Berufung abgewiesen: Leistungspflicht der Kfz-Versicherung trotz angeblicher Obliegenheitsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil des LG, das ihr die Leistung aus einer Kfz-Versicherung weitgehend zusprach. Streitpunkt war eine vermeintliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch falsche Angaben im Schadenanzeigeformular. Das OLG verneint eine zurechenbare Obliegenheitsverletzung und hält die Vermutung von Vorsatz/grobem Verschulden nach § 6 Abs. 3 VVG in den konkreten Umständen für entkräftet. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vermutung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nach § 6 Abs. 3 VVG kann durch konkrete Umstände des Einzelfalls entkräftet werden.
Eine falsche Beantwortung von Fragen setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer die entsprechenden Fragen und deren Inhalt zur Kenntnis gebracht worden sind.
Für das Verschulden einer Hilfsperson haftet der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht; eine Zurechnung kommt nur bei Vorliegen einer Repräsentanten- oder Wissenserklärungsvertreterstellung in Betracht.
Hat ein Dritter das Anzeigeformular lediglich als Hilfsperson ausgefüllt, trifft den Versicherungsnehmer nur eigenes Verschulden (z. B. schuldhaftes Vertrauensverhalten), das gesondert nachzuweisen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 302/92
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.1993 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 302/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht der Klage (bis auf einen Teil der Zinsforderung) stattgegeben. Es hat mit zutreffender Begründung sowohl den Eintritt eines Versicherungsfalles bejaht als auch Lei- stungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit verneint. Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug.
Aufgrund des Berufungsvorbringens der Beklagten ist lediglich folgendes ergänzend hinzuzufügen:
Eine schuldhafte Verletzung der Aufklärungsoblie- genheit gem. § 7 I Abs. 2 Satz 3, V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, so daß ihm dieserhalb weder die einem Versicherungsnehmer in Diebstahlsfällen der vorliegenden Art regelmäßig zukommenden Bewei- serleichterungen bei der Führung des Nachweises einer entschädigungspflichtigen Fahrzeugentwendung aberkannt werden müssen noch die Beklagte sich aus diesem Grund mit Erfolg auf Leistungsfreiheit berufen kann. Zwar ist die Frage nach reparierten oder nichtreparierten Vorschäden im Schadenanzei- geformular unrichtig beantwortet worden; es ist aber schon fraglich, ob insoweit in der Person des Klägers selbst eine Falschangabe liegt. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen B. hatte dieser dem Kläger beim Ausfüllen der Schadensanzeige dergestalt geholfen, daß er dem Kläger die Fragen stellte, dieser sie beantwortete und der Zeuge die Antworten in das Formular eintrug. Nach der weite- ren Aussage des Zeugen B. hatte er im Zusammenhang mit den Fragen nach Vorschäden den Kläger ledig- lich gefragt, ob er einen Unfall mit dem Auto ge- habt habe, was der Kläger wahrheitsgemäß verneint hat. Nach Vorschäden hat der Zeuge deshalb nicht gefragt, weil der Kläger das Fahrzeug erst seit kurzer Zeit besessen habe. Demnach waren dem Klä- ger die Fragen nach reparierten oder unreparierten Vorschäden überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht worden, was eine falsche Beantwortung jedoch grundsätzlich voraussetzt (vgl. für die Fälle der Anzeigepflichtverletzung nach §§ 16 ff. VVG auch BGH VersR 1991, 575 f. = r + s 1991, 151 f.).
Selbst wenn man jedoch angesichts der Tatsache, daß der Kläger das vom Zeugen B. ausgefüllte Schadensanzeigeformular anschließend unterschrie- ben und sich dadurch den Inhalt zu eigen gemacht hat, eine objektive Falschangabe zu Vorschäden in der Person des Klägers annehmen würde, könnte ihm dieserhalb kein Vorwurf gemacht werden. Weder ist ihm ein schuldhaftes Verhalten des Zeugen B. zuzu- rechnen noch hat der Klägers selbst schuldhaft ge- handelt, weil er die vom Zeugen B. in das Formular eingetragenen Antworten nicht überprüft hat.
Für das Verschulden von Hilfspersonen hat ein Ver- sicherungsnehmer grundsätzlich nicht einzustehen (herrschende Meinung, der der Senat folgt; vgl. im einzelnen die Nachweise bei Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 7 zu § 6). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn es sich bei der Hilfsperson um einen sog. Repräsentanten des Versicherungsnehmers, ei- nen Wissenserklärungsvertreter oder einen Wissens- vertreter handelt (Prölss/Martin, a.a.O.). Da hin- sichtlich der Person des Zeugen B. eine Repräsen- tantenstellung ersichtlich ausscheidet (vgl. zur Repräsentanteneigenschaft insbesondere die neuere BGH-Entscheidung in VersR 1993, 828 ff. mit Anmer- kung von Lücke S. 1098 ff. = r + s 1993, 321 ff.), und er auch nicht als Wissensvertreter des Klägers angesehen werden kann, da er nicht beauftragt war, anstelle des Klägers Tatsachen, deren Kennt- nis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzuneh- men, käme eine Zurechnung fremden Verschuldens allenfalls analog § 166 Abs. 1 BGB über die Fi- gur des Wissenserklärungsvertreters in Betracht. Wissenserklärungsvertreter ist, wer vom Versiche- rungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegen- heiten und zur Abgabe von Erklärungen anstelle des Versicherungsnehmers betraut wird (so jüngst BGH VersR 1993, 960 f. = r + s 1993, 281 f.). Danach kann der Zeuge B. jedoch nicht als Wissenserklä- rungsvertreter des Klägers angesehen werden. Er war gerade nicht von diesem beauftragt, an dessen Stelle aus eigenem Wissen die Fragen des Schaden- anzeigeformulars zu beantworten. Vielmehr hatte sich der Kläger nach seinen Angaben aufgrund unzureichender Kenntnisse der deutschen Sprache des Zeugen B. als Hilfsperson beim Ausfüllen der Schadensanzeige bedient, der sich als Inhaber einer Versicherungsagentur in Versicherungsangele- genheiten auskannte und als polnischer Landsmann dem Kläger die Fragen ins Polnische übersetzen konnte. Würde man, was teilweise bejaht wird, auch in derartigen Fällen der Hinzuziehung eines Er- klärungsgehilfen (nicht aber eines Erklärungsver- treters) § 166 Abs. 1 BGB entsprechend anwenden, liefe das darauf hinaus, eine dem Obliegenheiten- recht fremde Gehilfenhaftung nach § 278 BGB ein- zuführen (vgl. im einzelnen zum Meinungsstand in dieser Frage BGH VersR 1968, 185 mit Anmerkung von Prölss in VersR 1968, 268; OLG Hamm VersR 1983, 1174; OLG Stuttgart VersR 1979, 366; LG Stuttgart VersR 1955, 145). Dem Kläger könnte daher nur eigenes Verschulden schaden, das darin liegen könnte, daß er auf die Richtigkeit der Fragestellungen und der Eintragun- gen des Zeugen B. vertraut hat. Es liegen jedoch insoweit keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger dem Versicherungsagenten B., auch wenn dieser für ein anderes Versicherungsunternehmen als das der Beklagten tätig war, mißtrauen und da- mit rechnen mußte, daß er die Fragen des Schaden- anzeigeformulars falsch oder unvollständig stellen oder er unrichtige Antworten in das Formular eintragen würde. Die nach § 6 Abs. 3 VVG in Fällen objektiv gegebener Obliegenheitsverletzungen be- stehende Vermutung für ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln ist insofern aufgrund der konkreten Umstände des Falles entkräftet.
Die Berufung war demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Beklagte: 15.687,00 DM.