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Oberlandesgericht Köln·9 U 116/99·27.03.2000

Berufung: Kein Kaskoschaden wegen fehlendem Nachweis der Fahrzeugentwendung

ZivilrechtVersicherungsrechtVersicherungsvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Entschädigung aus Kaskoversicherung wegen angeblicher Entwendung seines Maserati; die Berufung wird zurückgewiesen. Zentrales Problem war der Beweis der Fahrzeugentwendung; der Kläger konnte das äußere Bild der Entwendung nicht ausreichend belegen und lieferte wechselhafte, widersprüchliche Angaben. Das Gericht sah erhebliche Glaubwürdigkeitszweifel und schloss eine Anhörung nach §141 ZPO aus. Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Kaskoforderung mangels Nachweis der Entwendung als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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In der Kaskoversicherung gelten Beweiserleichterungen, der Versicherungsnehmer muss jedoch mindestens den Vollbeweis für das äußere Bild der Entwendung erbringen, insbesondere dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden wurde.

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Eigene Angaben des Versicherungsnehmers können den Nachweis der Entwendung ersetzen, nur wenn dessen persönliche Glaubwürdigkeit uneingeschränkt ist; bei ernsthaften Zweifeln kommen sie nicht als Ersatz für Zeugen in Betracht.

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Erhebliche Widersprüche oder wechselhafte Angaben zum Erwerb, Kaufpreis oder zum Ablauf des Geschehens begründen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung und können den Anspruch ausschließen.

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Tatsachen, die den Verdacht begründen, der Versicherungsnehmer habe gegenüber einem früheren Versicherer Vermögensstraftaten (z.B. Versicherungsbetrug, Hehlerei) begangen, können die Glaubwürdigkeit so stark beeinträchtigen, dass der erforderliche Nachweis des Versicherungsfalls nicht geführt ist.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG§ 49 VVG§ 12 Abs. 1 I b AKB§ 141 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 293/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juli 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 293/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung aus der Kaskoversicherung wegen der angeblichen Entwendung seines Fahrzeugs Maserati 430, amtliches Kennzeichen .-.. ..., am 09.08.1997 in T./I. gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 I b AKB. Der Kläger vermag nicht zu beweisen, dass das Fahrzeug am 09.08.1997 entwendet worden ist.

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In der Diebstahlversicherung wird der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles in den allerwenigsten Fällen führen können. Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer in der Diebstahlversicherung deshalb Beweiserleichterungen. Der Versicherungsnehmer muss lediglich einen Sachverhalt darlegen und beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Fahrzeugentwendung zulässt (BGH VersR 1984, 29). Verlangt wird nicht der Vollbeweis, sondern nur der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung. Dazu reicht in der Regel der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (BGH r+s 1995, 288). Für diesen Mindestsachverhalt muss der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen (BGH r+s 1993, 169).

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Der Kläger hat seine Behauptung, er habe das Fahrzeug am 09.08.1997 gegen 19.00 Uhr an der Küstenstraße in T./I. abgestellt und habe es dort gegen 19.45 Uhr bis 20.00 Uhr nicht wieder aufgefunden, nicht unter Zeugenbeweis gestellt. Zeugen stehen ihm hierfür nicht zur Verfügung.

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Kann der Versicherungsnehmer den Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung nicht durch Zeugen erbringen, kann der Nachweis unter Umständen auch mit seinen eigenen Angaben erbracht werden, wenn ihnen denn geglaubt werden kann (BGH r+s 1991, 221). Der Nachweis des äußeren Bildes einer Fahrzeugentwendung durch die eigenen Angaben des Versicherungsnehmers setzt allerdings einen uneingeschränkt glaubwürdigen Versicherungsnehmer voraus. Daran fehlt es, und eine Anhörung nach § 141 ZPO scheidet aus, wenn Tatsachen feststehen, die ernsthafte Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers und an der Richtigkeit seiner Sachverhaltsschilderung aufkommen lassen (BGH r+s 1996, 125; OLG Köln r+s 1998, 11; OLG Hamburg r+s 1998, 229).

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Eine Anhörung des Klägers zum äußeren Bild der Kfz-Entwendung gemäß § 141 ZPO konnte nicht erfolgen, da der Kläger nicht uneingeschränkt glaubwürdig ist. Nach dem eigenen Tatsachenvortrag des Klägers bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit seiner Sachverhaltsschilderung und an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit.

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Der Kläger hat bereits wechselhafte Angaben zum Erwerb des Fahrzeugs gemacht. Bei der polizeilichen Vernehmung vom 12.09.1997 hat der Kläger angegeben, er habe den Wagen 1993 erworben. In dem Fragebogen vom 09.10.1997 beantwortete er die Frage, "Wann haben Sie das Fahrzeug erworben/geleast?" mit "10/1993". In der Klageschrift heißt es dagegen: "Der Kläger erwarb das 1992 erstmals zugelassene Fahrzeug im Jahr 1996 gebraucht". Mit diesem Vortrag versucht sich der Kläger erkennbar von dem Schicksal des Fahrzeugs in den Jahren 1993 bis 1996 zu distanzieren. Durch diesen Vortrag spiegelt der Kläger nämlich vor, er sei für das Fahrzeug erst seit 1996 verantwortlich, zeitlich beginnend mit der Zulassung des Fahrzeugs auf ihn am 23.09.1996. War aber der Kläger seinem früheren Vortrag entsprechend bereits seit 1993 Eigentümer des Fahrzeugs, traf ihn seit dieser Zeit als Versicherungsnehmer auch die Verantwortung für dieses Fahrzeug.

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Des weiteren variieren die Angaben des Klägers zum Kaufpreis des Fahrzeugs. Bei der polizeilichen Vernehmung vom 12.09.1997 hat der Kläger angegeben, er habe den Wagen für 73.000,-- DM erworben. In dem Fragebogen vom 09.10.1997 hat er die Frage nach dem gezahlten Kaufpreis mit 69.000,-- DM beantwortet. In der Klageschrift hat er hingegen angegeben, er habe das Fahrzeug gebraucht zu einem Kaufpreis von 69.000,-- DM erworben.

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Unklar und auffällig vage sind die Angaben des Klägers zu dem Rahmengeschehen. Der Kläger hat vorgetragen, er sei am 09.07.1997 von seinem in Italien lebenden Bruder vom Tod seiner Mutter informiert worden, er habe umgehend für denselben Tag 13.00 Uhr für sich, seine Ehefrau und sein Kind die Flüge nach I. gebucht. Insoweit erscheint es erstaunlich, dass es dem Kläger und seiner Ehefrau aus dem Stand gelang, sich binnen weniger Stunden auf die Reise nach Italien mit Beerdigung und anschließendem einmonatigen Urlaub einzurichten. Nicht dargelegt wird weiter, wie es zu der Überführung des Maserati nach Italien kam. Unklar ist, wo sich der Maserati bei Reisebeginn des Klägers befand, wieso sich der Schwager mit diesem nach I. begab und wie der Wagen wieder nach Deutschland zurückkommen sollte. Nicht erklärt wird zudem, wie es zu der schnellen Rückreise des Klägers und seiner Familie am 10.08.1997 nach der Entwendung des Fahrzeugs am Abend des 09.08.1997 kam.

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Die Angaben des Klägers zum äußeren Bild der Kfz-Entwendung sind ungereimt und wechselhaft. Wusste der Kläger nicht, wo sich das Ferienhaus seines Cousins in T. befand, wo er sich am Abend des 09.08.1997 mit seinem Cousin treffen wollte, lag es auf der Hand, diesen bei der Verabredung nach einer Wegbeschreibung zu fragen. Hatte der Kläger dies vergessen, bot es sich an, mit dem Wagen in den Ortskern von T. zu fahren, um dort einen Ortsbewohner nach der Lage des Ferienhauses des Cousins zu fragen und anschließend dorthin zu fahren. Der Kläger erklärt demgegenüber nicht, warum er das in dieser Situation nützliche Fahrzeug außerhalb des Ortskerns parkte, er sich zu Fuß auf die ungewisse Suche nach einem Ortsbewohner machte, der wusste, wo das Ferienhaus des Cousins lag, mit dem weiteren Risiko, dass der angegebene Ort zu Fuß nicht erreichbar war oder der Cousin dort nicht wohnte.

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Auffällig ist weiter, dass die Angaben des Klägers bezüglich des von ihm geschilderten Treffens eines Freundes oder Bekannten am Abend des 09.08.1997 in T. bei verschiedenen Gelegenheiten variieren. Bei der Diebstahlanzeige vor der i. Polizei gab der Kläger am 09.08.1997 an, er habe unterwegs zufällig ein paar Bekannte getroffen, mit denen er sich unterhalten habe. Bei der polizeilichen Vernehmung am 12.09.1997 in Deutschland hat der Kläger ausgesagt, er habe zwei Freunde von früher getroffen, mit denen er sich etwas unterhalten habe. In der Berufungsbegründung ist von einem früheren Bekannten die Rede, mit dem der Kläger sich ca. eine halbe Stunde angeregt unterhalten habe. Einen Namen des oder der Bekannten hat der Kläger zu keiner Zeit genannt, obwohl der oder diejenigen doch nach dem Vortrag des Klägers zumindest Teile des von dem Kläger geschilderten Geschehensablaufs hätten bestätigen können. Auffällig konkret ist demgegenüber die Angabe des Klägers, er habe nach der Feststellung der angeblichen Kfz-Entwendung den Zeugen M. getroffen, der ihn nach F. und anschließend zur Polizei gefahren habe.

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Massiv gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers spricht weiter der Umstand, dass der Kläger nach dem - angeblichen - Diebstahl des Maserati im Jahr 1994 in der Lage war, die Originalfahrzeugschlüssel vorzulegen. Dies steht im Widerspruch zu den Umstand, dass das Fahrzeug im August 1994 zunächst als gestohlen gemeldet, später aber wieder aufgefunden wurde, allerdings in ausgeschlachtetem Zustand, es fehlten u.a. die Türen und der Kofferraumdeckel. Damit stand zu erwarten, dass der Kläger entsprechende Neuteile einschließlich Schlösser und Schlüssel angeschafft hatte. Dies hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung aufgezeigt, ohne dass der Kläger hierauf in erster Instanz reagiert hätte. In zweiter Instanz lässt der Kläger hierzu vortragen, er habe nach dem Diebstahl des Fahrzeugs einen Anruf von dem nachbenannten Zeugen - tatsächlich hat er zunächst drei Zeugen benannt - erhalten, dem wiederum von einem weiteren Anrufer der Ankauf der Originalteile des damals zerlegt aufgefundenen Maserati zu einem Preis von 15.000,-- DM angeboten worden sei. Er, Kläger, sei hierauf eingegangen.

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Die vorstehend aufgeführten Umstände belegen, dass der Kläger im Zusammenhang mit der angeblichen Entwendung des Maserati im August 1994 eine Vermögensstraftat zum Nachteil des damaligen Kaskoversicherers des Fahrzeugs, des HDI, begangen hat. Entweder hat der Kläger einen Versicherungsbetrug begangen, indem er - was angesichts der Gesamtumstände nahe liegt - den Diebstahl seinerzeit vorgetäuscht hat, um zu Unrecht hierfür von dem Kaskoversicherer eine Entschädigung zu erlangen, oder der Kläger hat sich eines Versicherungsbetruges oder einer Hehlerei zum Nachteil des HDI schuldig gemacht, indem er die zuvor gestohlenen Teile zum Preis von 15.000,-- DM zurückkaufte, ohne den Versicherer hierüber zu informieren. Hat der Kläger die entwendeten Fahrzeugteile binnen eines Monats nach der Fahrzeugentwendung zum Preis von 15.000,-- DM zurückgekauft, minderte sich hierdurch der eingetretene Schaden auf den gezahlten Rückkaufpreis zuzüglich Montagekosten und der Kläger konnte nicht die volle Entschädigung des angeblichen Entwendungsschadens auf Gutachtenbasis beanspruchen, was er gleichwohl tat, ohne den HDI von dem erfolgten Rückkauf in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall beging der Kläger einen Versicherungsbetrug zum Nachteil des HDI. Kaufte der Kläger die Maseratiteile nach Ablauf eines Monats seit Fahrzeugentwendung zurück, waren diese in das Eigentum des HDI gemäß § 13 Nr. 7 AKB übergegangen. In diesem Fall machte sich der Kläger einer Hehlerei zum Nachteil des HDI schuldig, indem er gestohlenes Gut ankaufte, welches nunmehr im Eigentum des HDI stand, und er hierdurch die durch den Diebstahl entstandene rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhielt.

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Insgesamt enthält der Vortrag des Klägers so viele Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten, dass ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Klägers und an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen, so dass die Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO zum Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung ausschied. Dieser Umstand wirkt sich zum Nachteil des Klägers aus, da er die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs im Rahmen der geltenden Beweiserleichterungen beweisen muss (vgl. Römer-Langheid, VVG, § 49 Rdnr. 12, 13; Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 26. Aufl., § 49 Rdnr. 27 f).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer des Klägers: 40.000,-- DM.