Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 115/02·20.10.2003

Wohngebäude- und Hausratversicherung: Kein Nachweis der Eigenbrandstiftung

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer begehrte nach einem Schwelbrand im Einfamilienhaus die Feststellung der Entschädigungspflicht aus Hausrat- und Wohngebäudeversicherung. Der Versicherer verweigerte Leistungen mit der Behauptung vorsätzlicher (Eigen-/Auftrags-)Brandstiftung. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil der Versicherer den strengen Beweis für die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht führen konnte. Insbesondere blieb ein Eindringen unbekannter Dritter über eine ohne Spuren aufdrückbare Kellertür sowie über das beschädigte Gartentor möglich; weitere Indizien (zeitlicher Zusammenhang, Verhalten nach Brandentdeckung, finanzielle Lage) genügten nicht.

Ausgang: Berufung des Versicherers gegen das stattgebende Feststellungsurteil mangels Nachweises der Eigenbrandstiftung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage auf Klärung der Regulierungsverpflichtung eines Sachversicherers dem Grunde nach ist zulässig, solange für den Versicherungsnehmer ein Sachverständigenverfahren als Möglichkeit der weiteren Schadensabwicklung in Betracht kommt.

2

Beruft sich der Sachversicherer auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 61 VVG a.F.; entsprechende AVB), trägt er die Beweislast für die Eigen- oder Auftragsbrandstiftung des Versicherungsnehmers.

3

Der Nachweis der Eigenbrandstiftung ist nach § 286 ZPO im Wege der Gesamtwürdigung aller Indizien zu führen; die Indizien müssen in ihrer Gesamtschau eine Überzeugung begründen, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen.

4

Bleibt nach der Beweisaufnahme eine plausible Möglichkeit der Brandverursachung durch unbekannte Dritte bestehen (z.B. Zugang über eine ohne Aufbruchspuren zu öffnende Tür oder sonstige Zutrittsspuren), reicht eine bloße Indizienkette für die Annahme der Eigenbrandstiftung nicht aus.

5

Ungewöhnliches Verhalten des Versicherungsnehmers nach Schadenseintritt oder eine behauptet angespannte wirtschaftliche Lage begründen für sich genommen keinen ausreichenden Beweis einer vorsätzlichen Brandstiftung, wenn die Gesamtschau alternative Geschehensabläufe offenlässt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 170 Abs. 2 StPO§ 61 VVG§ 286 ZPO§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 13 0 305/01

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.03.2002 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 0 305/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

2

I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Brandereignisses vom 14./15.07.2000 auf Feststellung der Entschädigungsverpflichtung in Anspruch.

3

Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in xxxxx N., F. x. Er hatte bei der Beklagten eine Hausratversicherung, der die VHB 92 zugrunde lagen, und eine Wohngebäudeversicherung, für die die VGB 88 galten, abgeschlossen. Anfang Mai 2000 hatte sich die Ehefrau des Klägers von ihm getrennt und war aus dem Einfamilienhaus ausgezogen. In der Folgezeit bewohnte der Kläger das Haus allein.

4

Am 14.07.2000 verließ der Kläger, der Berufssoldat ist, gegen 22.00 Uhr das Haus, um seiner Nebentätigkeit als Nachtportier in dem City-Hotel in N. nachzugehen. In der folgenden Nacht entwickelte sich im Keller des Hauses ein Schwelbrand, der sich bis zum Treppenaufgang zum ersten Obergeschoss ausbreitete und zu erheblichen Schäden an Gebäude und Hausrat führte. Einzelheiten der Brandverursachung sind streitig. Die beiden im Hause des Klägers gehaltenen Hunde starben durch die starke Rauchentwicklung. Am Morgen des 15.07.2000 kehrte der Kläger gegen 7.00 Uhr von seiner Nebentätigkeit in das Haus zurück und stellte den Brand fest.

5

Er informierte zunächst telefonisch seine Ehefrau und rief dann über Notruf Polizei und Feuerwehr, die kurze Zeit später erschien und mit den Löscharbeiten begann.

6

Im Zuge der Löscharbeiten wurde eine rückwärtige Kellertür geöffnet. Die näheren Umstände dazu sind zum Teil streitig. Es wurde zudem festgestellt, dass ein Gartentor in einem 2 Meter hohen Zaun zum rückwärtig verlaufenden Privatweg hin aus den Scharnieren herausgedrückt war.

7

Ein gegen den Kläger von der Staatsanwaltschaft Bonn eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Brandstiftung – 63 Js 315/00 - wurde durch Verfügung vom 09.01.2001 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

8

Die Beklagte lehnt eine Eintrittspflicht ab, weil das Feuer durch Brandstiftung verursacht worden sei.

9

Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Feststellung der Regulierungsverpflichtung, hilfsweise auf Auskunft über die Höhe des von ihr ermittelten Gebäude – und Hausratschadens und Entschädigung in Anspruch genommen.

10

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und entsprechend dem Hauptantrag des Klägers festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den am Wohnhaus des Klägers – F. x, xxxxx N. – in Folge des Schadensfalls vom 14./15.07.2000 eingetretenen Gebäude- und Hausratschaden nach Maßgabe der versicherungsvertraglichen Bestimmungen zu regulieren.

11

Es hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zur Regulierung verpflichtet. Der Kläger habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeigeführt. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis der Eigenbrandstiftung nicht geführt. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass sich ein unbefugter Dritter Zutritt zu dem Haus verschafft habe.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

13

Gegen das ihr am 14.03.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 12.04.2002 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach

14

Fristverlängerung bis zum 13.06.2002 mit an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie macht geltend, nach den Umständen sei von Brandlegung durch den Kläger selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten auszugehen. Der Tathergang spreche für die Ausführung der Brandlegung durch einen Insider. Der Täter müsse einen passenden Schlüssel gehabt haben. Aus der Verschlusssituation und den fehlenden Einbruchspuren ergebe sich, dass es sich bei dem Täter um einen Schlüsselträger gehandelt habe. Ein anderer Täter komme nicht in Betracht. Der zeitliche Zusammenhang sei ein Beleg dafür, dass der Kläger Brandvorbereitungen vor seinem Verlassen der Wohnung getroffen habe. Zudem habe er kein Alibi, weil er vom nahen Hotel hätte zum Brandort fahren können. Auffällig sei, dass er nach dem Bemerken des Brandes zunächst seine Frau angerufen habe und erst später die Feuerwehr. Schließlich sei seine finanzielle Situation angespannt gewesen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage

17

abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen

20

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, bereits eine vorsätzliche Brandstiftung sei nicht nachgewiesen. Es hätten mehrere Personen Schlüssel zum Haus in Besitz gehabt. Dies rechtfertige eine gänzlich andere Möglichkeit des Nachschlüsselrisikos. Zudem existierten Hinweise auf ein regelwidriges Eindringen Dritter. Die Kellertür sei durch schlichten Druck zu öffnen gewesen. Hinzu komme, dass das Gartentor beschädigt gewesen sei. Der Kläger habe seinen Arbeitsplatz im Hotel nicht verlassen. Eine heimliche Abwesenheit wäre auch aufgefallen. Als er zurückgekehrt sei, habe er in Anbetracht des Schwelbrandes zunächst geglaubt, dass ein Feuerwehreinsatz bereits erfolgt sei. Seine finanzielle Situation sei durch großzügige Tilgungsregelungen geordnet gewesen.

21

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.07.2003 (Bl. 236 ff GA) Bezug genommen.

22

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die beigezogenen Akten StA Bonn 63 Js 315/00 sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

23

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht der Feststellungsklage stattgegeben.

24

1. Soweit die Parteien erstinstanzlich über die Zulässigkeit des Feststellungsantrages gestritten haben, besteht in der Berufungsinstanz insoweit kein Streit mehr. Solange für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens in Betracht kommt, bestehen gegen die Zulässigkeit einer Feststellungsklage, mit der die Regulierungsverpflichtung des Versicherers dem Grunde nach geklärt werden soll, keine Bedenken ( vgl. BGH, r+s 1998, 117; VersR 1986, 675.).

25

2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entschädigung auf Grund der mit der Beklagten abgeschlossenen Hausrat- und Gebäudeversicherung wegen des Brandereignisses vom 14./15.7.2000 nach den §§ 3 Nr. 1, 4 Nr. 1 VHB 92; 4 Nr. 1 a, 5 Nr. 1 VGB 88 zu.

26

Die Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG, § 9 Nr. 1 a VHB 92; 9 Nr. 1 a VGB 88 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer von ihrer Leistungspflicht freigeworden.

27

Eine Eigenbrandstiftung muss der Versicherer im Sinne von § 286 ZPO streng beweisen. Es hat unter Berücksichtigung der Umstände des Schadenereignisses eine Gesamtwürdigung stattzufinden. Die vom Versicherer zu beweisenden Indizien müssen in ihrer Gesamtschau ein solch praktisches Maß an Überzeugung für Eigenbrandstiftung ergeben, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, r+s 1997, 294; r+s 1994, 394; r+s 1987, 173; r+s 1988,239; OLG Stuttgart, VersR 1997, 824; OLG Koblenz, VersR 1998, 181; OLG Bremen, r+s 2000,75; siehe auch Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 61, Rn. 23; Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 61, Rn 90).

28

Solche Umstände sich vorliegend nicht festzustellen.

29

Wie sich aus dem Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte einschließlich der Lichtbilder von der Örtlichkeit ergibt (vgl. Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes NRW, Bl., 86 BA), spricht vieles dafür, dass an den Brandausgangsort im Keller des Einfamilienhauses verschiedene Gegenstände verbracht worden sind, die durch offenes Feuer entzündet wurden. Ein technischer Defekt war nicht anzunehmen.

30

Nach den Gesamtumständen ist jedoch der Nachweis der Eigen- oder Auftragsbrandstiftung durch den Kläger als Versicherungsnehmer nicht im Sinne der genannten Anforderungen als geführt anzusehen.

31

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat ist bereits nicht auszuschließen, dass ein unbekannter Täter durch Aufdrücken der Kellertür eingedrungen ist und den Brand im Hause verursacht hat. Die Türzarge der Kellertür war nämlich, jedenfalls zum Teil, locker, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tür - ohne weitere Spuren - aufgedrückt oder aufgestoßen worden ist.

32

Der Polizeibeamte H. hat glaubhaft bekundet, dass keine Aufbruchspuren an der Tür vorhanden gewesen seien, der Türrahmen an der Schlossseite sei jedoch etwas gelöst gewesen. Dieses Lösen des Türrahmens würde erklären, dass keine Aufbruchspuren vorhanden gewesen seien. Die Angaben des Zeugen stimmen mit dem Inhalt seines Vermerks vom 15.07.2000 (Bl. 5 ff der Ermittlungsakte) überein. Der Zeuge hatte vor Ort festgestellt, dass der Rahmen teilweise gelockert sei. Für die Richtigkeit seiner Schilderung spricht, dass die Feststellung zeitnah am Tag des Schadenereignisses erfolgt ist. Demgegenüber hat der Zeuge O. nach seiner Bekundung an der Tür nichts auffälliges bemerkt. Er war am 26. 07. und 31.07.2000, also einige Tage nach dem Brand, vor Ort, so dass er möglicherweise nicht den ursprünglichen Zustand vorgefunden hat. Auf Vorhalt hat der Zeuge allerdings eingeräumt, dass ihm gesagt worden sei, der linke Türrahmen habe sich aus der Wand gelöst. Der Zeuge Q., der als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr mit dem zweiten Einsatzfahrzeug am Brandort war, hat bekundet, er sei von der Rückseite des Hauses her die Kellertreppe runtergegangen, habe die Kellertür verschlossen vorgefunden und mit einem Tritt geöffnet. Der Keller habe belüftet werden sollen. Der Zeuge konnte jedoch zu dem Zustand der Zarge keine genauen Angaben machen. Seine Schilderung weicht auch von dem Inhalt eines Vermerks der Polizei vom 28.07.2000 (Bl. 52 EA) über ein Telefongespräch mit dem Zeugen Q. ab. Danach habe er einen Trupp unter Pressluftatmer mit einem Strahlrohr über die Treppe in den Keller geschickt. Durch diesen Trupp sei die Kellertür von innen gewaltsam geöffnet worden. Auf Vorhalt hat der Zeuge sodann ausgesagt, der Trupp habe auch an der Tür gezogen, während er sie von außen eingetreten habe. Letztlich ließ sich nicht feststellen, bei welcher Gelegenheit die Türzarge gelockert worden ist und damit ein Aufdrücken erfolgen konnte.

33

Die Möglichkeit, dass unbekannte Täter von der Hinterseite des Hauses eingedrungen sind, wird zudem dadurch belegt, dass das Gartentor auf der Rückseite des Hauses beschädigt vorgefunden wurde. Aus dem Polizeivermerk vom 28.07.2000 (Bl. 52 EA) ergibt sich, dass die Einsatzkräfte der Feuerwehr das Garagentor nicht ausgehängt haben. Dies wäre auch unwahrscheinlich, weil die Feuerwehr nicht von dem Weg hinter dem Gartentor zum Brandort gelangt ist. Für den Löscheinsatz war der Zugang zum Weg hinter dem Garagentor nicht erforderlich.

34

Damit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Brandstifter über einen passenden Schlüssel verfügt hat. Unstreitig besaßen zudem verschiedene Personen Hausschlüssel. Zu den Schlüsselverhältnissen sind keine näheren Feststellungen getroffen worden. Damit ist auch nicht ausgeschlossen, dass unbekannt von wem ein Nachschlüssel gefertigt und eingesetzt worden ist.

35

Aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Brandentstehung und Verlassen des Hauses lässt sich nichts entscheidendes herleiten.

36

Wann genau der Brand seinen Ausgang genommen hat, ist unklar geblieben. Dass der Kläger seinen Arbeitsplatz als Nachtportier verlassen haben sollte, erscheint eher unwahrscheinlich. Eine heimliche Abwesenheit des Nachtportiers wäre aufgefallen, sobald seine Dienste hätten in Anspruch genommen werden müssen. Es ist zweifelhaft, ob ein Brandstifter ein solches Risiko eingehen würde.

37

Dass der Kläger nach Entdecken des Schwelbrandes zunächst seine Ehefrau angerufen hat und später erst die Feuerwehr, ist allerdings ungewöhnlich. Der Kläger hat dieses Verhalten damit zu erklären versucht, dass es zunächst davon ausgegangen sei, die Feuerwehr sei bereits vor Ort gewesen. Aus dieser Verhaltensweise des Klägers lässt sich indes nicht auf seine Täterschaft schließen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr festgestellt hatte, dass die beiden Hunde den Tod gefunden hatten und er diesen Umstand der Ehefrau mitteilen wollte. Dass der Kläger den Erstickungstod der Tiere in Kauf genommen haben soll, erscheint ebenfalls nach den näheren Umständen unwahrscheinlich.

38

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die persönliche und wirtschaftliche Situation des Klägers infolge des Auszuges seiner Ehefrau ihn zu einer Eigenbrandstiftung veranlasst hätte. Insoweit hat der Kläger unwiderlegt vorgetragen, dass seine Verhältnisse durch Tilgungsvereinbarungen einigermaßen geordnet waren.

39

Nach alledem konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Brand gelegt oder eine Brandstiftung veranlasst hat.

40

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen der Regulierungsverpflichtung besteht zwischen den Parteien kein Streit.

41

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

42

Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO

43

n. F. lagen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

44

Streitwert für das Berufungsverfahren: 76.693,78 €