Sportversicherung: Verein kann Deckung für Mitglied mangels Prozessführungsbefugnis nicht einklagen
KI-Zusammenfassung
Der klagende Sportverein begehrte die Feststellung, dass der Versicherer einem ehrenamtlichen Übungsleiter wegen eines Hallenbrandes Haftpflichtdeckung gewähren müsse. Das OLG Köln änderte das landgerichtliche Urteil und wies die Klage als unzulässig ab. Der Verein sei nur Mitversicherter, nicht Versicherungsnehmer, und könne daher Rechte eines ebenfalls mitversicherten Mitglieds nicht nach § 76 Abs. 1 VVG im eigenen Namen geltend machen. Eine gewillkürte Prozessstandschaft scheitere zudem am fehlenden rechtsschutzwürdigen Eigeninteresse des Vereins.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 76 Abs. 1 VVG vermittelt nur dem Versicherungsnehmer, nicht jedoch einem bloß Mitversicherten, die Befugnis, Rechte eines Versicherten aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Macht ein Mitversicherter Ansprüche eines anderen Mitversicherten im eigenen Namen geltend, fehlt es ohne wirksame Prozessstandschaft an der Prozessführungsbefugnis; die Klage ist als unzulässig abzuweisen.
Die gewillkürte Prozessstandschaft setzt neben einer (auch stillschweigenden) Ermächtigung des Rechtsinhabers ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters voraus, das rechtlicher und nicht lediglich wirtschaftlicher Art sein muss.
Ein bloßes Interesse an der Klärung der Reichweite des Versicherungsschutzes oder allgemeine Fürsorgegesichtspunkte gegenüber einem Vereinsmitglied begründen kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse für eine Prozessstandschaft.
Die Nutzung einer eigenen Rechtsschutzversicherung zur Führung eines Prozesses zugunsten eines Dritten begründet für sich genommen kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung im eigenen Namen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 117/98
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Juli 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln -24 O 117/98- geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Der für den vorliegenden Fall rechtsschutzversicherte Kläger ist Mitglied des B. Landessportverbandes e. V. (nachfolgend B. genannt). Dieser hat für sich, seine Mitglieder und deren Mitglieder eine "Sportversicherung" bei der Beklagten abgeschlossen. Gegenstand dieser Sportversicherung ist neben einer Unfallversicherung und einer Vertrauensschadenversicherung eine Haftpflichtversicherung. In den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung der Sportversicherung heißt es wie folgt:
"B. Haftpflichtversicherung
II. Umfang des Versicherungsschutzes
A. Haftpflichtversicherung des B., seiner Fachverbände und Vereine
1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) des B.
b) der im B. zusammengeschlossenen Fach-
verbände
c) der dem B. angehörenden Mitgliedsver-
eine(nachstehend "Versicherte" genannt)
jeweils aus ihrer satzungsgemäßen Tätig-
keit.
...
3. Im Rahmen des Vertrages ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
a) aus satzungsgemäßen Veranstaltungen (z. B. Vorstands-, Ausschuss-, Mitgliederversammlungen, Sportveranstaltungen, Übungs- und Trainingsstunden für Mitglieder, Festlichkeiten, Festumzüge);
b) als Eigentümer, Mieter, Pächter, Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden, Räumlichkeiten und Einrichtungen, die den satzungsgemäßen Zwecken dienen (z. B. Turnhallen, Turn- und Sportplätze, Schwimmanlagen, Kegelbahnen, Sportschulen, Heime, ärztliche Beratungsstellen, Restaurationsbetriebe in eigener Regie, Büroräume, Garagen, Tribünen).
Gedeckt sind hierbei Schäden infolge Versto-
ßes gegen die in den vorgenannten Eigenschaf-
ten obliegenden Verpflichtungen (z. B. bauli-
che Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte,
Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm).
...
B. Haftpflichtversicherung der Vereinsmitglieder
1. a) Versichert ist im Rahmen der AHB, der gesetzlichen Bestimmungen und der nachfolgenden Vereinbarungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder von Vereinen, die dem B. angehören, aus ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit.
...
D. Gemeinsame Risikobegrenzungen (zu Position A.
und B.)
Von der Versicherung ausgeschlossen ist, was nicht unter die versicherte "satzungsgemäße Tätigkeit" bzw. "Vereinstätigkeit" fällt, insbesondere die Haftpflicht
wegen Schäden an fremden Sachen, die gemie- tet, gepachtet oder geliehen sind oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind;"
- wegen Schäden an fremden Sachen, die gemie- tet, gepachtet oder geliehen sind oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind;"
...
Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Bedingungen (nachfolgend HB genannt) wird auf den Inhalt der vereinbarten Versicherungsbedingungen Seite 12 bis 18 der Akten Bezug genommen.
Am 01. Dezember 1995 kam es in der Turnhalle des Schulverbandes W., die unter anderem von dem Kläger aufgrund eines Mietvertrages genutzt wird, zu einem Brand. Am Abend des 30. November 1995 hatte ein Mitglied des Klägers, F. K. , als ehrenamtlicher Übungsleiter das Jugendfußballtraining der C-Jugend des Klägers geleitet. Im Rahmen dieses Trainings wurden Schaumstoffmatten, die sich in der Halle befanden, zur Seite geräumt und vor dort befindlichen elektrischen Nachtspeicheröfen abgestellt. Nach Abschluss des Trainings wurden die Matten nicht wieder in ihre Ausgangsposition zurückgeräumt. Vor Ausbruch des Brandes am 01. Dezember 1995 wurde die Halle nicht mehr anderweitig genutzt. Die Halle brannte am 01.12.1995 weitgehend ab.
Am 13. Januar 1996 meldete der Kläger den eingetretenen Schaden der Beklagten. Diese lehnte es unter dem 18. Januar 1996 ab, Versicherungsleistungen zu erbringen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, nach ihren Haftpflichtversicherungsbedingungen II. D. Ziffer 1 schulde sie für Schäden, die an gemieteten Sachen einträten, keinen Versicherungsschutz. In der Folge kam es zwischen dem B.n Versicherungsverband Versicherungs AG, dem Gebäudeversicherer der Halle, und F. K. zu Verhandlungen. Im Zuge dieser Verhandlungen verzichtete K. am 07. Mai 1998 auf die Einrede der Verjährung. Zuvor - am 23. Januar 1998 - hatte die Beklagte erneut die Gewährung von Versicherungsschutz abgelehnt.
F. K. wird inzwischen durch den B. Versicherungsverband Versicherungs AG klageweise auf Schadensersatz in Höhe von 82.353,12 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen gemäß § 67 VVG - Landgericht Augsburg - 9 O 4058/99 -. Zur Begründung wird dort ausgeführt, K. habe den in Rede stehenden Brand dadurch schuldhaft verursacht, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass die in der Halle aufbewahrten Hochsprung-Schaumstoffmatten, die während des Fußballtrainings vor den Elektronachtspeicheröfen gelagert worden seien, um Platz für das Training zu schaffen, nach Abschluss desselben in die Ausgangsposition zurückverbracht worden seien. K. wurde im Rahmen jenes Prozesses zugesagt, er werde nur in Anspruch genommen, soweit die Beklagte eintrittspflichtig sei.
Der Kläger hat behauptet, F. K. habe den Brand vom 01. Dezember 1995 dadurch schuldhaft verursacht, dass er die Schaumstoffmatten nach Abschluss des Trainings nicht von den Nachtspeicheröfen entfernt habe. So sei es zu einem Wärmestau gekommen, der letztlich den Brand ausgelöst habe.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsschutz bezüglich des Brandschadens vom 01. Dezember 1995 für das Mitglied, F. K. , B.straße 3, M., zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Unzulässigkeit der Feststellungsklage gerügt. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne Leistungsklage erheben. Tatsächlich verlange der Kläger Freistellung seines Mitgliedes, was nicht von ihr geschuldet sei.
Sie hat weiter die Ansicht vertreten, hinsichtlich des Schadensfalles greife der Ausschlusstatbestand gemäß II. D. Ziffer 1 HB ein. Sie habe auch deswegen keine Versicherungsleistungen zu erbringen, weil das Mitglied des Klägers kein Verschulden an dem Brand treffe und im übrigen Schadensersatzansprüche gegen ihn verjährt seien. Schließlich sei sie auch infolge von Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei, da in der Schadenanzeige vom 13. Januar 1996 - unstreitig - eine bestehende Haftpflichtversicherung des Mitglieds K. nicht erwähnt sei. Dieser habe auch nicht auf die Einrede der Verjährung verzichten dürfen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat den Feststellungsantrag des Klägers, der ebenfalls Begünstigter des Versicherungsvertrages sei, für zulässig gehalten. Ein Feststellungsinteresse bestehe, da die Beklagte der Ansicht sei, Versicherungsschutz bestehe nicht. Des weiteren hat es ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Mitglied des Klägers Versicherungsschutz zu gewähren. Sie könne sich nicht auf den Ausschluss II. D. Ziffer 1 ihrer Bedingungen berufen, da diese Bestimmung von einem unbefangenen Leser so zu verstehen sei, dass es sich lediglich um die Präzisierung dessen handele, was nicht als "satzungsmäßige Tätigkeit" verstanden werde. Im übrigen habe der Hinweis, dass satzungsmäßige Tätigkeiten in den Versicherungsschutz fielen, Vorrang vor dem Hinweis auf Geltung der AHB. Eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Obliegenheitsverletzung von K. F. liege nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30. Juli 1999 zugestellte Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Juli 1999 hat die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten am 26. August 1999 Berufung einlegen lassen. Diese ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. November 1999 mit einem bei Gericht am 08. November 1999 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt insbesondere die Ansicht, Versicherungsschutz bestehe nicht gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 6 a) AHB, der durch ihre HB, II. D Ziffer 1, wiederholt werde. Es bestehe insofern auch kein Widerspruch zu II. A. Ziffer 3 b) HB der Sportversicherung, da dieser nur die Haftung gegenüber geschädigten Dritten aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Vereins, nicht jedoch die Haftung wegen Schäden an fremden Sachen regele. Im übrigen ist sie der Ansicht, sie sei leistungsfrei aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers, die darin liege, dass dieser in der Schadenanzeige vom 13. Januar 1996 die Frage nach einer weiteren Haftpflichtversicherung für den Schadenverursacher nicht beantwortet habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Mit einem nicht nachgelassenen, bei Gericht am 17.02.2000 eingegangenen Schriftsatz vertritt der Kläger die Ansicht, er habe ein berechtigtes Eigeninteresse an der Prozessführung im eigenen Namen, da die Reichweite des Versicherungsschutzes im Hinblick auf die Frage zu klären sei, inwieweit ehrenamtliche Mitglieder überhaupt noch für einen Verein tätig werden könnten, wenn sich hieraus das Risiko von Schadensersatzansprüchen der in Rede stehenden Art ergebe.
Die Akten Staatsanwaltschaft Augsburg - 401 Js 104945/96 - sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht prozessführungsbefugt. Er klagt im vorliegenden Prozess unzulässigerweise ein fremdes Recht im eigenen Namen ein.
Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich nicht aus § 76 Abs. 1 VVG. Gem. § 76 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer über Rechte, welche dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen, er kann sie insbesondere auch klageweise geltend machen (Prölss/Martin, VVG, , 26. Aufl., § 76 Rdnr. 1 ). Der Kläger ist jedoch nicht Versicherungsnehmer der Sportversicherung. Dies ist vielmehr der B.. Der Kläger ist nach den Haftpflichtversicherungsbedingungen der Beklagten im Rahmen der Sportversicherung gemäß II. A Ziffer 1 c) HB Mitversicherter, nicht Versicherungsnehmer. Das Mitglied des Klägers K. ist nach II. B Ziffer 1 a) HB ebenfalls Mitversicherter in der Haftpflichtversicherung im Rahmen der Sportversicherung. Als Mitversicherter ist der Kläger nicht gem. § 76 Abs. 1 VVG befugt, die Rechte des ebenfalls Mitversicherten K. prozessual geltend zu machen.
Indem der Kläger Feststellungsklage gegen die Beklagte erhebt mit dem Ziel der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, seinem mitversicherten Mitglied K. Versicherungsschutz bezüglich des Brandschadens vom 01. Dezember 1995 zu gewähren, macht er als Mitversicherter der Haftpflichtversicherung ein Recht des ebenfalls mitversicherten K. im eigenen Namen prozessual geltend. Insoweit fehlt ihm die Prozessführungsbefugnis. Die Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen wäre vorliegend nur unter den Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft ist von Amts wegen zu prüfen und festzustellen, wobei die Tatsachen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorliegen müssen (vgl. BGH NJW 1993, 919; BGH NJW 1994, 2550; BGH NJW 1994, 653).
Die gewillkürte Prozessstandschaft setzt zunächst eine Ermächtigung des Rechtsinhabers zur aktiven Prozessführung eines Dritten voraus (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., vor § 50 Rdn. 45 m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., Grdz § 50 Rdnr. 29 ). Es ist davon auszugehen, dass K. den Kläger vorliegend zur aktiven Prozessführung ermächtigt hat. Die Erteilung der Ermächtigung ist auch stillschweigend möglich (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., vor § 50 Rdn. 45 m. w. N.). Von ihrem Vorliegen ist beispielsweise auszugehen, wenn die Prozessführung im offenkundigen Einverständnis mit dem Rechtsinhaber erfolgt (BGH NJW-RR 1988, 127). Hiervon ist auszugehen, da der Kläger die Prozessführung durch ihn mit dem Umstand erklärt hat, hinter ihm stehe eine Rechtsschutzversicherung - woraus der Schluss zu ziehen ist, dass er im Gegensatz zu K. durch die Rechtsschutzversicherung gegen das Kostenrisiko des vorliegenden Prozesses abgesichert ist und er daher im Einverständnis mit K. den vorliegenden Prozess führt.
Weiter muss jedoch ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigten an der Prozessführung im eigenen Namen bestehen (BGH NJW 1999, 1717 m. w. N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., vor § 50 Rdn. 44 m. w. N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO; 58. Aufl., Grdz § 50 Rdnr. 30 m. w. N.). Ein solches liegt vor, wenn der Kläger ein eigenes rechtliches und nicht nur wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts hat (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO; 58. Aufl., Grdz § 50 Rdnr. 30 m. w. N). Ein solches rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung hat der Kläger nicht dargetan.
Eine Inanspruchnahme des Klägers für den eingetretenen Schaden aufgrund des Verhaltens seines Mitglieds K. ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Soweit der Kläger das Bestehen eines rechtsschutzwürdigen Eigeninteresses an der Prozessführung im eigenen Namen mit nicht nachgelassenem Schriftsatz, eingegangen bei Gericht am 17.02.2000, damit begründet hat, er habe ein berechtigtes Eigeninteresse an der Klärung der Reichweite des Versicherungsschutzes im Hinblick auf die Frage, inwieweit ehrenamtliche Mitglieder überhaupt für einen Verein tätig werden könnten, wenn sich hieraus das Risiko von Schadensersatzforderungen der in Rede stehenden Art ergebe, ist ihm nicht zu folgen. Der Kläger macht insoweit ein Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage geltend. Dies reicht jedoch nicht aus, um ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an der klageweisen Geltendmachung des fremden Rechts zu begründen. Dass die Entscheidung des Rechtsstreits Einfluss auf die Rechtsposition des Klägers hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Auch Fürsorgegesichtspunkte des Vereins gegenüber seinem als ehrenamtlichem Trainer tätig gewesenen Vereinsmitglied K. begründen kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers an der klageweisen Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen. Die angesprochenen Fürsorgegesichtspunkte mögen es rechtfertigen, dass der Kläger sein Mitglied K. von den Kosten der Prozessführung gegen die Beklagte im Innenverhältnis freistellt. Ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen begründen sie hingegen nicht. Es ist insoweit nicht ersichtlich, warum K. - gegebenenfalls mit finanzieller Unterstützung des Klägers - den in Rede stehenden Prozess gegen die Beklagte nicht in eigenem Namen führen sollte.
Der Umstand, dass der Kläger seine Rechtsschutzversicherung nutzt, um in wirtschaftlicher Hinsicht zu Gunsten von K. und des Gebäudeversicherers den vorliegenden Prozess zu führen, begründet ebenfalls kein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers an der Prozessführung im eigenen Namen. Es handelt sich insoweit um einen rein praktischen Gesichtspunkt, der nicht geeignet ist, ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers an der klageweisen Geltendmachung des fremden Rechts im eigenen Namen zu begründen. Dass der Kläger den Prozess vorliegend zu Gunsten von K. und des Gebäudeversicherers führt, folgt aus dem Umstand, dass der Gebäudeversicherer im Rechtsstreit gegen K. - Landgericht Augsburg - 9 O 4058/99 - erklärt hat, es bestehe keine Absicht, einen Titel gegen K. zu realisieren, soweit die Beklagte als Haftpflichtversicherer nicht eintrittspflichtig sei.
Die Klage war nach alledem bereits als unzulässig abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert 2. Instanz
Wert der Beschwer des Klägers: 164.706,24 DM