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Oberlandesgericht Köln·9 U 114/95·26.02.1996

Haftpflichtversicherung Transport: Haftungshöchstgrenze KVO und Gutachterkosten außerhalb § 35 Abs. 4 KVO

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte aus gepfändetem Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer eines Frachtführers Ersatz nach einem Transportschaden an einem zerlegten Flugzeug geltend. Streitig waren Umfang des Versicherungsschutzes (KVO/CMR vs. Delikt) sowie die Berechnung der Haftungshöchstgrenze nach § 35 Abs. 4 KVO unter Einbeziehung eines Flat-Containers. Das OLG bejahte Deckung nur für KVO/CMR und verneinte weitere Entschädigung über 52.000 DM hinaus, da bei Teilbeschädigung das Gewicht des unbeschädigten Containers nicht zählt. Stattgegeben wurde nur hinsichtlich nach § 32 S. 2 KVO ersatzfähiger Gutachterkosten und anteiliger Prozesskosten, die nicht der Haftungshöchstgrenze unterfallen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Zahlung nur von Gutachterkosten und anteiligen Prozesskosten, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Deckungsschutz aus einer Verkehrshaftungsversicherung kann vertraglich auf Ansprüche aus KVO und CMR beschränkt sein; deliktische Ansprüche sind dann nicht umfasst.

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Eine rechtskräftige Haftpflichtentscheidung bindet den Deckungsprozess nicht, wenn sie offenlässt, ob der zugesprochene Anspruch auf einem vom Versicherungsvertrag erfassten Haftpflichtverhältnis beruht.

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Bei Teilbeschädigung einer Containersendung bestimmt sich die Haftungshöchstgrenze nach § 35 Abs. 3 KVO nach dem Gewicht der tatsächlich beschädigten Güter; das Gewicht eines unbeschädigten Containers ist nicht einzubeziehen, selbst wenn er als „Verpackung“ anzusehen wäre.

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Sachverständigenkosten nach § 32 Satz 2 KVO unterliegen nicht der summenmäßigen Haftungsbegrenzung des § 35 Abs. 4 KVO und sind vom Haftpflichtversicherer im Rahmen des Befreiungsanspruchs zu tragen.

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Der Versicherer hat den Versicherten von Prozesskosten anteilig insoweit freizustellen, als der geltend gemachte Anspruch (auch neben anderen Anspruchsgrundlagen) auf ein vom Versicherungsschutz erfasstes Rechtsverhältnis gestützt ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 35 Abs. 4 KVO§ 35 Abs. 3 KVO§ 149 VVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 BGB§ 18 KVO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 82 O 65/94

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. März 1995 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln 82 O 65/94 - wie folgt abgeändert und neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.247,11 DM nebst 5 % Zinsen aus 3.424,30 DM seit dem 2. März 1990 sowie 4 % Zinsen aus 417,63 DM seit dem 12. November 1991 und aus 405,18 DM seit dem 3. Januar 1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin verlangt auf der Grundlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG Stadthagen vom 4. August 1994 - 9 M 4069/94 - von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Ersatz eines Schadens, der durch den Versicherungsnehmer der Beklagten, I. T., verursacht wurde. Herr T. transportierte durch einen Mitarbeiter am 20. Juli 1989 ein Flugzeug im Güterfernverkehr von U. nach J.. Der Eigentümer des Flugzeuges und Auftraggeber des Transportes hatte bei der Klägerin eine Transportversicherung abge-schlossen. Das Flugzeug war für den Transport in Teile zerlegt und auf einen Flat-Container - einem Container ohne Dach- und Seitenwände, nur mit starren Stirnwänden - befestigt. Während der Durchführung des Transportes kam es am 21. Juli 1989 im Landkreis K. zu einem Unfall des Transportfahrzeuges, bei dem Teile des Flugzeuges beschädigt wurden. Es entstand ein Schaden von 109.428,00 DM. Hiervon ersetzte die Klägerin dem Eigentümer aufgrund der abgeschlossenen Transportversicherung 92.246,00 DM. Sie machte sodann aus übergegangenem Recht gegenüber dem Versicherungsnehmer der Beklagten T. die von ihr geleistete Schadenssumme sowie Gutachterkosten in Höhe von 3.924,30 DM (3.207,10 DM + 717,20 DM), insgesamt 96.170,30 DM geltend. Die Beklagte zahlte daraufhin als Haftpflichtversicherer des Herrn T. 52.000,00 DM an die Klägerin, wobei sie davon ausging, daß der Berechnung der Versicherungssumme gemäß § 35 Abs. 4 KVO lediglich das Gewicht des Flugzeuges von 650 kg zugrunde zu legen sei und nicht auch das Gewicht des Flat-Containers von 4.000 kg. Den Differenzbetrag von 44.170,30 DM klagte die Klägerin sodann aus abgetretenem Recht gegenüber Herrn T. ein. Die Klage hatte bezüglich der Hauptforderung in zwei Instanzen Erfolg; auf das erstinstanzliche Urteil des LG Bückeburg vom 18. Oktober 1991 - 3 O 10/91 - (Bl. 5 ff d.A.) sowie das Berufungsurteil des OLG Celle vom 10. November 1993 - 2 U 271/91 - (Bl. 12 ff d.A.) wird Bezug genommen. Die anschließend eingeleitete Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin erbrachte lediglich einen Erlös von 500,00 DM. Die Klägerin erwirkte daraufhin am 4. August 1994 wegen einer Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten von insgesamt 59.926,42 DM einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des AG Stadthagen - 9 M 4069/94 - (Bl. 23 ff d.A.), der Forderungen des Transporteurs T. gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung zum Gegenstand hat; auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Zahlung von 60.198,62 DM verlangt und die Klageforderung wie folgt berechnet:

- Hauptforderung 44.170,30 DM

abzüglich in der Zwangsvollstreckung

erzielter 500,00 DM

43.670,30 DM

- Kostenfestsetzungsbeschluß des

LG Bückeburg vom 8. Februar 1994

- 3 O 10/91 - 4.502,02 DM

- Kostenfestsetzungsbeschluß des

LG Bückeburg vom 6. Dezember 1991

- 3 O 10/91 - 4.640,28 DM

52.812,60 DM

- Zinsen bis 30. November 1994 7.386,02 DM

60.198,62 DM.

Die Klägerin ist der Meinung gewesen, Gegenstand des Haftpflichtversicherungsvertrages seien nicht nur Ansprüche aus der KVO sondern auch deliktische Ansprüche. Im übrigen müsse aber auch bei der Berechnung der Haftungsobergrenze gemäß § 35 Abs. 4 KVO das Gewicht des Flat-Containers als Verpackung mitberücksichtigt werden. Sie hat behauptet, auch der Container sei bei dem Unfall beschädigt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 60.198,62 DM nebst 5 % Zinsen von 43.670,30 DM und 4 % Zinsen von 9.142,40 DM seit dem 1. Dezember 1994 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß der mit Herrn T. geschlossene Versicherungsvertrag lediglich Ansprüche aus der KVO erfasse und das Gewicht des Flat-Containers bei der Errechnung der Haftungshöchstgrenze nach der KVO nicht zu berücksichtigen sei, weil der Flat-Container keine Verpackung darstelle. Aber selbst wenn er als Verpackung anzusehen sei, habe sein Gewicht bei der Bemessung der Haftungshöchstgrenze deshalb unberücksichtigt zu bleiben, weil er - wie die Beklagte unter Bezugnahme auf den Havariebericht vom 9./10. August 1989 (Bl. 51 ff d.A.) behauptet hat - unbeschädigt gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf die verwiesen wird, ausgeführt, daß der Versicherungsschutz des Herrn T. lediglich Ansprüche aus der KVO erfasse und die Beklagte den Deckungsanspruch ihres Versicherungsnehmers durch die Zahlung von 52.000,00 DM erfüllt habe. Bei der Berechnung der Haftungsobergrenze nach § 35 Abs. 4 KVO sei das Gewicht des Flat-Containers nicht zu berücksichtigen. Er stelle zum einen bereits keine Verpackung im Sinne der genannten Vorschrift dar. Aber selbst wenn er als Verpackung anzusehen sei, könne sein Gewicht deshalb nicht berücksichtigt werden, weil von einer Beschädigung des Containers nicht ausgegangen werden könne. Es handele sich deshalb vorliegend lediglich um einen Teilschaden im Sinne von § 35 Abs. 3 KVO, so daß nur das Rohgewicht der tatsächlich beschädigten einzelnen Gegenstände zu berücksichtigen sei.

Gegen das ihr am 11. April 1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. April 1995 Berufung eingelegt, die sie nach Begründungsfristverlängerung am 18. Mai 1995 bis zum 22. Juni 1995 mit einem am 21. Juni 1995 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre in erster Instanz vertretenen Rechtsansichten.

Sie beantragt,

unter Abänderung des am 7. Februar 1995 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln die Beklagte zu verurteilen, an sie 60.198,62 DM nebst 5 % Zinsen aus 43.670,30 DM und 4 % Zinsen aus 9.142,40 DM seit dem 1. Dezember 1994 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

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Aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des AG Stadthagen vom 4. August 1994 kann die Klägerin von der Beklagten lediglich die Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe von 3.424,30 DM (3.924,30 DM abzüglich in der Zwangsvollstreckung beigetriebener 500,00 DM) sowie im Haftpflichtprozeß entstandener Prozeßkosten in Höhe von 822,81 DM, das heißt insgesamt 4.247,11 DM verlangen.

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Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, daß die Klägerin aus dem von ihr erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Verbindung mit dem Anspruch des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten eine weitere Entschädigung wegen der Beschädigung des Flugzeuges anläßlich des Transportes durch T. nicht verlangen kann.

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Der Senat ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, daß die Beklagte gemäß Ziff. 4 der Bedingungen des Versicherungsvertrages ihrem Versicherungsnehmer gegenüber lediglich zur Deckung solcher Ansprüche verpflichtet ist, die aus der KVO und den CMR folgen; zur Begründung wird insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

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Dabei entfaltet die im Haftpflichtprozeß ergangene rechtskräftige Entscheidung für den vorliegenden Prozeß keine Bindungswirkung, jedenfalls nicht bezüglich der Frage, nach welchen Normen und in welchem Umfang Herr T. auf Schadensersatz haftet. Zwar steht einer solchen Bindung nicht entgegen, daß die Klägerin nicht Versicherungsnehmerin ist, weil sie aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus der Stellung des Versicherungsnehmers der Beklagten heraus klagt (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990, 163). Für eine Bindungswirkung ist aber deswegen kein Raum, weil die Entscheidung des OLG Celle im Haftpflichtprozeß gerade offengelassen hat, ob der der Haftpflichtklägerin zuerkannte Schadensersatzanspruch auf einem von der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers umfaßten Haftpflichtverhältnis beruht (vgl. BGH VersR 1962, 557 ff, 559; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 5 C b bb zu § 149, S. 715 m.w.N.); das OLG Celle hat in seiner Entscheidung dahinstehen lassen, ob neben Ansprüchen aus den §§ 823 Abs. 1, 831 BGB auch solche aus der KVO begründet sind.

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Nach § 35 Abs. 4 KVO schuldet die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer lediglich eine Entschädigungsleistung wegen des beschädigten Fahrzeugs in Höhe der bereits geleisteten 52.000,00 DM. Maßgebend für die Berechnung nach § 35 Abs. 4 KVO ist allein das Rohgewicht des beschädigten Flugzeuges, das unstreitig 650 kg beträgt, dieses multipliziert mit 80,00 DM ergeben die von der Beklagten geleisteten 52.000,00 DM. Dabei kann dahinstehen, ob - was das Landgericht verneint hat - ein Flat-Container als Verpackung im Sinne von § 18 KVO anzusehen ist, die grundsätzlich bei der Berechnung des Rohgewichts (Nettogewicht + Gewicht der Verpackung) - das für die Errechnung der Haftungshöchstgrenze maßgebend ist - mitgerechnet wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn auch diese Art von Containern (ohne Dach und Seitenwände) dem beförderten Gut einen nicht unwesentlichen äußeren Schutz gegen die Transportgefahren gewähren würde. Selbst wenn dies zu bejahen und der Container als Verpackung anzusehen wäre, wäre sein Gewicht dennoch nicht zu berücksichtigen. Der Container war unstreitig unbeschädigt; die Klägerin hat ihre gegenteilige Behauptung aus erster Instanz im Berufungsrechtszug nicht wiederholt und insoweit die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil nicht angegriffen. War der Container - als Verpackung - unbeschädigt, so liegt hinsichtlich der ganzen Containersendung nur eine Teilbeschädigung im Sinne von § 35 Abs. 3 KVO vor. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt, daß sich die Höchstgrenze dieser Teilbeschädigung allein nach dem Gewicht der im Container befindlichen beschädigten Flugzeugteile richtet, ohne Berücksichtigungen des Gewichtes des unbeschädigten Containers selbst. Die Begründung des Landgerichts, der der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, ist überzeugend. Sie steht in Einklang mit dem zitierten Urteil des BGH (VersR 1969, 703 ff, 704, 705; insofern besteht auch kein Anlaß, die Revision zuzulassen) auch wird diese Meinung in der Literatur vertreten (vgl. Thume, Kommentar zur CMR, 1. Aufl., 1995, Anhang III Rdz. 92, S. 943).

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Die Beklagte hat hiernach bereits vorprozessual die ihr nach dem Versicherungsvertrag obliegende Leistung für das beschädigte Gut als solches erbracht.

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Sie schuldet ihrem Versicherungsnehmer darüberhinaus aber zusätzlich auch die Befreiung von den Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 3.924,30 DM (Sachverständiger A.: 3.207,10 DM; Havariebericht der L. & Co. GmbH: 717,20 DM), die diesen nach § 32 Satz 2 KVO treffen. Für diese Kosten - die die Beklagte nicht bestreitet - hat die summenmäßige Haftungsgrenze des § 35 Abs. 4 KVO keine Geltung (vgl. BGH VersR 1961, 1110, 1111; Helm HGB, 3. Aufl., § 452, Anhang II, § 32 KVO Rdnr. 2; Willenberg KVO, 3. Aufl., § 32 Rdz. 8 - 10; Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 32 Rdz. 6). Die Fälligkeit des Anspruchs ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VVG, wobei sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers der Beklagten in der Hand der Klägerin in einen Zahlungsanspruch umwandelt (vgl. Prölss/Martin a.a.O. § 149 Anm. 1 a a.a.; § 156 Anm. 5 c).

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Desweiteren schuldet die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer Befreiung von einem Teil der Kosten des Haftpflichtprozesses, und zwar insoweit, als sie anteilig auf die geltend gemachten Gutachterkosten entfallen. Dies ergibt einen Betrag von 822,81 DM (3.924,30 : 44.170,30 = 9 % von 9.142,30 = 822,81 DM). Denn der versicherungsrechtliche Abwehranspruch ist schon dann gegeben, wenn gegen den Versicherten ein Anspruch geltend gemacht wird, der, sei es auch nur neben anderen Rechtsgründen, mit einem unter den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallenden Rechtsverhältnis begründet wird (vgl. OLG Koblenz VersR 1979, 830 ff; Prölss/Martin, a.a.O., § 149 Anm. 1 b cc, S. 706 m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall. Auch das Landgericht Bückeburg hat den Haftpflichtanspruch aus der KVO hergeleitet; das Berufungsgericht hat nur deswegen offengelassen, ob Ansprüche auch aus der KVO begründet sind, weil es einen deliktischen Anspruch bejaht hat. Da vorliegend - wie ausgeführt - die Beklagte ihren Versicherungsnehmer von den Gutachterkosten, die diesen nach § 32 Satz 2 KVO treffen, zu befreien hat, besteht ein Befreiungsanspruch ihres Versicherungsnehmers auch hinsichtlich der anteilig hierauf entfallenden Prozeßkosten.

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Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils des LG Bückeburg vom 18. Oktober 1991 sowie den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des LG Bückeburg vom 6. Dezember 1991 und 8. Februar 1994.

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Der zuerkannte Zinsanspruch geht nicht über den Antrag des Klägers, der ab 01.12.1994 Verzinsung beantragt hat, hinaus, weil der Senat den als Hauptforderung geltend gemachten Zinsbestrag nicht zuerkannt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert: 60.198,62 DM

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Wert der Beschwer für die Klägerin: 55.951,51 DM

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Wert der Beschwer für die Beklagte: 4.247,11 DM