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Oberlandesgericht Köln·9 U 114/00·22.01.2001

Berufung gegen Abweisung einer Leitungswasserversicherungsklage zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertretungsrecht (Repräsentation)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Berufung gegen die Abweisung ihrer Entschädigungsforderung aus einer Leitungswasserversicherung; das OLG Köln wies die Berufung zurück. Zwar war der Schadenseintritt 1996 nach Vortrag der Kläger substanziiert, doch ist die Beklagte wegen verspäteter Schadenanzeige durch die WEG-Verwalterin leistungsfrei (§15 VGB62, §6 Abs.3 VVG). Die Verwalterin handelte grob fahrlässig; ein Kausalitätsgegenbeweis gelang den Klägern nicht.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen Abweisung der Klage auf Versicherungsleistung als unbegründet abgewiesen; Leistungsfreiheit wegen verspäteter Schadenanzeige und Obliegenheitsverletzung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein bevollmächtigter Vertreter die vertragliche Schadenanzeigepflicht, kann der Versicherer gemäß den Versicherungsbedingungen und § 6 Abs. 3 VVG von der Leistung frei werden.

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Die Schadenanzeige hat unverzüglich nach Kenntniserlangung zu erfolgen; vereinbarte Fristen (hier: drei Tage nach § 15 Ziff. 1 a) VGB 62) sind zu beachten, sonst droht Leistungsfreiheit.

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Handlungen und Unterlassungen eines bevollmächtigten Vertreters (z. B. WEG-Verwalter) sind dem Versicherungsnehmer zuzurechnen und können eine Obliegenheitsverletzung begründen.

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Bei Verletzung der Schadenmeldepflicht besteht die gesetzliche Vermutung von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach § 6 Abs. 3 VVG, die der Versicherungsnehmer widerlegen muss; gelingt der Widerlegungsbeweis nicht, ist Leistungsfreiheit zu bejahen.

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Ist der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, bedarf es keiner weiteren Beweisaufnahme zum behaupteten Versicherungsfall.

Relevante Normen
§ 15 Ziffer 1 a) VGB 62§ 15 Ziffer 3 VGB 62§ 33 Abs. 1 VVG§ 15 Ziff. 1 b) VGB 62§ 15 Ziff. 1 a) VGB 62§ 6 Abs. 3 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 0 412/99

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 23.03.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 0 412/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn den Klägern steht ein Anspruch auf Entschädigung aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Leitungswasserversicherung nicht zu.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Kläger jedoch ihre Behauptung, der Schaden sei bereits 1996 eingetreten, ausreichend substantiiert vorgetragen. Im vorliegenden Fall darf die Substantiierungslast nicht überspannt werden, da im November 1996 gerade kein konkretes Schadenereignis eingetreten ist, welches von den Klägern im einzelnen dargelegt werden könnte. Es war lediglich ein Wasserverlust in der Heizung festzustellen; die Ursache dafür war zunächst nicht bekannt. Der Eintritt des Schadens im November 1996 ergibt sich nach Auffassung der Kläger allein aus der Schlußfolgerung, daß nach der im Februar 1997 erfolgten Reparatur von zwei undichten Heizungssträngen in der Wohnung Winterberg kein Wasserverlust in der Heizungsanlage mehr aufgetreten sei. Dieser Vortrag beschreibt die Schadenursache ausreichend. Geht man davon aus, daß dieser Vortrag zutreffend ist, so kämen als Grund für den Wasserverlust der Heizung im November 1996 nur die beiden Undichtigkeiten an den Heizungssträngen in der Küche der Wohnung Winterberg in Betracht, denn wenn der Wasserverlust der Heizung auf einer anderen Ursache beruhen würde, hätte auch nach der Reparatur weiterhin ein Wasserverlust der Heizungsanlage festgestellt werden müssen.

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Einer Beweisaufnahme zu dieser Frage bedarf es indes nicht, weil die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen der Kläger im Falle ihrer Leistungspflicht leistungsfrei geworden ist.

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Die Beklagte beruft sich zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung gemäß § 15 Ziffer 1 a) VGB 62, weil die Kläger bzw. die WEG-Verwalterin den Schadenfall verspätet gemeldet hat.

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Nach § 15 Ziffer 1 a) der hier geltenden VGB 62 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer oder seinem Agenten drei Tage nach Kenntniserlangung den Eintritt des Versicherungs-falles schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit ist gemäß § 15 Ziffer 3 VGB 62 Leistungsfreiheit nach Maßgabe von § 6 Abs. 3 VVG vereinbart.

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Kenntnis vom Versicherungsfall hat spätestens vorgelegen, als der Elektriker am 20.01.1997 feststellte, daß der Sicherungskasten durch herabfließendes Wasser ausgefallen war, die Zeugin P. angab, die hinter dem Sicherungskasten befindliche Wand sei schon seit ca. 2 Monaten durchfeuchtet und der Eigentümer K. dies der WEG-Verwalterin mitteilte. Schon allein aus der Angabe der Zeugin P. (Bl. 92 d.A.) folgt, daß das Schadenereignis bereits im Jahr 1996 stattgefunden haben muß, so daß auch die Schadenanzeige an die Beklagte und nicht an die Volksfürsorge hätte erfolgen müssen.

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Die Meldung des Schadens an die Beklagte ist durch die WEG-Verwalterin erst am 02.04.1997, also mehr als zwei Monate nach ihrer Kenntnis vom Schaden erfolgt. Damit ist die Frist von 3 Tagen nicht gewahrt; auch von einer unverzüglichen Schadenanzeige gemäß § 33 Abs. 1 VVG kann nicht mehr gesprochen werden.

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Das Verhalten der WEG-Verwalterin müssen die Kläger sich zurechnen lassen, denn die WEG-Verwalterin ist im Verhältnis zur Beklagten als ihre Repräsentantin anzusehen. Repräsentant ist, wer im Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (BGH r+s 93, 201; 223 und 321 = VersR 93, 828).

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Nach dem zwischen den Klägern und der Verwalterin abgeschlossenen Verwaltervertrag war diese umfassend bevollmächtigt. Sie war u.a. auch berechtigt und verpflichtet, alle Versicherungsangelegenheiten selbständig abzuwickeln (Ziff. 1. der Vollmachtsurkunde Bl. 7 d.A.). Zu ihren Pflichten gehörte damit auch, die in einem Versicherungsfall erforderlichen Erklärungen rechtzeitig und vollständig gegenüber dem Versicherer abzugeben. Spätestens nach erneuter Einschaltung der Fa. W. Ende Januar/Anfang Februar 1997 mußte die WEG-Verwalterin der Beklagten den Schaden unverzüglich anzeigen. Darüber hinaus hatte sie die Weisungen der Beklagten einzuholen (§ 15 Ziff. 1 b) VGB 62). Dies hat die Fa. D. KG nicht getan, sondern sie hat mit der ersten Schadenanzeige an die Volksfürsorge bis zum 14.03.1997, also fast zwei Monate gewartet. Zu dieser Zeit waren bereits sämtliche Arbeiten ausgeführt, so daß schon für die Volksfürsorge Versicherung keinerlei Möglichkeit mehr bestand, vor Beginn der Arbeiten Beweise zu sichern oder möglicherweise Einfluß auf Art und Umfang der Reparatur zu nehmen.

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Selbst wenn man daher zugunsten der Kläger den ersten Termin berücksichtigt, an dem überhaupt eine Schadenanzeige erfolgt ist, liegt eine Obliegenheitsverletzung der Kläger vor. Die Kläger können sich nicht darauf berufen, daß die Frist des § 15 Ziff. 1 a) VGB 62 erst am 26.03.1997 (Eingang des Schreibens der Volksfürsorge vom 24.03.1997 bei der WEG-Verwalterin, in welchem eine Regulierung abgelehnt wird, Bl. 16 d.A.) zu laufen begonnen hat. Zum einen war für die Hausverwaltung aus den Umständen zu erkennen, daß der Schaden 1996 entstanden war, so daß der Schaden sofort der Beklagten anzuzeigen war. Bei Zweifeln hätte eine Schadenanzeige bei beiden Versicherern gemacht werden müssen. Selbst wenn man aber zugunsten der Kläger davon ausgeht, für die Hausverwaltung sei nicht ausreichend deutlich erkennbar gewesen, daß die Beklagte die zuständige Ansprechpartnerin für den aufgetretenen Schaden war, hätte für eine rechtzeitige Schadenanzeige bei der Volksfürsorge gesorgt werden müssen. Deren Ablehnung und die Erkenntnis, die Beklagte in Anspruch nehmen zu müssen, hätten dann noch in einem für die Beklagte zumutbaren Zeitrahmen erfolgen können. Außerdem hätte möglicherweise die Volksfürsorge für die Beklagte verwertbare Schadenfest-stellungen treffen können.

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Vorsätzliches Handeln der WEG-Verwaltung wird nach § 6 Abs. 3 VVG vermutet, welches die Kläger sich wiederum zurechnen lassen müssen, weil die Verwalterin als ihre Repräsentantin anzusehen ist. In Fällen der Verletzung der Schadenmeldepflicht sieht die Rechtsprechung die gesetzliche Vorsatzvermutung in der Regel allerdings als leichter widerlegbar an (vgl. grundlegend BGH VersR 81, 321; OLG Köln, r+s 97, 355; 99, 517). Dies beruht auf dem Gedanken, daß sich nach der Lebenserfahrung normalerweise kein vernünftiger Versicherungsnehmer bereits durch die Verletzung der Obliegenheit, den Schaden bedingungsgemäß anzumelden, um seinen Versicherungsschutz bringen will.

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Ob die Vorsatzvermutung hier widerlegt werden kann, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, denn jedenfalls hat die Fa. D. grob fahrlässig gehandelt, indem sie den Schaden erst gemeldet hat, nachdem er bereits beseitigt war. Auch hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit enthält § 6 Abs. 3 S. 1 VVG eine gesetzliche Vermutung, die die Kläger vorliegend nicht widerlegt haben. Um dem Vorwurf grober Nachlässigkeit und subjektiv unentschuldbaren Fehlverhaltens zu entgehen, muß sich der Versicherungsnehmer bzw. hier sein Repräsentant informieren und entsprechend handeln. Zudem handelt es sich bei der Fa. D. um eine professionell tätige Hausverwaltung, die über die grundlegenden Pflichten eines Versicherungsnehmers im Schadenfall ohnehin informiert sein müßte. Bei Wahrnehmung der ihr obliegenden Informationspflichten hätte sie von der Pflicht, den Schaden binnen 3 Tagen melden zu müssen, gewußt.

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Auch die gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 VVG erforderliche Kausalität im Falle der groben Fahrlässigkeit ist gegeben. Die Kläger haben den insoweit erforderlichen Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt. Durch die verspätete Schadenanzeige hat die Verwalterin eine eigene Untersuchung durch die Beklagte vereitelt. Gerade bei Leitungswasserschäden liegt das Interesse der Beklagten an einer frühzeitigen Untersuchung auf der Hand. Sehr häufig beruhen Feuchtigkeitserscheinungen, deren Beseitigung erhebliche Kosten verursachen, gerade nicht auf einem versicherten Schaden. Hier hat die Verwalterin mit der Beseitigung des Schadens und der Durchführung sämtlicher Folgearbeiten vollendete Tatsachen geschaffen, bevor die Beklagte auch nur die Möglichkeit hatte, ihrerseits die notwendigen Feststellungen zum Versicherungsfall oder zu ihrer Leistungspflicht zu treffen. Die Beklagte ist somit insgesamt gemäß § 15 Ziff. 1 a), Ziff. 3; § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, so daß die Berufung zurückzuweisen war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für die 2. Instanz und Beschwer der Kläger: 10.072,39 DM