Berufung wegen Hausratversicherung: Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Entschädigung aus der Hausratversicherung für einen Schaden vom 31.12.2007; die Klage war abgewiesen worden. Streitpunkt war, ob der Versicherer gemäß § 61 VVG (a.F.) von der Leistung frei ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls. Das OLG Köln bestätigt die Abweisung: Der Kläger hatte nach Alkoholgenuss fünf Kerzen unbeaufsichtigt brennen lassen und schlief ein; dies rechtfertigt die Annahme grober Fahrlässigkeit. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen grober Fahrlässigkeit und daraus folgender Leistungsfreiheit der Versicherung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG (a.F.) tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt insbesondere vor, wenn der Versicherte offensichtliche und leicht vermeidbare Gefahren (z.B. mehrere brennende Kerzen in Nähe leicht entzündlicher Gegenstände) bewusst nicht beseitigt.
Alkoholisierung und anschließend bewusstes Hinlegen und Einschlafen begründen nicht ohne Weiteres ein entschuldigendes Augenblicksversagen; ausreichend lange Zeit zur Gefahrenvermeidung führt zur Annahme grober Fahrlässigkeit.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterlegenen Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 212/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.07.2009 verkündete Urteil der 9. Zivilkam-mer des Landgerichts Aachen - 9 O 212/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Der Senat nimmt Bezug auf die fortgeltenden Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 19.11.2009. Der Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 11.12.2009 führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Schadensereignisses vom 31.12.2007 in Aachen auf Grund der Hausratversicherung nach §§ 3 Nr. 1 a), 4 Nr. 1 VHB 2005 nicht zu.
Es besteht Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG (a.F.).
Der Kläger hat fünf Kerzen in einem fünfarmigen Kerzenständer in der Nähe von leicht entzündlichen Gegenständen in seinem volleingerichteten Partyraum auf einem Tisch brennen lassen, während er nach Alkoholgenuss eingeschlafen war, ohne dass sich eine weitere Person im Raum befand. Unter diesen Voraussetzungen hätte er die Kerzen löschen müssen, was ohne weiteres möglich war. Dass die Gefährlichkeit durch die Anzahl der Kerzen erhöht war, liegt nach Ansicht des Senats auf der Hand. Ob im liturgischen Bereich in Kirchen, Moscheen und Synagogen mehrarmige Leuchter üblich sind, ist hierbei nicht entscheidend. Mit der Zahl der brennenden Kerzen, die jeweils gegen Umfallen gesichert sein müssen, steigt das Gefahrenpotential.
Das Verhalten war auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig, so dass eine Beurteilung in milderem Licht nicht angebracht ist. Von einem sog. Augenblicksversagen kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger war in keiner Weise in nicht vorhersehbarer Weise abgelenkt und hatte vielmehr genügend Überlegungszeit und Veranlassung, die Kerzen durch einfaches Löschen zu sichern, bevor er sich auf das Sofa legte.
Dabei war er nicht von einem Kurzschlaf übermannt worden, sondern er legte sich nach dem Genuss von Alkohol bewusst – in welcher Position auch immer - auf das Sofa und schlief ein.
Insgesamt betrachtet handelte er äußerst leichtsinnig, was den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt.
2. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren 115.870,06 €
9. Zivilsenat