Berufung zurückzuweisen: Hausratversicherung – Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit beim Kerzenbrand
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Abweisung seiner Klage gegen die Hausratversicherung wegen eines Brandereignisses durch umgefallene Kerzen. Das OLG hält die Berufung für chancenlos und bestätigt die Abweisung der Klage. Entscheidend ist die Leistungsfreiheit der Versichererin wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls (§61 VVG a.F.). Die Sachverhaltslage (mehrere brennende Kerzen, brennbare Teppiche, Alkohol, Einschlafen) rechtfertigt die Beurteilung als grobe Fahrlässigkeit.
Ausgang: Berufung des Klägers mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen; Klageabweisung wegen grober Fahrlässigkeit bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Altverträgen mit Versicherungsfällen bis zum 31.12.2008 findet gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Nach §61 VVG a.F. besteht Leistungsfreiheit, wenn der Versicherte den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird und das Verhalten auch subjektiv unentschuldbar ist.
Das bewusste Brennenlassen mehrerer Kerzen in unmittelbarer Nähe brennbarer Gegenstände und das anschließende Schlafen nach Alkoholkonsum begründet, sofern Schutzmaßnahmen unterblieben und die Gefahr vorhersehbar war, regelmäßig grobe Fahrlässigkeit.
Das Berufungsgericht kann nach §522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn die Sache keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat und weder Fortbildung noch Vereinheitlichung der Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung erfordern.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 212/08
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung des
Klägers zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung wegen des Schadensereignisses vom 31.12.2007 in Aachen auf Grund der Hausratversicherung nach §§ 3 Nr. 1 a), 4 Nr. 1 VHB 2005 nicht zu.
1. Wenn bei sog. Altverträgen wie vorliegend ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 im Streit ist, findet gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung weiter Anwendung.
2. Es besteht Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG (a.F.).
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was in jedem Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. BGH, VersR 2003, 364; VersR 1997, 351, VersR 2001, 985 m.w.N.). Wer sich in Bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält, soll keine unverdiente Vergünstigung durch Entschädigung erhalten. So liegt es im vorliegenden Fall.
Der Kläger hat fünf Kerzen in einem fünfarmigen Kerzenständer, der in seinem volleingerichteten Partyraum auf einem Tisch stand, brennen lassen, während er nach Alkoholgenuss eingeschlafen war, ohne dass sich eine weitere Person im Raum befand. Nach dem Vortrag des Klägers war mindestens eine Kerze auf die übereinandergelegten Teppiche gefallen und hatte diese in Brand gesetzt. Durch sein Verhalten hat der Kläger damit den Brand infolge grober Fahrlässigkeit herbeigeführt.
Der fünfarmige Kerzenständer stand auf einem Holztisch in der Nähe von brennbaren Gegenständen, insbesondere Teppichen, Textilien und Holz. Eine nicht brennbare Unterlage oder ein Schutz für den Kerzenleuchter waren nicht vorhanden. Vielmehr konnte eine – aus welchen Gründen auch immer - sich lösende brennende Kerze ungehindert nach unten auf die brennbaren Teppiche fallen. Durch den Umstand, dass sich fünf brennende Kerzen in dem Leuchter befanden, wurde die Gefährlichkeit noch erhöht.
Diese mögliche Gefahr musste der Kläger erkennen, als er sich auf das Sofa legte. Seine Ehefrau hatte den Raum verlassen und ging in den Wohnbereich hinauf. Mit ihrer kurzfristigen Rückkehr war nicht zu rechnen, weil sie – wie der Kläger selbst vorträgt - in den Räumen im Erdgeschoss eine Zigarette rauchen und anschließend Kleidungsstücke für den am Abend geplanten Besuch in der Stammgaststätte auswählen wollte. Die Dauer der Abwesenheit war nicht zu überschauen.
Unter diesen Voraussetzungen hätte der Kläger die Kerzen löschen müssen, was ohne weiteres möglich war. Wenn der Kläger nach Alkohlgenuss - ab etwa 17.00 Uhr mindestens ein bis zwei Glas Sekt – auf der Couch die Füße hochgelegt hat, hätte er damit rechnen müssen einzuschlafen. Damit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er sich – wie es in der Protokollnotiz vom 7.1.2008 heißt - auf das Sofa gelegt oder ob er lediglich "die Füße hochgelegt", es sich bequem gemacht und Fernsehen geschaut hat.
Das Verhalten war auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig, so dass eine Beurteilung in milderem Licht nicht angebracht ist. Der Kläger hat sämtliche fünf Kerzen bewusst brennen lassen. Er war in keiner Weise unvorhergesehen abgelenkt (so in dem Fall OLG Düseldorf VersR 2000, 1493; vgl. auch BGH VersR 1986, 254; OLG Oldenburg r+s 2000, 425) und hatte hinreichend Überlegungszeit und Veranlassung, die Kerzen durch einfaches Löschen zu sichern, bevor er sich auf das Sofa legte (vgl. OLG Hamburg VersR 1994, 89; OLG Nürnberg r+s 2001, 512; OLG Düsseldorf VersR 1986, 780; OLG Oldenburg r+s 2002, 74; LG Koblenz IVH 2003, 267; AG Neunkirchen r+s 1997, 167; AG St. Goar r+s 1998, 122). Hierbei war er nicht von einem Kurzschlaf übermannt worden, sondern er legte sich nach dem Genuss von Alkohol bewusst – in welcher Position auch immer - auf das Sofa und schlief ein. Erst nach 30 Minuten wurde er – nach seinem Vortrag - durch seine Ehefrau, die Brandgeruch bemerkt hatte, geweckt.
Insgesamt betrachtet handelt es sich um ein äußerst leichtsinniges Verhalten, was den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt.
3. Auf die Frage der Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen kommt es nicht mehr an. Auch konnte der Umfang des Schadens offen bleiben.
II. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 und 3 ZPO liegen vor. Die Bedeutung der Sache geht nicht über den Einzelfall mit seinen besonderen Ausprägungen hinaus. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht.
Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit Kosten sparender Rücknahme nach Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.
Köln, den 19.11.2009
9. Zivilsenat