Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·9 U 113/03·01.03.2004

Berufung abgewiesen: Leistungsfreiheit der Teilkasko bei falscher Schadenanzeige

ZivilrechtVersicherungsrechtKaskoversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Entschädigung aus einer Teilkaskoversicherung wegen angeblicher Fahrzeugentwendung nach einem Unfall. Das OLG Köln wies die Berufung gegen die Klageabweisung zurück. Das Gericht sah in der vom Kläger unterschriebenen Schadenanzeige unzutreffende Angaben zu Schlüssel- und Türverhältnissen und eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (§7 AKB), woraufhin die Beklagte leistungsfrei ist. Eine Schreibhilfe entbindet den Unterzeichnenden nicht von seiner Verantwortung.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus einer Teilkaskoversicherung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls die Aufklärungsobliegenheit gemäß § 7 I Nr. 2 AKB verletzt und dies nach § 7 V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt.

2

Die vom Versicherungsnehmer unterzeichnete Schadenanzeige ist dessen eigene Erklärung; eine bloße Schreibhilfe Dritter entbindet ihn nicht von der Verantwortung für die Angaben.

3

Gibt der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt als feststehend an, obwohl er keine sichere Erkenntnis hat, ist dies als falsche Angabe zu werten; die Kenntnis der eigenen Ungewissheit ist der Kenntnis der Unrichtigkeit gleichzustellen.

4

Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG kann nur durch substantiiertes Vorbringen widerlegt werden; bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, ein schweres Verschulden vorliegt und der Versicherungsnehmer zutreffend belehrt worden ist.

Relevante Normen
§ 1, 49 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG§ 543 ZPO n. F.§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 85/03

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2003 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 85/03 –

wird zurück¬gewiesen.

Die Kosten des Berufungs¬verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

I. Die Parteien streiten über Entschädigungsansprüche des Klägers auf Grund einer bei der Beklagten abgeschlossenen Teilkaskoversicherung wegen einer behaupteten Entwendung seines PKW BMW 318 i (amtliches Kennzeichen XX – xx 79). Der Wagen wurde überwiegend vom Sohn des Klägers, dem Zeugen B N, genutzt.

3

Am 19.07.2001 gegen 8.10 Uhr stieß das Fahrzeug gegen ein Straßenlaterne im Kreuzungsbereich T-Straße/C-Weg in D. Der Fahrer beging Unfallflucht. Es konnte nicht aufgeklärt werden, wer das Fahrzeug gesteuert hatte. Im Wagen befand sich der Originalschlüsselbund des Sohnes des Klägers.

4

In der vom Kläger unterschriebenen Schadenanzeige vom 26.07.2001, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 36, 37 GA), ist angekreuzt auf die Frage: "Fahrzeugschlüssel abgezogen und Lenkrad eingerastet ?" "Ja" und "Türen abgeschlossen ?" "Ja".

5

Der Kläger hat vorgetragen, sein Sohn habe das Fahrzeug am 18.07.2001 gegen 22.30 Uhr vor dem Hause des Zeugen O, einem Freund, in I abgestellt. Der Kraftwagen sei dann weder vom Kläger noch von seinem Sohn, vielmehr von einem Unbekannten gefahren worden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Sohn im Rahmen seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren nicht habe sagen können, ob er beim Verlassen des Fahrzeugs dieses verschlossen bzw. den Schlüssel vom Zündschloss abgezogen habe.

6

Die Beklagte hat den Diebstahl bestritten. Sie hat sich auf grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls und auf Obliegenheitsverletzung wegen falscher Angaben in der Schadenanzeige berufen.

7

Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, das äußere Bild des Diebstahls sei nicht bewiesen. Neben einem Verlust des Schlüssels und der anschließenden Entwendung sei es gleichermaßen denkbar, dass der Zeuge N seinen Schlüsselbund dem Unfallverursacher freiwillig ausgehändigt habe.

8

Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und seine tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

9

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, dass das äußere Bild der Entwendung bewiesen sei. Der Sohn habe den Fahrzeugschlüssel unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem vor der Wohnung des Freundes abgestellten Wagen verloren. Dort sei der Schlüssel von den Tätern des Diebstahls gefunden und zur Entwendung genutzt worden. Im übrigen begründe das Verhalten des Sohnes allenfalls den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit. Eine Obliegenheitsverletzung liege nicht vor, weil die Fragestellung missverständlich gewesen sei. Die Tochter des Klägers habe als Zeugin das Ausfüllen der Schadenanzeige plausibel erklärt.

10

Der Kläger beantragt,

11

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

12

an den Kläger 5.137,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über

13

dem Basiszinssatz seit dem 27.7.2002 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass der Unfallort in der Nähe der Wohnung des Klägers liege. Der Wagen sei mit einem Originalschlüssel bewegt worden. Insoweit habe der Kläger nicht erklären können, wie ein Unbekannter in den Besitz des Schlüssels gekommen sei.

17

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen.

18

Die beigezogenen Akten 14 Js 918/01 StA Aachen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

19

II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen.

20

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch wegen des behaupteten Schadenereignisses vom 18./19.07 2001 aus §§ 1, 49 VVG,

21

§ 12 Nr. 1 I b) AKB nicht zu.

22

a) Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Kläger den Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung erbracht hat. Hierzu reicht in der Regel der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden hat (vgl. BGH, r+s 1995, 288 = VersR 1995, 909). Die Schlüsselverhältnisse gehören nicht zum äußeren Bild (vgl. BGH, r+s 1997, 5).

23

b) Der Ersatzanspruch des Klägers entfällt jedenfalls, weil die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung der dem Versicherungsnehmer nach § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB obliegenden Aufklärungspflicht gemäß § 7 V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG von ihrer etwaigen Leistungspflicht frei geworden ist.

24

Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gemäß § 7 I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig über solche Umstände zu unterrichten, die für die Feststellung des Hergangs des Schadenereignisses von Bedeutung sind.

25

Es muss dem Versicherer ermöglicht werden, sachgemäße Feststellungen zu treffen. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Aufklärung besteht auch im Hinblick auf die Fragen nach den Umständen des Abstellens und den Schlüsselverhältnissen. Dass diese für die Regulierungsentscheidung des Versicherers in einem Diebstahlsfall von besonderer Wichtigkeit sind, unterliegt keinem Zweifel. Diese Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Kläger verletzt.

26

Der Kläger selbst hat nämlich in der Schadenanzeige vom 26.7.2001 falsche Angaben im Hinblick auf das Abziehen des Fahrzeugschlüssels und Abschließen der Türen gemacht. Dass die Tochter ihn beim Ausfüllen der Schadenanzeige unterstützt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Bei den Angaben handelt sich um eine eigene Erklärung des Klägers. Er hat die Schadenanzeige persönlich unterschrieben. Wie seine Tochter, die Zeugin P N, vor dem Landgericht bekundet hat, hat sie lediglich beim Ausfüllen geholfen. Sie fungierte damit als Schreibhilfe; die Erklärung stammt vom Kläger selbst (vgl. BGH r+s 1995, 81).

27

Eine falsche Angabe liegt auch dann vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt als feststehend darstellt, obwohl er darüber keine sichere Erkenntnis hat. Er macht dann Angaben "ins Blaue hinein", wobei er sich bewusst ist, dass seine Angabe falsch sei kann. Wenn sich der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer im Hinblick auf eine aufklärungsbedürftige Tatsache eindeutig festlegt, ist die Kenntnis der eigenen Ungewissheit der Kenntnis der Unrichtigkeit gleichzusetzen (vgl. OLG Hamm, r+s 1995, 208). So liegt es hier.

28

Der Kläger hat angegeben, dass der Fahrzeugschlüssel abgezogen, das Lenkrad eingerastet und die Türen abgeschlossen gewesen seien, obwohl er nicht wusste, ob der Sohn den Schlüssel abgezogen und die Fahrzeugtür abgeschlossen hatte. In seinem nachgereichten Schriftsatz vom 03.02.2004 räumt der Kläger auch ein, dass nicht festgestanden habe, dass der Schlüssel im Fahrzeug vergessen oder nach ordnungsgemäßen Verschließen in Fahrzeugnähe verloren worden sei. Dass der Kläger in der Schadenanzeige auf das Gutachten hingewiesen hat, ändert nichts. Insoweit ist die darin enthaltene Bemerkung, der Mitarbeiter des Abschleppunternehmers habe mitgeteilt, dass das Fahrzeug sei mit Schlüsseln im Zündschloss vorgefunden worden sei, nicht maßgebend. Entscheidend sind die Angaben zu den Umständen beim Verlassen des Fahrzeugs nach dem Abstellen.

29

Der Senat geht mit dem Landgericht auch davon aus, dass die Schilderung des Sohnes zum Verlust der Schlüssel nicht zutreffend ist. Der Zeuge hat nicht plausibel zu erklären vermocht, wie die Schlüssel außerhalb des Fahrzeugs gelangt sein sollen.

30

Aus den objektiv unzutreffenden Angaben des Klägers folgt Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 7 I Nr. 2 Satz 3, V Nr. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG. Die gegen ihn sprechende Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) hat der Kläger nicht widerlegt. Nach den Grundsätzen der sog. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, VersR 1984, 228), tritt bei vorsätzlichen, aber für den Versicherer folgenlos gebliebenen Verletzungen der Aufklärungspflicht Leistungsfreiheit allerdings nur ein, wenn die Verletzung generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und wenn dem Versicherungsnehmer ein schweres Verschulden zur Last fällt. Ferner muss er über den Eintritt der Leistungsfreiheit des Versicherers bei derartigen Obliegenheitsverletzungen zutreffend belehrt worden sein. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Obliegenheitsverletzung war geeignet, die Interessen der Beklagten als Versicherer ernsthaft zu gefährden. Es liegt auf der Hand, dass der Kaskoversicherer für seine Regulierungsentscheidung über die Umstände des Abstellens informiert sein muss.

31

Die Belehrung in dem Fragebogen ist inhaltlich zutreffend und entspricht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1998, 447; r+s 1993, 321 ). Dem Versicherungsnehmer ist klar und deutlich gesagt, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Nachteil entsteht.

32

Von einem nur geringen Verschulden des eindeutig über die mögliche Folge einer Obliegenheitsverletzung belehrten Klägers kann nicht ausgegangen werden. Es liegen keine Umstände vor, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Es handelt sich insgesamt betrachtet nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag. Die Fragestellung in der Schadenanzeige ist eindeutig. Dass nur zwei Antwortalternativen zum Ankreuzen bestehen, ändert nichts.

33

Demnach war eine Entschädigung zu versagen.

34

Auf die Frage der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls und die grob fahrlässige Herbeiführung kam es nicht an.

35

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n. F. sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

36

Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

37

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.137,92 €