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Oberlandesgericht Köln·9 U 112/99·27.03.2000

Hausratversicherung: Leistungsfreiheit bei verspäteter Stehlgutliste bei der Polizei

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Hausratversicherung Entschädigung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Streitig war, ob er die nach den VHB geschuldete Stehlgutliste der Polizei unverzüglich eingereicht und hierzu wahrheitsgemäß vorgetragen hatte. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bejahte Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung. Die Übersendung erst rund 3,5 Wochen nach Kenntnis des Schadens genüge nicht dem Unverzüglichkeitsgebot; Entlastungsgründe seien nicht bewiesen und der Verstoß sei trotz Folgenlosigkeit relevant.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil erfolglos; Versicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Obliegenheit aus den Hausratbedingungen, der Polizei nach Eintritt eines Einbruchdiebstahls unverzüglich ein Stehlgutverzeichnis einzureichen, verlangt eine Übersendung binnen weniger Tage; eine Verzögerung von mehreren Wochen ist regelmäßig nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 121 BGB.

2

Ist der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung festgestellt, hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt (§ 6 Abs. 3 VVG a.F.).

3

Auch eine folgenlose Obliegenheitsverletzung führt zur Leistungsfreiheit, wenn der Verstoß generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, und den Versicherungsnehmer erhebliches Verschulden trifft (Relevanzrechtsprechung).

4

Die verspätete Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei ist generell geeignet, die Sachfahndung zu beeinträchtigen und damit die Schadenminderung zu erschweren; sie erhöht zudem das Risiko nachträglicher Schadensaufbauschung.

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Ein vom Versicherungsnehmer unterschriebenes Besprechungsprotokoll entfaltet zwar keine volle Beweiskraft für den materiellen Inhalt, ist aber im Rahmen freier Beweiswürdigung als gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der dokumentierten Angaben heranzuziehen (§ 416 ZPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Satz 1 VVG§ 49 VVG§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG§ 121 Abs. 2 BGB§ 416 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 162/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Juli 1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landge-richts Köln - 24 O 162/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Klä-ger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Entschädigungsleistung aus einer bei ihr bestehenden Hausratversicherung in Anspruch wegen eines angeblichen Einbruchdiebstahls in seine Wohnung in der L.straße ... in K. während seiner Urlaubsabwesenheit in der Zeit vom 29.06.1996 bis zum 07.07.1996, bei dem unbekannte Diebe in die Wohnung eingebrochen und Bargeld, Wertsachen und sonstige Gegenstände von erheblichem Wert entwendet haben sollen.

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Der Kläger bewohnte im Jahr 1996 eine von zwei Wohnungen im obersten Stockwerk des Mehrfamilienhauses L.straße ... in K..

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Seit dem Jahr 1990 unterhielt er bei der Beklagten mit Unterbrechungen eine Hausratversicherung. Der Vertrag begann ursprünglich am 23.04.1990 und wurde wegen Nichtzahlung der Folgeprämie am 10.08.1992 gekündigt. Die seit dem 02.11.1992 wiederum bestehende Hausratversicherung kündigte die Beklagte wegen Nichtzahlung der Folgeprämie erneut am 30.08.1993. Am 14.02.1995 wurde wiederum eine Hausratversicherung abgeschlossen, die wegen Nichtzahlung der Folgeprämie am 27.11.1995 gekündigt wurde. Am 06.03.1996 begann der vorliegend in Rede stehende Hausratversicherungsvertrag, dem die VHB 92 zugrunde liegen. Der Kläger erhöhte in der Folgezeit kurz vor dem in Rede stehenden Schadenereignis die Entschädigungsgrenze für Wertsachen, die im Normalfall 20 % der Versicherungssumme beträgt, auf 35 %, wobei er ursprünglich eine Erhöhung auf 40 % beantragt hatte.

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Am Abend des 07.07.1996 gegen 21.30 Uhr meldete der Kläger der Polizei einen angeblichen Einbruchdiebstahl in seine Wohnung. Die eingesetzten Polizeibeamten stellten fest, dass der Zylinder der Wohnungseingangstür aufgebohrt war. Die Wohnungstür musste durch einen Schlüsseldienst geöffnet werden. Die Wohnung machte auf die Polizeibeamten einen durchwühlten Eindruck. Die Wohnungseingangstür der Nachbarwohnung wies ebenfalls Aufbruchspuren eines versuchten Einbruchdiebstahls auf.

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Unter dem 11.07.1996 übersandte der Kläger der Beklagten eine Schadenanzeige unter Beifügung einer Stehlgutliste (Bl. 35 ff. d.A.). In der Stehlgutliste wurden diverse Schmuckstücke, 800 CDs, Porzellan- und Bekleidungsstücke von erheblichem Wert als gestohlen gemeldet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schadenanzeige und der Stehlgutliste vom 11.07.1996 (Bl. 35-37 d.A.) Bezug genommen. Die Frage in der Schadenanzeige, "Liegt der Polizei eine vollständige und gleichlautende Schadenaufstellung vor?" beantwortete der Kläger mit "ja".

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Mit Fax vom 11.07.1996 teilte die Polizei dem Kläger das Aktenzeichen, die Dienststelle und den Namen des den Einbruchdiebstahl bearbeitenden Mitarbeiters K. mit.

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Am 01.08.1996 wurde der Kläger von einem von der Beklagen mit der Schadenermittlung beauftragten Sachverständigen, dem Zeugen H., aufgesucht. Der Kläger und der Zeuge H. fertigten ein Besprechungsprotokoll, welches der Zeuge Herdler auf seinem Laptop schrieb, ausdruckte und welches von beiden seitenweise unterschrieben wurde. Der Kläger änderte den maschinenschriftlichen Text: "Die Polizei hat schriftlich die gleiche Liste aller entwendeten Sachen erhalten wie auch die H.-C. Versicherung", indem er die Worte "Polizei hat schriftlich die gleiche Liste" durchstrich und handschriftlich darunter setzte "Polizei hat noch keine Liste!".

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Der Kläger legte dem Zeugen H. am 01.08.1996 Polaroid-Fotos und Fotos der angeblich entwendeten Gegenstände vor. Ansonsten konnte er den Wert der als entwendet angegebenen Gegenstände in Form eines Gutachtens, einiger Bedienungsanleitungen und Garantiekarten sowie weniger Original-Anschaffungsrechnungen nachweisen. Originalzertifikate der als gestohlen gemeldeten R.-Uhren konnte er nicht vorlegen. Er erklärte, die als entwendet aufgeführten Wertsachen jeweils in bar bezahlt zu haben bzw. während seiner längeren Tätigkeit als selbständiger Autohändler beim Verkauf von Autos in Zahlung genommen zu haben. Der Zeuge H. ermittelte nach den Angaben des Klägers einen durch den angeblichen Einbruchdiebstahl verursachten Gesamtschaden i.H.v. 86.324,00 DM.

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Der Kläger übersandte der Polizei eine Kopie der Schadenanzeige vom 11.07.1996 und der Stehlgutliste, adressiert an H. K., die bei der Polizei am 02.08.1996 einging.

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Mit Schreiben vom 04.02.1997 lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, dass der Kläger arglistig über erhebliche Tatsachen getäuscht habe, die für Grund und Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien. Entgegen seiner Angabe in der Schadenanzeige sei die Stehlgutliste ausweislich des Inhalts der Ermittlungsakte erst Anfang August 1996 bei der Polizei eingegangen.

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Der Kläger hat zunächst mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 86.000,00 DM an ihn verlangt.

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Der Kläger hat behauptet, er habe die von ihm allein bewohnte Wohnung am 29.06.1996 zwischen 8.00 Uhr und 10.00 Uhr für eine einwöchige Urlaubsreise nach Mallorca verlassen. Nach seiner Rückkehr - ausweislich des in Kopie vorgelegten Flugtickets war der Kläger am 06.07.1996 gegen 0.15 Uhr in Frankfurt gelandet (Bl. 110) - habe er am 07.07.1996 gegen 20.00 Uhr festgestellt, dass der Zylinder des Sicherheitsschlosses seiner Wohnungstür abgezogen und entfernt worden sei. Er habe daraufhin bei seinem Nachbarn L. geklingelt, der dieselben Feststellungen getroffen habe.

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Sämtliche als gestohlen gemeldeten Gegenstände seien bis zu seiner Abreise nach Spanien in seinem Besitz gewesen und hätten sich in der Wohnung befunden. Er habe sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden, wenn er auch, was laufende Zahlungsverbindlichkeiten angehe, manchmal etwas nachlässig sei. Die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen sei nicht auf seine Initiative, sondern auf Initiative des Versicherungsvertreters der Beklagten zurückgegangen.

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Die am 11.07.1996 gefertigte Schadenanzeige nebst Stehlgutliste habe er an diesem Tag im Original an die Beklagte und in Fotokopie an die Polizei geschickt. Dementsprechend habe er auch die Frage in der Schadenanzeige, ob der Polizei eine vollständige und gleichlautende Schadenaufstellung vorliege, zutreffend mit "ja" beantwortet. In den folgenden Wochen habe er in nahezu täglichem Kontakt zu den ermittelnden Polizeibeamten gestanden, wozu er den Polizeibeamten K. als Zeugen benannt hat. Der Zeuge K. habe ihn Ende Juli 1996 zu seiner Überraschung gefragt, wann er mit dem Eingang einer vollständigen schriftlichen Schadenaufstellung rechnen könne. Nach seiner, des Klägers, Angabe, er habe die Schadenaufstellung wenige Tage nach der Feststellung des Einbruchdiebstahls an die Polizei geschickt, habe der Zeuge K. erklärt, diese sei nicht zu den Akten gelangt, worauf er Schadenanzeige und Stehlgutliste erneut zu Händen Herrn K. an die Polizei gesandt habe.

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Nachdem der Zeuge K. auf eine Ladung des Landgerichts zur Beweisaufnahme zu der Frage, ob der Kläger nach dem behaupteten Einbruchdiebstahl umgehend eine Stehlgutliste an die Polizei versandt habe und erst durch einen Ende Juli 1996 erfolgten Anruf erfahren habe, dass diese nicht angekommen sei, schriftlich erklärt hatte, er könne zu dieser Sache nichts sagen, da er weder Sachbearbeiter sei noch sonst mit der Sache in irgendeiner Form befasst gewesen sei (Bl. 152), hat der Kläger erklärt, er sei überrascht, dieser Zeuge habe ihn seinerzeit auf die fehlende Schadenaufstellung hingewiesen und habe ihn aufgefordert, diese noch einmal zu seinen Händen zu übersenden.

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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass auch nach der erneuten Übersendung der Stehlgutliste diese zeitnah bei der Polizei eingegangen sei.

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Im Termin vom 05.02.1998 ist bezüglich der Klageforderung i.H.v. 86.000,00 DM nebst Zinsen ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen. Mit dem form- und fristgerecht eingelegten Einspruch hat der Kläger die teilweise Aufhebung des Versäumnisurteils sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 73.081,28 DM nebst Zinsen an ihn sowie weiterer 3.468,72 DM an das Finanzamt K.-Mitte beantragt. Den Einspruch hat er im Hinblick auf die vertraglichen Höchstgrenzen für den Ersatz von Bargeld und Schmuck beschränkt, im übrigen hat er einer zwischenzeitlich erfolgten Forderungspfändung des Finanzamtes Rechnung getragen.

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Der Kläger hat schließlich beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 05.02.1998 zu verurteilen, an die D. Volksbank einen Betrag von 73.081,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.02.1997,

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und an das Finanzamt K. Mitte, B. ., ..... K. zum Geschäftszeichen ... .-.. ..../.. u.a. VO 7 einen Betrag von 3.468,72 DM zu zahlen.

22

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers berufen. Sie hat behauptet, der Kläger habe in der Schadenanzeige vom 11.07.1996 vorsätzlich falsch erklärt, dass der Polizei eine vollständige und gleichlautende Schadenaufstellung vorliege. Dies folge aus der erwähnten Korrektur des Besprechungsprotokolls vom 01.08.1996. Zudem habe der Kläger dem Zeugen H. erklärt, er habe den ermittelnden Polizeibeamten angegeben, was entwendet worden sei, er sei niemals aufgefordert worden, eine Schadenaufstellung nachzureichen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die abweichenden Behauptungen des Klägers in der Klageschrift seien als Schutzbehauptung zu werten.

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Die Beklagte hat weiter behauptet, der Kläger habe zum Schadenumfang falsche Angaben gemacht. Er habe wahrheitswidrig angegeben, es seien zwei Paar Inline-Skates entwendet worden, obwohl sich ein Paar im Besitz der ehemaligen Freundin des Klägers befunden habe. Bei der von dem Kläger bezüglich einer als gestohlen gemeldeten Damenuhr O. S. vorgelegten angeblichen Originalquittung habe es sich um einen Ersatzbeleg gehandelt.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.11.1998 zu der Frage, ob der Kläger der Polizei bereits zeitnah zum Schadensfall eine Stehlgutliste hat zukommen lassen oder nicht, durch Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen H.. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 17.06.1999, Bl. 165 ff. der Akten Bezug genommen.

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Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, das klageabweisende Versäumnisurteil vom 05.02.1998 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei wegen vorsätzlicher Falschangaben des Klägers von der Leistung frei, weil er entgegen seiner Behauptung in der Schadenanzeige und entgegen seiner entsprechenden vertraglichen Obliegenheit die Stehlgutliste nicht zeitnah zum Schadenfall, sondern erst mit erheblicher Verspätung bei der Polizei eingereicht habe.

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Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 22.07.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.08.1999 Berufung einlegen lassen, die nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.10.1999 durch einen bei Gericht an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.

29

Der Kläger wiederholt und vertieft mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger behauptet nunmehr, er habe gemeinsam mit seinem Bruder, dem Zeugen T. N., am 11.07.1996 die Formulare - Schadenanzeige und Stehlgutliste - ausgefüllt. Es seien zwei Schreiben gefertigt worden, jeweils mit Schadenanzeige und Stehlgutliste, von denen eines an die Beklagte, das andere an die Polizei adressiert worden sei. Der Zeuge T. N. habe beide Schreiben persönlich am 11.07.1996 zur Post gebracht und abgeschickt.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Köln vom 08.07.1999 -24 O 162/97- und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 05.02.1998 die Beklagte zu verurteilen, an die D. Volksbank e.G. einen Betrag von 73.081,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.02.1997 und an das Finanzamt K.-Mitte, B. ., ..... K., zum Geschäftszeichen ... .-.. ..../.. u.a. VO 7 einen Betrag von 3.468,72 DM zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie tritt dem neuen Vortrag des Klägers entgegen und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen Nolden zu den näheren Umständen im Zusammenhang mit der Stehlgutliste in dem in Rede stehenden Schadensfall.

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Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Köln - 690 UJs 2962/96 - haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entschädigungsleistung aus der Hausratsversicherung wegen des angeblichen Einbruchdiebstahls in die Wohnung des Klägers in der Zeit vom 29.06. bis 07.07.1996 gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 49 VVG, 3 Nr. 2, 1 Nr. 1 VHB 92. Die Beklagte ist gemäß § 21 Nr. 1 c, Nr. 3 VHB 92 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 S. 1 VVG leistungsfrei, weil der Kläger vorsätzlich die Obliegenheit verletzt hat, bei Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen, indem er der Polizei erst Anfang August 1996 eine Stehlgutliste übersandte, deren Eingang bei der Polizei unter dem 02.08.1996 vermerkt wurde. Die Beklagte hat demgegenüber bewiesen, dass der Kläger - entgegen seiner Behauptung - nicht bereits zuvor - am 11.07.1996 die Versendung einer Stehlgutliste an die Polizei veranlasste.

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Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit berufen wegen Verletzung u.a. der Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen (§ 21 Nr. 1 c VHB 92).

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Der Kläger hat die Obliegenheit gem. § 21 Nr. 1 c VHB 92 objektiv dadurch verletzt, dass er die Stehlgutliste der Polizei Anfang August 1996 übersandte - der Eingang wurde bei der Polizei mit Eingangsstempel vom 02.08.1996 vermerkt. Hierin liegt keine unverzügliche Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei. Unverzüglich heißt nach der auch im Versicherungsvertragsrecht geltenden Legaldefinition des § 121 Abs. 2 BGB ohne schuldhaftes Zögern. Der Kläger entdeckte den - angeblichen - Einbruchdiebstahl am 07.07.1996. Die Stehlgutliste ging bei der Polizei jedoch erst am 02.08.1996 ein. Die 31/2-wöchige Dauer zwischen Kenntnis des Klägers vom Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei ist nicht als unverzüglich im Sinne von § 21 Nr. 1 c VHB 92 anzusehen. Dem Kläger konnte hierzu nur eine Frist von wenigen Tagen eingeräumt werden. Die dem Geschädigten einzuräumende Frist zur Erstellung einer Stehlgutliste ist danach zu bemessen, wieviel Zeit er benötigt, um sie anzufertigen (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 860 (861)). Der Kläger hatte die Stehlgutliste nach eigenem Vortrag am 11.07.1996 erstellt. Die Einreichung dieser Stehlgutliste bei der Polizei am 02.08.1996 erfolgte angesichts des zeitlichen Abstands bis zur Übersendung nicht unverzüglich. Nur die Vorlage einer Stehlgutliste innerhalb kurzer Zeit erfüllt den Zweck der Obliegenheit des § 21 Nr. 1 c VHB 92, der Polizei eine erfolgversprechende Fahndung nach den entwendeten Gegenständen zu ermöglichen, um den von dem Versicherer gegebenenfalls auszugleichenden Schaden zu vermindern (OLG Köln NJW-RR 1996, 1055 (1056)). Dem zudem durch die Obliegenheit des § 21 Nr. 1 c VHB 92 verfolgten Zweck, den Versicherungsnehmer zu veranlassen, den eingetretenen Schaden zeitnah zu ermitteln und sich insoweit frühzeitig festzulegen, um die Hemmschwelle für vorgetäuschte Schäden und nachträgliche Aufbauschung eines Schadens zu erhöhen und somit die Vertragsgefahr zu mindern (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 1055 (1056)) war vorliegend bereits dadurch Genüge getan, dass der Kläger am 11.07.1996 neben der Schadenanzeige eine Stehlgutliste erstellte und beides der Beklagten zeitnah übersandte.

42

Gemäß der Bestimmung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG, auf den § 21 Nr. 3 VHB 92 verweist, tritt Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, was von dem Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen ist (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 6 Rdnr. 124).

43

Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, die ihn - wie hier im Falle des Nachweises des objektiven Tatbestandes der Obliegenheitsverletzung - von dem Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens entlasten würden. Der Kläger selbst räumt ein, dass ihm die Verpflichtung zur unverzüglichen Übersendung einer Stehlgutliste an die Polizei bekannt war. Der Polizei hatte der Kläger zugesagt, eine Stehlgutliste nachzureichen, wie sich dem entsprechenden Vermerk in der Strafanzeige vom 07.07.1996 (Bl. 1 BA) entnehmen lässt. Auch das Formular der Schadenanzeige wies in Fettdruck auf diese Verpflichtung hin (Bl. 35 R). Angesichts dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass der Kläger mit einem geringeren Schuldgrad als Vorsatz gehandelt hätte.

44

Die in Rede stehende vorsätzliche, jedoch folgenlose Obliegenheitsverletzung des Klägers ist relevant i.S.d. Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1984, 229).

45

Folgenlos ist die Obliegenheitsverletzung, wenn sie sich weder nachteilig auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistung des Versicherers ausgewirkt hat. Eine Entschädigungsleistung hat die Beklagte nicht gezahlt. Die zeitnahe Übersendung der Stehlgutliste an die Beklagte hat dem Kläger die Möglichkeit genommen, den Schaden nachträglich aufzubauschen (Vertragsgefahr). Die Polizei hat nach der später erfolgten Überlassung der Stehlgutliste keine Sachfahndungsmaßnahmen ergriffen, soweit dies der Beiakte zu entnehmen ist.

46

In Fällen folgenloser Obliegenheitsverletzungen tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann ein, wenn der Verstoß generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und dem Versicherungsnehmer erhebliches Verschulden zur Last fällt (BGH VersR 1984, 229). Beides ist vorliegend der Fall.

47

Die verspätete Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei war generell geeignet, die Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen. Ohne frühzeitig im Besitz einer Stehlgutliste mit der Aufstellung der entwendeten Gegenstände zu sein, hatte die Polizei überhaupt keine Möglichkeit, gezielt eine erfolgversprechende Sachfahndung zur Wiedererlangung der entwendeten, überwiegend sehr wertvollen und gut individualisierbaren Gegenstände vorzunehmen (vgl. OLG Köln r+s 1998, 250; NJW-RR 1996, 1055 ff.; OLG Hamburg r+s 1997, 206 f.).

48

Es ist auch von erheblichem Verschulden des Klägers auszugehen, da er - wie ausgeführt - die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG nicht ausgeräumt hat. Nach Sachlage handelt es sich nicht um ein Fehlverhalten, für das ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (BGH r+s 89, 5, 6 a.F.).

49

Soweit in Fällen der folgenlosen Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten zusätzlich noch eine Belehrung des Versicherungsnehmers über den Eintritt der Leistungsfreiheit gefordert wird (vgl. dazu Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 34 Rdnr. 22), ist das für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da die Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung der Stehlgutliste konkret in § 21 Nr. 1 c VHB 92 festgelegt ist und vom Versicherungsnehmer daher bei Eintritt des Versicherungsfalles spontan - ohne eine vorherige Aufforderung durch den Versicherer mit entsprechender Belehrung - zu erfüllen ist (OLG Köln NJW-RR 1996, 1055 (1056)).

50

Die Beklagte ist danach leistungsfrei.

51

Aufgrund der erstinstanzlichen und der in zweiter Instanz ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Zeuge T. N. nicht im Auftrag des Klägers bereits am 12.07.1996 ein Exemplar der Stehlgutliste an die Polizei versandte - womit der Kläger die Obliegenheit gemäß § 21 Nr. 1 c VHB 92 erfüllt hätte.

52

Es kann dahinstehen, ob der Kläger angesichts der durch § 21 Nr. 1 c VHB 92 normierten Obliegenheit, eine Stehlgutliste nach Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle "einzureichen", gehalten war, nicht nur das entsprechende Formular auszufüllen und abzusenden, wie dies bei Aufklärungs- und Auskunftobliegenheiten gefordert wird (vgl. OLG Hamm r+s 1988, 302; VersR 1991, 49; OLG Köln VersR 1993, 310; VersR 1995, 567; OLG Hamburg VersR 1994, 668) oder ob er darüber hinaus den Zugang der Stehlgutliste bei der Polizeidienststelle sicherstellen musste, da bereits feststeht, dass die Stehlgutliste nicht am 11. oder 12.07.1996 an die zuständige Polizeidienststelle abgesandt wurde.

53

Der Umstand, dass ein Exemplar der Stehlgutliste nicht bereits am 11. oder 12.07.1996 an die Polizei abgesandt wurde, steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund des Inhalts des Protokolls der Besprechung des Klägers und des Zeugen H. vom 01.08.1996, der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen H. sowie des von ihm gefertigten Sachverständigenberichts vom 22.08.1996 sowie den unstreitig unzutreffenden Angaben des Klägers zu dem Namen des mit der Bearbeitung des Einbruchdiebstahls betrauten Kriminalbeamten. Der die Behauptung des Klägers bestätigenden Aussage des Zeugen T. N., er habe die Stehlgutliste am 12.07.1996 an die Polizei abgesandt, hat der Senat hingegen nicht zu folgen vermocht.

54

Der Kläger hat in dem Besprechungsprotokoll vom 01.08.1996 schriftlich die Erklärung abgegeben "Polizei hat noch keine Liste!" und hat diese Erklärung unterschrieben. Die unterschriebene Erklärung entfaltet zwar keine Beweiskraft hinsichtlich ihres materiellen Inhalts (§ 416 ZPO), sie unterliegt aber der freien Beweiswürdigung (BGH NJW-RR 1993, 1379). Es ist nicht ersichtlich, warum der Kläger die in Rede stehende Korrektur vorgenommen haben sollte, wenn sie nicht den Tatsachen entsprach. Es ist auch nicht nachzuvollziehen, dass sich der Kläger auf diese Korrektur beschränkt haben will, wenn nach dem damaligen Kenntnisstand des Klägers aufgrund einer Nachfrage des Polizeibeamten K. die bereits übersandte Liste bei der Polizei nicht zu den Akten gelangt war. Die hierfür von dem Kläger angeführte Erklärung, der Zeuge H. habe ihm den Text der Korrektur vorgegeben, hat keine Bestätigung gefunden in der Aussage des Zeugen H.. Dieser hat vielmehr in erster Instanz überzeugend ausgesagt, er habe die vom Kläger vorgenommenen handschriftlichen Änderungen weder textlich noch inhaltlich vorgegeben (Bl. 167). Es ist auch kein einleuchtender Grund erkennbar, warum der Zeuge H. Korrekturen durch den Kläger in dem Besprechungsprotokoll hätte zulassen, er aber andererseits dem Kläger hierfür einen entsprechenden Text hätte vorgeben sollen. Im übrigen hatte der Kläger es in der Hand, die von ihm für erforderlich gehaltenen Korrekturen handschriftlich in dem Besprechungsprotokoll vorzunehmen - wie er es an der in Rede stehenden Stelle des Textes auch getan hat. Wäre nach dem Kenntnisstand des Klägers am 01.08.1996 eine von ihm der Polizei am 11. oder 12.07.1996 übersandte Stehlgutliste dort nicht zu den Akten gelangt, wäre zu erwarten gewesen, dass er entsprechendes in dem Besprechungsprotokoll vermerkte. Hierfür spricht zudem der persönliche Eindruck, den der Senat von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat. Der Kläger hat den Eindruck hinterlassen, durchaus zu wissen, wo seine Interessen liegen und wie diese durchzusetzen sind.

55

Mit dem aufgezeigten Inhalt des Besprechungsprotokolls vom 01.08.1996 in Einklang steht die Bekundung des Zeugen H. (Bl. 167) sowie der von ihm gefertigte Sachverständigenbericht vom 22.08.1996 (Bl. 39). Der Zeuge H. hat in erster Instanz glaubhaft ausgesagt, der Kläger habe bei der Besprechung zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgegangen sei, dass die Notizen, die die Polizeibeamten nach seinen Angaben bei der Diebstahlaufnahme gemacht hätten, die Stehlgutliste dargestellt hätten. Dazu fügt sich der Umstand, dass in der von der Polizei gefertigten Strafanzeige knappe Angaben zu dem - angeblich - gestohlenen Gut aufgeführt wurden (Bl. 1 BA). Vor dem Hintergrund dieser von dem Zeugen H. bekundeten Angaben des Klägers ist auch die von dem Kläger vorgenommene Korrektur des Besprechungsprotokolls zutreffend. Die Polizei hatte dann zu dieser Zeit noch keine Stehlgutliste, weil der Kläger ihr noch keine übersandt hatte. Entsprechend seiner Aussage in erster Instanz hat der Zeuge H. in seinem Sachverständigenbericht vom 22.08.1996 aufgeführt, der Streifenwagenpolizist habe sich nach Angaben des Versicherungsnehmers - des Klägers - in seinem Notizbuch Aufzeichnungen gemacht. Der Versicherungsnehmer gehe davon aus, dass der Beamte aufgeschrieben habe, was gestohlen worden sei. Die Polizei habe von dem Versicherungsnehmer keine Stehlgutliste erhalten (Bl. 41). Nach der Aussage des Zeugen H. und dem von ihm gefertigten Sachverständigenbericht ist auszuschließen, dass der Kläger am 01.08.1996 davon ausging, die von ihm ursprünglich der Polizei übersandte Stehlgutliste sei verloren gegangen. In diesem Fall hätte er die von ihm gemachte Angabe, die Polizei habe noch keine Stehlgutliste, nicht mit seiner Annahme erklärt, dies sei entbehrlich.

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Bei dieser Sachlage hat das Landgericht die erstmalig im Prozess erhobene Behauptung des Klägers, die dieser auch bei seiner erstinstanzlichen Anhörung am 17.06.1999 (Bl. 165 f.) aufrecht erhalten hat, er habe am 11.07.1996 der Polizei eine Kopie der Schadensanzeige und der Stehlgutliste übersandt, die während der postalischen Beförderung oder polizeiintern verloren gegangen sei, zu Recht als Schutzbehauptung gewertet.

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Die Richtigkeit dieser Wertung wird bestätigt durch den Umstand, dass sich weiteren Angaben des Klägers in diesem Zusammenhang als unzutreffend erwiesen haben. Der Kläger hat zunächst behauptet, er habe in den Wochen nach dem 07.07.1996 in nahezu täglichen Kontakt zu den ermittelnden Polizeibeamten gestanden, wozu er den Polizeibeamten K. als Zeugen benannt hat (Bl. 5). Der Zeuge K. habe ihn Ende Juli 1996 zu seiner Überraschung gefragt, wann er mit dem Eingang einer vollständigen schriftlichen Schadenaufstellung rechnen könne. Diese Angaben hat der Polizeibeamte K. indes nicht bestätigt. Vielmehr hat er dem Landgericht schriftlich mitgeteilt, er könne zu dieser Sache überhaupt nichts sagen, da er weder Sachbearbeiter noch sonst mit der Sache in irgendeiner Form befasst gewesen sei (Bl. 152). Für die Richtigkeit dieser Angabe spricht der Inhalt des von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2000 vorgelegten Fax vom 11.07.1996 (Bl. 248), in dem dem Kläger von der Polizei u.a. mitgeteilt wurde, der Name des für die Bearbeitung des Einbruchdiebstahls zuständigen Sachbearbeiters laute Kriegs. Diesen Umstand hat der Kläger nicht plausibel zu erklären vermocht. Er hat in der Folge auf die Vernehmung des Zeugen K. verzichtet. Die Annahme, dass K. den Kläger entgegen seiner schriftlichen Äußerung aufgefordert hätte, die Stehlgutliste erneut zu seinen Händen zu schicken und er dieses nachfolgend vergessen hat, scheidet angesichts der Erklärung des Zeugen K., er sei mit der Sache in keiner Weise befasst gewesen, aus.

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Insgesamt lassen diese Umstände den Schluss zu, dass dem Kläger angesichts der Besprechung mit dem Zeugen H. vom 01.08.1996 bewusst wurde, dass die bislang unterlassene Übersendung der Stehlgutliste an die Polizei ein erhebliches Versäumnis war, welches er durch die vorstehend aufgezeigte Schutzbehauptung aus der Welt zu schaffen suchte.

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In zweiter Instanz hat der Kläger seinen Sachvortrag nachgebessert, indem er nunmehr behauptet, er habe mit seinem Bruder die Formulare, Schadensanzeige und Stehlgutliste ausgefüllt, es seien zwei Schreiben gefertigt worden, jeweils mit einem Exemplar der Schadensanzeige und der Stehlgutliste, eines sei an die Beklagte, das andere an die Polizei adressiert worden, der Zeuge T. N. habe beide Schreiben persönlich am 11.07.1996 zur Post gebracht und abgeschickt, wozu er seinen Bruder T. N. als Zeugen benannt hat.

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Die in Rede stehende Behauptung wird erstmals in zweiter Instanz aufgestellt und unter Beweis gestellt, obwohl der Kläger Anlass gehabt hätte, dies bereits in erster Instanz zu tun. Die Beklagte hatte bereits vorprozessual die Schadenregulierung mit der Begründung abgelehnt, entgegen der Angabe des Klägers in der Schadenanzeige sei die Stehlgutliste ausweislich des Inhalts der Ermittlungsakte erst Anfang August 1996 bei der Polizei eingegangen. Der Kläger hat den Umstand, dass der in Rede stehende Vortrag erstmals in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingeführt und unter Beweis gestellt worden ist, bei seiner Anhörung vor dem Senat nicht plausibel zu erklären gewusst. Es ist nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger den Umstand, dass er nach seinen Angaben einen Zeugen für die Absendung Stehlgutliste an die Polizei am 12.07.1996 hat, nicht für wichtig gehalten haben will, nachdem die Beklagte die Entschädigungsleistung für den ursprünglich in Rede stehenden Betrag von mehr als 80.000,-- DM mit der Begründung abgelehnt hatte, entgegen der Angabe des Klägers in der Schadensanzeige sei die Stehlgutliste ausweislich des Inhalts der Ermittlungsakte erst Anfang August 1996 bei der Polizei eingegangen. Der Kläger verfügt nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von ihm gewonnen hat, durchaus über zumindest durchschnittliche Intelligenz, die es ihm ermöglichte, die Bedeutung der in Rede stehenden Behauptung sowie des hierfür zur Verfügung stehenden Beweismittels bereits in erster Instanz zu erkennen. Soweit der Kläger ausgeführt hat, er habe damals darüber nicht nachgedacht, dass dies wichtig sein könnte, es habe damals Streit in der Familie bestanden, die ganze Familie habe sich zerrüttet, der Mann seiner Mutter sei damals an Krebs gestorben, vermag auch diese Begründung nicht zu überzeugen. Intensives Nachdenken war für das Erkennen der Zusammenhänge nicht erforderlich. Der Kläger hätte seinen Bruder auch als Beweismittel benennen können, wenn er seinerzeit mit seinem Bruder zerstritten war. Dies hätte dem Kläger zweifelsohne auch sein erstinstanzlicher Prozessbevollmächtigter erklärt, wenn der Kläger ihm seinerzeit seinen nunmehr neuen Vortrag bekannt gemacht hätte.

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Der Senat vermag der Aussage des Zeugen T. N. angesichts ihres Inhalts, des persönlichen Eindrucks, den der Zeuge N. gemacht hat und der - ausgeführten - Entstehungsgeschichte nicht zu folgen.

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Der Zeuge N. hat die von dem Kläger aufgestellte Behauptung der Absendung der Stehlgutliste an die Polizei am 12.07.1996 sehr bestimmt dahingehend bestätigt, der Kläger habe die Stehlgutliste in seinem Beisein am 11.07.1996 ausgefüllt, er habe jeweils ein Exemplar in einen Briefumschlag gesteckt, diese an die Beklagte und an die Polizei adressiert und habe ihm die Umschläge zum Einwurf in einen Briefkasten mitgegeben, was er am nächsten Tag, somit dem 12.07.1996 - erledigt habe. Angesichts der zum Kern des Beweisthemas sehr präzisen Angaben des Zeugen N. fiel auf, dass er weder sicher anzugeben vermocht hat, wie der Kläger das zweite Exemplar der Stehlgutliste erstellte- per Fax oder durch einen Kopierer - noch, ob bei dieser Gelegenheit noch etwas anderes ausgefüllt wurde - nämlich die Schadenanzeige. Nach der Begründung, die der Kläger und der Zeuge Nolden für dessen Anwesenheit bei dieser Gelegenheit gegeben haben - der Zeuge Nolden soll Erfahrungen mit der Abwicklung von Einbruchdiebstählen aufgrund eines Einbruchs bei einer Freundin gehabt haben - wäre zu erwarten gewesen, dass der Zeuge N. den Kläger insbesondere bei dem Ausfüllen der Schadensanzeige unterstützte, da hierbei Erfahrung von Nutzen sein mag, was eine Erinnerung des Zeugen hieran erwarten ließ. Dass der Zeuge Nolden hingegen dem Kläger bei der Erstellung der Stehlgutliste hätte behilflich sein können, ist nicht ersichtlich, da nicht der Zeuge, sondern der Kläger wusste, welche Gegenstände - angeblich - nach dem Einbruchdiebstahl fehlten. Verräterisch war zudem eine Formulierung des Zeugen N., "er glaube" ein Umschlag sei an die Polizei adressiert gewesen und habe eine Stehlgutliste enthalten, die der Zeuge jedoch sofort in die bestimmte Angabe, dies sei sicher der Fall gewesen, korrigiert hat, nachdem ihm diese Formulierung vorgehalten worden war.

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Unbeholfen und ohne Erfolg war der Versuch des Zeugen, den Umstand erklären zu wollen, dass der in Rede stehende Vortrag erstmals in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingeführt und unter Beweis gestellt wurde. Dass ein Umzug des Klägers nach O. dies nicht zu erklären vermag, liegt angesichts technischer Errungenschaften wie Telefon und Faxgerät auf der Hand. Soweit der Zeuge ausgesagt hat, vor dem Termin bei dem Landgericht habe ihm sein Bruder das mit der Stehlgutliste gesagt, er habe auch gesagt, daß er diesen Sachverhalt bereits seinem Rechtsanwalt mitgeteilt habe, hat dies nicht einmal der Kläger selbst behauptet.

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Der Senat hat auch keinen günstigen persönlichen Eindruck von dem Zeugen N. gewonnen. Dieser hat bereitwillig Auskunft gegeben, soweit er Erstellung und Absendung der Stehlgutliste zusammenhängend schildern konnte. Auf für ihn überraschende Zusatzfragen hat er hingegen unwillig und verschlossen reagiert.

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Insgesamt konnte die Berufung nach alledem keinen Erfolg haben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert zweiter Instanz und Wert der Beschwer des Klägers: 76.550,-- DM.