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Oberlandesgericht Köln·9 U 112/03·26.01.2004

Berufung wegen Ersatzanspruches bei Korrosionsschaden am Motorrad zurückgewiesen

ZivilrechtSchadenersatzrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert von der teilkaskoversicherten Beklagten Ersatz für durch Chlorwasserstoff/Salzsäure verursachte Korrosionsschäden am Motorrad. Streitgegenstand ist die Höhe des erforderlichen Austauschaufwands; das Landgericht hatte rund 4.000 € zugesprochen. Das OLG Köln weist die Berufung der Beklagten zurück, da Gutachten und Beweisaufnahme den erforderlichen Aufwand bestätigen und die Beklagte kein konkretes Gegenvorbringen erbracht hat.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das klägerische Zahlungsbegehren wird zurückgewiesen; zugesprochener Schadenersatz bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei durch chemisch korrosive Einwirkungen irreparabel beschädigten Fahrzeugteilen erstreckt sich der Ersatzanspruch auf den erforderlichen Aufwand zum Austausch der betroffenen Teile, wenn dieser durch ein sachverständiges Gutachten nachgewiesen ist.

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Zur Bezifferung des Ersatzanspruchs kann ein Gutachten zur Wertminderung herangezogen werden, soweit es geeignet ist, den erforderlichen Austauschaufwand darzustellen.

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Der Anspruch des Versicherungsnehmers ist nur dann zu mindern, wenn die Gegenpartei substantiiert und mit tauglichen Beweismitteln darlegt, dass der erforderliche Aufwand unter dem vom Anspruchsteller angesetzten Betrag liegt.

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Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 79/98

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Juni 2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 79/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Am 20.12.1996 kam es in einer I. zu einem Brand, bei dem verflüssigte Chemikalien (Chlorwasserstoff) auf das bei der Beklagten teilkaskoversicherte Motorrad des Klägers gelangten. Nach Anzeige des Schadens besichtigte der Sachverständige K. das Fahrzeug im Auftrag der Beklagten am 24.1.1997. Der Sachverständige ging davon aus, der Schaden sei durch eine intensive Reinigung und Polieren mit einem Aufwand von 230 DM zu beheben. Bei einer Nachbesichtigung durch den Sachverständigen K. am 27.3.1997 wurden erhebliche Rostschäden festgestellt. Der Sachverständige ging nun davon aus, bestimmte Teile seien zu ersetzen. Danach beauftragte der Kläger einen Sachverständigen, der für die Schadensbehebung Kosten von brutto 11.370 DM als erforderlich ermittelte. Am 25.6.1997 verkaufte der Kläger das Motorrad an einen Händler für 15.000 DM und erwarb ein neues Motorrad. Der Händler veräußerte das Motorrad nach intensiven Schleif- und/oder Politurmaßnahmen – wie inzwischen unstreitig ist – ohne einen Austausch von Teilen vorgenommen zu haben.

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Mit einem Urteil vom 13.1.2000 hat das Landgericht die auf Zahlung von 11.811,75 DM nebst Zinsen gerichtete Klage ganz überwiegend abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Senat dieses Urteil in einer Entscheidung vom 5.12.2000 wegen Verfahrensfehlern insgesamt aufgehoben.

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Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme im jetzt von der Beklagten angefochtenen Urteil dem Kläger einen Betrag von 4.000 € als Schadensersatz zuerkannt sowie anteilige Kosten, die dem Kläger durch die Einschaltung des Sachverständigen X. in Höhe von 741,75 DM entstanden waren. Zuerkannt wurden 3.983,32 € nebst 4 % Zinsen seit dem 4.5.1998 abzüglich im Prozeß gezahlter 613 € nebst 4 % Zinsen ab 4.5.1998.

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Das Landgericht hat offensichtlich so gerechnet:

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4.000 € = 7.823,32 DM

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- 242,95 DM (vorprozessual gezahlt)

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+ 510,32 DM (anteilige Sachverständigenkosten)

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8.090,69 DM

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Selbstbeteiligung - 300,00 DM

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7.790,69 DM = 3.983,32 €

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Mit der Berufung beanstandet die Beklagte, das Landgericht habe – gestützt auf ein dort zur eingetretenen Wertminderung eingeholtes Sachverständigengutachten – dem Kläger eine nach den AKB nicht zu ersetzende Minderung zugesprochen. Diese Minderung sei im übrigen fehlerhaft berechnet.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, daß ihr Antrag sich nur auf den noch nicht beglichenen Betrag von 3.370,32 € nebst anteiligen Zinsen beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die erwähnten Urteile und den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

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II.

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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen des eingetretenen Versicherungsfalls einen Anspruch in der zuerkannten Höhe. Ausführungen zum Anspruchsgrund erübrigen sich, da die Beklagte nur noch die Höhe ihrer Eintrittspflicht anzweifelt.

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Dem Kläger ist durch den Brand an seinem Motorrad (mindestens) ein Anspruch in Höhe von 8.333,64 DM (4.260,92 €) entstanden, so daß die Angriffe gegen das angefochtene Urteil sich als unberechtigt erweisen. Das angefochtene Urteil weist im Ergebnis keine Fehler auf, die sich zu Lasten der Beklagten auswirken.

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Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, daß bei dem Brand Chlorwasserstoff frei wurde, der im Zusammenwirken mit Wasser oder feuchter Luft Salzsäure entstehen läßt. Nur wenn innerhalb von ein bis zwei Stunden nach dem Schadenfall die Salzsäure entfernt worden wäre, hätte sich der Eintritt des Schadens verhindern lassen. Der vom Landgericht angehörte Sachverständige Prof. Dr. U. hat überzeugend und nachvollziehbar geschildert, daß schon kurze Zeit nach dem Brand durch die Salzsäure eine irreparable Beschädigung der Chromoxydschicht über dem Metall eingetreten war, die zu einer bleibenden Rostanfälligkeit der betroffenen Teile des Motorrads führte. Mit diesen Ausführungen steht das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme in Einklang, die ergeben hat, daß die späteren Besitzer des Motorrads ständig einen erhöhten Pflegeaufwand treiben mußten, um den immer wieder auftretenden Rost zu beseitigen. Bei dieser Sachlage erweist sich der Vortrag des Klägers als zutreffend, daß nur durch Austausch der betroffenen Teile eine Behebung des eingetretenen Schadens möglich gewesen wäre. Den Angriffen der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist nichts dafür zu entnehmen, daß der fragliche Aufwand unter dem vom Landgericht angenommenen Schadensbetrag von 4.260,92 € liegen könnte.

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Es ist unerheblich, daß die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht völlig überzeugt, weil zur Bezifferung des eingetretenen Schadens auf ein Gutachten zu einer eingetretenen Wertminderung zurückgegriffen wird. Auf die Ausführungen der Beklagten zu einem Wertverlust des Motorrades in der Zeit nach dem Brand muß nicht eingegangen werden, weil die Überlegungen unerheblich sind. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Aufwand zu erstatten, der im Anschluß an den Brand erforderlich war, um alle geschädigten Chrom- und Leichtmetallteile auszutauschen. Der Kläger hat diesen Aufwand durch Vorlage eines Gutachtens auf 11.370 DM beziffert. Angriffe der Beklagten gegen das Urteil könnten nur dann beachtlich, wenn dargelegt worden wäre, daß der erforderliche Aufwand unter den dem Kläger zugebilligten 8.333,64 DM lag. Die Beklagte hat hierfür jedoch nichts vorgetragen.

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Ein Anlaß, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.370,32 €