Berufung gegen Kündigung nach Trunkenheitsfall: Kündigung des Versicherers unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung und Fortbestand eines Kfz-Versicherungsvertrags, nachdem die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung (Trunkenheit) kündigte und Regress forderte. Das OLG Köln wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des LG: die Kündigung vom 05.06.1998 war verspätet und damit unwirksam, weil der Versicherer gebotene Rückfragen nicht fristgerecht gestellt hatte.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Aachen abgewiesen; Kündigung wegen Obliegenheitsverletzung als verspätet und unwirksam festgestellt, Widerklage auf Regreß abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 6 Abs. 1 VVG ist die Kündigung durch den Versicherer wegen schuldhafter Obliegenheitsverletzung nur wirksam, wenn sie innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Verletzung erklärt wird.
Die Frist zum Ausüben des Kündigungsrechts beginnt erst, wenn der Versicherer den vollen objektiven Sachverhalt positiv kennt; ein bloßes Kennenmüssen oder ein sich aufdrängender Verdacht genügt nicht.
Enthält die Schadenanzeige Tatsachen, die eine Rückfrage zur Klärung einer Obliegenheitsverletzung nahelegen, muss der Versicherer diese Rückfrage binnen angemessener Zeit stellen; durch bewusstes oder unbewusstes Zurückstellen der Rückfrage darf er den Fristlauf nicht beeinflussen.
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit (Trunkenheit) liegt regelmäßig eine Obliegenheitsverletzung nach den AKB vor; die daraus folgende Möglichkeit zur Kündigung bleibt jedoch unwirksam, wenn die Fristversäumung auf der Zurückstellung gebotener Ermittlungen beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 0 627/98
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.05.1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 0 627/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
1. Die Klageanträge sind begründet. Der ursprüngliche Klageantrag zu 1) betreffend die Verpflichtung zur Gewährung von Versicherungsschutz ist in der Hauptsache erledigt. Er wäre zulässig und begründet gewesen, wenn nicht durch die Erhebung der auf Regreßzahlung gerichteten Widerklage der Beklagten das Feststellunginteresse entfallen wäre.
Der Kraftfahrzeug-Versicherungsvertrag zwischen den Parteien (Nr. ...) besteht weiterhin fort, so daß auch der Feststellungsantrag zu 2) begründet ist.
Die Kündigung durch die Beklagte vom 05.06.1998 ist nämlich verspätet, also nicht wirksam gewesen.
Nach § 6 Abs. 1 VVG kann sich der Versicherer bei einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall auf Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Verletzung einer Obliegenheit den Vertrag kündigt.
Die Voraussetzungen einer für den Schadenfall kausalen und schuldhaften Obliegenheitsverletzung, Verstoß gegen § 2 b Nr. 1e AKB (Trunkenheitsklausel), sind zwar gegeben. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit wie hier ist von einer entsprechenden Obliegenheitsverletzung auszugehen (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 2b AKB, Rn 32; 12 AKB, Rn. 90 ff ). Jedoch fehlt es an einer wirksamen Kündigung des Versicherungsvertrages.
Allerdings geht der Senat davon aus, dass die Kündigungsfrist noch nicht mit dem Eingang der Schadenanzeige vom 19.09.1997 zu laufen begonnen hat. Die Kündigungsfrist beginnt grundsätzlich, sobald der Versicherer den vollen objektiven Sachverhalt positiv kennt (vgl. Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 6 Rn 107). Der Versicherungsnehmer muss die Kenntnis beweisen. Wenn der Versicherer aus der Schadenmeldung nicht die Obliegenheitsverletzung ersehen kann, fängt die Frist noch nicht an zu laufen. Kennenmüssen reicht nicht aus, auch wenn es auf einem sich aufdrängenden Verdacht beruht. Es kann dem Versicherer nicht angesonnen werden, von vornherein dem Versicherungsnehmer mit Misstrauen zu begegnen und an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl., § 2 , Rn 61). Bei der Trunkenheitsklausel beginnt die Frist danach in der Regel nur dann mit Eingang der Schadenanzeige, wenn darin Alkoholgenuss und gleichzeitig Führerscheinbeschlagnahme angegeben sind ( vgl. Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 2, Rn 269 f).
Die Frist beginnt aber auch zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Versicherer auf eine gebotene Rückfrage, für die dem Versicherer angemessen Zeit zu lassen ist, sei es beim Versicherungsnehmer, sei es bei der Ermittlungsbehörde, Klarheit erlangt hätte (vgl. zu § 20 VVG BGH, r+s 1989, 412 = NJW 1990, 47; VersR 1991, 170; Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., § 20 Rn 3, § 6 Rn 107). Es kann dem Versicherer nicht freistehen, wann er eine von ihm zur Vervollständigung seiner Kenntnisse als geboten angesehene Rückfrage hält, soweit die ihm bereits bekannten Tatsachen ihm nahelegen, dass eine Kündigung ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Auch der Versicherungsnehmer, der schuldhaft eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, hat einen Anspruch darauf, in angemessener Zeit zu erfahren, ob seine bisherige Versicherung fortbesteht. Kommt auf Grund dem Versicherer bekannter Tatsachen ein Obliegenheitsverstoß ernsthaft in Betracht, so kann der Versicherer durch bewusstes oder unbewusstes Zurückstellen der gebotenen Rückfrage den Lauf der Frist nicht beeinflussen. So liegt der Fall hier.
Der Kläger schildert den Unfall in der Schadenanzeige vom 19.09.1997 als Fahrfehler. Er erklärt, er sei in einer Linkskurve zu hart an den rechten Fahrbahnrand gekommen und habe dabei " zwei ?" geparkte Pkws an der linken Seite beschädigt. Sodann bittet er die Beklagte, sie möge bei der Polizeiwache den Polizeibericht anfordern. Er habe nach dem Unfall unter Schock gestanden. Die Frage nach Alkoholgenuss in den letzten 12 Stunden beantwortet der Kläger nicht. Wohl gibt er durch Ankreuzen der entsprechende Rubrik in der Schadenanzeige die Führerscheinbeschlagnahme und die Tatsache der Blutalkoholuntersuchung an.
In einem solchen Fall liegen auf Grund der Angaben in der Schadenanzeige ausreichende Tatsachen vor, die eine Rückfrage des Versicherers geboten erscheinen lassen. Sie drängen sich angesichts des geschilderten Hergangs des Schadenereignisses und der weiteren Umstände geradezu auf, um Klarheit zum Alkoholgenuss und zur Fahruntauglichkeit zu schaffen. Welcher genaue Zeitraum für eine Nachfrage des Versicherers als angemessen anzusehen ist, brauchte der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Selbst bei Zubilligung einer Frist von drei Monaten, wäre die Kündigung verspätet. Jedenfalls ist ein Zeitraum zwischen Schadenanzeige vom 19.09.1997, der Beklagten zugegangen am 22.09.1997, und der Kündigung mit Schreiben vom 05.06.1998 auch unter Berücksichtigung des Massengeschäftes in dem hier maßgebenden Versicherungszweig bei weitem zu lang.
Das Bemühen um Akteneinsicht am 26.02.1998 und die Aktenanforderung vom 05.03.1998 ändern daran nichts. Auf den Eingang der Ermittlungsakten im Mai 1998 ist wie ausgeführt nicht abzustellen. Dass die Beklagte dem Kläger noch mit Schreiben vom 28.12.1997 eine Beitragsrechnung für das Versicherungsjahr 1998 übersandt hat, ist nicht entscheidend.
Im Ergebnis ist demnach die Kündigung vom 05.06.1998 verspätet und unwirksam.
2. Die auf die §§ 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG, 2 b Nr. 2 AKB, 5 Abs. 1 Nr.1, Abs. 3 Satz 1 KfzPflVV, 426 Abs. 2 BGB gestützte Widerklage auf Leistung von Regress ist nach den obigen Ausführungen unbegründet.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
Abs. 2 ZPO festzusetzen.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer der Beklagten: 11.000,--DM