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Oberlandesgericht Köln·9 U 111/00·05.02.2001

Berufung abgewiesen: Kein Leitungswasserschaden bei Drainage-/Niederschlagswasser (VGB 62)

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtWohngebäudeversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Entschädigung aus einer Wohngebäudeversicherung wegen Schäden durch starke Regenfälle. Streitpunkt ist, ob es sich um einen versicherten Leitungswasserschaden nach den VGB 62 handelt. Das OLG Köln verneint dies und wendet die Ausschlussregel des § 4 Abs. 3 d) VGB 62 für Grund- und Niederschlagswasser an. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen; kein Entschädigungsanspruch wegen Ausschlusses für Grund- bzw. Niederschlagswasser

Abstrakte Rechtssätze

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Leitungswasserschaden im Sinn der VGB 62 setzt voraus, dass Wasser bestimmungswidrig aus Zu‑ oder Ableitungsrohren oder Einrichtungen der Wasserversorgung bzw. Warmwasser-/Dampfheizung ausgetreten ist.

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Schäden, die durch Grundwasser, stehende oder fließende Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge sowie durch deren Rückstau verursacht werden, sind nach § 4 Abs. 3 d) VGB 62 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

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Drainagewasser besteht aus Regen‑ bzw. Grundwasser und fällt daher nicht unter den Begriff des Leitungswassers, soweit die Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich anderes regeln.

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Bei Auslegungszweifeln sind die Bedingungen zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen; ist der Ausschlusstatbestand jedoch erfüllt, bleibt eine solche nachteilige Anwendung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen.

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Der Versicherungsnehmer hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den versicherten Gefahrenbereich fällt und nicht unter eine vertragliche Ausschlussregel subsumiert werden kann.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 b VGB 62§ 4 Abs. 1 S. 1 VGB 62§ 4 Abs. 2a Nr. 1 VGB 62§ 6 Ziffer 1 a) VGB 88§ 4 Abs. 1 VGB 62§ 4 Abs. 3 d) VGB 62

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 0 462/99

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 462/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Wohngebäudeversicherung nach den VGB 62 wegen des

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Schadenereignisses vom 27./28. 10. 1998, ausgelöst durch starke Regenfälle, nicht zu.

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Es handelt sich nicht um einen versicherten Leitungswasserschaden im Sinne von § 1 Abs. 1 b VGB 62.

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Als Leitungswasser nach § 4 Abs. 1 S. 1 VGB 62 gilt Wasser, das aus den "Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist." Der Senat konnte offenlassen, ob damit nur die Schäden erfasst sind, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser aus allen wasserführenden Bestandteilen "der Wasserversorgung" hervorgerufen worden sind (so Kollhosser in Pröss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 4 VGB 62, Rn 2; nicht eindeutig Martin, Sachversicheungsrecht, 3. Aufl., E I 30 für VGB 62; anders OLG Hamm, VersR 1987, 1081). Nimmt man insoweit eine Unklarheit der Bedingungen VGB 62 an, auch im Hinblick auf § 4 Abs. 2a Nr. 1 VGB 62, in dem "Zu- und Ableitungsrohre der Wasserversorgung" erwähnt sind, so würde dies zu einer dem Versicherungsnehmer günstigen erweiternden Auslegung führen. In § 6 Ziffer 1 a) VGB 88 ist nunmehr klargestellt, dass Leitungswasser unter anderem Wasser ist, welches aus "Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung" bestimmungswidrig ausgetreten ist.

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Letztlich kam es auf die Auslegung des § 4 Abs. 1 VGB 62 aber bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht an.

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Es liegt nämlich ein Ausschluss nach § 4 Abs. 3 d) VGB 62 vor. Die Leitungswasserversicherung erstreckt sich danach nicht auf Schäden durch Grundwasser, durch stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge und den durch sie verursachten Rückstau.

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Vorliegend ist der Schaden durch Niederschlagswasser oder Grundwasser beziehungsweise deren Rückstau verursacht. In allen diesen Fällen greift der Ausschluss ein. Ersatz für durch Grundwasser oder durch Niederschläge adäquat verursachte oder mitverursachte Schäden ist nach dem klaren Wortlaut der genannten Klausel schlechthin ausgeschlossen (vgl. Martin, a.a.O., F IV Rn 35). Bei Witterungsniederschlagswasser kommt es nicht darauf an, ob es sich um herabfallenden Niederschlag oder gesammeltes und abgeleitetes Regenwasser handelt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde dies auch nicht anders verstehen.

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Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass der maßgebliche Pumpensumpf keine anderen Zuflüsse außer dem der Zuleitung aus der Drainage hat. Es sammelt sich dort dementsprechend nur Regen- oder Grundwasser. Auf den vom Kläger benutzten, im Rechtsverkehr nicht gebräuchlichen Begriff des "Drainagewassers" stellen die Bedingungen nicht ab. Auch "Drainagewasser" besteht nur aus Regen- bzw. Grundwasser.

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Auf die Frage, ob es eine Maklervereinbarung zwischen der G. GmbH und der Beklagten gibt oder nicht, kam es danach nicht mehr an.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546

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Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer des Klägers: 11.269,92 DM