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Oberlandesgericht Köln·9 U 110/99·13.12.1999

Berufung abgewiesen: Feststellung von Versicherungsschutz für Sturmschaden

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die Beklagte wegen eines Schadensereignisses vom 29.08.1996 Deckung aus der Betriebsgebäudeversicherung gewährt. Zentral ist, ob das Schadenbild sturmbedingt und damit von den AStB 68 erfasst ist. Das OLG Köln bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung und erkennt Deckungsschutz an, da Gutachten, Fotos und Zeugenaussagen eine sturmbedingte Ursache belegen und die Beklagte keine plausible Gegenursache darlegt. Die Frage der Entschädigungshöhe blieb offen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil abgewiesen; Klage auf Feststellung des Deckungsschutzes wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherungsnehmer kann auch bei Leistungsverweigerung des Versicherers Feststellungsklage erheben, um sich insbesondere das Sachverständigenverfahren zur Klärung des Schadens offen zu halten.

2

Deckung nach den AStB setzt voraus, dass die Zerstörung oder Beschädigung auf unmittelbarer Einwirkung des Sturmes beruht oder dadurch hervorgerufen wird, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen wirft.

3

Sind das Auftreten eines Sturmes (Windstärke ≥8) und ein schadenstypisches, durch mechanische Einwirkung erklärbares Schadensbild nachgewiesen und fehlt eine plausible nicht versicherte Alternativerklärung, ist Versicherungsschutz zu gewähren.

4

Fotodokumentation, sachverständige Befunde und übereinstimmende Zeugenaussagen können zusammen zur Überzeugung des Gerichts führen, dass ein Schaden sturmbedingt verursacht wurde, wenn sie ein konsistentes Schadensbild ergeben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 64 VVG§ 1 Abs. 1 AStB 68§ 2 Abs. 1 Satz 1 AStB 68§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4 0 160/97

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.05.1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 0 160/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist unbegründet.

4

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

5

Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages bestehen keine Bedenken. Auch wenn der Versicherer die Entschädigung ablehnt, kann sich der Versicherungsnehmer noch auf die Feststellungsklage beschränken, um sich die Möglichkeit des Sachverständigenverfahrens offenzuhalten (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. § 64, Rn 14 mit weiteren Nachweisen).

6

Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Versicherungsschutz auf Grund der Betriebsgebäudeversicherung im Hinblick auf das Schadenereignis vom 29.08.1996 zu gewähren, ist auch begründet.

7

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin nach § 1 Abs. 1 AStB 68 Deckungsschutz zu gewähren. Danach hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls Entschädigung zu leisten für versicherte Sachen, die durch Sturm zerstört oder beschädigt wurden, wenn u.a. die Zerstörung oder Beschädigung a) auf unmittelbarer Einwirkung des Sturmes beruht oder b) dadurch hervorgerufen wird, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen oder auf Gebäude, in denen sich diese Sachen befinden, wirft. So liegt der Fall hier.

8

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AStB 68 sind die im Versicherungsschein aufgeführten Sachen versichert, also vorliegend das Gebäude der Kraftfahrzeugwerkstatt ohne Tankstelle zum Neuwert. Darüber, dass an dem genannten Tage ein Sturm (Luftbewegung mindestens der Windstärke 8 gemäß § 1 Abs. 2 Satz.1 AStB 68) geherrscht hat, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

9

Die Voraussetzungen der Entstehung von Beschädigungen an der Dachhaut durch das Ereignis vom 29.8.1996 entsprechend diesen Bedingungen hat die Klägerin bewiesen. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

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Die Berufungsbegründung der Beklagten führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte hat eine plausible Erklärung für eine andere, nicht versicherte Entstehung des durch mechanische Einwirkungen hervorgerufenen Schadensbildes am Dach des Gebäudes nicht gegeben. Soweit die Beklagte allein das Eindringen von Niederschlagwasser durch Belüftungsöffnungen für den Schaden verantwortlich macht, ist dies auszuschließen, weil die Art des Gebäudedaches und die vorgefundenen Schäden mit einer solchen Ursache nicht vereinbar sind. Nach dem Gutachten des Sachverständigen X fehlen nämlich Belüftungsöffnungen im Dach des Betriebsgebäudes. Damit kann auch kein Wasser durch solche Öffnungen eingedrungen sein.

11

Der Senat ist davon überzeugt, dass die durch Fotos (Nr. 9, 23 bis 26) des Gutachters dokumentierten Schäden durch den Sturm am 29.08.1996 hervorgerufen worden sind. Im tiefergelegten Dachbereich hat der Sachverständige X Beschädigungen durch mechanische Krafteinwirkungen am Anschluss der Folie zum Kantblech festgestellt. Die kreisrunden Durchbohrungen im höhergelegten Dachbereich führt der Gutachter ebenfalls auf eine mechanische Ursache zurück.

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Auch wenn die vor dem Landgericht vernommenen Zeugen T, N, Q und E nicht während des Sturmes Augenzeugen der Schadenentstehung gewesen sind, so haben sie die herabgefallenen Äste doch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Sturm vorgefunden. Alle Zeugen führen das Vorhandensein der Äste und Sträucher auf den Sturm zurück. Die Zeugen T und Q haben insbesondere im einzelnen beschrieben, dass sich die Löcher und Druckstellen in der Dachhaut genau unter den vorgefundenen Ästen befunden haben. Die Zeugen E und L bestätigen darüber hinaus noch die kreisrunden Abdrücke der Dübel. Bloße Niederschläge können diese Art Schäden nicht verursacht haben.

13

Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe bereits für einen im Januar 1995 am Flachdach des Betriebsgebäudes eingetretenen Sturmschaden gegen Vorlage des Reparaturangebots des Bedachungsunternehmens U und H Entschädigung geleistet, steht dies dem Ergebnis nicht entgegen. Nach der Beweisaufnahme in erster Instanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem von den Zeugen vorgefundenen durch mechanische Krafteinwirkung verursachten Schadensbild im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sturm um einen nicht oder nicht vollständig reparierten Altschaden handelt.

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Danach hat die Beklagte der Klägerin bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren. Auf die Frage der Höhe der Entschädigung war im vorliegenden Rechtsstreit nicht einzugehen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546

16

Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer der Beklagten: 9.374,62 DM.