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Oberlandesgericht Köln·9 U 110/96·26.01.1998

Güterversicherung: Leistungsfreiheit wegen nicht angezeigter Beendigung der Bewachung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Güterversicherung Entschädigung wegen behaupteten Diebstahls aus einem Außenlager. Streitpunkt war u.a., ob das Ende der vereinbarten Bewachung Risikobegrenzung oder (verhüllte) Obliegenheit ist und welche Folgen die Nichtanzeige hat. Das OLG wies die Berufung zurück, weil die Klägerin eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (Wegfall der Bewachung) kannte und der Beklagten nicht angezeigt hatte. Nach Ziff. 2.4 ADS 73/84 führte dies zur Leistungsfreiheit; auf das tatsächliche Vorliegen des Diebstahls kam es daher nicht mehr an.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung wegen Leistungsfreiheit des Versicherers zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Abgrenzung zwischen Risikobegrenzung und Obliegenheit ist nicht der Wortlaut oder die systematische Stellung der Klausel, sondern ihr materieller Gehalt maßgeblich.

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Eine Vertragsklausel ist als (verhüllte) Obliegenheit einzuordnen, wenn sie vorrangig ein gefahrminderndes Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt und der Fortbestand des Versicherungsschutzes von diesem Verhalten abhängt.

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Der Wegfall einer vereinbarten Bewachung eines versicherten Lagerkomplexes stellt eine Gefahrerhöhung dar, die nach den vereinbarten Bedingungen anzeigepflichtig sein kann.

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Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige einer ihm bekannten Gefahrerhöhung schuldhaft, kann dies nach den vereinbarten Bedingungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, sofern Entlastungs- und Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt werden.

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Steht Leistungsfreiheit des Versicherers wegen nicht angezeigter Gefahrerhöhung fest, kann offenbleiben, ob der Versicherungsfall (hier: Diebstahl) tatsächlich eingetreten ist.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 1 VVG§ 49 VVG§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG§ 61 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 83 0 7/96

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.04.1996 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 83 0 7/96 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klä-gerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist unbegründet.

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Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag ein Entschädigungsanspruch gemäß §§ 1, 49 VVG wegen des Diebstahl-ereignisses, das sich zwischen dem 19. und 24.05.1995 in dem in S./G. gelegenen Kabellager der Klägerin ereignet haben soll, nicht zu, weil sie Monate vor diesem Ereignis von einer nach Ziffer 2.2 der Besonderen Bestimmungen für die Güterversicherung (im folgenden: "ADS 73/84") anzeigepflichtigen Gefahränderung Kenntnis erlangt hatte und es schuldhaft unterlassen hat, diese Gefahrerhöhung der Beklagten anzuzeigen. Dieses Unterlassen führt im Streitfall gemäß Ziffer 2.4 ADS 73/84 zur Leistungsfreiheit der Beklagten.

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Nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sollten auf der Basis der Besonderen Bestimmungen für die Güterversicherung im Außenlager der Klägerin in S./G. aufbewahrte Kabel etc. u.a. gegen Einbruchdiebstahl und nachgewiesenen einfachen Diebstahl versichert sein. Deshalb ist die Klägerin grundsätzlich gegen Schäden der von ihr behaupteten Art versichert, hier des Diebstahls von 18 Kabeltrommeln mit einadrigen Kupferkabeln im behaupteten Gesamtwert von 59.075,24 DM. Anders wäre dies nur dann, wenn mit dem Landgericht und der von der Beklagten geäußerten Rechtsauffassung davon ausgegangen werden könnte, bei der zwischen den Parteien ausdrücklich getroffenen Vereinbarung, Voraussetzung für den Versicherungsschutz sei eine Umzäunung und eine ständige Bewachung des Lagerkomplexes, handele es sich um eine Risikobegrenzung. In diesem Fall bestünde unabhängig von der Kenntnis und dem Verschulden der Klägerin eine Leistungsverpflichtung der Beklagten schon deshalb nicht, weil eine Bewachung des Kabellagers in S./G. unstreitig bereits mehrere Monate vor dem von der Klägerin behaupteten Diebstahlereignis nicht mehr stattgefunden hat. Auf eine Kenntnis und/oder auf ein Verschulden der Klägerin käme es dann nicht an, weil § 6 VVG auf Risikobegrenzungen nicht anwendbar ist.

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Bei der genannten Vertragsklausel handelt es sich nach Auffassung des Senats aber, wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, nicht um einen Risikoausschluß, sondern um eine sogenannte verhüllte Obliegenheit zum Zwecke der Verminderung der Gefahr im Sinne des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des Senats kommt es bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung nicht allein auf den Wortlaut und die Stellung einer Versicherungsklausel an. Maßgeblich ist vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen Klausel. Entscheidend ist, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung (vgl. BGH r + s 95, 151 = VersR 95, 328; r + s 90, 230 = VersR 90, 482 m.w.N. und Senat, zuletzt Urteil vom 21.01.1997, VersR 1997, 966).

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Auf der Basis dieser Abgrenzungskriterien kann im Streitfall von einer Risikobegrenzung nicht ausgegangen werden. Zwar erhebt die Klausel eine Umzäunung und eine ständige Bewachung des Lagerkomplexes zur "Voraussetzung" für den Versicherungsschutz. Auf das Wort "Voraussetzung", auf das die Beklagte ihre Rechtsauffassung stützt, kommt es dabei aber nicht entscheidend an. Auch Klauseln, die mit "Ausschluß", "Umfang des Versicherungsschutzes" oder "Einschränkung des Versicherungsschutzes" umschrieben waren, sind bereits als verhüllte Obliegenheiten gewertet worden (vgl. z.B. Senat, Urteil vom 29.10.1996 in dem Rechtsstreit 9 U 58/96 zu der Formulierung "Einschränkung des Versicherungsschutzes"). Im Streitfall ist vielmehr entscheidend, daß ein vorbeugendes Verhalten der Klägerin als Versicherungsnehmerin im Vordergrund steht. Ihr oblag es, den Lagerkomplex in den Grenzen der zwischen den Parteien getroffenen Zusatzvereinbarung vom 29.11.1991 (Bewachung Montag bis Freitag von 17.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen/sonn- und feiertags 24 Stunden) bewachen zu lassen. Diese Vereinbarung konkretisiert die Vertragsklausel und verlangt von der Klägerin bei anderweitigem Verlust des Versicherungsschutzes ein bestimmtes Verhalten. Damit umschreibt die Klausel aber nicht eine von vornherein nur ausschnittsweise gewährte Deckung, sondern verlangt von der Klägerin ein bestimmtes Verhalten, von dem der Fortbestand des Versicherungsschutzes oder aber die Leistungsfreiheit der Beklagten abhängig sein sollte.

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Letztlich kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob es sich bei der vorerwähnten Klausel um eine Risikobegrenzung oder eine verhüllte Obliegenheit handelt. Offenbleiben kann auch, ob im Falle der Annahme einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit der Beklagten gleichwohl nicht eingetreten wäre, weil die Beklagte die für die Leistungsfreiheit erforderliche Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG oder die wirksame Abbedingung dieser Vorschrift nicht vorgetragen hat. Schließlich ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Relevanz, ob von einer fahrlässigen Verursachung des Versicherungsfalles im Sinne des § 33 Abs. 2 der dem Versicherungsvertrag ebenfalls zugrunde liegenden Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) oder einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne des § 61 VVG ausgegangen werden könnte. Die aufgeworfenen Fragen können allesamt auf sich beruhen, weil die Beklagte gemäß Ziffer 2.4 ADS 73/84 jedenfalls deshalb von ihrer etwaigen Leistungsverpflichtung frei geworden ist, weil die Klägerin ihr eine Gefahrerhöhung, nämlich die Tatsache der nicht mehr durchgeführten Bewachung des Lagerkomplexes nicht angezeigt hat. Auf diesen Leistungsbefreiungsgrund hat sich die Beklagte (Bl. 209 d.A.) ausdrücklich berufen.

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Es versteht sich von selbst, daß sich die Gefahr des Eintritts eines Versicherungsfalles infolge der nicht mehr stattfindenden Bewachung des Lagerkomplexes erhöht hat. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist in tatsächlicher Hinsicht auch davon auszugehen, daß sie von der Beendigung der Bewachung wußte. Bei Meidung von Leistungsfreiheit hätte sie deshalb der Beklagten hiervon Anzeige machen müssen. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der für die Bewachungsfirma D. tätige Zeuge H. die Klägerin bereits Monate vor dem hier streitigen Diebstahlereignis von der Beendigung der vormals von der Firma P. in Auftrag gegebenen Bewachung unterrichtet hat. Der Senat folgt dem Zeugen H., wenn er sagt, ausweislich seiner Aufzeichnungen habe er die Firma P. noch am 23.01.1995 davon unterrichtet, daß an diesem Tag die letzte Streife gefahren werde, noch am selben Tag sei er bei der Klägerin gewesen und habe diese ebenfalls unterrichtet. Er habe bei der Klägerin und weiteren Firmen nachgefragt, ob Interesse an einer weiteren Bewachung gegen Bezahlung bestehe, bei der Klägerin habe man ihm gesagt, das könne zur Zeit nicht entschieden werden. Am 02.03.1995 sei er nochmals bei der Klägerin in S./G. vorstellig geworden und habe dort mit dem Niederlassungsleiter, dem Zeugen O., gesprochen, dieser habe ihm gesagt, es sei immer noch nichts entschieden. In der Folgezeit habe er dann noch mehrfach vergeblich bei der Klägerin nachgefragt.

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Die Bekundungen des Zeugen H. sind glaubhaft. Namentlich erscheint es dem Senat sehr lebensnah und auch nachvollziehbar, daß sich der Zeuge H. unmittelbar nach der Kündigungserklärung der Firma P. an die übrigen betroffenen Firmen gewandt hat, um mit ihnen ins Geschäft zu kommen und mit ihnen den nach der Kündigungserklärung der Firma P. auslaufenden Bewachungsvertrag auf's Neue abzuschließen. Auch der von der Klägerin gegenbeweislich benannte Zeuge O. hat in seiner Vernehmung ausdrücklich gesagt, er könne sich nicht mehr festlegen, ob seine Gespräche mit dem Zeugen H. vor oder nach dem Diebstahlereignis im Mai 1995 stattgefunden hätten, es könne aber durchaus sein, daß die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen H. richtig seien. Bei dieser Sachlage sieht der Senat nicht den geringsten Anlaß, die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen H., insbesondere zum Zeitpunkt seiner Gespräche mit der Klägerin, in Zweifel zu ziehen, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des Inhalts des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerin vom 16.01.1998. Soweit die Klägerin die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen H. zum Zeitpunkt seiner Gespräche mit ihr - der Klägerin - durch den Hinweis zu erschüttern versucht, der Zeuge H. habe bekundet, im Januar 1995 auch bei der Firma F. vorgesprochen zu haben, ausweislich eines ihr - der Klägerin - vorliegenden Schreibens der Firma F. habe diese der Firma D. einen Bewachungsauftrag bereits am 18.08.1994 erteilt, hilft ihr dies nicht. Denn selbst wenn sich der Zeuge H. insoweit geirrt haben sollte, ändert dies nichts an der Tatsache, daß er seine Zeitangaben sicher erinnern und durch seine Aufzeichnungen verifizieren konnte. Selbst wenn es also so wäre, daß die Firma F. bereits im August 1994 einen Bewachungsauftrag erteilt hätte, wäre dieser Umstand nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen H. oder aber die Glaubwürdigkeit seiner Person in Zweifel zu ziehen.

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Daß im Terminkalender des Zeugen O. Besprechungstermine mit dem Zeugen H. nicht notiert sind, besagt nichts, weil der Zeuge H. - insoweit allerdings nicht protokolliert - ausdrücklich und glaubhaft bekundet hat, er habe die Niederlassung der Klägerin nach Kündigung des Bewachungsauftrags durch die Firma P. ohne vorherige Terminabsprache aufgesucht.

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Steht demgemäß zur sicheren Überzeugung des Senats fest, daß der Zeuge H. den Niederlassungsleiter O. der Klägerin bereits Monate vor dem angeblichen Diebstahlereignis darüber unterrichtet hatte, daß eine Bewachung des Geländes nicht mehr stattfand, kann dahinstehen, ob der Zeuge O. - was der Senat allerdings nicht in Zweifel ziehen würde - als Repräsentant der Klägerin anzusehen ist. Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, weil der Senat den Bekundungen des Zeugen O. folgt, wonach der Zeuge "als erstes" den Geschäftsführer der Klägerin von der Tatsache der Einstellung der Bewachung unterrichtet hat, nachdem er seinerseits hiervon Kenntnis erlangt hatte. Dies muß dann auf der Basis der Zeitangaben des Zeugen H. aber spätestens Anfang März 1995 der Fall gewesen sein.

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Die weiteren, zur Leistungsfreiheit der Beklagten notwendigen Voraussetzungen der Ziffer 2.4 ADS 73/84 liegen vor: Die Klägerin hat nicht dargetan, daß die Verletzung der Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Der Kausalitätsgegenbeweis ist nicht geführt. Es mangelt schon an jedwedem Sachvortrag der Klägerin dazu, daß die Einstellung der Bewachung des Lagerkomplexes keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles hatte.

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Liegen damit alle zur Leistungsfreiheit der Beklagten nach Ziffer 2.4 ADS 73/84 nötigen Voraussetzungen vor, ist es in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr entscheidungsrelevant, ob nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme von dem Diebstahl der Kabeltrommeln ausgegangen werden könnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert und Wert der Beschwer

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der Klägerin: 59.075,24 DM