Haftpflichtversicherung: Kein Ersatz vorgezogener Rettungskosten ohne Schadenereignis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von ihrer Haftpflichtversicherin Ersatz umfangreicher Aufwendungen zur Absenkung einer zu hoch berechneten Abgastemperatur, um ein Durchbrennen von Filtern und Folgeschäden zu verhindern. Streitpunkt war, ob diese Aufwendungen als Rettungskosten nach §§ 62, 63 VVG erstattungsfähig sind und ob Beratungsverschulden vorlag. Das OLG wies die Berufung zurück: In der Haftpflichtversicherung setzt Rettungskostenersatz den Eintritt des Versicherungsfalls (Schadenereignis) voraus; bloße Gefahrenlagen genügen nicht. Ein Anspruch aus vorvertraglicher Beratung scheiterte, weil keine Pflicht zur Aufklärung über Konkurrenzprodukte bestand und der Vertrag individuell ausgehandelt war.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Ersatz vorgezogener Rettungskosten und kein Beratungsverschulden.
Abstrakte Rechtssätze
Rettungskostenersatz nach §§ 62, 63 VVG in der Haftpflichtversicherung setzt den Eintritt des Versicherungsfalls in Form eines Schadenereignisses voraus.
Ein unmittelbar drohender Schaden genügt in der Haftpflichtversicherung für die Entstehung der Rettungsobliegenheit und einen Rettungskostenersatzanspruch grundsätzlich nicht.
Das Schadenereignis i.S.d. § 5 Nr. 1 AHB ist der Vorgang, der die Schädigung eines Dritten und damit mögliche Haftpflichtansprüche unmittelbar herbeiführt; bloße Gefahren- und Schadensmöglichkeiten reichen nicht.
Eine Übertragung der in der Sachversicherung anerkannten Grundsätze zur Erstattung vorgezogener Rettungskosten auf die Haftpflichtversicherung ist wegen Systematik und Zweckrichtung der Haftpflichtversicherung nicht gerechtfertigt.
Eine vorvertragliche Pflicht des Haftpflichtversicherers zur Beratung über Deckungsalternativen von Konkurrenzversicherern besteht im Bereich individuell ausgehandelter Industrieversicherungen regelmäßig nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 329/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.04.2001 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 329/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheitsleistungen dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eine deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Ingenieurbüro, das sich hauptsächlich mit dem Engineering von Ofenanlagen befasst. Sie hat ein patentiertes System entwickelt, welches die Investitions- und Betriebskosten von Ringschaftöfen verringern soll, sogenannte Treivo (Treibluftvorwärmung) -Technologie.
Im Jahre 1993 schloss die Klägerin bei der Beklagten eine umfassende Haftpflichtversicherung ab. Versichertes Risiko war die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Herstellungsbetrieb von Kesseln und Behältern sowie aus der freiberuflichen Tätigkeit Ingenieur. Vereinbart waren im Rahmen der G. - Industrie - Haftpflichtversicherung (G.-IHV) die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privat-Haftpflichtversicherung - H 9954:01 (BBR), die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure - H 7704:01 (BBR), Besondere Vereinbarungen zur Haftpflichtversicherung für Maschinenbauingenieure - BV 7705 sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung - H 500:02 (AHB). Im Versicherungsschein heißt es ergänzend u.a.: "Der Versicherungsnehmer befasst sich mit Planung, Konstruktion, Herstellung, Vertrieb, Montage und Inbetriebnahme von Kalkschachtöfen, wobei er auch als Generalunternehmer aus dem Einsatz von Subunternehmen tätig wird. Des weiteren handelt er mit Halbfertigprodukten zu Kalkschachtöfen und führt Beratungen zum Betrieb und Optimierung von Kalkschachtöfen durch. G.-Industrie-Haftpflichtversicherung /G.-IHV) ... 1. Versicherte Risiken: Versichert ist - im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Bestimmungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem im Versicherungschein/Nachtrag genannten Unternehmenscharakter ergeben.
Ziffer 4.13 der Besonderen Vereinbarungen bestimmt: " Fremdplanungsrisiko; Abweichend von Ziff. 5.8. des Vertrages besteht Versicherungsschutz für Schäden an den geplanten Anlagen und Anlagenteilen, soweit der Versicherungsnehmer im Rahmen der versicherten Betriebstätigkeit ausschließlich Ingenieurleistungen an Dritte erbringt. Die zusätzliche Lieferung von Dritten hergestellten Anlagenkomponenten steht diesem Versicherungsschutz nicht entgegen.(In diesem Fall besteht jedoch kein Versicherungsschutz für Schäden an den Anlagenkomponenten selbst, auch dann nicht, wenn es sich um einen Planungsfehler handelt)."
Wegen der weiteren Einzelheiten der vereinbarten Bedingungen wird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen.
Im September 1996 erhielt die Klägerin von der Kalkwerke O. GmbH & Co in W. den Auftrag, zwei Ringschaftöfen (Nr. 3 und 4 RSO - Ringschaftofen mit Treivo-System) umzubauen. Wegen der Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 63 ff GA) verwiesen.
Die Klägerin führte den Auftrag gemäß Auftragbestätigung aus und am 27.03./30.04.1997 erfolgte die Abnahme der Arbeiten betreffend den Kalkofen Nr. 4 (Abnahmeprotokoll Bl. 92 GA).
Im Rahmen der Vertragsdurchführung bat die Auftraggeberin die Klägerin, sich mit der Herstellerin der Entstaubungsanlage in Verbindung zu setzen, um der für die Filteranlage zuständigen Unternehmerin die genaue Abgastemperatur des Kalkofens mitzuteilen, damit diese dann die Filter entsprechend auslegen konnte. Die Klägerin teilte daraufhin ihrer Auftraggeberin eine Maximaltemperatur von 230 - 240 °C mit. Diese Angabe wurde der zuständigen Unternehmerin weitergegeben. Der angegebene Wert war infolge einer falschen Berechnung der Klägerin unzutreffend. In Wahrheit ergab sich eine Temperatur von über 300 °C. Infolge der hohen Abgastemperatur kam es, im Kalkofen Nr. 4 zu einem Durchbrennen von Filterschläuchen. Daraufhin nahm die Auftraggeberin wegen dieses Schadens die Klägerin auf Schadensersatz in Höhe von 35.015,70 DM in Anspruch. Der Schaden wurde von der Beklagten unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung reguliert.
Nachdem die falsche Berechnung der Abgastemperatur bekannt geworden war, kam es zu Beratungen zwischen der Klägerin und ihrer Auftraggeberin über die Frage, welche Maßnahmen zu ergreifen seien, um einen künftigen Schaden durch ein Durchbrennen zu verhindern. Daraufhin vereinbarten die Klägerin und die Auftraggeberin, verschiedene Änderungen zur Reduzierung der Abgastemperatur vorzunehmen. Es handelte sich um einen Umbau des Ofenkopfs zur höheren Kalkstein-Lagenbeschichtung, einen Einbau eines Tauchrohres zur mittigen Abgasabsaugung, einen Einbau eines Vorsilos mit Sätteln zur Kalkstein-Schichterhöhung und Querschnittsabsaugung für die Ofenabgase zu den Filtern. Diese Maßnahmen verursachten Kosten in Höhe von insgesamt 427.753,43 DM., und zwar für Stahl-/Apparatebau 245.834,50 DM, Statik 4.800,00 DM, Kraneinsatz 17.095,05 DM, zusätzliche Filterkammer 74.385,88 DM sowie Kosten für Abwendungsmaßnahmen 85.638,00 DM (Anlage zur Klageschrift Bl. 102 ff GA).
Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz dieser Kosten. Sie hat vorgetragen, es handele sich um Aufwendungen zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens. Dazu hat sie behauptet, das "Durchbrennen" der Filteranlage würde zu einem Schaden von mehreren Millionen DM führen. Die vorgesehene Notabschaltung im Falle des Durchbrennens des Filtersystems hätte zu einer vorübergehenden Stillegung des Ofens geführt. Dadurch wäre es zu beträchtlichen Produktionsausfällen und zu Rissen in der Feuerfestausmauerung im Inneren des Ofens mit weiteren Folgeschäden gekommen. Darüber hinaus hätte die Gefahr bestanden, dass durch ungefiltert in die Atmosphäre gelangte Abgase und durch Staubniederschlag Umweltfolgeschäden verursacht würden. So enthielten die Abgase aggressiven Kalkstaub, der insbesondere Autolacke beschädige. Sämtliche zur Abwendung weiterer Schäden getroffenen Maßnahmen hätten sich auf die Filteranlage bezogen. Der umgebaute Ringschaftofen habe - abgesehen von der zu hohen Abgastemperatur - ordnungsgemäß funktioniert. Es handele sich keinesfalls um Nachbesserungs- oder Mängelbeseitigungsarbeiten. Der Steinverteiler sei nicht umgebaut worden, weil er fehlerhaft gewesen sei, sondern weil dieser der höheren Füllmenge habe angeglichen werden müssen. Nachdem auch durch die zweite Höherlegung der Füllmengenbemessung keine ausreichende Senkung der Temperaturen herbeigeführt worden sei, die ein Fahren unter Volllast der Anlage gewährleistet habe, sei schließlich die Filteranlage erweitert worden, so dass den Abgaben mehr sog. Falschluft zur Absenkung der Temperatur habe zugemischt werden können. Bei einer ordnungsgemäßen Berechnung der Temperatur hätte lediglich der Filter anders ausgelegt werden müssen.
Die Klägerin vertritt darüber hinaus die Auffassung, die Beklagte hafte jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des Beratungsverschuldens. Die Klägerin sei auf Grund von Gesprächen mit einem Mitarbeiter der Beklagten davon ausgegangen, dass sie umfassend versichert sei. Zum Zeitpunkt der Anbahnung des Versicherungsverhältnisses seien auf dem Markt Planungshaftpflichtversicherungen üblich und erhältlich gewesen, die auch Schäden an eigen geplanten und ausgeführten Objekten abdeckten. Eine solche Deckungsalternative sei der Klägerin nicht angeboten worden.
Der Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 427.753,43 DM nebst 5 %
Zinsen seit dem 09.02.1999 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe ihre werkvertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der Planung und des Umbaus der Öfen einschließlich der Lieferung der entsprechenden Ofenkomponenten mangelhaft erbracht, so dass über einen geraumen Zeitraum jeweils Mängelbeseitigungs- und Nachbesserungsarbeiten notwendig geworden seien. Sämtliche Nachbesserungsarbeiten stellten sich somit als sogenanntes Unternehmerrisiko der Klägerin dar und fielen nicht unter den Deckungsschutz. Außerdem sei der Ausschluss nach § 4 II 5 AHB gegeben. Eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes von Rettungskosten komme nicht in Betracht. Voraussetzung eines solchen Anspruchs sei nämlich, dass der Versicherungsfall im Sinne des § 5 Nr. 1 AHB bereits eingetreten sei, also die Schädigung des Dritten bereits begonnen habe. Ein Ersatz von vorgezogenen Rettungskosten, die hier geltend gemacht würden, sei in der Haftpflichtversicherung nicht gerechtfertigt. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Kostenpositionen handele es sich im übrigen ausschließlich um Kosten im Zuge notwendiger Nachbesserungsmaßnahmen der Klägerin aufgrund der von ihr mangelhaft erbrachten Werkleistung. Ein Beratungsverschulden sei nicht ersichtlich. Sämtliche Arbeiten an den von der Klägerin gelieferten Anlagenkomponenten, auf die sich die Klage stütze, seien nach dem im Vorfeld des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien besprochenen Vertragsinhalt nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bestehe nicht, da es sich bei den Umbauten um Maßnahmen der Vertragserfüllung gehandelt habe. Die geschuldete Leistung der Klägerin habe darin bestanden, eine funktionierende Ofenanlage zu bauen bzw. umzubauen. Wegen des Filterdefizits habe die Ofenanlage nicht ordnungsgemäß funktioniert. Das Abstellen dieses Fehlers sei Sache der Klägerin gewesen, um ihrer Pflicht zur mangelfreien Erstellung nachzukommen. Dass Schäden zu besorgen gewesen seien, welche mit den Umbaumaßnahmen verhindert werden konnten ändere an der Beurteilung nichts. Ein Beratungsverschulden scheide aus, weil die Beklagte nur eine korrekte Beratung über ihre eigenen Versicherungsmodelle geschuldet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil und seine Verweisungen Bezug genommen.
Gegen das ihr am 02.05.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 01.06.2001 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis 03.09.2001 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin trägt vor, die Maßnahmen, durch die die Kosten entstanden seien, welche die Klägerin geltend mache, seien nicht solche der Vertragserfüllung, sondern solche zur Beseitigung bzw. Verhinderung von Mangelfolgeschäden.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortag zum Ersatz von Rettungskosten. Sie macht geltend, der Auftrag an die Klägerin habe nur den Austausch des bestehenden Rekuperator-Systems gegen das Treivo-System, einen selbständigen Anlagenteil, umfasst. Davon getrennt sei die Filteranlage. Es habe nicht zum Leistungsumfang der Klägerin gehört, die Filteranlage umzurüsten. Diese sei unabhängig von der konkreten Höhe der Abgastemperatur der umgerüsteten Ofenanlage auf jeden Fall umzubauen gewesen. Die Filteranlage sei von dem Kunden selbst mit der Firma Intensiv Filter gebaut worden, auch der Umbau sei von diesen beiden durchgeführt worden. Insbesondere sei es nicht Voraussetzung des Umbaus des Ofens gewesen, dass das neue Treivo-System mit der vorhandenen Filteranlage kompatibel sei. Lediglich zur Abstimmung mit diesem anderen Gewerk habe die Klägerin die Höhe der Abgastemperatur des Ofens unter dem Treivo-System berechnen sollen, damit die Filteranlage entsprechend habe dimensioniert werden können. Somit stelle die Zusatzleistung der Mitteilung der Temperatur keine Hauptleistungspflicht des mit der Auftraggeberin geschlossenen Vertrages dar. Je nach Abgastemperatur sei die Filteranlage unterschiedlich zu dimensionieren gewesen. Je höher die Temperatur, umso größer müsse der Anteil der sog. Falschluft (Außenluft) sein, die zur Kühlung erforderlich sei. Wenn die Filteranlage zu klein dimensioniert sei, werde zu wenig Falschluft zugeführt und die Kühlung sei zu gering. Die falsch berechnete Temperatur habe die Klägerin dem mit dem Umbau der Filteranlage beauftragten Unternehmen im Juni 1997, also zwei Monate nach der Abnahme des Ofenumbaus mitgeteilt. Bei der Abgastemperatur von 300 ° C handele es sich nicht um einen Fehler des von der Klägerin zu liefernden Treivo-Systems. Auch bei einer solchen Abgastemperatur laufe das System und damit auch die Ofenanlage ordnungsgemäß. Durch die fehlerhafte Angabe der Temperatur durch die Klägerin veranlasst, habe der Kunde entschieden, die Filteranlage zu belassen, wie sie vorhanden gewesen sei, ohne sie zu vergrößern. Die Abgastemperatur von bis zu 300 ° C trete bei dem Treivo-System auch regelmäßig auf. Die Temperaturfühler, die auf eine Abgastemperatur von 230 °C bis 240 °C eingestellt gewesen seien, hätten bewirkt, dass sich der sog. Bypass geöffnet habe und die Abgasluft habe ungefiltert entweichen können. Auf Grund der eingeleiteten Rettungsmaßnahmen habe erreicht werden können, dass während des Umbaues des Ofens und während der Erweiterung der Filteranlage der Ofen zumindest in gedrosseltem Umfang habe gefahren werden können. Auch hierdurch sei es zwar zu Umsatzausfällen gekommen. Diese hätten aber in wesentlich geringerem Umfang gehalten werden können als bei völligem Produktionsstillstand.
Inzwischen habe der Kunde auch im Frühjahr 1999 die Filteranlage für den Ofen Nr. 4 mit einer Kammer vergrößert, seitdem gebe es keine Probleme mehr. Die von der Klägerin vorgenommenen Maßnahmen seien die technisch mögliche und wirtschaftlich sinnvollste Möglichkeit gewesen, die Temperatur zu senken, bis ein Umbau der Filteranlage möglich gewesen sei. Wenn der Filter nicht funktioniere, stehe der Ofen, bis er repariert sei, der Kunde dürfe die Anlage nicht betreiben. Die ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung eines Produktionsstillstandes bis zum tatsächlichen Umbau der Filteranlage seien erforderlich, angemessen und geeignet, weitergehende unmittelbar bevorstehende Schäden zu vermeiden. Hätte die Klägerin die Umbaumaßnahmen nicht vorgenommen bzw. wäre die Filteranlage nicht erweitert worden und wäre der Ofen in Volllast gefahren worden, hätte dies sofort und unmittelbar zu den Schäden geführt. Nur durch die sofortige Drosselung der Produktion und die eingeleiteten Maßnahmen, die nur deshalb so lange gedauert hätten, weil sie bei fortlaufender Produktion durchgeführt worden seien, hätte der Schaden vermieden werden können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.04.2001 - (richtig:)
24 O 329/00 - abzuändern und gemäß ihren erstinstanzlichen
Schlussanträgen zu erkennen (in Euro nach amtlichem
Umrechnungskurs Zahlung von 218.706,85 EUR nebst 5 % Zinsen
seit 09.02.1999).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie trägt vor, die Konstruktion bzw. Planung der Anlage durch die Klägerin sei insoweit fehlerhaft gewesen, als die von ihr berechnete Abgastemperatur nicht eingehalten worden sei. Die Klägerin habe während des laufenden Ofenbetriebs über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ständig Mängelbeseitigungs- und Nachbesserungsarbeiten vorgenommen, und zwar immer wegen des gleichen Problems, ohne dass konkrete Folgeschäden an den technischen Einrichtungen, die nicht von der Klägerin geliefert worden seien, eingetreten seien oder gedroht hätten. Es sei lediglich durch zu hohe Abgastemperaturen zu einem vorzeitigen Verschleiß von Filterschläuchen gekommen.
Nach Durchführung der ersten, vorübergehenden Schadensbehebungsmaßnahme habe es keine Gefahr des Durchbrennens mehr gegeben. Die geschuldete Leistung der Klägerin habe darin bestanden, eine funktionierende Ofenanlage zu bauen bzw. umzubauen. Ofen - und Filteranlage bildeten eine Einheit. Wegen des von der Klägerin zu vertretenden Filterdefizits habe die Ofenanlage nicht ordnungsgemäß funktioniert und sei deshalb als Ganzes mit einem gravierenden Fehler belastet gewesen. Das Abstellen dieses Fehlers sei Sache der Klägerin gewesen, um ihrer Pflicht zur mangelfreien Erstellung des Werks nachzukommen.
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag i. V. m. den §§ 63 Abs. 1 S. 1, 62 Abs. 1 S. 1 VVG aus dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes zu.
- Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag i. V. m. den §§ 63 Abs. 1 S. 1, 62 Abs. 1 S. 1 VVG aus dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes zu.
Die Klägerin verlangt vorliegend den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit Schadensabwendungsmaßnahmen zur Vermeidung von zu besorgenden Schäden. Nach § 63 Abs.1 S. VVG fallen Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer gemäß § 62 VVG macht, dem Versicherer zur Last, soweit sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. Gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen.
Die Voraussetzungen eines solchen Ersatzanspruchs sind nicht gegeben.
a) Der Anspruch scheitert allerdings nicht bereits daran, dass die zu besorgenden Schäden im Grundsatz nicht in das versicherte Risiko fallen, wie das Landgericht meint, oder Gegenstand eines Ausschlusses sind. Eine Rettungspflicht besteht nämlich nur, wenn das Schadensereignis von dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Risiko erfasst ist und kein Ausschluss vorliegt (vgl. Späte, Haftpflichtversicherung, § 5 , Rn 20; Littbarski, AHB, § 5, Rn 50; Schmalzl, Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunternehmers, Rn 163).
Es handelt sich bei den Umbaumaßnahmen zur Vermeidung künftiger Schäden, unter anderem des Durchbrennens der Filter, nicht um Vertragserfüllung. Nach dem Vertrag zwischen der Kalkwerke H. O. GmbH & Co und der Klägerin vom 06.09. 1996 ist Vertragsgegenstand "Engineering und Lieferung / Montage von Komponenten für den Umbau Ofen Nr. 3 / Nr.4 RSO - Ringschachtofen mit Treivo-System". Die Filteranlage ist nicht umfasst. In den einzelnen Bedingungen für den Liefer- und Leistungsumfang ist die Filteranlage nicht erwähnt. Der Auftrag betraf nur den Umbau des Ofens.
Soweit die Klägerin bei der vorzunehmenden Abstimmung mit dem für die Filteranlage zuständigen Unternehmer durch einen Berechnungsfehler die falsche Temperatur genannt hat, handelt es sich um die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Die durch fehlerhafte Berechnung der Klägerin hervorgerufene falsche Angabe der Temperatur stellt sich damit als positive Vertragsverletzung des Vertrages mit der Auftraggeberin dar.
Sieht man die Temperaturberechnung als Ingenieurleistung an Dritte an, so findet die spezielle Regelung der Ziffer 4.13 der Besonderen Vereinbarungen (vgl. Bl. 43 GA) Anwendung, so dass im Zusammenhang damit entstandene Schäden an den geplanten Anlagen und Anlagenteilen im Grundsatz gedeckt sind. Für die Anwendung der Bestimmung des § 4 I 6 Abs. 3 oder 4 II 5 AHB ist damit kein Raum.
Letztlich bedarf die Auslegung des Bedingungswerks, insbesondere Ziffer 4.13 der Besonderen Vereinbarungen, jedoch nicht der Vertiefung.
b) Ein Ersatzanspruch scheidet vorliegend aus, weil der nach § 62 Abs. 1 S.1 VVG erforderliche Eintritt des Versicherungsfalls nicht gegeben ist.
Versicherungsfall ist nach § 5 Nr. 1 AHB das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
In der Haftpflichtversicherung beginnt die Rettungspflicht mit diesem Ereignis. Es ist der Vorgang, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht unmittelbar herbeiführt (vgl. BGHZ 43, 88 (93); BGH, VersR 1965, 325 (326); VersR 1966, 745; VersR 1969, 694; Senat, r+s 1994, 332; r+s 1999, 499; OLG Hamburg, VersR 1997, 1391 (1392); wohl auch OLG Stuttgart, VersR 1997, 822; Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 5 AHB, Rn 2; Johannsen in Bruck-Möller-Johannsen, VVG, 8. Aufl., IV, Anm F 76; Möller in Bruck-Möller-Johannsen, § 62, Anm 31; Littbarski, AHB, § 5 Rn 49; Späte, a.a.O., § 5, Rn 18; Schmalzl, a.a.O., Rn 160; a.A: Beckmann in Berliner Kommentar zum VVG, § 62, Rn 41).
Eine Übertragung der Grundsätze der sog. Vorerstreckungstheorie im Bereich
der Sachversicherung (vgl. zur Kaskoversicherung BGH, VersR 1991, 459; VersR 1994, 1181, in beiden Fällen ausdrücklich offenlassend für die Haftpflichtversicherung; siehe auch Voit, a.a.O., § 62 Rn 3 ff) auf die Haftpflichtversicherung ist nicht gerechtfertigt.
In der Sachversicherung ist anerkannt, dass die in § 62 Abs.1 S. 1 VVG normierte Rettungspflicht nicht voraussetzt, dass der Versicherungsfall bereits eingetreten war. Vielmehr genügt es in dem Bereich dieser Versicherung, dass er unmittelbar bevorstand. Dies gilt für die Haftpflichtversicherung nicht.
Aus dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 S. 1 VVG "bei dem Eintritt des Versicherungsfalls" lässt sich allerdings nicht herleiten, wann die Rettungsobliegenheit beginnt. Die gesetzliche Formulierung ist nicht eindeutig. Sie bedeutet, dass jedenfalls bei Beginn des Eintritts des Versicherungsfalls die Rettungsobliegenheit entsteht.
Die Erstreckung der Schadenabwendungspflicht auf einen Zeitpunkt vor Eintritt des Versicherungsfalls würde für den Versicherungsnehmer eine allgemein nicht bestehende Schadensverhütungspflicht begründen. Zudem bestehen systematische Bedenken, weil gemäß § 152 VVG entgegen § 62 VVG Vorsatz und nicht schon grobe Fahrlässigkeit zum Verlust des Versicherungsschutzes führt (so grundlegend BGHZ 43, 88 (93)). Eine Lösung gegen den Wortlaut der §§ 152, 62 VVG oder eine Trennung von Beginn der Rettungsobliegenheit und Beginn der Kostenerstattung (vgl. dazu Knappmann, VersR 2002, 130 (131) ) entspricht nicht dem Sinngehalt der Vorschriften.
Die Zulassung der Haftung für vorgezogene Rettungskosten in der Haftpflichtversicherung würde zu einer nur kaum begrenzbaren und schwer kalkulierbaren Ausweitung der Haftung des Versicherers führen. In diesem Zusammenhang sind auch die Unterschiede in der Zielrichtung von Sachversicherung und Haftpflichtversicherung von Bedeutung. Der Zweck und die wirtschaftliche Aufgabe der Haftpflichtversicherung besteht - im Gegensatz zur Sachversicherung - unter anderem im Schutz des Versicherungsnehmers vor Haftpflichtansprüchen Dritter. Es soll eine wirtschaftliche Entlastung des Versicherungsnehmers stattfinden, wenn er nach Haftungsrecht Schäden Dritter verursacht hat (vgl. Thürmann, NVersZ 1999, 145 (151). Eine allgemeine Entlastung von Schadensverhütungskosten wäre mit dem Zweck der Haftpflichtversicherung nur schwer zu vereinbaren.
Danach kommt ein Anspruch auf Ersatz von Rettungskosten nur in Betracht, wenn ein Schadenereignis eingetreten ist. Dies ist nicht der Fall.
Ein Schadenereignis ist vorliegend nicht entstanden. Vielmehr trägt die Klägerin - soweit die hier geltend gemachten Aufwendungen zum Umbau des Ofens in Rede stehen - vor, es habe die "Gefahr" des Durchbrennens des Filtersystems bestanden. Auch die weiteren Folgen der falschen Temperaturangabe liegen nicht in einem Eintritt eines Schadens. Es handelt sich um potentielle Gefahren, wie die Klägerin selbst darlegt. Nach dem Vorbringen der Klägerin "drohte" die Gefahr eines längeren Ofenstillstandes, wodurch die feuerfeste Ausmauerung hätte Schaden nehmen könne. Darüber hinaus habe die Gefahr bestanden, dass durch die ungefiltert in die Atmosphäre gelangenden Abgase Umweltfolgeschäden hätten eintreten können.
Dass die Abgastemperatur auf die vorhandene Filteranlage eingewirkt hat, ist noch nicht als Schadenereigniseintritt zu sehen. Insoweit räumt die Klägerin auch selbst ein, dass eine Schädigung nicht eingetreten sei, weil der Betreiber der Kalköfen die Abgastemperatur dadurch abgesenkt habe, dass er die Produktionsmenge gedrosselt habe.
Demnach ist ein Ersatz von Rettungskosten nicht gerechtfertigt.
Auf die Frage der Erforderlichkeit der Maßnahmen und deren Umfang brauchte der Senat nicht einzugehen.
2. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Beratungsverschuldens nach den Grundsätzen der cic.
Wie sich aus dem vorvertraglichen Schriftwechsel der Parteien ergibt, ist der Inhalt des Versicherungsvertrages unter Beachtung der Wünsche der Klägerin individuell ausgehandelt worden. Die Klägerin hatte ihren Versicherungsbedarf mit Schreiben vom 10.02.1993 (Bl. 177 GA) unter Berücksichtigung der Stellungnahme ihres Bevollmächtigten vom 04.02.1993 (Bl. 181 GA) mit der Bitte um ein Angebot der Beklagten mitgeteilt. Die Beklagte unterbreitete sodann ein Angebot auf Abschluss einer G.-Industrie-Haftpflicht-Versicherung mit Schreiben vom 02.03.1993 (Bl. 182 GA) unter Beifügung ihrer Standard-Bedingungen. In der Folgezeit kam es dann nach Gesprächen der Parteien, insbesondere am 25.08.1993, zu einer im einzelnen besprochenen Vereinbarung (Schreiben der Beklagten vom 06.10.1993, Bl. 220 GA, und Antwort der Klägerin vom 07.10.1993, Bl. 222 GA), die in der Police ihren Niederschlag gefunden hat.
Insbesondere ist eine darüber hinaus gehende Verpflichtung der Beklagten zur Beratung über den Deckungsumfang nicht ersichtlich ( vgl. Senat, r+s 1996, 219; Prölss in Prölss/Martin, a.a.O., Vorbem. II, Rn 11 mit weiteren Nachweisen).
Eine Pflicht der Beklagten, über den Umfang von Konkurrenzprodukten anderer Versicherer aufzuklären, besteht nicht. Der Versicherungsnehmer hat es in der Hand, sich in eigener Verantwortung um den benötigten Versicherungsschutz zu kümmern und sich auf dem Markt umzuschauen. Dies gilt insbesondere im Bereich der Industrieversicherungen.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. In Hinblick auf die Frage der vorgezogenen Rettungskosten in der Haftpflichtversicherung hat sich der Senat der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen.
Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 218.706,85 EUR