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Oberlandesgericht Köln·9 U 11/00·22.01.2001

Berufung gegen Abweisung einer Feststellungsklage wegen Versicherungsschutz bei Rückfahrt zu Außenspiel

ZivilrechtVersicherungsrechtHaftpflichtrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Beklagte Versicherungsschutz für einen Verkehrsunfall auf der Rückfahrt nach einem Auswärtsspiel gewährt. Das OLG bestätigt die Abweisung der Klage, weil die Zusatzversicherung nur Fahrten im Auftrag des Vereins oder spezifisch geregelte Spezialfälle erfasst. Freiwillige private Fahrten von Helfern fallen nicht unter den Schutz. Die Berufung wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Feststellungsklage wird zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsumfang richtet sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Versicherungsbedingungen; Erweiterungen sind nur bei klarer vertraglicher Regelung zulässig.

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Eine Zusatzversicherung deckt nur solche Fahrten, die im Auftrag des Versicherungsnehmers und im Rahmen der in den Bedingungen genannten Tatbestände (z. B. Fahrgemeinschaft, Leerfahrt, Beförderung von Sportgeräten) erfolgen.

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Für den Anspruch aus einer als Fahrgemeinschaft versicherten Konstellation muss die Fahrgemeinschaft für Hin- und Rückfahrt gebildet sein und die abzuholenden bzw. heimzubringenden Personen müssen an der Veranstaltung teilgenommen haben.

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Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsanspruch selbst geltend zu machen und über ihn zu verfügen (§ 76 Abs. 1 VVG).

Relevante Normen
§ 149 VVG§ 76 Abs. 1 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 546 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 0 223/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.1999 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 223/98 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

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1. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages in der geänderten Fassung bestehen keine Bedenken. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz wegen des Verkehrsunfalls der Betreuerin I.N. vom 19.10.1997 und des dabei entstandenen Schadens an dem PKW des Herrn D.N. in Höhe von 14.100,OO DM zu gewähren. Ein solches Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - von dritter Seite in Anspruch genommen wird (vgl. Prölss/Martin, 26. Aufl., VVG, § 149, Rn. 8 mit weiteren Nachweisen).

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Der klagende Verein kann als Versicherungsnehmer auch über den Versicherungsanspruch verfügen und ihn gelten machen,

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§ 76 Abs. 1 VVG.

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2. Die Klage ist aber unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigung auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherung wegen des Schadenereignisses am 19.10.1997 in V. nicht zu.

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Der Versicherungsschutz der Beklagten erstreckt sich nach dem Inhalt vereinbarten Bedingungen nicht auf den Ersatz des Schadens, der anlässlich der Rückfahrt der Zeugin I.N. nach dem Punktspiel der ersten Herrenmanschaft des Klägers in der Kreisliga F. von T. nach V. an dem Fahrzeug des Zeugen D.N. entstanden ist.

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Nach der zwischen den Parteien abgeschlossenen Zusatzversicherung ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Ansprüchen wegen Unfallschäden an mitgliedseigenen Personenkraftwagen (im Sinne von Abschnitt C 2. der Bedingungen), die sich "bei der mit diesen Fahrzeugen im Auftrage des Versicherungsnehmers durchgeführten Beförderung (auch Selbstbeförderung) von aktiven Sportlern, offiziellen Reisebegleitern, Funktionären und Übungsleitern zu und von auswärtigen satzungsgemäßen Sportveranstaltungen ereignen" (Abschnitt A Ziffer I Satz 1).

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Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach Satz 2 ferner auch auf

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"a) Fahrten zu und von Sportlern, mit denen eine Fahrgemeinschaft zu und von einer auswärtigen Veranstaltung gebildet wurde, an denen die Abzuholenden oder Heimzubringenden ebenfalls teilzunehmen haben bzw. hatten, b) die Rückfahrt von der Verbringung eines Aktiven zu einem Wochendlehrgang / Turnier und der wieder erforderlichen Hinfahrt zu seiner Abholung (sogenannte ´Leerfahrten`) sowie

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c) Fahrten zur Beförderung von unmittelbar bei Sportveranstaltungen benötigten Sportgeräten ."

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Keine dieser Voraussetzungen trifft im vorliegenden Fall zu.

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Die Spezialrisiken, Fahrgemeinschaft, Leerfahrt, Beförderung von Sportgeräten, liegen schon nach dem Wortlaut nicht vor. Im Falle der versicherten Fahrgemeinschaft muss diese für die Hin- und Rückfahrt zu und von auswärtigen Veranstaltungen gebildet sein. Außerdem müssen an diesen die abzuholenden oder heimzubringenden Personen ebenfalls teilgenommen haben. Im vorliegenden Fall befanden sich auf der Rückfahrt neben der Zeugin N. als Fahrerin noch ihr Kind sowie eine weitere Spielerfrau mit Kind im Wagen, so dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

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Die sogenannte Leerfahrt im Sinne der Bedingungen scheidet aus, weil es sich bei der Veranstaltung am Schadenstage nicht um einen Wochenendlehrgang oder Turnier, sondern um ein Kreisligaspiel gehandelt hat. Eine Beförderung von Sportgeräten hat ebenfalls nicht stattgefunden. Unter Sportgeräten im Sinne der Bedingungen sind keine Kleidungsstücke oder Trikots zu verstehen.

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Es handelt sich auch nicht um eine im Auftrage des Versicherungsnehmers durchgeführte Beförderung von aktiven Sportlern, offiziellen Reisebegleitern, Funktionären und Übungsleitern zu und von einer auswärtigen satzungsgemäßen Sportveranstaltung im Sinne von Abschnitt A Ziffer I. Satz 1.

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Die Zeugin N. handelte nämlich nicht im Auftrage des klagenden Vereins als offizielle Reisebegleiterin, Funktionärin oder Übungsleiterin. Vielmehr ist ihr Tätigkeit dem hier nicht versicherten privaten Bereich zuzuordnen. Die Bedingungen zu Abschnitt A Ziffer I. Satz 1 sind so auszulegen, dass nur Beförderungen im Auftrag des Vereins von aktiven Sportlern und den genannten besonderen Funktionsträgern und Amtsinhabern des Vereins versichert sein sollen. Freiwillige Fahrten von privaten Helfern sind grundsätzlich nicht versichert. Auf den Begriff des "Betreuers" stellen die Versicherungsbedingungen nicht ab. Aus diesem Grund kommt es auch nicht auf die vom Kläger herangezogene einkommenssteuerrechtliche Betrachtung an.

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Eine weite Interpretation von Abschnitt A Ziffer I Satz 1 entspricht nicht dem Vertrag. Bei einer erweiternden Auslegung der vereinbarten Versicherungsbedingungen hätte es nämlich der Regelungen zu a), b) und c) (Fahrgemeinschaft, Leerfahrt, Beförderung von Sportgeräten) für die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf diese Spezialfälle nicht bedurft.

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Nach dem Vortrag des Klägers und den Angaben der Zeugin N. vor dem Landgericht kümmerte sie sich um Trikotwäsche, Transport, Getränke und ähnliches. Ihr Aufgabenbereich war insoweit beschränkt. Es handelte sich um freiwillige, uneigennützige Tätigkeiten mit privatem Charakter, wie sie in Amateurvereinen häufig zu finden sind.

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Ein Auftrag des Vereins lag dem nicht zugrunde. Die Zeugin nahm am Schadentage als engagierte private Begleitperson an dem Auswärtsspiel der ersten Herrenmannschaft teil. Sie ist einer Zuschauerin gleichzustellen.

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Auf die Frage der Herbeiführung des Unfalls durch grobe Fahrlässigkeit der Fahrerin und die Zurechnung gegenüber dem Versicherungsnehmer kam es nicht mehr an.

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Auch konnte dahinstehen, ob der Geschädigte wegen des von seiner Ehefrau verursachten Verkehrsunfalls einen Ersatzanspruch aus Auftragsrecht gegen den Versicherungsnehmer hat.

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Demnach konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546

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Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer des Klägers: 14.100,00 DM