Berufung gegen Haftungsablehnung in Vollkasko wegen Rotlichtverstoß zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Zahlung aus ihrer Vollkaskoversicherung für einen Verkehrsunfall am 17.10.1995. Strittig war, ob ihr Rotlichtverstoß als grobe Fahrlässigkeit die Leistungspflicht der Beklagten ausschließt (§ 61 VVG). Das OLG Köln bestätigt das erstinstanzliche Urteil und weist die Berufung zurück, da Sonnenblendung, ein Bus, der die Sicht versperrte, und örtliche Verhältnisse die subjektive Grobfahrlässigkeit ausschließen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln wird zurückgewiesen; Klage der Klägerin stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Das Missachten einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel stellt grundsätzlich einen objektiv besonders groben Verkehrsverstoß dar.
Besondere Umstände des Einzelfalls (z. B. tiefstehende Sonne, Sichtbehinderung durch Fahrzeuge, komplizierte Einfädelung) können den objektiv groben Verstoß subjektiv mildern und grobe Fahrlässigkeit ausschließen.
Für die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG wegen grober Fahrlässigkeit ist dessen Darlegungs- und Beweislast; bloße Vermutungen des Versicherers genügen nicht.
Die Überzeugungsbildung des Gerichts kann auf übereinstimmenden glaubhaften Angaben der Beteiligten und Zeugen sowie auf Lagezeichnungen und ortsbekannten Verhältnissen beruhen, soweit sie ein nachvollziehbares Gesamtbild ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 313/96
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.12.1997 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 313/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen Vollkaskoversicherung wegen des von ihr am 17.10.1995 auf der sog. Nord-Süd-Fahrt in K. erlittenen Unfallschadens der der Höhe nach unstreitige Entschädigungsanspruch zu, §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Nr. 1 II e AKB, weil von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Klägerin und einer daraus folgenden Leistungsfreiheit der Beklagten (§ 61 VVG) nicht ausgegangen werden kann. Der Senat folgt im wesentlichen auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO.
Die von der Beklagten mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Auch zur Überzeugung des Senats steht nicht fest, daß die Klägerin den Verkehrsunfall vom 17.10.1995 grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Allerdings ist der Unfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin beschädigt wurde, unstreitig dadurch verursacht worden, daß die Klägerin das an der Unfallkreuzung für sie maßgebliche Rotlicht der Verkehrsampel mißachtet hat. Ein solches Nichtbeachten einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel stellt, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, einen objektiv besonders groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs dar (BGH r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085 sowie Senat, r+s 1997, 449 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Denn es gehört zu den Grundregeln des Straßenverkehrs, die Lichtzeichen von Ampelanlagen zu befolgen. Da das Mißachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage mit größter Gefährlichkeit für die anderen Verkehrsteilnehmer verbunden ist, muß jeder Verkehrsteilnehmer bei einer durch Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung so aufmerksam sein, daß es ihm möglich ist, die Lichtzeichen der Ampel zu beachten und bei Rotlicht den Querverkehr nicht zu gefährden. Ein Verstoß gegen diese grundlegende Anforderung des Straßenverkehrs ist grundsätzlich objektiv und in der Regel auch subjektiv grob fahrlässig (statt vieler: Senat, a.a.O.).
Allerdings können besondere Umstände des Einzelfalles den objektiv groben Verkehrsverstoß subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen und den Unfallverursacher vom Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten (ständige Rechtsprechung; vgl. nur BGH a.a.O. sowie OLG Hamm, r+s 1994, 45, 46 und r+s 1996, 13; OLG Karlsruhe r+s 1994, 46, 47 und r+s 1995, 449 sowie Senat, r+s 1997, 449). Derartige besondere Umstände stehen hier nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats fest.
Zwar stellt entgegen der von der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung ein sog. "Augenblicksversagen" für sich allein genommen ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände noch keine subjektive Besonderheit dar, die im Sinne einer Entlastung vom schwerem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen könnte (BGH, a.a.O.). Im Streitfall gebieten die maßgeblichen, dem Senat bekannten Kreuzungsverhältnisse in Verbindung mit den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Witterungs- und Sichtverhältnissen es aber, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen. Im konkreten Fall lassen sie den objektiv groben Verkehrsverstoß in einem milderen Licht und das Verhalten der Klägerin in subjektiver Hinsicht nicht mehr als schlechthin unentschuldbar und damit subjektiv nicht als grob fahrlässig erscheinen.
Mit dem Landgericht ist auch der Senat davon überzeugt, daß die Klägerin infolge der tiefstehenden Sonne einer optischen Täuschung erlegen ist und - subjektiv - davon überzeugt war, bei Grünlicht in die Kreuzung Nord-Süd-Fahrt/G.gasse bzw. O. einzufahren. Der Senat folgt den Bekundungen der Klägerin in ihrer vor dem Landgericht durchgeführten Anhörung, daß sie mit der Sonne im Rücken in nördlicher Richtung auf das Gebäude des W. R. zufahrend in den Kreuzungsbereich eingefahren und dort mit dem von rechts kommenden Fahrzeug des Zeugen W. kollidiert ist. Namentlich zieht der Senat die Richtigkeit der Angaben der Klägerin, sie sei dem fließenden Verkehr gefolgt, die Ampel sei für sie grün gewesen, weil die Sonne so "draufgeknallt" habe, die Sonne habe extrem in die Ampel geschienen, nicht in Zweifel. Dafür spricht nicht nur, daß die Klägerin bereits an der Unfallstelle der Polizei gegenüber erklärt hat, die Sonne habe sie geblendet, sie habe gedacht, die Ampel zeige grünes Licht. Hinzu kommt nämlich, daß auch der Unfallgegner der Klägerin, der Zeuge W., dessen Glaubwürdigkeit anzuzweifeln der Senat ebensowenig Anlaß sieht wie das Landgericht, von sich aus bekundet hat, er halte es für möglich, daß die Klägerin wegen der starken Sonneneinstrahlung das Ampellicht nicht habe sehen können, nach seinem Dafürhalten müsse die tiefstehende Sonne in die Ampel, deren Rotlicht die Klägerin mißachtet hat, geschienen haben.
Der Überzeugungsbildung des Senats steht nicht entgegen, daß die Klägerin in ihrer Anhörung gesagt und auch zuvor schriftsätzlich hat vortragen lassen, sie sei durch Sonnenlicht geblendet worden. Denn hierbei handelt es sich ersichtlich und ohne jeden Zweifel um ein Mißverständnis, das die Klägerin in ihrer Anhörung sofort und überzeugend aufgeklärt hat.
War es aber so, daß die Sonne in die Ampel geschienen hat, erscheint es angesichts dieser Sonnenlichtverhältnisse durchaus nachvollziehbar, daß die Klägerin irrtümlich meinte, ihre Ampel zeige grün. Denn je nach dem, in welchem Winkel das Sonnenlicht auf eine Verkehrsampel fällt, kann man bisweilen tatsächlich den Eindruck gewinnen, als leuchte rot, gelb oder grün auf, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall ist. Denselben Effekt kann man auch an Rücklichtern von Fahrzeugen beobachten. Auch hier hat es entgegen der tatsächlichen Lage gelegentlich den Anschein, das (Rück-) Licht sei eingeschaltet.
Es kann dahinstehen, ob allein aufgrund des glaubhaften Vorbringens der Klägerin, sie habe Grünlicht gesehen, ihr objektiv grob fahrlässiges Verhalten subjektiv milder im Sinne einer Entlastung von dem Vorwurf auch subjektiv grob fahrlässigen Verhaltens angesehen werden kann. Denn es kommt ein weiterer Umstand hinzu, der den objektiv groben Verkehrsverstoß in einem milderen Licht erscheinen läßt und das Verdikt des schlechthin unentschuldbaren Verhaltens nicht rechtfertigt. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann nämlich kein Zweifel daran bestehen, daß - wie die Klägerin vorgetragen und der Zeuge W. glaubhaft bestätigt hat - auf der äußerst rechten Spur der Nord-Süd-Fahrt aus der Sicht der Klägerin gesehen auf der rechten Seite vor der Ampel ein Doppeldecker-Bus stand, der die Sicht auf die beiden rechten der insgesamt vier Signalanlagen verdeckte. Nicht nur der Zeuge W. hat bekundet, daß dort ein Bus stand. Dies ergibt sich vielmehr auch aus der aus Blatt 4 der Bußgeldakte ... ... Polizeipräsidium K. ersichtlichen Unfallskizze. Schließlich hat auch der Zeuge Oc. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt, er habe dort "einen Bus gesehen, der etwas höher als Linienbusse" gewesen sei. Mit Rücksicht darauf, daß der Klägerin demnach auch noch die Sicht auf die beiden rechten Ampeln versperrt war, und die Tatsache, daß ihre Angabe, sie habe sich von der Unterführung kommend kurz vor dem Unfallort auf die leicht ansteigende Nord-Süd-Fahrt extrem kompliziert einfädeln und blinken müssen, ohne weiteres mit den allen Mitgliedern des Senats bekannten Örtlichkeiten und den dort häufig vorherrschenden Verkehrsverhältnissen in Einklang stehen und deshalb glaubhaft ist, rechtfertigen die konkrete Verkehrssituation vor Ort und die irrtümliche Annahme der Klägerin, die Ampel habe grün gezeigt, unter den obwaltenden Umständen doch eine mildere Beurteilung des die Klägerin treffenden Schuldvorwurfs. Der Vorwurf schlechthin unentschuldbaren, leichtsinnigen Verkehrsverhaltens kann ihr aufgrund der im Streitfall gegebenen Besonderheiten deshalb nicht gemacht werden.
Die Berufung der Beklagten war folglich mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer der Beklagten: 12.468,48 DM