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Oberlandesgericht Köln·9 U 108/95·18.12.1995

Haftpflichtversicherung: Deckungspflicht für Reparaturkosten nach Leistungsablehnung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Privathaftpflichtversicherung Ersatz für Reparaturkosten einer beschädigten Maschine sowie Feststellung von Deckungsschutz für weitere Ausfallkosten. Zentrales Problem ist, ob nach Ablehnung der Deckung der vom Geschädigten geleistete Zahlungserstattungsanspruch entsteht und ob Ausschlussklauseln greifen. Das OLG verurteilt die Beklagte zur Zahlung der Netto-Reparaturkosten und stellt Deckungspflicht für die geltend gemachten Ausfallkosten fest; das Anerkenntnisverbot greift mangels fortbestehender Deckungszusage nicht.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung der Netto-Reparaturkosten verurteilt und Feststellung der Deckungspflicht für weitere Ausfallkosten erlassen; im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §154 Abs.1 VVG entsteht ein Zahlungsanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer, wenn der Geschädigte den Dritten befriedigt hat oder der Anspruch des Dritten rechtskräftig festgestellt ist.

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Ein vertragliches Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot des Versicherungsnehmers entfällt, wenn der Versicherer zuvor die Gewährung von Deckungsschutz abgelehnt hat.

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Im Haftpflichtversicherungsrecht gilt das Trennungsprinzip: Die Frage der Versicherungsdeckung ist von der materiellen Schadensersatzpflicht zwischen Schädiger und Geschädigtem zu trennen und ggf. in einem gesonderten Haftpflichtprozess zu klären.

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Wird der Geschädigte nach berechtigter Leistungsablehnung des Versicherers tätig und befriedigt den Dritten, wandelt sich sein Befreiungsanspruch in einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Versicherer.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 2 ZPO§ 154 Abs. 1 VVG§ 149§ 149 VVG§ 150 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 169/94

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das am 28.02.1995 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 169/94 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.413,61 DM nebst Zinsen in Höhe von 12,75 % vom 25.03.1994 bis 30.04.1994 und 12,25 % ab dem 01.05.1994 zu zahlen.

Es wird ferner festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Hinblick auf die gegen ihn von der Firma D Glaserei in H erhobene Schadenersatzforderung gemäß Rechnung Nr. 8.581/10.062 vom 01.12.1993 über 8.868,94 DM brutto Haftpflichtversicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung - Versicherungsschein-Nr. XXX XXX - zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe

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Die Rechtsmittel der Parteien sind in formeller Hinsicht bedenkenfrei; die Anschlußberufung des Klägers ist allerdings unselbständig.

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Die Berufung der Beklagten hat in der Sache selbst nur zu einem geringen Teil Erfolg, während die Anschlußberufung in vollem Umfang durchdringt, allerdings auf Kosten des Klägers, da er eine Bankbescheinigung über die Inanspruchnahme von Kredit, die er erst jetzt vorgelegt hat und seiner Anschlußberufung zum Erfolg verhilft, bereits in I. Instanz hätte vorlegen können (§ 97 Abs. 2 ZPO).

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Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der Netto-Reparaturkosten der beschädigten Maschine in Höhe von 19.413,61 DM gemäß der Rechnung der Firma P vom 10.12.1993 (Bl. 6 d. A.) verurteilt (dieser Betragt ist in der Urteilssumme des Landgerichts von 22.325,65 DM enthalten; die Differenz von 2.912,04 DM entfällt auf die Ausfallkosten). Insoweit steht dem Kläger aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung ein Zahlungsanspruch zu. Gemäß § 154 Abs. 1 VVG hat der Haftpflichtversicherer die Entschädigung binnen 2 Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der geschädigte Dritte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist. Voraussetzung ist allerdings, daß ein von der abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung gedeckter Versicherungsfall eingetreten ist und der Versicherungsnehmer an den geschädigten Dritten nicht entgegen einem nach den Versicherungsbedingungen bestehenden Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot gezahlt hat, wie es vorliegend nach § 5 Abs. 5 AHB besteht.

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Daß ein von der Privathaftpflichtversicherung gedeckter Versicherungsfall eingetreten ist, hat das Landgericht bereits im einzelnen mit zutreffenden Ausführungen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, begründet, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen werden kann. Die von der Beklagten hiergegen vorgebrachten Einwände geben keinen Anlaß zu Änderungen. Mag auch der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt in einigen Punkten ungewöhnlich erscheinen, so läßt sich doch nicht feststellen, daß der Versicherungsfall nur vorgetäuscht ist oder hierfür auch nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht.

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Zutreffend hat das Landgericht sodann auch im einzelnen dargelegt, daß vorliegend nicht die nach den Risikobeschreibungen, Erläuterungen und Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung bestehenden Ausschlüsse der Gefahren eines Berufes oder der Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter eines Hundes eingreifen. Auch diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an; ihnen ist auch in Ansehung des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsbegründung nichts hinzuzufügen.

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Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Anerkenntnis- und Befriedigungsverbot nach § 5 Abs. 5 AHB berufen. Dieses Verbot gilt nach zutreffender Meinung in Rechtsprechung und Literatur dann nicht mehr, wenn der Versicherer die Gewährung von Deckungsschutz abgelehnt hat (vgl. Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 e zu § 154 m.w.N.). Dies war hier der Fall. Die Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom 16.03.1994 mitgeteilt, daß sie für den Schaden vom 09.11.1993 keinen Versicherungsschutz gewähren könne (Bl. 27 d. A.), woraufhin der Kläger dann am 25.03.1994 den Rechnungsbetrag von 22.325,65 DM an die Firma D Glaserei in H überwiesen hat, wovon die Beklagte allerdings nach dem insoweit vom Kläger nicht angefochtenen Urteil des Landgerichts nur den Nettobetrag in Höhe von 19.413,61 DM zu übernehmen hat. Infolge der befugtermaßen vom Kläger nach Leistungsablehnung der Beklagten übernommenen Befriedigung des geschädigten Dritten hat sich auch sein Anspruch auf Befreiung von der Haftpflichtforderung des Dritten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 1 a bb zu § 149).

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Auf den zuerkannten Betrag hat die Beklagte entsprechend dem mit der Anschlußberufung des Klägers geltend gemachten Zinsantrag, der durch die jetzt vorgelegte Zinsbescheinigung der E Bank vom 15.09.1995 belegt ist, die im Urteilstenor genannten Zinsen zu zahlen.

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Dagegen konnte im Hinblick auf die weitere Schadensersatzforderung der D Glaserei in H gemäß der dem Kläger erteilten Rechnung vom 01.12.1993 über 8.868,34 DM wegen angeblich entstandener Ausfallkosten, hinsichtlich derer nur noch die Nettosumme von 7.711,60 DM im Streit ist, derzeit nur die Feststellung getroffen werden, daß die Beklagte insoweit Versicherungsschutz zu gewähren hat.

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Daß die Beklagte grundsätzlich für das Schadensereignis vom 09.11.1993 eintrittspflichtig ist, wurde bereits oben festgestellt. Anders als bei den vom Kläger bereits - befugtermaßen - gezahlten Reparaturkosten für die Maschine hat er die sogenannten Ausfallkosten noch nicht an die Firma D Glaserei bezahlt, so daß insoweit weder die Schadenersatzpflicht des Klägers feststeht noch der Zahlungsanspruch nach § 154 Abs. 1 VVG fällig ist. Ob und ggf. in welchem Umfang die Firma D Glaserei vom Kläger Ersatz von Ausfallkosten gemäß der Rechnung vom 01.12.1993 verlangen kann, ist auch nicht im Rahmen dieses Deckungsprozesses zu prüfen und zu entscheiden, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Aufgrund des im Haftpflichtversicherungsrecht geltenden Trennungsprinzips muß darüber in einem Haftpflichtprozeß zwischen dem Kläger und der Firma D Glaserei entschieden werden (vgl. zum Trennungsprinzip Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 5 A zu § 149). In einem solchen Prozeß hätte der Kläger der Beklagten gemäß § 5 Abs. 4 AHB die Prozeßführung zu überlassen, die ihrerseits verpflichtet ist, Rechtsschutz zu gewähren und eine ausgeurteilte Schadensersatzverpflichtung des Klägers zu übernehmen (§§ 3 Ziff. II AHB, 149, 150 VVG). Demgemäß konnte nur dem Hilfs-Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben werden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.125,21 DM (Berufung: 27.125,21 DM; Anschlußberufung: ca. 3.000,00 DM).

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Wert der Beschwer für die Beklagte: 28.582,89 DM (19.413,61 DM + 3.000,00 DM + 80 % von 7.711,60 DM = 6.169,28 DM); Wert der Beschwer für den Kläger: 1.542,32 DM (20 % von 7.711,60 DM).