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Oberlandesgericht Köln·9 U 108/94·20.02.1995

Feuerversicherung: Leistungsfreiheit bei Brandstiftung durch Repräsentanten des VN

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus Feuerversicherung (AFB 87) und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung Entschädigung nach einem vorsätzlich gelegten Brand. Die Beklagte lehnte wegen Obliegenheitsverletzungen und wegen vorsätzlicher Herbeigeführtheit durch den Vater des Klägers ab. Das OLG verneinte zwar nach der Beweisaufnahme eine sichere Obliegenheitsverletzung, hielt aber die Brandbeteiligung des Vaters für bewiesen. Da der Vater als Repräsentant die Risikoverwaltung ausübte, musste sich der Kläger dessen vorsätzliches Handeln nach § 61 VVG zurechnen lassen; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da Leistungsfreiheit wegen Brandstiftung durch Repräsentanten (§ 61 VVG) besteht.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung nachvertraglicher Aufklärungsobliegenheiten setzt den Nachweis einer objektiven Obliegenheitsverletzung voraus.

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Der Versicherer ist nach § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird; dies gilt auch, wenn der Vorsatz von einem Repräsentanten des Versicherungsnehmers stammt.

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Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne ist, wer im versicherten Geschäftsbereich an die Stelle des Versicherungsnehmers tritt und die Risikoverwaltung oder die Verwaltung des Versicherungsvertrags eigenverantwortlich in nicht unbedeutendem Umfang ausübt.

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Für die Repräsentantenstellung ist die tatsächliche Leitungs- und Entscheidungsbefugnis maßgeblich; formale gesellschafts- oder arbeitsrechtliche Bezeichnungen sind nicht allein entscheidend.

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Indizienbeweis (Zeugenbeobachtung, typisches Gangbild, Spurenbild an Schlössern/Türen, fehlendes Alibi) kann die Überzeugung von einer Beteiligung an einer Brandstiftung tragen.

Relevante Normen
§ 61 VVG in Verbindung mit § 14 Nr. 1 AFB 87 und § 14 FBUB§ 61 VVG§ 14 AFB 87§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8 O 141/92

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.10.1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 141/92 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Der Kläger ist Inhaber der Holzhandlung K in der I-Straße in B. Bis Ende 1987 hatte der Vater des Klägers, der Zeuge L D, den Betrieb allein geführt. Der Kläger war seinerzeit Beamter im Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes, den er aufgrund eines schweren Sportunfalls verlassen mußte. Zum 01.01.1988 wurde die bisherige Einzelfirma in eine oHG umgewandelt; persönlich haftende Gesellschafter wurden der Kläger und sein Bruder J, der hauptberuflich bei der C in T beschäftigt war. Ein Jahr später schied J D aus der Gesellschaft aus, so daß fortan der Kläger alleiniger Inhaber der Holzhandlung war.

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Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage von der Beklagten aus einer für die Holzhandlung bestehenden Feuerversicherung, der die AFB 87 zugrundeliegen, und einer Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung auf der Grundlage der FBUB Entschädigungsleistungen wegen eines Brandschadens vom 15.02.1991.

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Das Feuer war morgens zwischen 1.30 Uhr und 2.00 Uhr ausgebrochen und zerstörte die Werkhalle und ein anschließendes Büro. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, daß der Brand unter Zuhilfenahme von Brandbeschleunigungsmitteln gelegt worden war. Die Täter wurden nicht ermittelt.

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Nach Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen hat die Beklagte mit Schreiben vom 11.09.1991 ihre Eintrittspflicht abgelehnt, weil der Kläger nach dem Versicherungsfall Obliegenheiten verletzt habe, indem er zum einen Unterlagen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Schadenshöhe trotz mehrfacher Aufforderungen nicht übersandt und bei seinen polizeilichen Vernehmungen falsche Angaben zu einem Büroschlüssel gemacht habe.

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Dem ist der Kläger mit der vorliegenden Klage entgegengetreten. Er hat behauptet, die erbetenen Unterlagen seien mit Schreiben vom 23.05.1991 rechtzeitig übersandt worden und der Beklagten auch zugegangen, da sie in der Folgezeit nicht mehr an diese Unterlagen erinnert habe. Es lägen auch keine falschen Angaben zu dem Büroschlüssel vor, so daß die Beklagte sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen könne.

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Der Kläger berechnet seine Entschädigungsansprüche im Bezug auf die Schäden an der kaufmännisch-technischen Betriebseinrichtung und dem vernichteten Holzmaterial sowie bezüglich des Betriebsunterbrechungsschadens nach den hierfür jeweils vereinbarten Versicherungssummen (Betriebseinrichtung 200.000,00 DM, Hölzer und Material 50.000,00 DM, Betriebsunterbrechung 150.000,00 DM), da der tatsächliche Schaden diese Summen übersteige.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 400.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.09.1991 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat sich nach wie vor auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen berufen und zudem behauptet, der Vater des Klägers, der Zeuge L D, habe den Brand gelegt und den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, was sich der Kläger zurechnen lassen müsse, da sein Vater Geschäftsführer in der Firma und damit sein Repräsentant gewesen sei. Ein Anwohner der I-Straße, in der die Holzhandlung liegt, der Zeuge M, habe, als er auf der Straße auf ein Taxi wartete, beobachtet, wie zur Brandzeit zwei Personen von dem Gelände der Holzhandlung gekommen, zu einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite abgestellten Fahrzeug, vermutlich einem Ford Escort, geeilt seien und mit diesem weggefahren seien, wobei einer von ihnen in einer besonderen Art und Weise, wie bei einer Gehbehinderung, ein Bein nachgezogen habe und breitbeinig gelaufen sei. Auf einem ihm später zur Verfügung gestellten Videofilm, auf dem der Vater des Klägers zu sehen sei, habe der Zeuge bei dem Vater denselben typischen Gang und dieselbe Körperstruktur festgestellt wie bei der Person in der Brandnacht. Für eine Täterschaft des Vaters des Klägers sprächen zudem die kriminaltechnischen Ermittlungen, wonach aufgrund des Spurenbildes an den Schlössern und Türen davon ausgegangen werden müsse, daß die Türen mit passenden Schlüsseln geöffnet und vorhandene Einbruchsspuren als falsche Spuren gelegt worden seien. Außerdem habe der Vater des Klägers zur Tatzeit gleichfalls einen Ford Escort gefahren.

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Die Beklagte hat hilfsweise mit einer Forderung in Höhe von 63.637,67 DM gegenüber der Klageforderung aufgerechnet, die aus einer Geschäftsbeziehung zwischen der Firma des Klägers und der B'er Bank e.G. herrührt und ihr von der Bank übertragen worden ist. Ferner hat sie hilfsweise wegen eines Betrages von 110.000,00 DM aufgerechnet, den sie für durch den Brand zerstörte Gegenstände an die B'er Bank gezahlt hat, die der Bank sicherungsübereignet gewesen waren und für die die Beklagte einen Sicherungsschein ausgestellt hatte.

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Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 30.04.1992 (Bl. 138 ff.) zu dem Vorwurf der verspäteten Übersendung von Schadensunterlagen und zu der Behauptung, der Vater des Klägers habe den Brand gelegt, sowie zu dem Spurenbild an den Türen Beweis durch Vernehmung von Zeugen erhoben. Sodann hat es durch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem Umfang Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Es hat für bewiesen gehalten, daß der Vater des Klägers den Brand gelegt hat.

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Gegen das am 05.11.1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.12.1992 Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.02.1993 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt der Beweiswürdigung des Landgerichts im Hinblick auf eine Täterschaft seines Vaters entgegen. Ergänzend trägt er vor: Sein Vater könne schon nicht als Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne angesehen werden; soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, daß er Geschäftsführer der Holzhandlung gewesen sei, treffe dies für den Zeitpunkt des Brandes nicht zu. Er sei lediglich als Arbeiter mit einem Einkommen von rund 1.600,00 DM eingestellt gewesen und habe weder Leitungsaufgaben noch Vertretungsrechte nach außen gehabt.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 400.000,00 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 14.09.1991 zu verurteilen, und zwar mit der Maßgabe, daß Zahlungen entsprechend den von der Beklagten vorgelegten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts Eschweiler vom 14.09.1993 zugunsten der Firma Q N GmbH (Bl. 553), vom 22.06.1994 zugunsten der Rechtsanwälte U und Partner (Bl. 454) und vom 06.09.1994 zugunsten der Frau J1 K (Bl. 566 f.) an die betreffenden Gläubiger und im übrigen an ihn zu leisten seien.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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ferner zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

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Sie schließt sich der ihrer Meinung nach zutreffenden Beweiswürdigung des Landgerichts an und verweist hinsichtlich der Frage der Repräsentanteneigenschaft des Vaters des Klägers auf den Inhalt der Ermittlungsakte, aus der ihrer Meinung nach die Stellung des Vaters als Geschäftsführer der Holzhandlung und als Repräsentant des Klägers hervorgehe.

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Im übrigen wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Verletzung von Obliegenheiten und zur Hilfsaufrechnung.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Es ist gemäß den Beschlüssen vom 08.07.1993 (Bl. 443 ff.), 18.01.1994 (Bl. 493 f.) und 31.05.1994 (Bl. 541 f.) weiter Beweis erhoben worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 16.12.1993 (Bl. 468 a ff.), vom 26.04.1994 (Bl. 510 ff.), vom 06.12.1994 (Bl. 569 ff.) und vom 13.01.1995 (Bl. 613 ff.) verwiesen.

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Die Ermittlungsakte 42 Js 315/91 StA Aachen einschließlich des Sonderbandes mit dem Gutachten des Sachverständigen E vom 09.04.1991 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

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Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß die Beklagte wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers leistungsfrei wäre. Hinsichtlich des Vorwurfes der verspäteten Übersendung von Schadensunterlagen ist schon in objektiver Hinsicht eine Obliegenheitsverletzung nicht bewiesen. Nach den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen J D vor dem Landgericht (Bl. 159 ff. d.A.) kann nicht als ausgeschlossen erachtet werden, daß er rechtzeitig, nämlich mit einem Schreiben vom 23.05.1991 die von der Beklagten erbetenen Unterlagen übersandt hatte.

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Auch hinsichtlich der angeblich falschen Angaben des Klägers zu dem Schlüssel für das außenliegende Büro läßt sich eine objektive Obliegenheitsverletzung nicht zweifelsfrei feststellen. Dem Kläger kann nicht widerlegt werden, daß er in Bezug auf die Aushändigung des Schlüssels bei der Polizei dahingehend einem Irrtum unterlegen war, es handele sich bei diesem Schlüssel um denjenigen für das außenliegende Büro, und er im Nachhinein festgestellt hat, daß es der Schlüssel für das innenliegende Büro war.

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Die Beklagte ist aber gemäß § 61 VVG in Verbindung mit § 14 Nr. 1 AFB 87 und § 14 FBUB von der Leistungspflicht frei. Auch der Senat ist nach weiterer Beweiserhebung davon überzeugt, daß der Zeuge L D Mittäter der Brandstiftung ist und der Kläger sich dessen vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles zurechnen lassen muß, da sein Vater als "Repräsentant" im versicherungsrechtlichen Sinne anzusehen ist.

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I.

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Die Tatsache, daß der Zeuge L D im Zusammenwirken mit einem oder mehreren weiteren Tätern den Brand in der Holzhandlung gelegt hat, folgt zur Überzeugung des Senats zum einen aus den Aussagen des Zeugen M im Ermittlungsverfahren und im vorliegenden Rechtsstreit und zum anderen aus dem am Tatort vorgefundenen äußeren Bild, das letztlich zu dem Schluß zwingt, daß der Zeuge L D an der Brandstiftung beteiligt war.

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Der Zeuge M hatte schon den als erste am Tatort eintreffenden Polizeibeamten erklärt, er habe beobachtet, wie bei dem Ausbruch des Feuers zwei Personen aus der Holzhandlung gekommen und zu einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehenden Pkw gelaufen seien, mit dem sie dann weggefahren seien, ohne die Beleuchtung einzuschalten; es sei ihm dabei aufgefallen, daß der Beifahrer beim Laufen gehinkt habe (Bl. 12 d.BA). Diese spontan abgegebene Schilderung hat der Zeuge sodann bereits bei einer weiteren polizeilichen Vernehmung am Mittag des Brandtages dahingehend präzisiert, daß das "Hinken" des Beifahrers kein normales Hinken gewesen sei, sondern eher ein breitbeiniges Laufen wie bei einem Gehbehinderten (Bl. 66 d.BA). Diese Beobachtungen hat der Zeuge M dann auch in sämtlichen weiteren Vernehmungen bis zu seiner letzten Vernehmung vor dem Senat unerschütterlich wiederholt, so daß schlechterdings nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Zeuge sich vertan hat und einer Sinnestäuschung unterlegen ist. Daran vermögen auch nichts die Versuche des Klägers zu ändern, die Zuverlässigkeit der Beobachtung des Zeugen M durch eine angeblich zu große Entfernung zum Geschehen und schlechte Sichtverhältnisse in jener Nacht zu relativieren und in Frage zu stellen. Nach einem Vermerk der Kriminalpolizei vom 20.02.1991 befand sich der Standort des Zeugen M ca. 100 m vom Brandort entfernt (Bl. 79 d.BA). Von diesem Punkt aus war aber der Bereich, in dem sich der gegenüber der Holzhandlung stehende Pkw befand, gerade auch nach den Einzeichnungen in der vom Kläger mit Schriftsatz vom 02.05.1994 vorgelegten Skizze (Bl. 535 d.A.) uneingeschränkt einsehbar. Nach dem bereits zitierten Vermerk der Kriminalpolizei vom 20.02.1991 war zudem auch lediglich das Gelände der Holzhandlung selbst durch einen an der linken Straßenseite befindlichen Zaun verdeckt. Zudem befand sich auch eine Straßenlaterne in Höhe des Grundstückes der Holzhandlung. Ferner lag damals eine geschlossene Schneedecke auf den Straßen, ohne daß es noch geschneit hätte, wodurch die Sichtverhältnisse erfahrungsgemäß spürbar verbessert werden. Angesichts dieser gesicherten Erkenntnisse kann auch den unterschiedlichen Entfernungsangaben des Zeugen M, der einmal von einigen hundert Metern sprach (Bl. 66 d.BA), ein anderes Mal von ca. 150 m (Bl. 197 d.BA), vor dem Landgericht dann von etwa 300 m (Bl. 180 d.A.) und bei seiner Vernehmung vor dem Senat von etwa 100 m (Bl. 615 d.A.) im Hinblick auf die Zuverlässigkeit seiner Beobachtungen keine Bedeutung beigemessen werden, zumal der Zeuge damals auf- und abgegangen war und damit seinen Standort ständig wechselte.

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Auch die Aussage des Zeugen V gegenüber der Polizei vermag entgegen der Ansicht des Klägers die Überzeugungskraft der Bekundungen des Zeugen M über seine Bobachtungen in jener Nacht nicht zu erschüttern. Der Zeuge V hat berichtet, er habe kurz nach 1.35 Uhr zunächst zwei dumpfe Explosionen gehört, sodann einen Feuerschein gesehen und habe schemenhaft von seiner in der ersten Etage liegenden Wohnung in der L-Straße (eine Seitenstraße der I-Straße) erkennen können, wie eine Person, vermutlich vom Eingangstor der Holzhandlung kommend, in Richtung Getränkebetrieb lief; das Wegfahren eines Kfz habe er aber nicht wahrgenommen (Bl. 21 d.BA). Diese Bekundung steht den Darstellungen des Zeugen M nicht entgegen. Es mag sein, daß es außer den vom Zeugen M beobachteten zwei Personen noch eine weitere Person gab, die das Gelände der Holzhandlung zum damaligen Zeitpunkt verlassen hat, welche aber vom Zeugen M nicht gesehen worden ist, weil ihm der laut Vermerk der Kriminalpolizei vom 20.02.1991 auf der linken Straßenseite befindliche Zaun die Sicht auf das Gelände der Holzhandlung versperrte und der Zeuge V die betreffende Person gerade in diesem für den Zeugen M uneinsehbaren Bereich zwischen Holzhandlung und Getränkebetrieb beobachtet hat (vgl. dazu auch die Skizze Bl. 535 d.A.).

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Dem Kläger zuzugeben ist allerdings, daß der Zeuge M die Gesichter der beiden von ihm wahrgenommenen Personen nicht erkannt hat, insbesondere auch nicht dasjenige des "hinkenden" Mannes, so daß aus seinen Beobachtungen am Brandort allein noch nicht auf eine Täterschaft des Zeugen L D geschlossen werden kann. Eine überzeugende und beweiskräftige Verbindung zum Vater des Klägers wird aber dadurch hergestellt, daß der Zeuge M auf Videobildern, die auf Veranlassung der Beklagten mit verdeckter Kamera gedreht worden sind und den Zeugen L D darstellen, mit absoluter Sicherheit dieselbe eigenartig breitbeinige Gehweise festgestellt hat, wie er sie in jener Nacht bei der auf dem Beifahrersitz platznehmenden Person beobachtet hatte. Nach den Ausführungen eines Orthopäden zu diesem Videofilm (Bl. 125 d.A.) kommt dieses Gangbild in der normalen Bevölkerung sehr selten vor, und jeder unbeeinflußte Beobachter wird nach Einschätzung des Orthopäden dieses Gangbild als auffällig und typisch erkennen und sich an diese Anomalie des Gehens gut erinnern können. Dem kann auch vom Senat aufgrund einer den Parteien in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten eigenen Betrachtung der genannten Aufnahmen nur zugestimmt werden. Der Zeuge L D hat auch selbst eingeräumt, zur damaligen Zeit an einer Hüfterkrankung gelitten zu haben, deretwegen er zwischenzeitlich operiert worden ist, und daß er infolge dessen damals gehmäßig behindert gewesen sei (vgl. Bl. 182, 185 d.A.).

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Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge M aufgrund irgendwelcher persönlicher Umstände dem Zeugen L D schaden wollte und seine Glaubwürdigkeit deshalb in Frage gestellt wäre. Auch aufgrund des vom Zeugen M bei seiner Vernehmung gewonnenen persönlichen Eindrucks hat der Senat keinerlei Bedenken, dem Zeugen uneingeschränkt zu glauben. Es handelt sich diesem Eindruck nach um einen bescheidenen, intellektuell etwas einfach strukturierten Mann, der sich ersichtlich bemüht hat, die Dinge ehrlich und aufrichtig so zu schildern, wie sie sich ereignet hatten, ohne sie in irgendeiner Weise aufzubauschen, um sich hervorzutun oder der Aussage ein besonderes Gewicht zu verleihen. Seine Ehrlichkeit läßt sich nicht zuletzt auch daran ablesen, daß er die Verhängung eines Ordnungsgeldes von 150,00 DM wegen seines Ausbleibens im ersten Vernehmungstermin vor dem Senat hingenommen hat, weil er den Termin schlicht und einfach vergessen hatte, ohne auch nur den Versuch zu unternehmen, sich mit irgendeiner erdachten Geschichte dem Ordnungsgeld zu entziehen.

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Es erscheint auch ausgeschlossen, daß der Zeuge von der Beklagten zur Aussage bestimmt worden ist. Denn er hat die Angaben über die hinkende Person erstmals in der Brandnacht getätigt, als die Beklagte mit der Angelegenheit noch gar nicht befaßt war. Es ist auch glaubhaft, daß der Zeuge, wie er bekundet hat, den Vater des Klägers vor dem Brande noch nicht kennengelernt hatte - er wohnte, wie glaubhaft angegeben, noch nicht lange in der I-Straße.

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Für den Senat steht daher schon aufgrund der Aussage des Zeugen M zur Überzeugung fest, daß es der Vater des Klägers war, den der Zeuge in der Brandnacht von der Holzhandlung kommend in einer eigenartigen Gangweise zu dem auf der anderen Straßenseite abgestellten Pkw hatte laufen sehen.

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Diese Annahme wird aber auch noch durch die äußeren Gegebenenheiten an der Brandstelle unterstützt und verstärkt.

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Wie die aufgefundenen Plastikbeutel mit Brandbeschleunigungsmitteln wie Benzin und Öl belegen, war die Brandstiftung sorgfältig vorbereitet und geradezu mit Akribie in Szene gesetzt worden. Es handelte sich somit um eine von langer Hand vorbereitete Tat und keineswegs um die spontane Handlung von Betrunkenen oder Vandalen, die sich auf die Benutzung der an Ort und Stelle vorhandenen brennbaren Flüssigkeiten in Kraftstoff- und Ölbehältern (vgl. dazu Seite 18 des Gutachtens des Brandsachverständigen E vom 09.04.1991) beschränkt hätten. Angesichts der mühsamen Vorbereitung des Brandes muß der Täter daher von einem bestimmten Motiv geleitet worden sein. Dabei kommt in erster Linie das Motiv der Erlangung der Brandentschädigung durch die Feuerversicherung und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung in Betracht, wenn nicht bestimmte Anhaltspunkte auf einen Racheakt oder die Absicht eines Dritten, dem Kläger oder seinem Vater erheblichen Schaden zuzufügen, hindeuten, wofür aber hier nichts ersichtlich ist. Die vom Kläger im Ermittlungsverfahren erwähnten nächtlichen Anrufe einer unbekannten weiblichen Stimme, die seinen Vater übel beschimpft habe (vgl. Bl. 17, 43 d.BA) oder die vom Zeugen L D erwähnten gelegentlichen Unstimmigkeiten mit der Konkurrenz wegen Preisunterbietungen (Bl. 19 d.BA) erscheinen von ihrer Art her zu geringfügig, um sie mit der Brandstiftung in Verbindung bringen zu können. Die Kriminalpolizei ist dem auch nicht weiter nachgegangen. Es bleibt nach Lage der Dinge daher nur das Motiv der Erlangung der Versicherungsleistung auf Seiten derer, die diese Leistung erhalten würden. Allerdings wird man ein solches Motiv im allgemeinen nur dann ernsthaft in Betracht ziehen können, wenn die Vernichtung des Eigentums um der Erlangung der Versicherungsleistung willen unter den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht völlig lebensfremd erscheint, wobei aber auch zu berücksichtigen ist, daß die wahren Hintergründe eines Versicherungsbetruges häufig im Verborgenen bleiben. Hier erscheint es aber keineswegs fernliegend, daß der Vater des Klägers "seine Firma" um der Versicherungsentschädigung willen in Brand gesteckt hat. Zwar befand sich die Holzhandlung nicht in roten Zahlen und konnte sogar nach dem - allerdings von der Beklagten bestrittenen - Gutachten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen R zum Betriebsunterbrechungsschaden mit Umsatzsteigerungen rechnen (Bl. 80, 89 d.A.); die Gewinnsituation war aber keinesfalls so, daß sie nennenswerte Einkünfte garantierte, insbesondere für den Kläger, zu dessen Existenzsicherung der Zeuge L D die Firma auf den Kläger nach dessen schwerem Sportunfall und dem Ausscheiden aus dem Polizeivollzugsdienst beim Bundesgrenzschutz übertragen hatte. Der Gewinn im Jahre 1990 betrug lediglich knapp 36.000,00 DM, gegenüber einem noch für das Jahr 1989 ausgewiesenen Verlust von über 23.000,00 DM (vgl. Bl. 95, 100 d.A.). Da zudem der Kläger nach eigenen Angaben überwiegend nur im handwerklichen Bereich des Unternehmens eingesetzt war und auch keine Ausbildung als Kaufmann hatte, so daß die kaufmännischen Dinge von seinem Vater erledigt wurden (vgl. Bl. 40 d.BA), konnte durchaus die Überlegung im Raum gestanden haben, daß, jedenfalls auf längere Sicht hin, die Holzhandlung dem Kläger nicht diejenige Existenzgrundlage bieten konnte, wie sie von seinem Vater ursprünglich gedacht war. Angesichts dessen fortschreitenden Alters konnte er selbst die Geschicke des Unternehmens auch nicht auf Dauer lenken; und sein Sohn J war als aufstrebender Angestellter bei der C immer stärker in seinem Hauptberuf eingebunden, so daß abzusehen war, daß der Kläger eines Tages bei der Führung des Betriebes im wesentlichen auf sich allein gestellt sein würde. Nicht auszuschließen ist, daß diese Situation dem Kläger nicht zugemutet werden konnte oder sollte.

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Neben den Beobachtungen des Zeugen M und dem vorgeschilderten möglichen Motiv für eine Brandstiftung läßt auch das von den Sachverständigen E und X vorgefundene Spurenbild an Schlössern und Türen auf eine Brandstiftung durch den Zeugen L D schließen, da zum Teil vorgetäuschte Aufbruchspuren vorhanden waren und passende Schlüssel verwandt worden sein müssen, so daß eine Täterschaft durch Außenstehende unwahrscheinlich ist.

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So ist nach Sachlage davon auszugehen, daß die bei dem Brand unverschlossen gewesene Tür zum außenliegenden Büro, in dem gleichfalls Plastikbeutel mit Brandbeschleunigungsmitteln gefunden wurden (vgl. Bl. 5 d.BA), zuvor mit einem passenden Schlüssel geöffnet worden ist, da weder Aufbruchspuren noch Spuren eines Sperrwerkzeuges festzustellen waren (vgl. Seite 14 des Gutachtens E vom 09.04.1991 und Seite 8, 9 des Gutachtens X vom 22.05.1991 = Bl. 149, 150 d.BA sowie dessen Aussage vor dem Landgericht, Bl. 192/193 und vor dem Senat Bl. 515 d.A.). Den einzigen Schlüssel zu dieser Tür (abgesehen von den Schlüsseln zum Einsteckschloß) hatte nach den Angaben des Klägers und seines Vaters letzterer; er befand sich an dessen Schlüsselbund. Darüber, wo sich der Schlüssel zur Tatzeit befand, liegen bezeichnenderweise Ungereimtheiten vor. So haben sowohl der Kläger als auch sein Vater gegenüber dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten (Bl. 139 d.BA) und im vorliegenden Prozeß (Bl. 473 und 476 d.A.) erklärt, der Kläger habe den Schlüssel am Vorabend vor dem Brand mit nach Hause genommen. Noch in der Brandnacht hat der Kläger dann auch auf der Polizeiwache einen Schlüssel zu dem Schloß des außenliegenden Büros ausgehändigt (vgl. Bl. 5 d.BA). Es stellte sich dann aber heraus, daß dieser Schlüssel nicht zu diesem Schloß paßte (Bl. 70 d.BA). Dies hat der Kläger dann bei seiner polizeilichen Vernehmung am 18.02.1991 dahin erläutert, er habe selbst keinen Schlüssel zu diesem Büro; dieser befinde sich am Schlüsselbund seines Vaters; er selbst habe ihn nur zeitweise (Bl. 74 d.BA). Diese Einlassung kann aber bei unvoreingenommener Betrachtungsweise nur so verstanden werden, daß der Kläger den passenden Schlüssel in der Brandnacht deshalb nicht hatte vorlegen können, weil er sich nicht in seinem Besitz befand, sondern am Schlüsselbund seines Vaters. Zudem hat er weiter bekundet, er sei vor dem Brand den ganzen Tag über nicht in diesem Büro gewesen. Warum er dann aber ausnahmsweise den Schlüssel mit dem Schlüsselbund seines Vaters in Besitz gehabt haben soll, ist unerfindlich. Auch die Aussage des Zeugen L D in der Vernehmung vom 16.12.1993 widerspricht den Angaben des Klägers insofern, als seiner Darstellung nach den Schlüsselbund mit dem Schlüssel zum Außenbüro immer der behielt, der am längsten im Betrieb war (vgl. Bl. 476 d.A.), wovon bei den Angaben des Klägers aber überhaupt nicht die Rede ist.

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Außerdem war auffällig, daß das Vorhängeschloß an der sogenannten Schlupftüre in der hinteren Schiebetoranlage nicht aufzufinden war (vgl. dazu die Aussage des Sachverständigen X, Bl. 512 d.A.). Ohne passenden Schlüssel hätte dieses außerordentlich starke Schloß aber nur unter erheblichen Mühen mit einem Bolzenschneider geknackt werden können, was nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen X aber entsprechende Spuren am Überwurfbügel hinterlassen hätte, die gleichfalls nicht festzustellen waren.

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Schließlich wies der Türrahmen zum innenliegenden Büro Deformierungen auf, die nach den Äußerungen beider Sachverständigen mit einem gewaltsamen Aufbrechen der Türe nicht in Einklang zu bringen sind (vgl. Seite 16 des Gutachtens E sowie seine Äußerung vor dem Senat, Bl. 517 und Seite 6 des Gutachtens X = Bl. 147 d.BA). Es handelt sich demnach um gelegte Spuren, um ein Aufbrechen der Tür vorzutäuschen. Die Deformierungen an den senkrechten Holmen der Zarge links und rechts waren auch nicht bei einem vorangegangenen Einbruch in das Büro verursacht worden. Nach den Aussagen der Zeugen J und L D war seinerzeit die Türzarge zur Mauer hin verbogen worden, nicht aber zum Türblatt hin, wie bei dem Brandschaden (vgl. Bl. 574, 575 und Bl. 581 d.A.).

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Wenn aber Türen und Schlösser mit passenden Schlüsseln geöffnet worden sind, wofür die vorgeschilderten Spuren sprechen, muß aufgrund der sonstigen auf eine Täterschaft des Zeugen L D hindeutenden Indizien davon ausgegangen werden, daß er sie geöffnet hatte, um den Brand zu legen.

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Er verfügt letztlich auch nicht über ein hieb- und stichfestes Alibi. Von dem Zeitpunkt ab, als er die Zeugin G nach einem gemeinsamen Essen in einer Gaststätte verlassen hatte, was etwa zwischen 22.00 Uhr und 22.45 Uhr geschehen war (die Angaben des Zeugen schwanken insoweit, vgl. Bl. 20 und 29 d.BA sowie Bl. 183 und 470 d.A.), und dem Ausbruch des Brandes kurz nach 1.30 Uhr hat den Zeugen niemand gesehen, der bestätigen könnte, daß er sofort nach Hause gefahren war und sich seitdem dort aufgehalten hatte. Auch nach dem Ausbruch des Feuers war genügend Zeit für den Zeugen, die relativ kurze Strecke von der Holzhandlung bis zu seiner Wohnung in Belgien unweit der belgischen Grenze zu fahren, um dort den Anruf des Klägers mit der Mitteilung über den Brand entgegenzunehmen, der frühestens kurz nach 2.00 Uhr erfolgt sein kann - eine genaue Zeitangabe fehlt , nachdem der Kläger seinerseits vom Zeugen Y gegen 2.00 Uhr angerufen worden war (vgl. Bl. 16 d.BA).

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Nimmt man schließlich noch hinzu, daß der Zeuge L D bei dem gemeinsamen Essen mit der Zeugin G dieser Zeugin in seiner Art etwas verändert vorkam und er unkonzentriert wirkte (vgl. 257, 481 und 484 d.A.), bestehen aufgrund aller vorgenannten Indizien keine Zweifel mehr, daß er den Brand gelegt hat. Seinen gegenteiligen Beteuerungen kann insofern nicht geglaubt werden. Unter diesen Umständen hat der Senat auch davon abgesehen, dem Antrag des Klägers auf Beeidigung des Zeugen zu entsprechen.

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II.

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Der Zeuge L D war nach Überzeugung des Senats auch der eigentliche "Chef" in der Holzhandlung und als solcher auch Repräsentant im versicherungsrechtlichen Sinne. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist und befugt ist, selbständig in einem gewissen nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung), oder wer es übernommen hat, die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich auszuüben (so BGH VersR 1993, 828 ff. = r+s 1993, 321 ff.). Vorliegend sprechen die Umstände zweifelsfrei dafür, daß der Vater des Klägers auch nach der förmlichen Übertragung des Betriebes zunächst auf beide Söhne in der Rechtsform der oHG und dann auf den Kläger allein faktisch der Betriebsinhaber geblieben war und damit auch die sogenannte Risikoverwaltung ausgeübt hat.

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Anlaß für eine Veränderung der rechtlichen Betriebsform und Betriebsinhaberschaft nach außen war nicht etwa der Entschluß des Zeugen L D, aus der Firma auszuscheiden und sich zur Ruhe zu setzen, sondern der Umstand, daß sein Sohn W, der Kläger, aus den Diensten des Bundesgrenzschutzes wegen eines Unfalls ausscheiden mußte und eine neue Existenzgrundlage brauchte. Deshalb, so der Zeuge L D vor dem Senat (Bl. 579 d.A.), kam ihm der Gedanke, daß sein Sohn in den Betrieb kommen sollte, obwohl er von der Holzhandlung im Grunde genommen nichts verstand. Diese neue Situation benutzte der Zeuge L D dann zugleich dazu, "etwas für seine Rente zu tun", indem er selbst formal Angestellter der neuen oHG und später des Klägers wurde, und ferner dazu, den Betrieb mit Hilfe von Wirtschaftsförderungsmitteln zu modernisieren, die er in seinem Alter nicht mehr bekommen hätte, wohl aber seine Söhne (vgl. die Aussagen Bl. 19 und 34 d.BA sowie Bl. 579 d.A.). Im Innenverhältnis blieb er aber der Chef, was aus den Äußerungen des Klägers und aus dem Verhalten des Zeugen selbst im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei hervorgeht. Der Kläger hatte sich dahingehend geäußert, er habe vor und nach seiner Zeit beim Bundesgrenzschutz keinen Beruf erlernt gehabt und daher nach seinem Ausscheiden aus dem Bundesgrenzschutz so gut er konnte im Betrieb gearbeitet; betriebliche Entscheidungen würden zwar von seinem Vater und ihm gemeinsam gefällt, im kaufmännischen Bereich liege aber die Kompetenz bei seinem Vater, seine dagegen im handwerklichen Bereich; die Buchführung mache sein Bruder (vgl. Bl. 40 d.BA). Was Belastungen und Versicherungsverhältnisse angingen, so der Kläger weiter, könne sein Vater hier bessere Auskünfte geben; er selbst kümmere sich um diese Dinge nur am Rande (Bl. 41 d.BA).

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Die faktische Rolle des Zeugen L D als Betriebsinhaber ergibt sich sodann daraus, daß er sich in einer privatschriftlichen Vereinbarung mit seinen Söhnen vom 31.12.1987, also unmittelbar vor dem Wechsel von der Einzelfirma zu einer oHG, bestätigen ließ, daß er "als Geschäftsführer in lebenslänglich unkündbarer Stellung im Unternehmen" verbleibe (Bl. 605). Dies war im übrigen auch konsequent, da er nach eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren sein ganzes Vermögen in den Betrieb gesteckt hatte, es nie herausgenommen hat und dies auch nicht tun wollte (vgl. Bl. 34 d.BA). Im Zusammenhang mit dieser Äußerung hat der Zeuge L D noch ergänzend angefügt, er sei im übrigen heute noch für den Betrieb da und lasse einen Teil seines Lohnes im Betrieb. All dies zeigt mit großer Klarheit, daß der Zeuge L D mit dem nach außen hin auf die oHG und später den Kläger übergegangenen Betrieb auch persönlich so eng verbunden war, daß es schon fast abwegig erscheint, auch im Innenverhältnis hinsichtlich der Leitung des Betriebes einen Wechsel in der Person anzunehmen. Die tatsächliche Rolle, die der Vater des Klägers im Betrieb gespielt hat, geht zudem aus den Verhandlungsprotokollen vom 11. und 14.04.1991 des Regulierungsbeauftragten der Beklagten hervor. In dem Protokoll vom 11.04.1991 (Bl. 135 f d.BA) heißt es unter anderem bei der Frage, welche Personen vertretungsberechtigt sind: "Herr L D, Vater des Firmeninhabers und Geschäftsführer (Vollmachten sind im Pachtvertrag schriftlich niedergelegt)." Auch in dem vom Kläger unterzeichneten Protokoll vom 14.04.1991 ist an mehreren Stellen der Vater des Klägers als Geschäftsführer bezeichnet worden (Bl. 138, 139 d.BA); und selbst in dem vom Vater unterschriebenen Protokoll über seine Aussage gegenüber dem Regulierungsbeauftragten steht unmittelbar unter der Unterschriftszeile: "L D, Geschäftsführer der Firma W D" (Bl. 141 d.BA). Schließlich wird der Vater des Klägers auch noch im Gutachten des Sachverständigen R zum Betriebsunterbrechungsschaden vom 09.03.1992 als Geschäftsführer bezeichnet. Wörtlich heißt es dort auf Seite 5: "Aus der Firma Gebrüder D ist J D am 31.12.1988 ausgeschieden, so daß die Firma nunmehr allein weitergeführt wurde von W D mit seinem Vater L als Geschäftsführer." Da diese Erkenntnisse des Sachverständigen nach Lage der Dinge nur auf den Angaben des Klägers bzw. seines Vaters beruhen können, kann entgegen dem Vorbringen des Klägers die Verwendung der Bezeichnung "Geschäftsführer" in den Verhandlungsprotokollen des Regulierungsbeauftragten schlechterdings auch nicht ausschließlich auf einem Irrtum des Regulierungsbeauftragten beruhen. Vielmehr spricht alles dafür, daß der Kläger bzw. sein Vater im Rahmen der Regulierungsverhandlungen selbst diese Bezeichnung gewählt hatten.

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Soweit der Kläger, unterstützt von den Zeugen J und L D, von diesen Fakten nunmehr im Rechtsstreit im Bewußtsein der rechtlichen Konsequenzen einer tatsächlichen Geschäftsführerstellung des Zeugen L D abzurücken versucht, kann das keinen Erfolg haben. Es macht die vorgeschilderten Äußerungen und Bezeichnungen des Vaters als Geschäftsführer in den diversen Schriftstücken nicht ungeschehen, wenn nunmehr etwa die Tätigkeit des Bruders J D, der die Buchhaltung in der Firma gemacht hat, weil er über EDV-Kenntnisse verfügte, in einer Weise betont wird, als sei er allein der Leiter des Unternehmens gewesen, der Kläger und sein Vater dagegen nur völlig untergeordnete Arbeiter. Diese Darstellung kann dem Zeugen J D nicht abgenommen werden. Es mag im übrigen auch durchaus zutreffen, daß nach außen hin der Kläger und sein Bruder für die Firma aufgetreten sind und mit Banken, Versicherungen und Kunden verhandelt haben, so daß es auf die hierfür benannten Zeugen nicht ankommt. Dies widerspricht aber nicht der Tatsache, daß im Innenverhältnis der Vater des Klägers das Sagen hatte und dieser für das Wohl und Wehe des Betriebes verantwortlich zeichnete. Aus denselben Gründen ist es auch unbeachtlich, daß in einem Zusatz zum Gesellschaftsvertrag vom 03.01.1988 der Bruder J zum Geschäftsführer bestellt wurde (vgl. Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 06.10.1993 im besonderen Anlagenhefter). Dies betraf, wie die bereits erwähnte privatschriftliche Vereinbarung zwischen dem Vater des Klägers und seinen Söhnen vom 31.12.1987 belegt (Bl. 605), nur das Verhältnis zwischen den beiden oHG-Gesellschaftern, nicht aber das Innenverhältnis zum Vater des Klägers. Dies geht auch unzweifelhaft aus dem Schreiben des Klägers vom 14.07.1988 an die O-Versicherungs AG hervor (Bl. 1 des erwähnten Anlagenhefters), wo es heißt: "Ich selbst habe allerdings nur eine "nominelle" Gesellschafterposition inne, d.h. die gesamte Geschäftsführung und auch die Vertretung der oHG nach außen nimmt allein mein Bruder J wahr; dies kann nicht nur der in Anlage beigefügten Fotokopie der entsprechenden Vereinbarung, die ich mit meinem Bruder getroffen habe, entnommen werden, sondern auch der beiliegenden Bestätigung meines Bruders, wonach auch derzeit tatsächlich wie vereinbart verfahren wird. Meine "Tätigkeiten" im Betrieb erschöpfen sich ob meiner Verletzung und deren Folgen darin, daß ich an einzelnen Tagen - maximal zwei bis drei Tage die Woche - für wenige Stunden - nie mehr als vier Stunden pro Tag - in der Firma erscheine, ggf. nach dem Rechten sehe und leichte Aufräumarbeiten oder ähnliches verrichte." Es ist nicht ersichtlich, daß sich nach dem Ausscheiden des Bruders J aus der oHG an diesem Tätigkeitsbild des Klägers etwas geändert hätte. Selbst wenn der Bruder J in irgendeiner Form eine Geschäftsführerstellung innegehabt hätte, war diese spätestens mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft auf den Vater des Klägers übergegangen, wie die oben geschilderten Äußerungen des Klägers und seines Vaters im Ermittlungsverfahren und die genannten Schriftstücke zeigen.

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Nach alledem hat der Senat keine Zweifel, den Zeugen L D, jedenfalls für den Zeitpunkt des Brandes, als Repräsentanten des Klägers im versicherungsrechtlichen Sinne anzusehen und dessen Handeln dem Kläger zuzurechnen. Demgemäß muß sich der Kläger so behandeln lassen, als hätte er selbst den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt, so daß der Tatbestand des § 61 VVG (§§ 14 AFB 87 und FBUB) erfüllt ist und die Beklagte von der Leistungspflicht frei ist.

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Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 400.000,00 DM.