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Oberlandesgericht Köln·9 U 107/00·03.09.2001

Versicherungsrecht: Entschädigung für abhanden gekommenes Opal-Collier auf Kunstmesse

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte von der Beklagten Ersatz für ein auf einer Kunstmesse abhanden gekommenes Opal-Collier. Zentral ist, ob durch bloßes Fehlen eines ausgestellten Stücks ein Versicherungsfall bewiesen ist und ob Ausschluss- oder Obliegenheitsgründe greifen. Das OLG Köln verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 32.472,42 DM, da der Nachweis des Abhandenkommens und die Unbegründetheit der Einwendungen der Beklagten feststanden.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 32.472,42 DM verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Versicherungsvertrag mit Deckung gegen "Abhandenkommen" genügt der Nachweis, dass ein Kunstgegenstand als Ausstellungsstück in einer Vitrine gezeigt und später nicht mehr aufgefunden wurde, um einen hinreichenden Anhalt für einen Versicherungsfall zu begründen; Aufbruchsspuren sind nicht erforderlich.

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Die Darlegung und gegebenenfalls der Beweis dafür, dass ein Versicherungsfall vorgetäuscht wurde oder eine versicherungsrechtlich ausgeschlossene Gefahr vorliegt, obliegt der Versicherung; sie muss konkrete Anhaltspunkte vortragen.

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Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit nach § 61 VVG ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn Vitrinen einfach zu öffnen waren; es bedarf weiterer Anhaltspunkte, insbesondere Kenntnis oder Vorhersehbarkeit der Gefahr durch den Versicherungsnehmer.

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Spezielle Vertragsbestimmungen für Messen gehen allgemeinen AVB-Regelungen für Ausstellungen vor; deklaratorische Pflichten und Sanktionsfolgen aus den AVB für Ausstellungen sind für Messen nur anzuwenden, wenn die Zusatzbedingungen dies ausdrücklich vorsehen.

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 61 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 6 Abs. 1 VVG§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 302/97

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Mai 2000 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 302/97 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.472,42 DM nebst Zinsen in Höhe von 1% unter dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 4% und höchstens in Höhe von 6%, seit dem 13. Mai 1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz werden der Klägerin 5/9, der Beklagten 4/9 auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 3/8, die Beklagte 5/8 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 32.472,42 DM als Wertersatz für das im Frühjahr 1997 auf der Westdeutschen Kunstmesse in L abhanden gekommene Opal-Collier, §§ 1, 49 VVG.

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Nach § 1 der maßgeblichen Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen Kunstausstellungen (AVB Kunstausstellung 1995) hat die Beklagte Versicherungsschutz u.a. "gegen Abhandenkommen" zu gewähren "für alle Gefahren, denen versicherte Kunst- und Sammelobjekte am Versicherungsort ... ausgesetzt sind." Der Versicherungsschutz erstreckte sich nicht nur auf die in der Police genannten Geschäfts- und Privaträume, sondern laut den Zusatzbedingungen auch auf Messeaufenthalte, u.a. während der Westdeutschen Kunstmesse.

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Da der Versicherungsschutz hier für Fälle des Abhandenkommens gewährt ist, genügt die Klägerin ihrer Beweispflicht, wenn sie nachweist, daß das fragliche Collier zu den Ausstellungsstücken in einer der Vitrinen ausgestellt wurde, dort jedoch später nicht mehr aufzufinden war. Es ist nicht erforderlich, Aufbruchsspuren nachzuweisen. Insoweit unterscheidet sich die Situation hier von den Fällen, in denen Versicherungsschutz nur für qualifizierte Formen des Abhandenkommens besteht, so wie dies in den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (VersR 2001, 759, 760) und des Senats (VersR 1999, 309 ff) der Fall war. Die dortigen Urteile ergingen zu § 5 VHB 84, nämlich zu der Frage, ob ein nach der Hausratversicherung zu entschädigender Einbruchsdiebstahl vorlag.

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Aus dem Umstand, daß das Schmuckstück ausgestellt wurde, später jedoch nicht mehr vorhanden war, folgt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, daß ein Versicherungsfall gegeben ist (vgl. für Fälle der Kfz-Entwendung z.B. BGH r+s 1995, 288, 289 = VersR 1995, 909). Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten darüber hinaus nicht nachzuweisen, daß das Schmuckstück weder von ihrem Geschäftsführer noch von einer der Zeuginnen aus der Vitrine genommen, später aber nicht wieder zurückgelegt wurde. Es wäre vielmehr Sache der Beklagten, Tatsachen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf einen nur vorgetäuschten Versicherungsfall geschlossen werden könnte oder auf eine von der Versicherung ausgeschlossene Gefahr (etwa gemäß § 3 Abs. 1 a AVB Kunstausstellung 1995).

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Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis geführt. Aus den Aussagen der Zeuginnen S und T ergibt sich, daß das fragliche aus Brillanten und Opalen bestehende Collier zu den Ausstellungsstücken zählte. Gegen die Richtigkeit dieser Bekundungen, die durch Fotos der Messeleitung belegt werden, bestehen keine Bedenken. Die Zeugin T hat darüber hinaus anschaulich und glaubhaft geschildert, wie sie an einem der Messetage - aus den Unterlagen ergibt sich, daß es der 19. März 1997 war - daran dachte, das Opal-Collier am Abend wässern zu wollen, aus diesem Anlaß einen Blick auf das Collier werfen wollte und feststellen mußte, daß es fehlte. Das Kissen, auf dem das Collier abgelegt war, war leer. Die Zeugin ist glaubwürdig. Sie war ersichtlich bemüht, nur die Umstände zu schildern, die ihr noch in Erinnerung waren. Auch die Beklagte macht in bezug auf die Lauterkeit und Aufrichtigkeit der Zeugin T keine Bedenken geltend.

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Die Zeugin T konnte nichts dazu bekunden, wann und wie das Collier verschwunden war. Sie gab an, schon bei der Entdeckung daran gedacht zu haben, daß das Collier, dessen Fehlen sie wenige Stunden nach Beginn des fraglichen Messetages bemerkt hatte, wohl schon zu Beginn des Tages gefehlt hatte. Anhaltspunkte dafür, ob dies so war, ob das Collier also während der Nacht oder schon am Vortag verschwunden war, ergaben sich im Rahmen der Beweisaufnahme nicht. Die insoweit bestehende Unklarheit ist rechtlich irrelevant. Den genauen Entwendungszeitpunkt kann ein Versicherungsnehmer auch in anderen Fällen nicht präzisieren, ohne daß dies Auswirkungen auf die Feststellung eines Versicherungsfalles hat.

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Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen auf eine Vortäuschung des Versicherungsfalles zu schließen ist. Weder ein früherer Versicherungsfall noch das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits rechtfertigen den Schluß auf Tatsachen, die für eine Vortäuschung sprechen.

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Die Beklagte ist auch nicht leistungsfrei, weil der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde, § 61 VVG. Der Beklagten ist zuzugeben, daß die Vitrinen ohne weiteres von einem Unbefugten geöffnet werden konnten. Angesichts fehlender Aufbruchsspuren kann, da für einen Trickdiebstahl jeder Anhaltspunkt fehlt, auch angenommen werden, daß das Collier wegen der leicht und spurenlos zu öffnenden Schlösser in der geschehenen Weise entwendet werden konnte. Jedoch rechtfertigt dies nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, weil nichts dafür ersichtlich ist, daß der Geschäftsführer der Klägerin von den leicht zu öffnenden Schlössern wußte. Erst nach dem Versicherungsfall wurde ihm demonstriert, wie einfach die Vitrinen zu öffnen waren. Besondere Auflagen hinsichtlich der Aufbewahrung der versicherten Gegenstände auf Messen oder gar hinsichtlich der Gestaltung von Schlössern an den Ausstellungsvitrinen enthalten die Versicherungsbedingungen nicht. Für eine unzureichende Bewachung der Verkaufsfläche bestehen auch unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte.

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Leistungsfreiheit ist nicht wegen einer verspäteten Anzeige des Versicherungsfalls gemäß § 13 C, B Abs. 3 in Verb. mit § 6 Abs. 3 VVG eingetreten. Die Klägerin hat nach ihrer Darstellung sogleich, nachdem entdeckt wurde, daß das Collier fehlte, bei der Polizei angerufen. Wenn die schriftliche Strafanzeige dann mit einer um knapp 4 Stunden späteren Uhrzeit versehen wurde, rechtfertigt dies nicht den Schluß, mit der Anzeige sei 4 Stunden gewartet worden. Die Polizei hat die schriftliche Diebstahlsanzeige nicht aufgrund des Telefonanrufs niedergelegt, sondern offensichtlich erst nachdem sie den Geschäftsführer der Klägerin auf der Messe aufgesucht hatte. Der Tatbestand einer von der Beklagten darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden Obliegenheitsverletzung ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Der Vorwurf, der Versicherungsfall sei zu spät bei der Polizei gemeldet worden, ist nicht gerechtfertigt. Leistungsfreiheit ist unter diesem Aspekt nicht eingetreten.

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Zu Unrecht meint die Beklagte schließlich, sie sei nicht zur Entschädigung verpflichtet, weil die Klägerin gegen die sich aus § 13 A Abs. 2 a AVB Kunstausstellung 1995 ergebende Deklarationspflicht verstoßen habe; Leistungsfreiheit sei daher gemäß § 13 C AVB Kunstausstellung 1995 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 VVG eingetreten. Die Beklagte übersieht bei dieser Argumentation, daß für Messen - im Unterschied zu Ausstellungen - eine Sonderregelung in Ziffer 4.3 der Zusatzbedingungen getroffen wurde. Leistungsfreiheit ist für einen Verstoß gegen diese Bestimmung nicht vorgesehen. Nur für Verstöße gegen die in 5.1 bis 5.8 der Zusatzbedingungen aufgelisteten Obliegenheiten ist Leistungsfreiheit als Sanktion genannt. Die in den AVB Kunstausstellung 1995 für Ausstellungen genannten Deklarationspflichten und die dort unter § 13 C, A Abs. 2 b zur Leistungsfreiheit führende Bestimmung können hier nicht herangezogen werden. Die Zusatzbedingungen sind im Verhältnis zu den AVB Kunstausstellung 1995 als speziellere Bestimmungen anzusehen, und der Begriff "Ausstellung", der in den AVB Kunstausstellung 1995 verwendet wird, kann nicht als ein Oberbegriff verstanden werden, der auch Messen - etwa als Sonderfall von Ausstellungen - umfaßt, denn nach dem Gesamtinhalt der Vertragsbestimmungen unterscheidet die Beklagte durchgehend deutlich zwischen Messen und (reinen) Ausstellungen.

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Die Beklagte hat der Klägerin für das abhanden gekommene Collier 32.472,42 DM zu ersetzen: Das Schmuckstück wurde für 9.998,10 GBP erworben, dies entspricht bei dem zur Zeit der Anschaffung unbestritten maßgebenden Wechselkurs von 2,4420 DM einem Preis von 24.415,36 DM. Wegen eines hierauf vertragsgemäß nach Nr. 1.1 der Zusatzbedingungen vorzunehmenden Aufschlags von 40% (= 9.766,14 DM) ergibt sich ein zu ersetzender Wert von 34.181,50 DM, von dem die Klägerin gemäß Nr. 8 der Zusatzbedingungen als Selbstbehalts 5% (= 1.709,08 DM) zu tragen hat.

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Fälligkeitszinsen stehen der Klägerin in der zugesprochenen Höhe vertragsgemäß nach § 9 Abs. 4 AVB Kunstausstellung 1995 zu.

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Weitere Ansprüche wegen des Abhandenkommens von zwei Broschen hat die Klägerin nicht. Die Leistungsfreiheit ergibt sich insoweit schon aus der in § 3 Abs. 1 b) AVB Kunstausstellung 1995 getroffenen Regelung, wonach eine nicht versicherte Gefahr vorliegt, wenn Fehlbestände anläßlich von Inventuren oder sonstigen Lagerkontrollen festgestellt werden. Erst durch eine solche Kontrolle hat die Klägerin hier (vgl. das an die Beklagte gerichtete anwaltliche Schreiben vom 28. Mai 1997, GA 19) den Diebstahl festgestellt.

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Dementsprechend bedarf die Frage, ob Leistungsfreiheit (auch) wegen einer verspäteten Diebstahlsanzeige anzunehmen ist, keiner abschließenden Klärung (§ 6 Abs. 3 VVG in Verb. mit § 13 C, B Abs. 3 AVB). Bei nachträglichen, folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzungen setzt die Leistungsfreiheit einen vorsätzlichen Verstoß des Versicherungsnehmers gegen vertragliche Obliegenheiten voraus. Hier ist ein vorsätzliches Handeln nicht ohne weiteres zu bejahen, denn die Klägerin beruft sich darauf, erst am 27. Mai 1997 zuverlässig festgestellt zu haben, daß die beiden Broschen auf der Messe abhanden gekommen seien, so daß sie vorher noch keinen Anlaß für eine Anzeige bei der Polizei bzw. für eine Schadensmeldung bei der Beklagten gesehen habe. Ob im dargelegten Verhalten ein bedingt vorsätzlicher Verstoß des Geschäftsführers zu sehen ist (die Zeugin S erklärte dem Geschäftsführer der Klägerin bereits am 19. März 1997, die beiden fehlenden Broschen seien ausgestellt worden) und ob dieser zur Leistungsfreiheit führte, bedarf es keiner weiteren Ausführungen, denn Leistungsfreiheit ist hier schon aus anderen Gründen zu bejahen. Es muß nicht entschieden werden, ob der konkrete Verdacht eines Diebstahls und die unterlassene Anzeige als bedingt vorsätzliche Obliegenheitsverletzung anzusehen sind (so Römer/Langheid, a.a.O. § 33 Rn. 7: OLG Düsseldorf VersR 1990, 411).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 51.607,21 DM

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Wert der Beschwer für die Beklagte: 32.472,42 DM

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Wert der Beschwer für die Klägerin: 19.134,79 DM

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Münstermann Dr. Halbach Keller