Berufung abgewiesen: Rotlichtverstoß führt zur Leistungsbefreiung nach § 61 VVG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Abweisung ihrer Klage wegen eines Verkehrsunfalls an; Streitgegenstand war die Leistungsverpflichtung der Kfz-Versicherung. Das OLG Köln bestätigte, dass die Klägerin bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich gefahren und damit grob fahrlässig gehandelt habe. Auf Grundlage von Zeugenaussagen und Unfallrekonstruktion sei die Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 61 VVG begründet.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Klageabweisung abgewiesen; Klägerin trifft grobe Fahrlässigkeit durch Rotlichtverstoß, Beklagte daher leistungsfrei
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen ein Rotlicht an einer Lichtzeichenanlage ist wegen der besonderen Gefährlichkeit regelmäßig als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VVG zu qualifizieren.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur durch Darlegung besonderer Umstände von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten; bloße Ortsunkundigkeit oder Suche nach dem Weg rechtfertigt dies nicht.
Das bloße langsame Einfahren in eine Kreuzung bei Grünlicht stellt objektiv regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit dar, da auch langsame Verkehrsteilnehmer bei Grün gefahrlos passieren dürfen.
Beweiswürdigung durch Zeugenaussagen und ein technisches Gutachten (Unfallrekonstruktion) kann zuverlässig ergeben, dass die Ampel bereits Rot zeigte und damit die Leistungspflicht des Versicherers entfällt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 146/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.04.2001 - 24 O 146/00 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 I ZPO a. F. abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen Ansprüche aus §§ 1 I 1, 49 VVG i. V. m. § 12 AKB - der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - nicht zu. Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag frei geworden. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts konnte allerdings in diesem Zusammenhang die tatsächliche Frage nicht dahinstehen, ob die Ampel bereits Rotlicht anzeigte, als die Klägerin an ihr vorbei in den Kreuzungsbereich einfuhr, wo es zur Kollision kam.
Grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und etwas unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen (Römer/Langheid, VVG, § 61 Rn. 29). Rotlichtverstöße sind wegen ihrer offensichtlichen besonderen Gefährlichkeit in der Regel als grob fahrlässig zu qualifizieren. Wegen der großen Gefahren beim Überfahren einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung sind an den Verkehrsteilnehmer besonders hohe Anforderungen zu stellen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer muss verlangt werden, dass er an eine Kreuzung jedenfalls mit einem solchen Mindestmaß an Konzentration heranfährt, dass es ihm möglich ist, die Lichtzeichenanlage wahrzunehmen und zu beachten. Er darf sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken lassen (BGH, r+s 1992, 292, 293; OLG Hamm, r+s 2001, 275). Dabei ist das Überfahren des Rotlichts einer Ampel auch ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht. Um sich von dem Vorwurf zu entlasten, muss der Versicherungsnehmer besondere Umstände darlegen, die den Verkehrsverstoß in einem milderem Licht erscheinen lassen (OLG Köln, r+s 2001, 318).
Demgegenüber wird ein zu langsames Einfahren in eine Kreuzung bei Grünlicht in der einschlägigen Kommentarliteratur nicht als Fall der groben Fahrlässigkeit geschildert (vgl. Römer/Langheid, VVG, § 61 Rn. 32 ff., 38 f.; Knappmann, in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., 1998, § 12 AKB Rn. 73 ff.; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., 2000, § 61 VVG Rn. 26 ff.). In der Rechtsprechung findet sich - soweit ersichtlich - nur eine vereinzelt gebliebene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt (VersR 1982, 1162), die die grobe Fahrlässigkeit aus dem zögerlichen Einfahren in eine Kreuzung bei Grünlicht hergeleitet hat. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 22.09.1989 (20 U 99/89) grobe Fahrlässigkeit in einem Fall verneint, in dem der Versicherungsnehmer mit circa 20 km/h die Ampel gerade noch bei Gelblicht passiert und sich der Unfall sodann etwa 17 m hinter der Haltelinie ereignet hat. Dabei hat das Oberlandesgericht Hamm die Voraussetzungen des § 61 VVG deshalb abgelehnt, weil ein Rotlichtverstoß nicht nachweisbar war. Eine grobe Fahrlässigkeit aufgrund des langsamen Einfahrens in die Kreuzung hat das Oberlandesgericht Hamm nicht einmal in Erwägung gezogen.
Nach Auffassung des Senats wird die im Verkehr erforderliche Sorgfalt schon objektiv nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt, wenn ein Verkehrsteilnehmer bei Grünlicht mit langsamer Geschwindigkeit, eventuell, sogar mit "Schrittgeschwindigkeit", in einen Kreuzungsbereich einfährt. Regelmäßig darf ein Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass die Ampelphasen so ausgelegt sind, dass auch langsame Fahrzeuge wie z. B. Traktoren oder Fahrräder den Kreuzungsbereich gefahrlos passieren können, sofern sie bei Grünlicht einfahren. Auch diese Verkehrsteilnehmer erreichen üblicherweise nur eine Geschwindigkeit von circa 20 km/h oder sogar weniger. Aus diesen Gründen wird beim zu langsamen Durchfahren einer Kreuzung nicht etwas unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen.
Die auf § 61 VVG gestützte Klageabweisung ist im Ergebnis gleichwohl zu Recht erfolgt, weil der Senat nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass die Klägerin bei Rotlicht die Ampel passiert und hierdurch den Unfall im Kreuzungsbereich verursacht hat.
Nach der vom Landgericht durchgeführten Vernehmung der beiden Zeugen J. und E. O. hat der Senat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Unfallgegner der Klägerin seinerseits bei Grün los fuhr - sogar mit einer leichten zeitlichen Verzögerung. Anhand dieser Angaben hat der vom Senat beauftragte Sachverständige N. aufgrund des Schadensbildes an den beiden Fahrzeugen und der genauen örtlichen Verhältnisse an der Unfallstelle im Wege einer Unfallrekonstruktion errechnet, dass die Klägerin ungebremst mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 35 - 45 km/h - und damit keineswegs im "Schritt-Tempo" - in die linke Flanke des unfallbeteiligten VW-Golf gefahren sein muss. Die Bremsspuren vor ihrer Haltelinie lassen sich dem mit ABS ausgerüsteten Mercedes der Klägerin nach der Einschätzung des Sachverständigen nicht zuordnen. Da der Golf den schwereren Mercedes der Klägerin nicht wie eine Wand abrupt abstoppen konnte, bewegte dieser sich nach dem Aufprall zunächst mit einer Schwerpunktgeschwindigkeit von circa 19 - 25 km/h weiter vorwärts, die dann durch die Bremswirkung des querstehenden Golf bis in den Stand verringert wurde. Die Geschwindigkeitsänderung des Mercedes unmittelbar durch den Aufprall betrug mithin nur circa 16 - 20 km/h. Dieser Wert ist so gering, dass der Airbag, der allein auf die Geschwindigkeitsänderung reagiert, nicht unbedingt ausgelöst haben muss. Die Auffassung der Klägerin, die Nichtauslösung ihres Airbag belege ihr geringes "Schritt-Tempo", erweist sich mithin aus technischer Sicht als unzutreffend.
Aus der Kollisionsgeschwindigkeit der Klägerin und den von beiden Unfallfahrzeugen im Kreuzungsbereich zurückgelegten Strecken hat der Sachverständige rechnerisch ermittelt, dass die Ampel für die Klägerin beim Passieren der Haltelinie seit
mindestens 3,4 Sekunden
(bzw. maximal 7,4 Sekunden) Rotlicht gezeigt haben muss, wenn der Unfallgegner - entsprechend der Aussage der beiden Zeugen O. - seinerseits bei Grünlicht und zeitlich verzögert - um circa 2 Sekunden - mit normaler Beschleunigung angefahren ist. Aus dem Schadensbild an den Fahrzeugen und ihrer Endstellung nach der Kollision folgert der Sachverständige, dass der Golf keinesfalls überdurchschnittlich schnell angefahren sein kann.
Das Gutachten des Sachverständigen N. weist keinerlei Unstimmigkeiten auf, die zu Zweifeln an seiner Richtigkeit Anlass geben könnten. Die Feststellungen des Sachverständigen fügen sich nahtlos in die Aussagen der beiden Zeugen O. ein, die übereinstimmend bekundet haben, der Mercedes der Klägerin sei ungebremst mit erheblicher Geschwindigkeit - keinesfalls im Schritt-Tempo - dem Golf in die Flanke gefahren, nachdem dieser gerade bei Grünlicht als Linksabbieger in die Kreuzung eingefahren sei. Das Gutachten bestätigt auf diese Weise sogar die Genauigkeit der Beobachtung dieser beiden neutralen Zeugen. Als diese aussagten, die Klägerin habe nicht erkennbar gebremst, war dies nämlich streitig und schien mit einer vor der Kreuzung vorgefundenen Bremsspur nicht in Einklang zu stehen. Gleichwohl haben die Zeugen sich nicht beirren lassen und die Geschehnisse in diesem wichtigen Detail so geschildert, wie der Sachverständige sie inzwischen aus dem Spurenbild eindeutig rekonstruieren konnte. Bei dieser Sachlage ist der erstmals in ihrem Schriftsatz vom 05.07.2002 erhobene Einwand der Klägerin, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug des Unfallgegners bei Grün in die Kreuzung hinein gefahren sei, nicht nachzuvollziehen. Nicht nur haben dies zwei Zeugen, die direkt hinter dem Unfallgegner der Klägerin herfuhren, übereinstimmend so bekundet. Sie haben es auch mit Detailangaben plausibilisiert, z. B. dass der Querverkehr von rechts bereits stand, bevor der Golf anfuhr. Vor allem hat die Klägerin dies alles bis zum 05.07.2002 auch nicht bestritten. Ihre gesamte Verteidigung, nämlich dass sie so langsam fuhr, dass erst nach ihrer Einfahrt in die Kreuzung ihre Ampel auf Rot umschlug, basiert geradezu auf dem "Eingeständnis", der Unfallgegner habe seinerseits Grünlicht gehabt. Sachlich nachvollziehbare Gründe für ihre Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen trägt die Klägerin nicht vor.
Der danach feststehende Rotlichtverstoß begründet einen grob fahrlässigen Verstoß gegen elementare Verkehrsregeln, der gemäß § 61 VVG zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt. Auch in subjektiver Hinsicht ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Besondere Umstände, die den Verkehrsverstoß in einem milderem Licht scheinen lassen, sind nicht dargelegt. Insbesondere reicht es nicht aus, dass die Klägerin ortsunkundig war und nach dem Weg suchte. Wenn sie deshalb nicht auf die Verkehrsampel geachtet hat und daher gleichsam blind in die Kreuzung eingefahren ist, so handelte sie in hohem Maße leichtfertig. Durch derartige Umstände darf sich ein Verkehrsteilnehmer nicht in seiner Aufmerksamkeit auf eine Verkehrsampel beeinträchtigten lassen (vgl. OLG Hamm, VersR 1990, 43; BAG, VersR 1999, 518).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO n. F.
Ein Anlass, gemäß § 543 II ZPO n. F. die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.848,33 EUR (15.350,00 DM)