Berufung abgewiesen: Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Aufklärungsobliegenheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich in Berufung gegen die Abweisung seiner Klage auf Versicherungsleistung nach Diebstahl einer Uhr. Zentrale Frage war, ob unrichtige Angaben und die Vorlage eines nachträglich ausgestellten Zweitbelegs eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit darstellen. Das OLG Köln bestätigte die Leistungsfreiheit der Beklagten nach §§13 VHB 74, 6 Abs.3 VVG, da die Vorsatzvermutung nicht widerlegt wurde. Versteckte Hinweise genügten nicht zur Entkräftung der Vermutung; die Belehrung war ausreichend.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung des LG Köln wird zurückgewiesen; Versicherer von Leistungspflicht wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung befreit.
Abstrakte Rechtssätze
Bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach den Versicherungsbedingungen ist der Versicherer nach § 6 Abs. 3 VVG von seiner Leistungspflicht befreit.
§ 6 Abs. 3 VVG begründet eine Vermutung des Vorsatzes bei unrichtigen Angaben in der Schadenanzeige, die der Versicherungsnehmer substantiiert zu widerlegen hat.
Die Vorlage eines nachträglich ausgestellten Zweitbelegs, der den Eindruck eines Originalkaufbelegs erweckt, kann eine wesentliche Falschangabe darstellen, weil sie berechtigte Interessen des Versicherers gefährdet.
Eine Belehrung über die Rechtsfolgen unwahrer Angaben genügt, wenn sie den Versicherungsnehmer ausdrücklich und unmissverständlich über den Verlust des Leistungsanspruchs auch für folgenlos gebliebene Obliegenheitsverletzungen informiert; sinngleiche Formulierungen sind ausreichend.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 357/99
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.05.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 0 357/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die Beklagte kann sich mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Klägers gemäß §§ 13 Nr. 1 d, Nr. 3 VHB 74, 6 Abs. 3 VVG berufen.
Mit der vom Kläger am 12.06.1999 ausgefüllten Schadenanzeige (Bl. 44 - 47 d.A.) hat die Beklagte nach den einzelnen Umständen über den Umfang und die Höhe des Schadens gefragt. Der Kläger hat den Neuwert (Wiederbeschaffungspreis) der Uhr mit 29.500,00 DM angegeben (Bl. 44 d.A.) und der Schaden-anzeige eine Schmuck-Expertise des Juweliers P. S. über eine "Herren-Uhr-R., 18 ct. Submariner Date, Modellnr. ....." (Hülle Bl. 48 d.A.) beigefügt, die das Ausstellungsdatum "28.06.1989" trägt. Sowohl die Antwort des Klägers auf die Frage nach dem Neuwert der Uhr mit 29.500,00 DM als auch der Inhalt der Schmuck-Expertise sind objektiv unrichtig. Nach Auskunft der "R.-Uhren GmbH" vom 13.04.2000 (Bl. 75 d.A.) betrug der Verkaufspreis der Uhr im Jahre 1987 nur 20.650,00 DM. Die Schmuck-Expertise enthält unrichtige Angaben zum Modellnamen und zur Modellnummer, außerdem vermittelt sie den Eindruck, als sei sie am 28.06.1989 ausgestellt worden. Tatsächlich handelt es sich unstreitig um einen nach dem Diebstahl ausgestellten Zweitbeleg über den im Jahr 1989 getätigten Uhrenkauf. Diese Tatsache hat der Kläger erst auf Nachfrage der Beklagten im Rahmen des Regulierungsverfahrens eingeräumt.
Dieser Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 13 Nr. 1 d VHB 74 mit der Folge, daß die Beklagte gemäß §§ 13 Nr. 3 VHB 74, 6 Abs. 3 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist.
Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1VVG wird vermutet, daß die Falschangaben des Klägers vorsätzlich erfolgt sind. Diese Vermutung hat der Kläger nicht zu widerlegen vermocht. Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, daß hinsichtlich des Modells sowohl bei ihm als auch bei dem Juwelier Schmitz ein Irrtum vorgelegen hat, der erst nach Wiederauffinden des Zertifikats der Fa. R. (Bl. 65, 66 d.A.) aufgeklärt werden konnte und diese falschen Angaben nicht vorsätzlich erfolgt sind, bleibt die Tatsache, daß der Kläger der Beklagten eine Schmuck-Expertise vorgelegt hat, die der Beklagten suggerierte, es handele sich dabei um einen anläßlich des Kaufes der Uhr im Jahre 1989 ausgestellten Originalbeleg. Tatsächlich handelte es sich um einen Zweitbeleg, der erst nach dem Diebstahl im Jahre 1999 ausgestellt worden ist. Dies ist vom Kläger in keiner Weise deutlich gemacht worden. Zwar weist der Stempel des Juweliers Schmitz bereits die fünfstellige Postleitzahl auf, die im Jahre 1989 noch nicht eingeführt war. Dieser versteckte Hinweis auf das falsche Ausstellungsdatum entlastet den Kläger jedoch nicht. Er hätte der Beklagten gegenüber deutlich darauf hinweisen müssen, daß die Schmuck-Expertise nicht anläßlich des Kaufes, sondern erst nach dem Diebstahl ausgestellt worden ist. In der vorliegenden Form konnte der Beleg von der Beklagten nur als echter Kaufbeleg verstanden werden. Dies war auch für den Kläger offensichtlich. Dem Kläger ist es daher nicht gelungen, die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG zu widerlegen; allein die fünfstellige Postleitzahl reicht dazu nicht.
Die Leistungsfreiheit der Beklagten scheitert auch nicht an den Anforderungen der Relevanzrechtsprechung. Unrichtige Belege über den Kauf der entwendeten Sachen sind generell geeignet, berechtigte Interessen eines Versicherers zu gefährden. Die Vorlage eines falschen Beleges ist ferner kein geringfügiges Fehlverhalten, das auch einem sonst ordentlichen Versicherungsnehmer unterlaufen kann und für das ein Versicherer Verständnis aufbringen muß.
Schließlich ist der Kläger auch über die Folgen unwahrer Angaben ordnungsgemäß belehrt worden. Zwar erfüllt die auf der ersten Seite der Schadenanzeige aufgedruckte Belehrung:
"Mit der Beantwortung nachstehender Fragen wird eine bedingungsgemäße Obliegenheit erfüllt. Unrichtige oder unvollständige Angaben können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen"
nicht die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an eine ordnungsgemäße Belehrung des Versicherungsnehmers stellt. Dies ist aber unschädlich, denn der Kläger ist durch eine weitere Belehrung, die sich in drucktechnisch hervorgehobener Weise unmittelbar über der Unterschriftszeile befindet, entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen belehrt worden.
Bei vorsätzlicher, folgenloser Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles macht die Rechtsprechung die Leistungsfreiheit des Versicherers davon abhängig, daß der Versicherungsnehmer ausdrücklich und unmißverständlich über den Verlust seines Leistungsanspruches auch für den Fall, daß die Obliegenheitsverletzung keinen Nachteil für den Versicherer hatte, belehrt worden ist (BGH r+s 98, 144; 181 mit Anm. Münstermann = VersR 98, 447 (448); OLG Hamm r+s 98, 364; VersR 99, 89; Römer/Langheid, § 6 Rn. 44 m.w.Nw.). Die von der Beklagten verwendete Belehrung lautet:
"Durch bewußt unrichtige und unvollständige Angaben entfällt der Versicherungsschutz auch dann, wenn sie für die Schadenfeststellung folgenlos geblieben sind."
Sie deckt sich daher nicht vollständig mit dem Wortlaut der in der zitierten Rechtsprechung gebilligten Belehrungen, steht diesen inhaltlich jedoch gleich (BGH r+s 93, 321, 323 = VersR 93, 828; OLG Hamm r+s 99, 449 (451 a.E.)).
Die Beklagte ist daher nach § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf
§§ 708 Nr. 10, 713, ZPO.
Streitwert für die 1. Instanz: 15.000,00 DM
Streitwert für die 2. Instanz und Beschwer des Klägers: 9.500,00 DM