Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Kur-, Pflege- und Haushaltsführungsschäden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einem schweren Verkehrsunfall weitere materielle Schäden und höheres Schmerzensgeld von der Haftpflichtversicherung. Streitpunkt waren u. a. die Anrechnung vorprozessualer Zahlungen (als Vorschüsse), die Erforderlichkeit von Kur- und Pflegekosten sowie die Bemessung von Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden. Das OLG sprach weitere 44.379,14 DM materiellen Schaden und 10.000 DM zusätzliches Schmerzensgeld zu, wies die Klage im Übrigen ab und verwarf die negative Feststellungsklage zur Rückforderung als unzulässig. Zudem stellte es die Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden ab 01.10.1987 fest.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: weitere 54.379,14 DM (davon 10.000 DM Schmerzensgeld), im Übrigen Abweisung; negative Feststellungsklage unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Vorprozessuale Zahlungen des Haftpflichtversicherers sind als Vorschüsse ohne Bindung an einzelne Abrechnungsposten zu behandeln, wenn die Korrespondenz eine lediglich vergleichsweise Abrechnung erkennen lässt.
Kosten häuslicher Krankenpflege sind als Heilungskosten ersatzfähig, soweit sie unfallbedingt erforderlich sind; der erforderliche Umfang kann bei abnehmendem Pflegebedarf nach § 287 ZPO geschätzt werden.
Aufwendungen für Kuraufenthalte sind nur ersatzfähig, soweit sie medizinisch indiziert und der Höhe nach erforderlich sind; bei fehlender Indikation sind jedenfalls reine Reise- und Unterbringungskosten nicht ersatzfähig, ggf. aber belegte medizinische Anwendungen.
Ein Ehegatte, der im Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeitet, kann bei unfallbedingtem Ausfall einen eigenen Erwerbsschaden geltend machen; dessen Umfang ist nach dem tatsächlichen Einsatz der Arbeitskraft zu bestimmen und kann geschätzt werden.
Eine negative Feststellungsklage auf Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig, wenn sich der Gegner eines solchen Anspruchs nicht berühmt und die zugesprochenen Ansprüche die geleisteten Zahlungen übersteigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27 0 417/87
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. April 1988 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 27 0 417/87 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.379,14 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.000,00 DM seit dem 23.03.1987 sowie 4 % Zinsen aus 44.379,14 DM seit dem 06.07.1987 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 21.12.1984 ab dem 01.10.1987 zu ersetzen, soweit der Schaden nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen ist und soweit hierüber nicht durch das vorliegende Urteil bereits entschieden ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 68 % und die Beklagte zu 32 %.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Klägerin zu 87 % und die Beklagte zu 13 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz sowie Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls, der von einem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht worden ist.
Der Versicherungsnehmer der Beklagten, ein Herr A geriet am 21.12.1984 mit seinem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW auf der B Straße in C-D auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit dem von der Klägerin geführten PKW zusammen. Hierbei wurde die am 10.06.1953 geborene Klägerin, die angeschnallt war, lebensgefährlich verletzt. Die Klägerin erlitt im einzelnen folgende Verletzungen: Milzriß, zahlreiche Leberrisse, einen 2 cm langen Einriß des Jejunum, Pankreas-Quetschungen, Riß des Mescolons, Nierenriß, Fraktur der rechten Rippe Nr. 6, Oberschenkeltrümmerfraktur rechts, Schienenbeinkopffraktur rechts, Oberschenkeltrümmerfraktur links, Sprungelenk-Luxationsfraktur links, Frakturen des 2., 4. und 5. Mittelfußknochens links, Fraktur der Elle links, Berstungsfraktur der linken Beckenschaufel sowie eine Schmetterlingsfraktur des vorderen Beckenrings mit Deformierung des linken Beckens.
Bei der ersten Operation unmittelbar nach dem Unfall im Evangelischen Krankenhaus E betreffend die inneren Verletzungen mußten unfallbedingt die Milz sowie die Gallenblase entfernt, die verschiedenen Risse vernäht werden. Nach dieser Operation wurde die Klägerin auf der Intensivstation 14 Tage lang künstlich beatmet. Am 09.01.1985 erfolgte die operative Versorgung der Frakturen mit verschiedenen orthopädisch-chirurgischen Eingriffen. Nach Verlegung auf die chirurgische Privatstation wurde am 16.01.1985 ein operativer Eingriff am linken oberen Sprunggelenk vorgenommen. Die beim letztgenannten Eingriff eingesetzte Syndesmosenstellschraube wurde am 07.02.1985 operativ entfernt. Bei ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 30.03.1985 war die Klägerin weiterhin bettlägerig. Die Frakturen waren noch nicht belastbar, die Beweglichkeit beider unterer Extremitäten war noch schmerzhaft eingeschränkt. Sie wurde zu Hause krankengymnastisch betreut. Nach erneuter Krankenhausaufnahme am 25.05.1985 wurde bei der Klägerin am 28.05.1985 am rechten Sprunggelenk die Innenknöchelplatte, die bei der Operation am 09.01.1985 eingesetzt worden war, wieder entfernt. Am 07.06.1985 wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus zur weiteren ambulanten Behandlung entlassen.
Nach dem fachchirurgischen Gutachten des Leitenden Arztes Dr. F (Bearbeiter: Dr. G) vom 08.07.1985, auf das im übrigen wegen der einzelnen Befunde verwiesen wird, war die Klägerin vom 21.12.1984 bis 07.06.1985 in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 100 % gemindert. Gemäß seiner (damaligen) Einschätzung würde die 100 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zum 07.06.1986 bestehen bleiben (AnlH. 1 ff.). Nach dem weiteren Privatgutachten des Neurologen Dr. H vom 10.05.1985 erlitt die Klägerin unfallbedingt eine leichte Hirnkontusion mit der Folge einer leichten hirnorganischen Wesensveränderung, eine Unterschenkellähmung links mit Taubheitsgefühl, eine Fußheberschwäche links, eine Großzehenschwäche sowie eine Taubheit des Fußrückens rechts (AnlH. 16 ff.).
Die Klägerin befand sich vom 21.08.1985 bis 28.09.1985 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer im Jahre 1982 geborenen Tochter sowie in Begleitung eines Kindermädchens in einem Kuraufenthalt auf der Insel Ischia/Italien. In der Zeit vom 06.10.1985 wurde die Klägerin zwecks Materialentfernung am rechten Außenknöchel, am linken Innenknöchel und an der linken Elle stationär behandelt. In der Folgezeit nahm sie ständig krankengymnastische Behandlungen wahr, und zwar in der Zeit vom 14.11.1985 bis 18.12.1985 in der Klinik für Rehabilitation in I-J und sodann zwischen dem 20.01. und 04.02.1986 bei der Krankengymnastin K. In der Zeit vom 09.02. bis 22.02.1986 befand sich die Klägerin in Begleitung ihres Ehemannes und ihres Kindes zur Kur in L/Schweiz, wo sie im Hotel M Haus logierte. Am 25.02.1986 wurde sie wiederum stationär zur Materialentfernung aus dem rechten Oberschenkel aufgenommen und nach Abheilen der Operationswunde am 10.03.1986 zur weiteren ambulanten Behandlung entlassen. Es bestand eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, die nach der Operation aufgetreten war. Im März 1986 wurde eine Mobilisation der Gelenke in Narkose ambulant durchgeführt. Nach dem fachchirurgischen Gutachten des Leitenden Arztes Dr. F vom 01.06.196 bestand aufgrund der am 24.04.1986 erhobenen Befunde, auf die Bezug genommen wird (AnlH. 25 ff), weiterhin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % und zwar auch für die Tätigkeit als Hausfrau. Die Klägerin wurde auch in der Folgezeit weiterhin krankengymnastisch behandelt.
In der Zeit vom 01.05. bis zum 28.05.1986 befand sich die Klägerin zu einem weiteren Kuraufenthalt auf der Insel Ischia. Nach einem Urlaubsaufenthalt in einem Ferienhaus auf der Insel O (28.06. bis 26.07.1986) sowie nach einer stationären gynäkologischen Behandlung (17.03. bis 20.08.1986) unterzog sich die Klägerin einer Kur in N (31.08. bis 14.09.1986). Im Zeitraum vom 28.09. bis 03.10.1986 wurde sie wegen eines hochfiebrigen Infektes nach einer traumatischen Splenektomie stationär behandelt. In der Zeit vom 02.11. bis 05.12.1986 befand sie sich in Kur in P, wobei ihre Tochter von dem begleitenden Kindermädchen betreut wurde.
Der Ehemann der Klägerin, der als Mitinhaber einer Fachfirma für die Hochdruckreinigung von Kesseln für deren kaufmännischen Bereich tätig war, veräußerte seinen Geschäftsanteil mit Wirkung zum 31.12.1986. In der Zeit vom 25.01. bis 12.02.1987 sowie in der Zeit vom 21.04. bis 01.05.1987 befand sich die Klägerin jeweils zu einem Kuraufenthalt in P. Anschließend reiste sie gemeinsam mit ihrer Tochter, einer Kinderfrau und deren Kind zu einem weiteren Kuraufenthalt nach Israel ans Tote Meer (09.05. bis 06.06.1987). Im Zeitraum 01.08. bis 31.08.1987 befand sich die Klägerin in Urlaub auf der Insel O. Seit Herbst 1987 lebt sie von ihrem Ehemann getrennt.
Nach dem Privatgutachten des Chefarztes Dr. Q (Ev. Krankenhaus E) vom 05.01.1989 ergaben sich für die Klägerin am Untersuchungstag folgende noch bestehende Unfallfolgen: Verheiltes Schädelhirntrauma I - II Grad, multiple Gesichtsnarben, posttraumatisch bedingte psychische Beschwerden, sekundäre, therapiebedürftige Dysmenorrhoe, Milzverlust, Gallenblasenverlust, intraabdominelle Verwachsungsbeschwerden nach not-fallmäßiger Laparotomie, Immundefekt nach Milzverlust sowie fraglich aktive Serum Hepatitis nach Massentransfusion, verheilte Lungenkontusion rechts mit Verwachsungsbeschwerden rechte Thorax-wand, verheilte Trümmerfraktur linker Oberschenkel nach osteosyntheticher Versorgung und Metallentfernung mit deutlicher Muskelweichteilminderung, geringgradige Funktionseinbuße bei Muskelweichteilminderung rechter Oberschenkel bei Zustand nach osteosynthetischer Versorgung und Frakturausheilung, verheilte Nierenruptur rechts, posttraumatische Kniegelenksarthrose links, Peronaeusschaden linker Unterschenkel, erhebliche Funktionseinbuße linkes unteres Sprunggelenk, posttraumatische Kniegelenksarthrose rechts bei Zustand nach verheilter, komplizierter rechtsseitiger Oberschenkelfraktur mit Zustand nach Osteosynthese, posttraumatische (III Grad) Arthrose rechtes oberes Sprunggelenk mit Funktionseinbuße und in erheblicher Fehlstellung verheilter komplexer Beckenbruch (Schmetterlingsfraktur) mit Berstungsfraktur der Beckenschaufel links und konsekutiver Beinverkürzung links sowie kompensatorischer Wirbelsäulenverkrümmung. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der erhobenen Befunde wird auf das Gutachten Bezug genommen (AnlH. 261 ff.).
Die Beklagte erkannte ihre 100 %ige Einstandspflicht für die unfallbedingten Schäden dem Grunde nach an. Sie leistete an die Klägerin auf die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche insgesamt 103.145,93 DM sowie 50.000,00 DM auf den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schadensabrechnung der Beklagten wird auf deren Schreiben vom 19.03.1987 und 02.07.1937 Bezug genommen (AnlH. 179 ff., 194 ff.). Die Beklagte lehnte weitere Zahlungen für den Zeitraum seit dem Unfall vom 21.12.1984 bis zum 30.09.1937 ab.
Mit ihrer im September 1987 erhobenen Klage hat die Klägerin einen weitergehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 247.163,94 DM sowie die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes von mindestens 80.000,00 DM, abzüglich bereits gezahlter 50.000,00 DM, und die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für künftige unfallbedingte Schäden geltend gemacht.
Die Klägerin hat im einzelnen den Ersatz folgender Schadenspositionen nach Abzug einer Erstattung der Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 2.750,00 DM begehrt:
1. Blumen 1.060,00 DM
2. - 10. Kleidungsbedarf, Telefongebühren im Krankenhaus 3.055,83 DM
11. u. 15. Gesundheitsschuhe, orthopädische Hilfsmittel 3.400,45 DM
12. Krankenfahrten 885,20 DM
13. Gutachten Dr. H 545,86 DM
14. Allgemeine Auslagen 150,00 DM
16. - 18. Kosten Krankenschwester April bis Juli 1985 7.970,00 DM
19. Rechnung Sanitätshaus R vom 26.03.1985 1.341,95 DM
20. Kuraufenthalt L vom 08.02. bis 22.02.1986 13.386,36 DM
21. Kuraufenthalt Ischia vom 01.05. bis 28.05.1986 37.173,93 DM
22. Orthopädische Hilfsmittel 1.957,95 DM
23. Auskunft Wetteramt 117,00 DM
24. Von der Krankenversicherung nicht erstattete Kosten 16.479,14 DM
25. - 30. Durch den Unfall unbrauchbar gewordene Kleidung 2.615,00 DM
31. - 34. Kuraufenthalt N vom 31.08. bis 14.09.1986 4.311,00 DM
35. Quittungskosten 56,50 DM
36. - 38. Spezialschuhe und Stiefel, Erhöhungen 2.044,00 DM
39. Kuraufenthalt P vom 02.11. bis 05.12.1986 33.787,14 DM
40. - 43. Fußwickel, Einlagen etc. 303,47 DM
44. u. 45. Fahrtkosten Klägerin 7.830,20 DM
46. u. 47. Fahrtkosten P 2.072,00 DM
48. Kosten Rechtsanwalt S 1.446,48 DM
49. Kuraufenthalt P vom 25.01. bis 12.02.1987 14.247,91 DM
50. Schadenspositionen gem. Schreiben vom 23.02.1987 1.661,70 DM
51. Kuraufenthalt P vom 21.04. bis 01.05.1987 7.581,75 DM
52 Schuhreparaturen 180,00 DM
53. Taxikosten 291,00 DM
54. u. 55. Fahrtkosten P 2.072,00 DM
56. Kuraufenthalt Israel vom 09.05. bis 06.06.1937 19.936,00 DM
57. Behandlungskosten 350,00 DM
58. - 59. Kosten Kindermädchen vom 01.04.1985 bis Ende August 1985 11.500,00 DM
60. Verdienstausfall Klägerin 1985 38.500,00 DM
61. Verdienstausfäll Klägerin 1986 42.000,00 DM
62. Kosten der entgangenen Haushaltshilfe vom 21.12. 1984 bis 30.09.1987 70.000,00 DM
350.309,87 DM
abzüglich Zahlungen der Beklagten 103.145,93 DM
247.163,94 DM
Die Klägerin hat zu Pos. 16. bis 18. (Kosten Krankenschwester) behauptet, ihre Betreuung durch eine Krankenschwester sei in den Monaten April bis Juli 1985 erforderlich gewesen, weil sie anderenfalls länger im Krankenhaus hätte behandelt werden müssen. Für den Zeitraum April bis August 1985 habe sie zusätzlich ein Kindermädchen für die Betreuung ihrer Tochter beschäftigen müssen (Pos. 58. u. 59). Für die Jahre 1985 und 1986 sei ihr ein erheblicher Verdienstausfall entstanden, weil sie seit dem 01.08.1984 als kaufmännische Angestellte in der Firma T und Q mit der Kassenführung und allen anfallenden Büroarbeiten zu einem Bruttolohn von monatlich 3.500,00 DM beschäftigt gewesen sei. Sie sei stundenweise in dem Betrieb ihres Mannes tätig gewesen und habe die Arbeit unfallbedingt aufgeben müssen. Nach dem Unfall sei ein anderer Mitarbeiter für monatlich 4.382,00 DM brutto eingestellt worden (Pos. 60. u. 61.). Die Kuraufenthalte in L, Ischia, N, P und Israel seien ärztlich verordnet und medizinisch notwendig gewesen. Sie hätten keinen Urlaubscharakter gehabt, wobei sie sich jeweils in ärztlicher Behandlung befunden habe. Die benutzten Hotels hätten ihrer bisherigen Lebensführung entsprochen.
Die Klägerin hat weiterhin die Ansicht vertreten, ihr stehe in Anbetracht der Schwere der Verletzungen, der langen Dauer der Heilbehandlung, der erlittenen Schmerzen, der erheblichen Dauerschäden und des Verschuldens des Unfallfahrers ein Schmerzensgeld von zumindest 30.000,00 DM zu. Den Unfallverursacher treffe ein schweres Verschulden, weil er zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,28 bis 1,91 Promille gehabt habe. Sämtliche eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen stellten Dauerschäden dar. Ihr Familienleben sei stark beeinträchtigt, sportliche und gesellschaftliche Aktivitäten seien sehr eingeschränkt, die Unfähigkeit, den Haushalt zu versorgen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben, werde noch weitere drei Jahre andauern. Darüber hinaus würden noch weitere Kosten der entgangenen Haushaltshilfe, Behandlungskosten, Kosten für Spezialschuhe usw. anfallen. Auch nach Ablauf von weiteren zwei Jahren werde sie noch erwerbsbehindert sein.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 247.163,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.07.1987 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein indas Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das den Betrag von 80.000,00 DM nicht unterschreiten sollte, abzüglich bereits gezahlter 50.000,00 DM, zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 23.03.1987 zu zahlen;
3.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Schaden zu ersetzen, den sie aus dem Verkehrsunfall vom 21.12.1984 in C-D haben wird, soweit der Schaden nicht auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, für die beim Unfallgetragene Kleidung sei nur der Verkehrswert von 30 % des ursprünglichen Erwerbspreises zu ersetzen. Die Klageposition "Spezialschuhe" sei lediglich eine normale Schuhreparatur. Die Schuherhöhungen seien nicht unfallbedingt notwendig gewesen, bei den neu angeschafften Schuhen und Stiefeln sei im Wege des Vorteilsausgleichs ein Abzug zu machen. Die Beklagte hat behauptet, die Auskunft des Wetteramtes sei für das Strafverfahren und nicht für das Zivilverfahren eingeholt worden. Die nicht erstatteten Behandlungskosten seien großenteils abgerechnet worden, ebenso wie die Kosten der Fußwickel, Stützbänder, Einlagen und der Konsultation des Dr. U. Wenn es sich um medizinisch erforderliche Maßnahmen gehandelt habe, seien diese von dem Krankenversicherer zu tragen gewesen. Medizinisch überflüssige Kosten habe auch der Schädiger nicht zu tragen.
Die geltend gemachten Fahrtkosten seien nicht nachvollziehbar und nur zum Teil ersatzfähig. Die Kilometerpauschale sei nicht auf ein Fahrzeug vom Typ V zu beziehen, vielmehr seien Zweitwagenbetriebskosten anzusetzen. Die Kosten des Rechtsanwalts S seien nicht ersatzfähig, weil die Gebühren für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches den jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin erstattet worden seien. Für die übrigen in Rechnung gestellten Tätigkeiten sei die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich gewesen.
Die Betreuung durch eine Krankenschwester im Juni und Juli 1985 sei zumindest nicht mehr ganztags erforderlich gewesen. Von den Kosten der Krankenschwester seien 2.340,00 DM von der Krankenversicherung erstattet worden. Die Beklagte hat bestritten, daß ein Kindermädchen tatsächlich eingestellt wurde. Sie hat die Ansicht vertreten, daß sich jedenfalls im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine Person um die Klägerin und das Kind hätte kümmern können. Der Verdienstausfall sei nicht zu ersetzen, weil ein wirksamer Arbeitsvertrag nicht geschlossen worden sei. Sie hat behauptet, der Arbeitsvertrag sei nach dem Unfall rückdatiert worden. Jedenfalls sei er lediglich zwecks Steuerersparnis zum Schein abgeschlossen worden. Im übrigen habe die Klägerin schon vor dem Unfall in beträchtlichem Umfang Hilfe im Haushalt gehabt, so daß die Kosten der Haushaltshilfe nur in dem Umfang zu erstatten seien, wie die Klägerin Tätigkeiten im Haushalt ohne den Unfall tatsächlich erbracht hätte. Die fortdauernde Beeinträchtigung der Haushaltsführung sei aufgrund beträchtlicher Fortschritte bereits seit 1986 nicht mehr in vollem Umfang gegeben gewesen.
Die Beklagte hat zu den Kuraufenthalten vorgetragen, bei dem Aufenthalt in L habe es sich nicht um eine Kur, sondern um den Winterurlaub der ganzen Familie gehandelt. An dem Aufenthalt auf der Insel Ischia hätten ebenfalls der Ehemann und die Tochter der Klägerirrteilgenommen. Für die Kur in N fehle die medizinische Indikation. Es habe sich um Luxusaufenthalte gehandelt, die lediglich das ärztliche Etikett "Kur" trügen. Alle Heilung bringenden Maßnahmen seien auch in Deutschland möglich gewesen. Bei dem Aufenthalt in Israel habe es sich um einen Urlaub gehandelt.
Ferner hat die Beklagte gemeint, der Schmerzensgeldanspruch sei mit 50.000,00 DM ausreichend abgegolten. Der Feststellungsantrag zu 3. sei unzulässig, weil sie - die Klägerin - ihre Eintrittspflicht für zukünftige Schäden dem Grunde nach nie bestritten habe.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.04.1988 festgestellt, die Beklagte sei dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, den diese aus dem Verkehrsunfall vom 21.12.1984 in C-D haben wird, soweit der Schaden nicht auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen ist und soweit hierüber nicht durch das landgerichtliche Urteil bereits entschieden worden ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klageantrag zu 1. sei unbegründet. Sie habe nur einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz ihrer materiellen Schäden in Höhe von insgesamt 59.751,49 DM schlüssig dargelegt, der aufgrund der bisherigen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 103.145,93 DM erloschen sei. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei der Höhe nach aus folgenden Positionen zu berechnen:
Aus den unstreitigen Klagepositionen Nr. 1 bis 15, 19, 22, 35, 50, 52, 53 und 57 habe die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.686,49 DM. Hinsichtlich der Pos. Nr. 16 bis 18 könne die Klägerin eine Erstattung der Kosten für die Krankenschwester nur für die Monate April und Mai 1985 von 4.170,00 DM beanspruchen, weil unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ganztags eine Haushaltshilfe zugegen war, eine Betreuung durch eine Krankenschwester in den Monaten Juni und Juli 1935 nicht mehr erforderlich gewesen sei. Aus den Pos. Nr. 25 bis 30 ergebe sich ein Anspruch der Klägerin für die beim Unfall getragene Kleidung in Höhe von 1.804,00 DM. Bei Kleidungsstücken bestehe ein Anspruch auf Neubeschaffung unter Abzug "neu für alt". Die Pos. 36 bis 38 seien nur in Höhe von 1.510,00 DM ersatzfähig. Hinsichtlich der Pos. Nr. 40, 41 und 43 (Fußwickel, Einlagen und Stützband) habe die Klägerin deren medizinische Erforderlichkeit nicht dargetan. Ebenso gelte dies für die ärztlichen Untersuchungskosten (Pos. 42). Bezüglich der weitergehenden Kosten des Rechtsanwalts L (Pos. 48) habe die Klägerin deren Erforderlichkeit ebenso nicht dargelegt. Sie habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Einholung einer Auskunft des Wetteramtes, weil es sich um Nebenklagekosten gehandelt habe (Pos. 23). Die Klägerin habe die nicht erstatteten Behandlungskosten (Pos. 24) nicht substantiiert dargetan. Zum einen seien hier nochmals die Pos. 16 bis 19 angesetzt worden. Zum anderen handele es sich teilweise um Kosten des Kuraufenthaltes auf Ischia. Soweit vom Krankenversicherer nicht übernommene Behandlungskosten verblieben, habe die Klägerin deren medizinische Erforderlichkeit nicht dargelegt. Von den geltend gemachten Fahrtkosten seien 7.001,00 DM ersatzfähig (Pos. 44 u. 45).
Die Klägerin habe keinen Anspruch wegen Verdienstausfalls (Pos. 60 u. 62). Sie habe nicht substantiiert dargelegt, daß sie im Jahre 1984 in den Büchern des Betriebes geführt, im August 1984 ordnungsgemäß den gesetzlichen Versicherungsträgern gemeldet worden sei und ab diesem Zeitpunkt ihr Gehalt erhalten habe. Schon ihr Vortrag zur geleisteten Arbeitszeit sei nicht überzeugend, weil nach dem formularmäßigen Arbeitsvertrag von einer "normalen" 40-ständigen Tätigkeit auszugehen wäre. Es sprächen im übrigen gewichtige Anhaltspunkte für einen rückdatierten Arbeitsvertrag. Wegen der entgangenen Haushaltshilfe habe die Klägerin nur einen Anspruch in Höhe von 24.000,00 DM (Pos. 62). Bei der Berechnung dieser Schadensposition seien der Grad der Erwerbsminderung der Klägerin, ein Abzug von 25 % wegen der Mithilfe der Frau W bereits vor dem Unfall sowie die Urlaubsaufenthalte anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Kuraufenthalte könne die Klägerin insgesamt nur 2.580,00 DM beanspruchen, welche die Kur in N beträfen (Pos. 31 bis 34). Die übrigen Kuraufenthalte seien nicht medizinisch erforderlich gewesen und hätten Urlaubscharakter gehabt.
Der Klageantrag zu 2. sei unbegründet, weil die Klägerin keinen über 50.000,00 DM hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch habe. Auch unter Berücksichtigung der Schwere der beim Unfall erlittenen Verletzungen, der Dauer der Krankenhausaufenthalte von 140 Tagen, der Bedeutung der zurückbleibenden Dauerschäden und der Beeinträchtigung im Familienleben sowie bei sportlicher und gesellschaftlicher Betätigung müsse der von der Beklagten gezahlte Betrag als angemessen angesehen werden.
Der Klageantrag zu 3. sei zulässig und begründet. Die Formulierung des Feststellungsantrages ("haben wird") beziehe sich auf zukünftige Schäden, da die Beklagte den Anspruch bisher nicht anerkannt habe, sei die Klage geboten gewesen. Die Beklagte habe die Möglichkeit weiterer Schäden auch nicht in Abrede gestellt.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 09.05.1988 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 06.06.1988, bei Gericht eingegangen am 07.06.1988, Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 06.10.1988, bei Gericht eingegangen am 10.10.1988, begründet.
Mit ihrer Berufung rügt sie zunächst, das Landgericht habe hinsichtlich des Klageantrages zu 1. den Streitgegenstand nicht zutreffend erfaßt, weil es das vorprozessuale Zahlenwerk nicht genügend berücksichtigt habe. Sie meint hierzu, diejenigen Positionen, welche die Beklagte gemäß ihren Abrechnungsschreiben vom 19.03. und 02.07.1987 anerkannt und bezahlt habe, könnten nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits sein. Die Berechnungsweise des Landgerichts stelle einen Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO dar. Ein weiterer Verfahrensfehler des Landgerichts liege darin, daß es seiner Entscheidung unter Verletzung von § 286 ZPO keine auf Würdigung festgestellter Tatsachen beruhende Erkenntnisse zugrundegelegt habe. Das Landgericht habe unter Übergehung erheblicher Beweisanträge im Wege einer umfangreich vorweggenommenen Beweiswürdigung in der Sache durchentschieden.
Mit ihrem Berufungsantrag zu 1. macht die Klägerin im Wege der Klageerhöhung einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wegen ihrer materiellen Schäden geltend.
In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin nach Maßgabe der von ihr für geboten gehaltenen Abrechnungsweise ihren von der Beklagten noch nicht bezahlten Schaden wie folgt berechnet (GA 186 ff.):
| 1 - 16 Unstreitige Positionen 0,00 DM 17 Krankenschwester Rest 250,00 DM 18 Krankenschwester 1.140,00 DM 19 Rechnung Sanitätshaus R vom 26.03.1985 0,00 DM 20 Kur L 13.386,36 DM | |||
| 21 | Kur Ischia | 35.560,29 DM | |
| 22 | Orthopädische Hilfsmittel | 0,00 DM | |
| 23 | Auskunft Wetteramt | 117,00 DM | |
| 24 | Von der Krankenversicherung nicht erstattete Kosten | 14.793,39 DM | |
| 25 | - 30 | Durch Unfall unbrauchbar gewordene Kleidung | 1.115,00 DM |
| 31 | - 33 | Kuraufenthalt N | 2.443,00 DM |
| 34 | Fahrtkosten Ehemann | 868,00 DM | |
| 35 | Quittungskosten | 0,00 DM | |
| 36 | - 38 | Spezialschuhe etc. | 1.044,00 DM |
| 39 | Kur P, I | 21.787,14 DM | |
| 40 | Fußwickel | 56,60 DM | |
| 41 | Einlagen | 84,02 DM | |
| 42 | Arztkosten Dr. U | 132,60 DM | |
| 43 | Deuser-Band | 30,25 DM | |
| 44 45 46 47 | Fahrtkosten Klägerin Fahrtkosten Klägerin (J) | 7.141,40 DM 688,80 DM 1.036,00 DM 1.036,00 DM |
| Fahrt P Fahrt P (Ehemann) | ||
| 48 | Kosten Rechtsanwalt S | 3.086,48 DM |
| 49 | Kur P II | 9.247,91 DM |
| 50 | Schadenspositionen gem. Schreiben vom 23.02.1987 | 0,00 DM |
| 51 | Kur P III | |
| a) Behandlung | 0,00 DM | |
| b) Unterbringung | 3.626,01 DM | |
| 52 | Schuhreparaturen | 0,00 DM |
| 53 | Taxikosten | 0,00 DM |
| 54 | Fahrt P III | 1.036,00 DM |
| 55 | Fahrt P III | |
| (Ehemann) | 1.036,00 DM | |
| 56 | a) Kur Israel | 20.216,00 DM |
| b) Kinderfrau X | 19.400,00 DM | |
| 57 | Behandlungskosten Israel | 350,00 DM |
| 58 | Kindermädchen Y | 36.000,00 DM |
| 59 | Verpflegung Y | 21.500,00 DM |
| 60 - 61 | Unterhaltsarbeit im Geschäft | 116.742,00 DM |
| 62 | Unterhaltsarbeit | |
| Haushalt | 58.650,00 DM |
Gesamtsumme 380.213,89 DM
Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen, fernet tritt sie ergänzend Beweis an. Darüber hinaus hat sie die Privatgutachten des Chefarztes Dr. Q vom 05.01.1989 (GA 261 ff.) und des Dr. H vom30.12.1988 (GA 254 ff.) zu den Verletzunsfolgen vorgelegt.
Nach Einholung des Gutachtens des Prof. Dr. Z vom 02.02.1990 hat die Klägerin erklärt, sie verfolge die Pos. 46, 47, 49, 51 b, 54, 55 und 56 a) nicht mehr weiter. Sie hat gemeint, bei Anrechnung der Zahlungen der Beklagten ohne Vorbehalt auf die entsprechenden vorprozessualen Positionen sei insoweit nur noch ein Gesamtbetrag von 268.436,08 DM im Streit. Bei Anrechnung von Zahlungen der Beklagten in Höhe von 27.000,00 DM "im Vergleichswege" stünden nach Abzug von 9.236,63 DM (ein Betrag, der gemäß den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z für Kuranwendungen in Ischia und P ersatzfähig sei) der Beklagten noch 17.713,37 DM zur freien Verrechnung zur Verfügung, die von dem oben genannten Betrag von 268.436,08 DM subtrahiert den nunmehrigen Klagebetrag von 250.723,31 DM ergäben (GA 436-438). Durch eine Neuberechnung des Verdienstausfallschadens gelangte die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.03.1990 auf eine Gesamtschadenssumme von 304.635,60 DM (B1. 462 d. A.).
Die Klägerin behauptet, die von ihr geltend gemachten Schadenspositionen seien ihr unfallbedingt entstanden, sie seien auch der Höhe nach angemessen sowie erforderlich gewesen. Im gesamten Abrechnungszeitraum sei sie zu 100 % erwerbsunfähig gewesen und zwar sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch für die Tätigkeit als Hausfrau. Vor dem Unfall habe sie das Wohnhaus mit zehn Zimmern nebst Schwimmbad und Garten allein versorgt. Frau W sei als Zugehfrau dreimal wöchentlich stundenweise tätig gewesen. Der Umfang ihrer Tätigkeit im Betrieb des Ehemannes habe vor dem Unfall einen halben bis einen ganzen Tag betragen, wobei sie ihre Tätigkeit nach Art und Inhalt neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau habe ausüben können. Durch ihre Doppeltätigkeit für den Betrieb ihres Ehemannes sowie für den Haushalt habe sie täglich 14 bis 18 Stunden gearbeitet. Als Ersatzkraft für ihre Bürotätigkeit sei der Zeuge A1 mit einem Bruttogehalt von 4.382,00 DM eingestellt worden. Ihre Tätigkeit sei daher mit einem Bruttogehalt von mindestens 4.000,00 DM monatlich zu bewerten. Für ihre Haushaltstätigkeit vor dem Unfall seien zudem 55 Wochenstunden anzusetzen.
Die Klägerin meint nunmehr, ihr Schadensersatzanspruch wegen des Wegfalls ihrer Arbeitskraft für den Betrieb ihres Ehemannes (Pos. 60 und 61) betrage bei einer konkreten bzw. normativen Berechnung im Zeitraum vom 22.12.1984 bis 30.09.1987 insgesamt 133.333,00 DM (GA 445). Wegen des Wegfalls ihrer Haushaltsführung (Pos. 62) stehe ihr zudem ein Ersatzbetrag für den vorgenannten Zeitraum von rechnerisch 110.934,66 DM über den konkreten Schaden von 55.400,00 DM (Kinderbetreuungskosten gemäß Pos. 56 b und 58) hinaus zu. Die Pos. 62 erhöhe sich damit unter Anrechnung der von der Beklagten geleisteten 38.500,00 DM auf 72.434,66 DM. Zur Berechnung trägt sie vor, für eine Haushaltstätigkeit von 55 Wochenstunden müsse ein Bruttogehalt von monatlich 4.208,50 DM (Vergütungsgruppe VI b Ziff. 4) zugrundegelegt werden, das einer benötigten Ersatzkraft zu zahlen gewesen wäre. Von dem sich danach ergebenden rechnerischen Schadensersatzbetrag von 140.423,61 DM müsse ein Abzug von 21 % (= 29.488,95 DM) für den durch die eingestellten Haushaltshilfen abgedeckten Kinderbetreuungsanteil vorgenommen werden, so daß sich hiernach der Betrag von rechnerisch 110.934,66 DM ergebe (GA 459 bis 462).
Hinsichtlich des Berufungsantrages zu 2. vertritt die Klägerin die Ansicht, das Schmerzensgeld müse mindestens 80.000,00 DM betragen, soweit die Schadensfolgen per 30.09.1987 absehbar seien. Wegen der auch in Zukunft eintretenen Beeinträchtigungen sei die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige immaterielle Schäden geboten.
Schließlich meint die Klägerin, es sei die Feststellung geboten, daß die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch gegen sie - die Klägerin - aus geleisteten Zahlungen für den Verkehrsunfall vom 21.12.1984 habe (Berufungsantrag gemäß Schriftsatz vom 24.02.1989 GA 301). Hierzu macht sie geltend, daß die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten auf die im Streit befindliche Klagesumme nicht zu verrechnen seien. Da die Beklagte sich eines Rückzahlungsanspruches berühme, habe sie - die Klägerin - einen Anspruch auf negative Feststellung, daß dies nicht der Fall sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung und Einbeziehung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
1.
an die Klägerin für materielle Schäden über die gezahlten Beträge hinaus weitere 330.213,89 DM zu zahlen
und festzustellen, daß die Beklagte der Klägerin für alle weiteren materiellen Schäden seit dem 01.10.1987 aus dem Verkehrsunfall vom 21.12.1984 ersatzpflichtig ist.
2.
für immaterielle Schäden bis zum 30.09.1987 an die Klägerin ein Schmerzensgeld in angemessener Höhe, mindestens aber in Höhe von 30.000,00 DM über die gezahlten 50.000,00 DM hinaus zu zahlen
sowie festzustellen, daß die Beklagte für immaterielle Schäden der Klägerin aus dem Unfall vom 21.12.1984 seit dem 01.10.1987 ersatzpflichtig ist,
3.
die Ersatzansprüche für materielle Schäden seit dem 06.07.1987, für immaterielle Schäden seit dem 23.03.1987 mit 4 % zu verzinsen,
4.
festzustellen, daß die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin aus geleisteten Zahlungen für den Verkehrsunfall vom 21.12.1984 hat,
5.
hilfsweise der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, auch durch Bankbürgschaft abzuwenden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen.
Die Beklagte verteidigt sich unter Berufung auf die von ihr für zutreffend erachteten Ausführungen im angefochtenen Urteil. Sie vertritt die Ansicht, daß sie die von ihr geleisteten vorprozessualen Zahlungen auf die berechtigten Schadenspositionen verrechnen dürfe, weil sie insoweit - wie auch die vorprozessuale Korrespondenz erkennen lasse - jeweils nur Vorschußzahlungen erbracht habe. Aus diesen Gründen sei sie daher auch nicht an ihre vorprozessuale Abrechnung bezüglich einzelner Schadenspositionen gebunden.
Im übrigen bestreitet sie weiterhin die geltend gemachten weitergehenden Schadensersatzansprüche der Klägerin. Sie wendet sich insbesondere gegen die Angemessenheit und medizinische Erforderlichkeit der Kurkosten, die sie für weit überzogen hält. Ferner greift sie den von der Klägerin beanspruchten Verdienstausfall für deren Bürotätigkeit im Rahmen der Firma Q und T an. Darüber hinaus bestreite sie den Aufwand für die Haushalshilfen und die Kinderbetreuungskosten.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 07.03.1989 und 03.07.1989 Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsniederschriften vom 14.11.1989 und 03.07.1990 sowie auf das Gutachten des Prof. Dr. Z vom 02.02.1990 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen zu den Gerichtsakten überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidunqsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 54.379,14 DM. Die weitergehende Klageforderung ist unbegründet. Der Feststellungsantrag zu 4) der Klägerin zu 4., mit der sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte gegen sie keinen Rückzahlungsanspruch aus den bisher geleisteten Zahlungen wegen des Verkehrsunfalls vom 21.12.1984 hat, ist unzulässig.
A.
Klage- und Berufungsantrag zu 1. (Materielle Schäden)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte hur ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 44.321,12 DM wegen des Ersatzes ihrer Materiellen Schäden zu. Der dem Grunde nach unstreitige Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 230 StGB, § 3 Nr. 1 Pf1VG ist der Höhe nach wie folgt zu berechnen:
I.
Die Klägerin kann nicht mit dem Einwand durchdringen, das Landgericht habe bei seiner Schadensberechnung bezüglich der vollen Anrechnung der wir-prozessualen Zahlungen der Beklagten auf den materiellen Schaden in Höhe von 103.145,93 DM gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen. Denn das Landgericht hat seiner Entscheidung den Streitgegenstand bezüglich des Klageantrages zu 1. gemäß dem Vorbringen der Klägerin zugrundegelegt. Die Klägerin hatte in ihrer Klagebegründung eine Gesamtabrechnung des materiellen Schadens vorgenommen und bei den Zahlungen der Beklagten nicht nach einzelnen Schadenspositionen unterschieden (GA 18).
Soweit die Klägerin sich nunmehr mit ihrem Berufungsvorbringen wegen einzelner Schadensersatzforderungen, auf die nach ihrer Ansicht seitens der Beklagten vorprozessual Zahlungen geleistet worden sind, auf eine abschließende Abrechnung im Sinne eines Schuldanerkenntnisses (§§ 780, 781 BGB) bzw. einer Erfüllung (§ 362 BGB) stützt, wird ihr Vorbringen durch die zu den Gerichtsakten überreichte vorprozessuale Korrespondenz der Parteien widerlegt.
Wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung (GA 205 bis 107) zutreffend ausgeführt hat, geht aus ihren Schreiben insbesondere vom 19.03. und 02.07.1987 (AnlH. 179 ff., 194 ff.) hinreichend deutlich hervor, daß es sich bei den von ihr geleisteten Zahlungen jeweils nur um Vorschußleistungen auf den materiellen Schaden bzw. auf das Schmerzensgeld gehandelt hat, die bei Scheitern der Vergleichsbemühungen insgesamt - abzurechnen sind (§§ 133, 157 BGB). Die einzelnen Schadenspositionen dienten dabei nur als Rechnungsposten bei der Festsetzung der einzelnen Vorschußbeträge.
So hat sich die Beklagte im Schreiben vom 29.05.1985 im Hinblick auf das noch schwebende Strafverfahren ein Rückforderungsrecht vorbehalten (AnlH. 66). Einen solchen Vorbehalt zur Höhe der Ansprüche enthält ebenfalls das Schreiben der Beklagten vom 11.04.1986 (AnlH. 72), mit der sie die Zahlung eines Betrages von 10.000,00 DM per Verrechnungsscheck angekündigt hatte (AnlH. 72). In ihrem Schreiben vom 15.07.1986 (AnlH. 113) hat die Beklagte darauf verwiesen, ohne nähere Erläuterung zur Höhe könne sie die geltend gemachten Ansprüche nicht akzeptieren.
Ferner heißt es im Schreiben der Beklagten vom 10.11.1986 (AnlH. 127), sie habe inzwischen absprachegemäß eine weitere Vorschußzahlung von 60.000,00 DM zur Verfügung gestellt. Als Anlage habe sie einen Verrechnungsscheck über 2.516,00 DM beigefügt, der als Kostenvorschuß zu verrechnen sei. Mit Schreiben vom 17.02.1987 (AnlH. 163) hat die Beklagte mitgeteilt, sie leiste einstweilen eine weitere Akontozahlung von 20.000,00 DM und habe einen entsprechenden Verrechnungsscheck abgesandt. Darüber hinaus hat die Beklagte in ihrem Abrechnungsschreiben vom 19.03.1987 (AnlH. 179) bereits in dessen Einleitung folgendes ausgeführt: "Wir teilen nicht Ihre Auffassung, daß eine Schadensersatzsumme von zumindest noch 100.000,00 DM unstreitig ist. Vielmehr haben wir anläßlich der Besprechung vom 17.10.1986 nicht einmal eine Teileinigung erzielen können. Insoweit stimmen wir Ihrem Schreiben vom 23.12.1986 zu." Der weitere Wortlaut des Schreibens läßt ebenfalls erkennen, daß die Beklagte mit ihrer dortigen Abrechnung nur einen Abrechnungsvorschlag mit dem Ziel einer vergleichsweisen Erledigung zur Vermeidung eines Rechtsstreits gemacht hat. Nach der Ankündigung der Zahlung eines Restbetrages von 7.627,24 DM heißt es dort am Ende: "Wir halten zwar grundsätzlich eine persönliche Besprechung für sinnvoll, meinen jedoch im vorliegenden Fall, daß die von ihnen geltend gemachten u. E. weit überhöhten Positionen nicht verhandlungsfähig sind. Wir müßten ggf. einer gerichtlichen Entscheidung den Vorzug geben."
Ebenso sind damals ersichtlich die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten davon ausgegangen, daß die Vergleichsverhandlungen über eine außergerichtliche Schadensregulierung nicht abgeschlossen waren. In ihrem Antwortschreiben vom 29.06.1987 (An1H. 185) haben sie nämlich eingangs ausgeführt: "... in vorbezeichneter Schadenssache sind wir mit dem Inhalt Ihres Schreibens vom 19.03.1987 nicht einverstanden. Wir bleiben bei der diesseitigen Auffassung. Es mag dann eine Erklärung im Rechtsstreit erfolgen, es sei denn, daß Sie sich nunmehr bereiterklären, die weiter geforderten Beträge zu zahlen. Ihren Schriftwechsel hierüber lehnen wir wegen der nunmehr wiederholt zum Ausdruck kommenden Auffassung ab, es sei denn, daß sie den geforderten Betrag von 100.000,00 DM nunmehr endgültig überweisen." Abschließend heißt es dort: "Der Zahlung des Betrages von 100.000,00 DM sehen wir endgültig bis 30.07.1987 entgegen. Sollte dies nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschehen, betrachten wir die außergerichtlichen Verhandlungen als gescheitert und werden Klage einreichen." Daraufhin hat die Beklagte mit Schreiben vom 02.07.1987 (AnlH. 194) ihr Bedauern über eine ganz offensichtlich nicht mögliche außergerichtliche Einigung zum Ausdruck gebracht und bezüglich eines Teilbetrages über 8.426,74 DM die Übersendung eines Verrechnungsschecks angekündigt.
Hiernach kann die Klägerin nicht mit ihrem Beru‑fungsvorbringen durchdringen, die Beklagte müsse sich an ihrer vorprozessualen Abrechnung festhalten lassen mit der Maßgabe, daß deren Zahlungen auf Schadenspositionen, die sich im Rechtsstreit als unberechtigt erweisen, gleichwohl mit Tilgungswirkung vorgenommen worden sind, also weder anderweit verrechnet werden noch etwa im Falle der Überzahlung zurückgefordert werden dürften.
Nach der im rechtlichen Ansatz zutreffenden Würdigung des Landgerichts müssen demgegenüber die einzelnen Schadenspositionen ungeachtet der vorprozessualen Zahlungen der Beklagten jeweils darauf hin überprüft werden, ob diese berechtigt sind oder nicht. Hiernach trifft die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast, daß der ihr insgesamt entstandene Schaden gemäß ihrem Klage- und Berufungsvorbringen rechnerisch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen auf den materiellen Schaden übersteigt.
Im einzelnen gilt folgendes:
II.
Unstreitige Schadenspositionen
Aus den zwischen den Parteien unstreitigen Schadenspositionen Nr. 1 bis 15, 19, 22, 35, 50, 52, 53 und 57 ergibt sich rechnerisch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 14.935,54 DM.
Entgegen der Berechnung des Landgerichts beläuft sich der Ersatzanspruch der Klägerin für die Pos. 19 nur auf 1.341,95 DM, weil die S-Krankenversicherung auf die Rechnung des Sanitätshauses R vom 26.03.1985 über 3.141,95 DM ausweislich des dortigen Vermerks insgesamt 1.800,00 DM aus Kulanz erstattet hat (AnlH. 88).
Demnach ist wie folgt abzurechnen:
1. Blumen 1.060,00 DM
2. - 10. Kleidungsbedarf, Telefongebühren im Krankenhaus 3.055,88 DM
11. u. 15 Gesundheitsschuhe, orthopädische Hilfsmittel 3.400,45 DM
12. Krankenfahrten 885,20 DM
13. Gutachten Dr. H 545,86 DM
14. Allgemeine Auslagen 150,00 DM
19. Rechnung Sanitätshaus R vom 26.03.1985 1.341,00 DM
22. orthopädische Hilfsmittel 1.957,95 DM
35. Quittungskosten 56,50 DM
50. Schadenspositionen gem. Schreiben vom 23.02.1987 (Pos. 3 bis 7 - AnlH. 165) 1.661,70 DM
52. Schuhreparaturen 180,00 DM
53. Taxikosten 291,00 DM
57. Behandlungskosten 350,00 DM
14.935,54 DM
III.
Kosten für Krankenschwester (Pos. Nr. 16 bis 18)
Die Klägerin hat wegen der häuslichen Betreuung durch eine Krankenschwester in den Monaten April bis einschließlich Juni 1985 einen Ersatzanspruch in Höhe von 4.780,00 DM.
Bei Verletzung einer Person sind die unfallbedingten Kosten einer häuslichen Pflege ersatzfähig, soweit sie erforderlich sind. Die Klägerin hat im einzelnen belegt, daß für die häusliche Pflege durch eine Krankenschwester folgende Zahlungen geleistet worden sind:
| April | 1985 | (AnlH. | 89) | 2.850,00 DM |
| Mai | 1985 | (AnlH. | 87) | 2.270,00 DM |
| Juni | 1985 | (AnlH. | 90) | 1.950,00 DM |
| Juli | 1985 | (AnlH. | 90) | 1.850,00 DM |
| 8.920,00 DM |
Auf den vorgenannten Betrag muß sich die Klägerin vorab die Erstattungen der Krankenversicherung von insgesamt 2.340,00 DM anrechnen lassen, die sich aus den handschriftlichen Vermerken auf den vorgelegten Quittungen ergeben (540,00 DM + 660,00 DM + 480,00 DM + 660,00 DM; vgl. AnlH. 87, 89 u. 90), so daß der belegte Aufwand der Klägerin 6.580,00 DM beträgt.
Dem Landgericht ist darin zu folgen, daß eine ganztägige Betreuung durch eine Krankenschwester nur für die Monate April und Mai 1985 zu ersetzen ist. Wie sich aus dem Gutachten des Leitenden Arztes Dr. F vom 08.07.1985 (AnlH. 1 ff.) ergibt, waren die Frakturen der Klägerin in den Monaten April und Mai noch nicht belastbar, die bettlägerige Klägerin mußte intensiv krankengymnastisch betreut werden. Ausweislich des Gutachtens wurde sie nach Entfernung der Innenknöchelplatte am 07.06.1985 in ambulante Behandlung entlassen. Hieraus folgt indes nicht, daß in den Monaten Juni und Juli 1985 - wie das Landgericht gemeint hat -unter Berücksichtigung des Umstandes der vorhandenen ganztägigen Haushaltshilfe eine Betreuung durch eine Krankenschwester überhaupt nicht mehr erforderlich gewesen sei.
Gegen den Wegfall des Pflegebedarfs durch eine Krankenschwester spricht zunächst, daß auch in den Monaten Juni und Juli ausweislich der Zahlungsquittungen eine Krankenschwester beschäftigt worden ist. Ferner hat die Klägerin eine undatierte Verordnung häuslicher Krankenpflege des Dr. F vorgelegt (AnlH. 207), nach deren Inhalt eine häusliche Krankenpflege zu Verkürzung der Krankenhauspflege ab stationärer Entlassung für die voraussichtliche Dauer von 4 bis 6 Monaten für erforderlich gehalten wurde. Andererseits läßt sich der ärztlichen Verordnung nicht entnehmen, daß für den vorgenannten Zeitraum durchgängig eine ganztätige Betreuung erforderlich gewesen ist. Die Notwendigkeit einer ganztätigen Betreuung für die Monate Juni und Juli 1985 hat die Klägerin nicht durch nähere Darlegung der Betreuungsmaßnahmen in diesem Zeitraum dargetan. Vielmehr zeigt die abnehmende Höhe der Zahlungen bereits, daß auch der Pflegebedarf abgenommen hatte. So ist die Klägerin immerhin im August 1985 in der Lage gewesen, eine Reise nach Ischia zu unternehmen. Allein der Umstand, daß sie in den Monaten Juni und Juli 1985 zur Fortbewegung noch die Hilfe von Krücken bzw. einen Rollstuhl benötigt hat, begründet nicht die Erforderlichkeit einer umfassenden Betreuung durch eine Krankenschwester. Im Hinblick auf den ersichtlich fortschreitenden Heilungsverlauf der erlittenen Verletzungen ist somit von einem abnehmenden Pflegebedarf der Klägerin nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 07.06.1985 zur weiteren ambulanten Behandlung auszugehen. Nach dem von Dr. H berichteten Zustand der Klägerin am 04.06.1985 (AnlH. 16 ff.) sowie unter Berücksichtigung des weiteren Gutachtens des Dr. F vom 01.06.1986 (AnlH. 25 ff.) kann nicht angenommen werden, daß die Klägerin weiterhin ganztägig durch eine Krankenschwester etwa wegen durchgehender Bettlägerigkeit betreut werden mußte. Vielmehr ist den von Dr. F erhobenen Befunden zu entnehmen, daß die Klägerin sich in der Folgezeit zumindest mit einem Stock als Gehhilfe eigenständig bewegen sowie sich auch selbständig an- und entkleiden konnte (AnlH. 31 f., 36 f.). Hiernach hält es der Senat für sachgerecht, dem abnehmenden Pflegebedarf der Klägerin in den Monaten Juni und Juli 1985 dadurch Rechnung zu tragen, daß der Klägerin im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) für die noch stundenweise erforderliche Betreuung durch eine Krankenschwester von den insoweit beantragten 3.800,00 DM für den Monat Juni der Ersatz einer 1/2 Kraft und für den Monat Juli der Ersatz einer 1/4 Kraft, d. h. für beide Monate insgesamt 2.000,00 DM zugebilligt werden. Demzufolge ist wie folgt abzurechnen:
April 1985 2.850,00 DM
Mai 1985 2.270,00 DM
Juni/Juli 1985 2.000,00 DM
7.120,00 DM
./. Erstattung 2.340,00 DM
4.780,00 DM
IV.
Ersatz für die beim Unfall getragene Kleidung (Pos. Nr. 25 bis 30)
Die Klägerin kann für die beim Unfall getragene Kleidung nur den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 1.804,00 DM beanspruchen, weil sie einen höheren Ersatzanspruch auch mit ihrer Berufung nicht dargetan hat.
Sie kann nicht damit gehört werden, es habe sich bei den von ihr jeweils angegebenen Beträgen um den Zeitwert der Bekleidungsgegenstände im Zeitpunkt des Unfalles gehandelt, so daß aus diesem Grunde die vom Landgericht vorgenommenen Abzüge ungerechtfertigt seien. Die Klägerin hat auch im Berufungsrechtszug (GA 153 f.) keine hinreichenden Angaben zum Anschaffungspreis und Fabrikat der betreffenden Bekleidungsgegenstände gemacht. Dies wäre indes erforderlich gewesen, um die die durchschnittlichen Marktpreise erheblich überschreitenden Beträge näher zu erläutern. Mangels solcher Angaben fehlt für die Schätzung des angemessenen Zeitwertes (§ 287 ZPO) eine hinreichende tatsächliche Grundlage. Denn Damenbekleidung der höheren Preisklasse ist dem kurzfristigen Wechsel der Mode unterworfen, so daß solche Kleidungsstücke auch bei längerer Haltbarkeit erheblich an Wert verlieren, bevor sie abgenutzt sind. Auch kaum getragene Kleidungsstücke erleiden nach wenigen Monaten einen erheblichen Wertverlust, so daß die vom Landgericht vorgenommenen Abzüge durchaus nicht überzogen sind. Wegen der nicht genügend substantiierten Angaben der Klägerin zum Neupreis und Fabrikat der jeweiligen Gegenstände würde die von ihr beantragte Vernehmung ihres Ehemannes zur Höhe des von ihr behaupteten Schadens einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen.
V.
Kosten für Schuhwerk (Pos. Nr. 36 bis 39)
Die geltend gemachten Kosten für spätere Fußbekleidung kann die Klägerin gemäß den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nur in Höhe von 1.510,00 DM ersetzt verlangen.
Bei der Pos. 36 "Spezialschuhe" handelt es sich ausweislich des Beleges vom 25.10.1986 (AnlH. 135) um die Kosten einer Schuhreparatur in Höhe von 104,00 DM. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß diese Kosten unfallbedingt angefallen sind. Demgegenüber sind die Kosten für die Erhöhungen der Schuhe von 210,00 DM (Pos. 337) bedenkenfrei, weil es sich um Arbeiten gehandelt hat, um die unfallbedingte Verkürzung eines Beines auszugleichen. Ferner ist dem Landgericht darin zu folgen, daß der Klägerin ein Ersatz der Kosten für die Anschaffung extra weiter Schuhe in Höhe von 1.300,00 DM unfallbedingt zusteht. Die Klägerin hat zwei Paar Schuhe sowie ein Paar Stiefel benötigt. Ein höherer Schadensbetrag ist schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil der zur Pos. 28 zuerkannte Betrag von 554,00 DM für die beim Unfall beschädigten Lederstiefel die Anschaffung für die nunmehr benötigten Spezialstiefel ausgleicht.
VI.
Fußwickel, Einlagen, Behandlungskosten (Pos. Nr. 40 bis 43)
Das Landgericht hat den Ersatz dieser Beträge von 56,60 DM (Fußwickel), 84,02 DM (Einlagen) und 132,60 DM (Rechnung Dr. U vom 09.04.1986 - AnlH. 208) zutreffend mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe die medizinische Erforderlichkeit der Hilfsmitte (Fußwickel, Einlagen und Stützband) bzw. hinsichtlich der ärztlichen Untersuchung die Kausalität mit dem Unfall nicht dargetan. Sie hat weder eine ärtzliche Verordnung bezüglich der Hilfsmittel substantiiert vorgetragen, noch hat sie näher erläutert, weshalb die Krankenversicherung eine Erstattung dieser Kosten abgelehnt hat. Ebensowenig hat die Klägerin zur Diagnose des Dr. U nähere Angaben gemacht. Der vorgelegten Rechnung läßt sich nur entnehmen, daß es sich um eine eingehende Erstkonsultation mit internistischem und rheumatischem Status gehandelt hat, so daß ein Zusammenhang mit dem Unfall nicht ohne weiteres ersichtlich ist.
VII.
Anwaltskosten (Pos. Nr. 48)
Der Klägerin steht gegen die Beklagte über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 1.640,00 DM hinaus kein weitergehender Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten zu.
Sie macht nunmehr im Berufungsrechtszug im Wege der Klageerhöhung einen Betrag von 3.086,48 DM geltend (GA 164), der ihr gemäß Rechnung des Rechtsanwaltes S vom 25.09.1986 (AnlH. 161) in Rechnung gestellt worden ist. Das Landgericht hat aus dieser Rechnung zutreffend nur die Anwaltsgebühren für die Korrespondenz und Verhandlung mit der C2 Versicherung (Kaskoversicherer) in Höhe von 308,94 DM einschließlich Mehrwertsteuer sowie für die Korrespondenz mit der D2 Versicherung (Krankentagegeldversicherung) für ersatzfähig gehalten. Dabei mag dahinstehen, ob die Einschaltung eines Rechtsanwaltes insoweit erforderlich gewesen und von der Beklagten zu ersetzen ist. Denn die Beklagte hat die Anwaltskosten in Höhe von 1.640,00 DM tatsächtlich erstattet, wobei ihre Zahlung die obigen Beträge mit umfaßt hat.
Eine höhere Erstattung kann die Klägerin nicht beanspruchen. Sie hat nicht näher dargetan, weshalb eine Sicherstellung der ihr gehörenden Gegenstände nach dem Unfall durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich gewesen sein soll. Ebenso gilt dies für die Kosten der Korrespondenz mit der Firma E2 & F2 wegen des Ankaufes eines PKW G2 und des Verzichtes auf Standgeld. Hiervon abgesehen ist hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeuges nicht einmal ein Sachzusammehhang zum Unfallereignis ersichtlich, weil es sich bei dem Fahrzeugankauf nicht um das Unfallfahrzeug gehandelt hat. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen hatte die Klägerin bei dem Unfall einen PKW H2 gefahren (GA 3). Soweit die Klägerin schließlich Anwaltskosten für die Korrespondenz mit der Beklagten, insbesondere wegen eines Teilbetrages für Schmerzensgeld von 10.000,00 DM sowie wegen ihres Fahrzeugschadens, geltend macht, hat sie nicht dargetan, daß es sich nicht um auch von ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit abgerechnete Beträge gemäß deren Rechnung vom 25.09.1987 (AnlH. 200) gehandelt hat. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, kann der Anwaltswechsel nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
VIII.
Auskunft des Wetteramtes (Pos. Nr. 23)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Ersatzanspruch für die Einholung einer Auskunft des Wetteramtes I2 gemäß der Rechnung vom 21.03.1986 (117,00 DM - AnlH. 216).
Wie sich aus dem Schreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 29.10.1986 (AnlH. 116) an die Beklagte ergibt, ist diese Auskunft für das Strafverfahren eingeholt worden. Der Sache nach hat es Sich demnach um Nebenklagekosten gehandelt, deren Ersatz die Klägerin nicht von der Beklagten beanspruchen kann (vgl. BGH VersR 57, 599, 640, 719 m. w. N.). Im Hinblick auf das vorgenannte Schreiben kann die Klägerin nicht damit durchdringen, die eingeholte Auskunft habe ausschließlich der zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gedient.
IX.
Fahrtkosten (Pos. Nr. 44 u. 45)
Der Klägerin steht hinsichtlich der Fahrtkosten gemäß ihrer Aufstellung vom 28.10.1986 (AnlH. 160) nur der vom Landgericht zuerkannte Betrag von insgesamt 7.001,40 DM zu.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Kosten in der vorgenannten Höhe für die eigenen Fahrten der Klägerin zu Ärzten und Bewegungstherapeuten sowie ihrer nahen Angehörigen zu Besuchen der Klägerin im Krankenhaus Bestandteil der Heilungskosten. Hiervon ausgenommen sind indes die Kosten für die Fahrten der Klägerin nach J2 (672,00 DM) und zur Praxis K2 in I-J (156,30 DM). Die Klägerin hat nicht näher dargelegt, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme eines Arztes in J2 medizinisch erforderlich gewesen sein soll. Die medizinische Erforderlichkeit der Anwendung in der Praxis K2 hat die Klägerin ebenfalls nicht dargetan. Dies wäre hier erforderlich gewesen, weil der Krankenversicherer eine Erstattung dieser Kosten abgelehnt hat.
X.
Kurkosten (Pos. Nr. 20, 21, 31 bis 34, 46 bis 49, 51 a, 51 b, 54 bis 56)
Die Klägerin hat wegen der Kuraufenthalte insgesamt einen Ersatzanspruch in Höhe von 15.225,21 DM.
Der Sachverständige Prof. Dr. Z hat in seinem Gutachten vom 02.02.1990 (GA 419 ff.) zur Erforderlichkeit der Kuraufenthalte ausgeführt, daß nach der Zahl und Schwere der Verletzungen der Klägerin eine langdauernde medizinische Nachbetreuung erforderlich gewesen sei. Hierzu habe auch die Verordnung von orthopädischen Rehabilitationsmaßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Restfunktion und Vermeidung von Sekundärschäden gehört, wobei eine einmalige längerdauernde Kur pro Jahr mit anschließender ambulanter Weiterbetreuung am Heimatort sinnvoller als zahlreiche kurze Kurmaßnahmen in einem Jahr seien. Aus ärztlicher Sicht wären Heilbehandlungen in dafür spezialisierten Zentren mit speziell orthopädischer Zielsetzung indiziert gewesen.
Nach Maßgabe der überzeugenden Darlegungen desSachverständigen, denen sich der Senat anschließt,sind die Kuraufenthalte nur wie folgt ersatzfähig:
1.
Pos. 24 (Teilbetrag) - Ischia (21.08. bis 28.09.1985)
Die Klägerin macht die Kosten dieses Aufenthaltes mit Ausnahme der Kuranwendungen nicht geltend (GA 143, 436). Die Kuranwendungen sind in der Forderungsaufstellung der Pos. 24 (AnlH. 125) als Teilbetrag in Höhe von 3.340,00 DM enthalten (4.940,00 DM abzüglich einer Erstattung der Krankenversicherung von 1.600,00 DM). Die Klägerin hat den Betrag von 4.940,00 DM nicht näher spezifiziert und durch Rechnungen belegt. Wie sich aus dem Schreiben der Signal Versicherung vom 26.05.1989 ergibt (GA 325), hatte die Klägerin der Krankenversicherung nur Rechnungen in Höhe von insgesamt 3.337,68 DM für therapeutische und diagnostische Aufwendungen vorgelegt, so daß mangels näherer Darlegung seitens der Klägerin nur von dem vorgenannten Betrag ausgegangen werden kann. Da der Sachverständige Prof. Dr. Z die medizinische Erforderlichkeit der Kurmaßnahme bestätigt hat (GA 424 f.), ist der Klägerin nur der Differenzbetrag von 1.737,68 DM (3.337,68 DM ./. 1.600,00 DM Erstattung) zu ersetzen.
2.
Pos. 20 – L (09.02. bis 22.02.1986)
Ein Kuraufenthalt von zwei Wochen war gemäß den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll. Zum einen hat die medizinische Verordnung gefehlt, zum anderen hat die Wahl des Ortes sowie die Jahreszeit (Schneeglätte mit Sturzgefahr) nicht den Anforderungen einer medizinischen Rehabilitation entsprochen (GA 425). Hiernach sind die Kosten dieses Aufenthaltes nicht ersatzfähig.
3.
Pos. 21 - Ischia (01.05. bis 28.05.1986)
Nach den Ausführungen des Sachverständigen war die Dauer des Aufenthaltes von knapp vier Wochen soeben vertretbar. Bei dem jetzt verbesserten Allgemeinszustand der Klägerin mit den Erfordernissen einer konsequenten krankengymnastischen Beübung wäre jedoch zu diesem Zeitpunkt eine Anschlußheilbehandlung in einem dafür spezialisierten Zentrum eher indiziert gewesen. Aus orthopädischer Sicht sind daher nur die medizinischen Aufwendungen während des Aufenthaltes erforderlich gewesen und damit ersatzfähig (GA 426). Hiernach hat die Klägerin nur einen Anspruch auf Ersatz der von Ihr belegten medizinischen Aufwendungen in Höhe von 3.387,00 DM. Der Senat schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an.
4.
Pos. 31 bis 34 - N (31.08. bis14.09.1986)
Zu diesem Aufenthalt hat der Sachverständige ausgeführt, aus medizinischer Sicht sei die Kurmaßnahme mit 14 Tagen als zu kurz anzusehen. Die Ersatzfähigkeit des Kuraufenthaltes ist gemäß seinen Darlegungen gleichwohl zu bejahen, weil im Jahre 1986 kein weiterer Kuraufenthalt der Klägerin aus medizinischer Sicht vertretbar gewesen ist. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an, weil davon auszugehen ist, daß auch die kurzzeitige Therapie einen gewissen Heilungserfolg erbracht hat. Die durchgeführten medizinischen Behandlungen (Massagen) waren auch medizinisch indiziert, weil von allgemeinen muskulären Verspannungszuständen als Unfallfolge ausgegangen werden kann, die durch eine Massage therapiert worden sind (GA 426). Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch die Fahrtkosten des Ehemannes für einen Besuch der Klägerin (Pos. 34), weil sie mit Bestandteil der Heilungskosten sind (vgl. u. a. BGH, NJW 1979, 598).
| Hiernach spruchen: | Hiernach kann die Klägerin wie folgt Ersatz beanspruchen: | ||||
| Pos. | 31 | (Unterkunft/Verpflegung) | 2.520,00 DM | ||
| Pos. | 32 | (Massagekosten/Kurmittel) | 863,00 DM | ||
| Pos. | 33 | (Kurtaxe, die jedoch in | |||
| Pos. 32 mit enthalten ist, vgl. AnlH. 124) | ---- DM | ||||
| Pos. | 34 | (Fahrtkosten des Ehemannes) | 868,00 DM | ||
4.251,00 DM
5.
Pos. 46, 47, 49, 51, 54 und 55 – P (02.11. bis 05.12.1986 und 21.04. bis 01.05.1987)
Nach Erstattung des Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. Z hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, daß sie die Pos. 46, 47, 49, 51 b, 54 und 55 nicht mehr geltend mache (GA 436/437).
Gemäß den Darlegungen des Sachverständigen (GA 427) sind aus der Pos. 39 nur die bei dem Aufenthalt in P (02.11. bis 05.12.1986) angefallenen Kosten einer medizinischen und therapeutischen Behandlung (AnlH. 166/167) in Höhe von insgesamt 5.499,53 DM ersatzfähig.
6.
Pos. 56 a und 57 - Totes Meer/Israel (09.05. bis 06.06.1987)
Der Sachverständige Prof. Dr. Z hat hierzu ausgeführt, daß dieser Aufenthalt nicht medizinisch indiziert gewesen sei. Ersatzfähig seien nur die dort durchgeführten medizinischen Anwendungen gemäß der vorgelegten Rechnung (AnlH. 227), die einer ambulanten krankengymnastischen Betreuung am Heimort entsprochen hätten (GA 428). Daraufhin hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, sie verfolge Pos. 56 a nicht mehr weiter, sie mache nur noch Pos. 56 b (19.400,00 DM) und Pos. 57 (350,00 DM) geltend (GA 437). Da der Aufenthalt in Israel jedoch medizinisch nicht erforderlich gewesen ist, kann die Klägerin nur den Ersatz der Anwendungen in Höhe von 350,00 DM (Pos. 57) beanspruchen. Die Pos. 56 b (Kosten für Kinderbetreuung) gehört nicht zu den Kurkosten, sie wird daher erst unter Ziff. A. XIII. erörtert.
7.
Nach alledem errechnet sich der Ersatzanspruch der Klägerin wegen der Kurkosten wie folgt:
Pos. 24 (Teilbetrag Ischia) 1.737,68 DM
Pos. 21 (Ischia) 3.387,00 DM
Pos. 31 bis 34 (N) 4.251,00 DM
Pos. 39 (P) 5.499,53 DM
Pos. 57 (Israel) 356,00 DM
15.225,21 DM
XI.
Von der Krankenversicherung nicht erstattete Kosten (Pos. Nr. 24)
Die Klägerin hat mit Ausnahme des bereits unter Ziff. A. X. 1. zuerkannten Teilbetrages von 1.737,68 DM für die Kuranwendungen in Ischia keine weitergehenden Ersatzansprüche aus ihrer Forderungsaufstellung zu Pos. 24 (AnlH. 125).
Wie sie selbst einräumt, sind von den dort errechneten 16.479,14 DM bereits 8.671,95 DM in anderen Schadenspositionen enthalten (GA 152). Hinsichtlich der weiteren Beträge in der Forderungsaufstellung hat die Klägerin gemäß den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht dargetan, daß es sich bei den insoweit von der Krankenversicherung nicht übernommenen Kosten um medizinisch erforderliche und angemessene Kosten der Heilbehandlung gehandelt hat, die in Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Diesen Mangel ihres Vorbringens hat die Klägerin auch im Berufungsrechtszug nicht behoben.
XII.
Erwerbsschaden wegen beruflicher Tätigkeit (Pos. Nr. 60 und 61)
Der Klägerin steht hinsichtlich ihres Erwerbsschadens wegen ihrer beruflichen Tätigkeit insgesamt nur ein Ersatzanspruch von 42.924,00 DM zu.
Gemäß §§ 842, 843 Abs. 1 BGB erstreckt sich bei einer Körperverletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz auf die Vermögensnachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Die Ersatzpflicht greift ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist. Ein solcher Schaden liegt nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfaßt vielmehr alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. BGHZ 38, 55 = NJW 1962, 2248; BGHZ 50, 304 = NJW 1968, 1823; BGH NJW 1970, 1411; BGH NJW 1984, 1811).
Der verletzte Ehegatte, der im Geschäft oder Beruf des anderen Ehegatten mitarbeitet, erleidet nach den allgemeinen Haftungsgrundsätzen einen eigenen Erwerbsschaden im Sinne der §§ 842, 843 BGB (vgl. BGH LM § 842 Nr. 9 - VersR 1973, 54). Denn die Mitarbeit im Erwerbsgeschäft des anderen Ehegatten kann sich als Ausprägung der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB), aus der Unterhaltspflicht (§ 1360 BGB), aus einem Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag sowie aus einer Vereinbarung mit familienrechtlichem Einschlag ergeben. Sie stellt in den vorgenannten Fällen eine im Rahmen der Familie als Wirtschaftsgemeinschaft sinnvolle Verwertung der eigenen Arbeitskraft dar, deren Beeinträchtigung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht ersatzlos bleiben soll (vgl. BGHZ 77, 157 = NJW 1980; 2196; Boujong, in RGRK, BGB, § 842 Rdnr. 30 f.).
Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen, daß sie vor dem Unfall eine Bürotätigkeit mit durchaus erheblichem Umfang für die Firma Q und T ausgeübt hat. Dies haben die Zeugen L2, M2 T, N2 und A1 bei ihrer Vernehmung übereinstimmend und glaubhaft bestätigt (GA 397 ff., 471 ff.).
Der Zeuge L2, der seit September 1983 bei der Firma mit damals ca. 60 Beschäftigten als Personalsachbearbeiter tätig ist, hat bekundet, die Klägerin habe für die Firma vor allem das Rechnungswesen bearbeitet. Außer dem Betriebsleiter O2 und Herrn T seien nur die Klägerin und er mit Arbeiten büromäßiger Art beschäftigt
gewesen. Eine besondere Schreibkraft sei nicht vorhanden gewesen, Geschäftsschreiben habe er -der Zeuge - oft selbst geschrieben, auch die Klägerin habe solche Schreiben angefertigt. Er - der Zeuge - habe sein Arbeitszimmer in dem Büro in P2 gehabt. Der Hauptsitz der Firma habe sich in dem Haus der Familie T in C-Q2 befunden, wo auch in der Regel die Post, insbesondere die Rechnungen von Lieferanten, eingegangen sei. Herr T habe die Post in das Büro nach P2 gebracht. Dort habe der Betriebsleiter O2 die Post und insbesondere die Rechnungen nachgesehen sowie von Fall zu Fall vermerkt, ob die Rechnungen bezahlt werden konnten, ob Mängelrügen vorhanden waren, Rabatte abzuziehen waren und anderes mehr. Die Post habe er - der Zeuge - dann wiederum dahingehend sortiert, daß er die Sachen, welche die Klägerin bearbeiten konnte, Herrn T wiedergegeben habe. Die Klägerin habe die Rechnungen gebucht und nach rechnerischer Überprüfung auch die Überweisungsträger geschrieben. Sie habe ferner die Vorbereitungsarbeiten für die steuerliche Buchführung vorgenommen, d. h. die Belege gesammelt und alles so vorbereitet, daß im Steuerberaterbüro gebucht werden konnte. Dasselbe gelte für die von der Firma ausgestellten Rechnungen sowie für das Mahnwesen. Die Klägerin habe die Zahlungsbelege der einzelnen Kunden bearbeitet und auch insoweit die Buchführung vorbereitet. Ferner habe die Klägerin einzelne Rechnungen der Firma anhand von Stundenzetteln und Rapportzetteln geschrieben. Er schätze, daß die Klägerin für ihre Tätigkeit damals pro Tag 7 bis 8 Arbeitstunden habe aufwenden müssen.
Der Zeuge M2 T der Ehemann der Klägerin, hat ebenfalls ausgesagt, daß mit Ausnahme der Lohnbuchhaltung, Vorprüfung der Post sowie Kalkulation die sonstige Büroarbeit im wesentlichen bei der Klägerin gelegen habe. Sie habe zudem während der Geschäftszeit (07.00 Uhr bis 16.30 Uhr) den Telefondienst wahrgenommen. Nach 16.30 Uhr sei der Anrufbeantworter eingeschaltet worden, der ab und zu zu kontrollieren gewesen sei, weil manche Kunden mit dringenden Aufträgen angerufen hätten. Er schätze den Arbeitsaufwand der Klägerin mindestens auf einen halben Tag. Unter Berücksichtigung des Telefondienstes und des Umstandes, daß die Klägerin manchmal auch am Samstag und am Sonntag habe arbeiten müssen, könne er als Durchschnitt doch den vollen Arbeitstag angeben. Wenn die Klägerin und er sich in Urlaub befunden hätten, sei dies den 15 oder 16 Großkunden mitgeteilt worden. Diese hätten dann in Notfällen den Betriebsleiter O2 angerufen. Den Kunden seien in zahlreichen Fällen über die Einsätze der Firma Wochen- oder Monatsrechnungen erstellt worden, wobei die täglichen Rapporte in den Rechnungen zusammengefaßt worden seien. Die ca. 15 Großkunden hätten etwa 95 % des Umsatzes der Firma ausgemacht, nämlich 10 Millionen DM im Jahr. Nach dem Unfall der Klägerin habe der Zeuge A1 für etwa 3 bis 1 Monate die Tätigkeit der Klägerin übernommen.
Die Zeugin N2 die bei dem mit der steuerlichen Beratung und Buchführung der Firma Q und T betrauten Steuerberaterbüro R2 beschäftigt ist, hat bekundet, aus ihrer Sicht habe die Klägerin außer der Lohn- und eigentlichen Steuerbuchhaltung praktisch die gesamte Bürotätigkeit der Firma erledigt. Die Klägerin habe die Belege für sie zusammengestellt. Bei der Betriebsprüfung habe sie an Verhandlungen mit teilgenommen und Belege herausgesucht. Sie habe das Kassenbuch geführt und bei Überweisungen deren Verwendungszweck vermerkt, eine eigentliche Vorkontierung habe sie aber nicht vorgenommen. Bei Rückfragen wegen der Belege, Rechnungen und Zahlungseingänge sei die Klägerin ihre Ansprechpartnerin gewesen. Die Klägerin habe auch den Telefondienst versehen. Sie - die Zeugin - könne den Zeitaufwand der Klägerin nicht schätzen, diese sei aber morgens sowie nachmittags für sie telefonisch erreichbar gewesen.
Der Zeuge A1 hat ausgesagt, zwischen dem Zeugen T und ihm seien bereits im Jahre 1984 Verhandlungen über seine Einstellung bei der Firma geführt worden. Dem Zeugen T und ihm habe vorgeschwebt, daß er im Falle seiner Einstellung teilweise im Büro und teilweise im Verkauf beschäftigt werden sollte.
Er habe nicht gewußt, ob er die Klägerin oder den Zeugen L2 habe entlasten sollen, die bespräche seien soweit noch nicht gediehen gewesen. Etwa um Weihnachten 1984 habe der Zeuge T ihn über den schweren Unfall der Klägerin unterrichtet und auf seine rasche Einstellung gedrängt. Er habe seine Tätigkeit bei der Firma am 02.01.1985 aufgenommen und sei von dem Zeugen L2 und Herrn O2 eingearbeitet worden. Sein Gehalt habe monatlich 4.200,00 DM brutto betragen plus freie Verfügung über einen Firmenwagen. Wenn ihm gesagt werde, sein Gehalt habe mit 4.280,00 DM zu Buche gestanden, könne dies an vermögenswirksamen Leistungen oder ähnlichem liegen. Wenn der Firmenwagen versteuert gewesen wäre, wäre dies wahrscheinlich mehr gewesen. überwiegend habe er in S2 gearbeitet, zuweilen aber auch in C-Q2. Im einzelnen habe er die Lohnbuchhaltung gemacht, Rechnungen ausgeschrieben und den Zahlungsverkehr überwacht, wobei er mehr oder weniger in alle diese Tätigkeiten eingearbeitet worden sei. Ferner habe er Telefonanrufe von Kunden entgegengenommen. Im Verkauf sei er nur insoweit tätig geworden, als er einige Male mit Herrn J zu Kunden gefahren sei, um sich ein Bild von der Tätigkeit der Firma zu machen. Nach seiner unverbindlichen Schätzung habe er zu 60 % Innendienst und zu 40 % Außendienst gemacht. Am 31.05.1985 sei er aus persönlichen Gründen, die nichts mit Kapazitätseinschränkungen innerhalb der Firma zu tun gehabt hätten, wieder aus der Firma ausgeschieden.
Er könne nicht sagen, ob ein Nachfolger für ihn eingestellt worden sei.
Nach alledem, insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen A2 ist zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, daß die Klägerin vor dem Unfall eine Bürotätigkeit für die Firma Q und T ausgeübt hat, die dem Zeitaufwand nach über der Tätigkeit einer Halbtagskraft, andererseits aber deutlich unter der Tätigkeit einer vollen Arbeitskraft gelegen hat.
Der Zeuge A1, der gemäß seiner Bekundung als Ersatzkraft für die Klägerin in die Firma eingetreten war, hat nach seiner unverbindlichen Schätzung etwa 60 % im Innendienst und 40 % im Außendienst gearbeitet. Aus der Zurverfügungstellung eines Firmenwagens ergibt sich zudem, daß seine Tätigkeit im Außendienst nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen ist. Soweit der Zeuge im Innendienst eingesetzt war, hat er im wesentlichen diejenigen Tätigkeiten ausgeübt, die von den Zeugen L2, T und N2 dem früheren Tätigkeitsbereich der Klägerin zugeordnet worden sind. Der Zeuge A2 ist nach seiner Bekundung allerdings zudem - anders als die Klägerin - auch mit der Lohnbuchhaltung befaßt gewesen.
Der Zeuge T hat bei seiner Vernehmung zunächst die Tätigkeit der Klägerin mit der einerHalbtagskraft umschrieben und sie erst darin unter Berücksichtigung des Telefondienstes und ihrer Arbeiten manchmal auch an Samstagen und Sonntagen eher als volle Arbeitskraft bezeichnet.
Der Zeuge L2 sowie die Zeugin N2 haben den Zeitaufwand der Klägerin jeweils nicht näher einschätzen können, weil die Klägerin ihre Bürotätigkeit zu Hause ausgeübt hat. Darüber hinaus hat auch die Klägerin nicht etwa vorgetragen, daß nach dem Ausscheiden des Zeugen A2 bereits zum 31.05.1985 für ihn eine Ersatzkraft eingestellt worden ist. Dies spricht dafür, daß es möglich gewesen ist, innerbetrieblich den früheren Tätigkeitsbereich der Klägerin und sodann des Zeugen A2 ohne Einstellung einer Ersatzkraft aufzufangen, sei es durch Übertragung dieses Aufgabenbereichs an vorhandene Mitarbeiter oder etwa durch einen verstärkten Arbeitseinsatz des Zeugen T. Hinsichtlich des Telefondienstes kann im übrigen nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin diesen nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus in der Folgezeit zumindest zeitweilig für ihren Ehemann versehen hat. Hierauf deutet hin, daß nach dem Privatgutachten des Dr. H datiert vom 10.05.1985, die Klägerin ihm gegenüber am 04.06.1985 bei der Untersuchung erklärt hatte, sie leide unter leichtem Konzentrationsmangel, sie müsse geschäftliche Gespräche führen und sich häufiger etwas aufschreiben.
Ferner muß bezüglich des Umfanges der Bürotätigkeit der Klägerin vor dem Unfall berücksichtigt werden, daß sie zeitgleich ein Haus mit zehn Zimmern nebst Schwimmbad sowie den Garten allein zu versorgen hatte, Einkäufe für den Haushalt vornahm sowie ein Kleinkind betreuen mußte, wobei ihr nur Frau W stundenweise an mehreren Tagen als Putzhilfe und Zugehfrau zur Verfügung stand. Nach den eigenen Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung am 03.07.1990 mußte sie zudem allein den Garten versorgen, weil ein Gärtner nur im Frühjahr und Herbst bis zu einer Woche jeweils zum Schneiden der Bäume, Rosen usw. kam (GA 475/476).
All diese Umstände schließen zur Überzeugung des Senats die Annahme aus, daß die Klägerin vor dem Unfall wie ein anderer Beschäftigter ihre volle Arbeitskraft für die Firma eingesetzt hat. Hiervon sind ersichtlich auch der Zeuge T und die Klägerin bei der Bemessung des Entgelts der Klägerin in dem "Arbeitsvertrag" vom 01.08.1984 mit monatlich brutto 3.500,00 DM ausgegangen (AnlH. 43 ff.). Denn es ist kein nachvollziehbarer Grund, insbesondere auch nicht steuerlicher Art, von der Klägerin vorgetragen worden oder sonst dafür ersichtlich, weshalb die Klägerin ein geringeres Bruttogehalt als später der Zeuge A2 erhalten sollte, wenn sie ebenfalls ihre volle Arbeitskraft eingesetzt hatte. Daher war auch nicht dem Antrag der Klägerin zu entsprechen, zu ihrer Behauptung, ihre Tätigkeit sei mit einem Bruttogehalt von mindestens 4.000,00 DM zu bewerten, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Senat geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, daß der Zeitaufwand der Klägerin vor dem Unfall für ihre Bürotätigkeit im Hinblick auf die vorstehenden Schätzungsgrundlagen gemäß § 287 ZPO auf etwa 60 % der Tätigkeit einer vollen kaufmännischen Arbeitskraft zu schätzen ist. Dabei hat der Senat insbesondere auch berücksichtigt, daß die Klägerin sich die Zeit für die Erledigung der anfallenden Büroarbeiten hat einteilen und mit ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter vereinbaren können. Soweit die Klägerin den Telefondienst versehen hat, mußte sie lediglich im Sinne einer Arbeitsbereitschaft zugegen sein bzw. bei Abwesenheit den Anrufbeantworter einschalten und diesen später auf eingegangene Anrufe hin überprüfen.
Bei der Schätzung der Höhe des angemessenen Entgelts für die Klägerin gemäß § 207 ZPO geht der Senat im rechnerischen Ansatz vom Bruttogehalt des Zeugen A2 in Höhe von monatlich 4.200,00 DM aus, weil dieser gemäß seiner Bekundung mit der vorgenannten Vergütung als Ersatzkraft u. a. auch für den Tätigkeitsbereich der Klägerin eingestellt worden ist. Gemäß der obigen Schätzung entfällt hiervon aber nur ein rechnerischer Anteil von 60 auf den auszugleichenden Erwerbsschaden der Klägerin, der somit mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.520,00 DM anzusetzen ist. Hiervon ist sodann ein Abzug für die auf diesem Betrag monatlich entfallende Lohnsteuer, Kirchensteuer sowie Sozialabgaben vorzunehmen, weil die Klägerin für ihre Tätigkeit unstreitig keine Vergütung erhalten und für sie auch keine Steuern und Sozialabgaben von der Firma abgeführt werden sind. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat vorliegend anschließt, kann der gebotene Abzug anstelle einer konkreten Berechnung auch pauschal im Wege der Schätzung mit 30 % des Bruttogehalts (hier 756,00 DM) angesetzt werden (vgl. BGH, VersR 1983, 458 für den Fall der Schätzung des Unterhaltsbedarfs der Hinterbliebenen einer getöteten Ehefrau und Mutter).
Hiernach beträgt der geschätzte Erwerbsschaden der Klägerin für den Zeitraum 21.12.1984 bis 31.12.1986 monatlich netto 1.764,00 UM, insgesamt also 42.924,00 DM (24 X 1764,00 DM = 42.336,00 DM + 1/3 von 1.764,00 DM). Bei der vorstehenden Schätzung muß die Klägerin sich keinen fiktiven Abzug für die üblichen Urlaube der Familie anrechnen lassen, weil während der Urlaube auch einer Ersatzkraft die vereinbarte Vergütung hätte weiter bezahlt werden müssen.
Für den weiteren Zeitraum 01.01. bis 30.09.1987 kann die Klägerin demgegenüber keinen Erwerbsschaden geltend machen. Sie kann nicht damit gehört werden, ihr stehe ein solcher Ersatzanspruch aufgrund einer normativen Schadensberechnung zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der auch der Senat folgt, kommt der Arbeitskraft als solcher kein Vermögenswert zu, ihr Wegfall allein stellt deshalb auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne dar (vgl. BGHZ 54, 45, 49 ff. = NJW 1970, 1411 m. Anm. Weber, LM § 249 (A) BGB Nr. 26; BGH, NJW 1977, 246 = VersR 1977, 130). Aus diesem Grunde entsteht demjenigen, der nur von seinem Vermögen oder seiner Rente lebt, arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, allein durch. den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden (vgl. BGHZ 54, 45, 52; BGH, NJW 1984, 1811).
Diese haftungsrechtlichen Grundsätze muß sich die Klägerin auch hier entgegenhalten lassen. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen hatte ihr Ehemann, der Zeuge T, seine geschäftliche Beteiligung an der Firma Q und T Ende 1986 aufgegeben. Die Klägerin hat zur Begründung ihres normativ berechneten Schadensersatzanspruches weder vorgetragen, ohne das Unfallereignis hätte sie gleichwohl trotz des Ausscheidens ihres Ehemannes weiterhin wie früher ihre Bürotätigkeit für die Firma Q und T ausgeübt bzw. ausüben können. Ebensowenig hat sie vorgetragen, sie hätte ohne den Unfall ab dem 01.01.1987 aufgrund ihrer kaufmännischen Ausbildung jedenfalls eine andere Arbeitsstelle mit einer entsprechenden oder geringeren Vergütung übernommen und dies mit ihrer hausfraulichen Tätigkeit sowie Betreuung ihrer Tochter vereinbaren können. Schließlich hat sie ihren normativen Schadensersatzanspruch auch nicht etwa darauf gestützt, daß ihr Ehemann aus der Firma nur deshalb Ende 1986 ausgeschieden ist, weil sie den Unfall erlitten hatte und er sich aus diesem Grunde nur noch um die Familie kümmern wollte.
XIII.
Entgangene Haushaltstätigkeit und Kosten für Haushaltshilfen sowie Kinderbetreuung (Pos. Nr. 56 b, 58, 59 und 62)
Der Klägerin steht für entgangene Haushaltshilfe und für die Kosten für Haushaltshilfen sowie Kinderbetreuung insgesamt nur ein Ersatzanspruch von 57.704,95 DM zu.
Nach den §§ 842, 843 Abs. 1 BGB hat der Schädiger auch Ersatz für den unfallbedingten Ausfall einer Hausfrau zu leisten (vgl. u. a. BGH, NJW 1974, 1651; BGH, VersR 1989, 1273; st. Rspr.). Der Schaden der verletzten Ehefrau stellt sich jenachdem, ob die Hausarbeit als Beitrag zum Familienunterhalt oder den eigenen Bedürfnissen des Verletzten diente, entweder als Erwerbsschaden i. S. d. § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder als Vermehrung der Bedürfnisse i. S. des § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB dar (vgl. BGH, VersR 1974, 162; BGH, VersR 1974, 1016, 1017). In dem einen wie dem anderen Fall ist der Schaden meßbar an der Entlohnung, die für die verletzungsbedingt nicht mehr ausführbaren oder nicht mehr zumutbaren Hausarbeiten an eine Hilfskraft gezahlt wird (dann Erstattung des Bruttolohns) oder, wenn etwa Familienangehörige oder Freunde einspringen, gezahlt werden müßte (dann Orientierung am Nettolohn). Diese Berechnungsweise entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH, der auch der Senat folgt (vgl. hierzu BGHZ 86, 372, 375 ff.; BGHZ 104, 113; BGH, VersR 1989, 1273, 1274). Die Klägerin macht vorliegend den Ersatz ihrer entgangenen Haushaltstätigkeit für den Zeitraum 21.12.1984 bis 30.09.1987 in Höhe von rechnerisch 110.934,66 DM geltend (Pos. 62). Ferner beansprucht sie den Ersatz ihrer konkreten Kosten für Frau Y (01.04.1985, 31.12.1986) in Höhe von 36.000,00 DM (Pos. 58) nebst Verpflegung in Höhe von 21.500,00 (Pos. 59) sowie für Frau X (01.01. bis 30.09.1987) in Höhe von 19.400,00 DM (Pos. 56 a).
Bei der Berechnung des Ersatzanspruches der Klägerin wegen entgangener Haushaltstätigkeit ist zunächst zu ermitteln, mit welchem Zeitaufwand die Klägerin im vorstehenden Zeitraum die Hausarbeit ohne den Unfall verrichtet hätte und in welchem Umfang sie hieran durch die Unfallfolgen gehindert gewesen ist. Zur Ermittlung des Arbeitsaufwandes können diejenigen Erfahrungswerte herangezogen werden, die sich als Zusammenfassung aus durchgeführten Erhebungen ergeben haben. Hiervon abweichend sind je nach Lage des Einzelfalles Differenzierungen geboten (vgl. BGH, VersR 1988, 490, 492 zu den Tabellen bei Schulz-Borck/Hofmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 3. Aufl. 1987). Von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des dortigen Tabellenwerkes auf den vorliegenden Sachverhalt geht auch der Senat in Übereinstimmung mit den Parteien aus.
Nach der dortigen Tabelle 8 (S. 31) ist der Arbeitszeitaufwand der Klägerin im Hinblick auf ihren Drei-Personenhaushalt auf 45 Stunden pro Woche zu schätzen (Arbeitszeitaufwand der Hausfrau für Hausarbeiten in städtischen Haushalten untergliedert nach Erwerbstätigkeit und Haushaltsgröße -Spalte 2 Arbeitszeitaufwand der Hausfrau bei Teilerwerbstätigkeit). Der Zeitaufwand von 45 Stunden muß hier um die Mithilfe der Frau W gekürztwerden, weil diese bereits vor dem Unfall ständig zur Entlastung der Klägerin im Haushalt tätig gewesen ist. Zum Umfang der Tätigkeit der Frau W vor dem Unfall hat die Klägerin widersprüchliche Angaben gemacht. Nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen kam Frau W dreimal in der Woche stundenweise (GA 175). Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat hat die Klägerin insoweit erklärt, sie meine, das Frau W ihr vor dem Unfall etwa 6 bis 7 Stunden in der Woche geholfen habe und zwar an zwei Tagen in der Woche, montags und freitags. Frau W habe im wesentlichen genutzt. Wenn sie - die Klägerin - nicht mit der Wäsche fertig geworden sei, habe Frau W ihr auch beim Wäschewaschen geholfen (GA 474).
Dem mündlichen Parteivorbringen der Klägerin bei ihrer Anhörung kann nach der Überzeugung des Senats nicht gefolgt werden. Nach dem Zuschnitt des Haushalts der Klägerin (Haus mit zehn Zimmern, Schwimmbad und Garten sowie Betreuung eines Kleinkindes) sowie unter Berücksichtigung der Bürotätigkeit der Klägerin zu Hause mit einem geschätzten Anteil von 60 % einer vollen kaufmännischen Arbeitskraft und der gehobenen Lebens- und Einkommensverhältnisse der Familie T (obere soziale Mittelschicht) erscheint es ausgeschlossen, daß sich die Klägerin nur einer Putzhilfe und Zugehfrau mit einem Stundenaufwand von etwa 6 bis 7 Stunden pro Woche begnügt haben soll. Mit dem vorgenannten angeblichen Stundenaufwand kann die Grundreinigung eines Hauses mit zehn Zimmern nebst Schwimmbad sowie eine gelegentliche Hilfe bei der Wäsche nicht nachvollziehbar erbracht werden. Nach den in der Tabelle 6 bei Schulz-Borck/Hofmann a. a. 0. (S. 28) mitgeteilten Erfahrungswerten verteilt sich die Tätigkeit einer Hausfrau ohne Haushaltshilfe im Durchschnitt zu 30 % auf "Spülen, Aufräumen und Raumreinigung" und zu 10 % auf "Wäschereinigung, Pflege und Instandhaltung". Demnach ist hier von der Richtigkeit des schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin auszugehen, daß Frau W dreimal in der Woche vor dem Unfall im klägerischen Haushalt gearbeitet hatte (GA 175). Auch unter Berücksichtigung eines überobligationsmäßigen Arbeitseinsatzes der Klägerin im Haushalt legt der Senat einen geschätzten Stundenaufwand der Frau W von 12 Stunden als lebensnah zugrunde (3 x 4 Stunden).
Im Hinblick auf die Teilerwerbstätigkeit der Klägerin muß sie sich darüber hinaus schadensersatzrechtlich die Mithilfepflicht ihres Ehemannes anrechnen lassen. Da die Aufgabenverteilung zwischen Eheleuten (Erwerbstätigkeit, Kinderbetreuung und Haushaltsführung) den Eheleuten überlassen bleibt, können sie auch Absprachen darüber treffen, daß der eine Teil trotz beruflichen Belastung die Haushaltsführung und/oder Kinderbetreuung allein übernimmt, jedoch darf die Aufteilung der Pflichten nicht zu einem offensichtlichen Mißverhältnis führen (vgl. BGH, NJW 1985, 1460). Der Senat schätzt die Mithilfepflicht des Ehemannes der Klägerin hier auf 25 % des Arbeitszeitbedarfs für den Haushalt einschließlich Kinderbetreuung. Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, daß nach dem klägerischen Vorbringen dem Zeugen T die kaufmännische Leitung des Unternehmens, nicht aber dessen technische Leitung oblegen hat. Wenn sich hier der Sitz der Firma im Hause der Familie befunden hatte, muß davon ausgegangen werden, daß der Zeuge T sich auch zu einem nicht unerheblichen Anteil zu Hause aufgehalten hat, soweit er keine Geschäftsfahrten unternommen hatte. Aus diesem Grunde erscheint die Annahme seiner Mithilfepflicht von 25 %, die im Regelfall bei der Teilerwerbstätigkeit der Hausfrau anzusetzen ist, durchaus angemessen (vgl. hierzu auch Schulz-Borck/Hofmann a. a. 0. S. 7). Hiernach ist der Arbeitszeitbedarf der Klägerin vor dem Unfall von 45 Stunden im Hinblick auf die Mithilfe von Frau W auf 33 Stunden herabzusetzen. Hiervon ist ein weiterer Abzug von rund 8 Stunden für die Mithilfeverpflichtung des Ehemannes. vorzunehmen, so daß insoweit der verbleibende Arbeitszeitbedarf der Klägerin mit 25 Stunden pro Woche angesetzt werden muß.
Nach der Tabelle 3 Teil I Ziff. 4 bei SchulzBorck/Hofmann a. a. 0. (5. 17) ist die Tätigkeit der Klägerin im Haushalt der Vergütungsgruppe BAT VI b (z. B. Dorfhelferin, Hauswirtschaftsleiterin) zuzuordnen, weil sie einen gehobenen Haushalt der oberen sozialen Schicht mit einem Kind geführt hat. Ein Sonderfall, der gemäß der Anmerkung zu dieser Tabelle z. B. bei mehreren Kleinkindern, organisatorischen Besonderheiten auch eine Einstufung nach BAT V ggf. sogar BAT IV als angemessen erachtet, liegt hier ersichtlich nicht vor. Gemäß Tabelle 5 bei Schulz-Borck/Hofmann a. a. 0. (S. 22) belief sich die Brutto-Monatsvergütung bei BAT VI b ab 01.01.1986, die hier als mittlere Bemessungsgrundlage anzusetzen ist, für 25 Wochenstunden auf 1.782,73 DM - 1.249,05 DM netto. Soweit die Klägerin ihrerseits für 55 Wochenstunden eine Bruttovergütung von monatlich 4.208,50 DM zugrundegelegt hat, entspricht dies entgegen ihrem Vorbringen (GA 442, 459) nicht der Einstufung in die Vergütungsgruppe VI b, sondern der hier nicht in Betracht kommenden Vergütungsgruppe V c (vgl. Schulz-Borck/Hofmann a. a. 0. S. 23).
Hiernach errechnet sich der unfallbedingte Schaden der Klägerin wie folgt:
1. Zeitraum vom 21.12.1984 bis 30.03.1985 (Pos. 62)
Die Klägerin hat in diesem Zeitraum sich dadurch beholfen, daß Frau W häufiger gekommen ist und die Tochter der Klägerin auch zu sich nach Hause genommen hat. Die betreffenden Kosten der Frau W macht die Klägerin nicht geltend (GA 175). Folglich kann die Klägerin für diesen Zeitraum den Ersatz ihrer eigenen Haushaltstätigkeit in Höhe von monatlich 1.249,05 DM netto beanspruchen. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von 4.163,50 DM (3 x 1.249,05 DM - 3.747,15 DM + 1/3 von 1.249,05 DM).
2.
Zeitraum vom 01.04.1985 bis 31.12.1986 (Pos. Nr. 58 und 59)
Die Klägerin hat ab dem 01.04.1985 Frau W (nach deren Eheschließung Frau Y ganztägig eingestellt, die den Haushalt machte, das Essen kochte, das Kind betreute, den Garten versorgte und die Klägerin zu Rehabilitationsterminen fuhr und dafür bis Ende 1985 monatlich 1.600,00 DM und ab dem 01.01.1986 bis zum 31.12.1986 monatlich 1.800,00 DM brutto erhielt. Zum letztgenannten Zeitpunkt endete ihre Tätigkeit für die Klägerin. Die Beschäftigung dieser ganztägigen Kraft war angemessen und erforderlich. Denn in Anbetracht der ausführlich erläuterten Behinderungen der Klägerin in den Gutachten vom 08.07.1985 (AnlH. 1 ff., 15 ff.), vom 01.06.1986 (AnlH. 25 ff., 39) und vom 15.05.1987 (AnlH. 47 ff., 53) war jedenfalls bis Juni 1987 von einer 100 eigen Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auch im häuslichen Bereich auszugehen.
Hiernach hat die Klägerin wegen der Beschäftigung dieser Ersatzkraft einen Ersatzanspruch von 36.000,00 DM (9 x 1.600,00 DM und 12 x 1.800,00 DM). Hinzu kommt der Aufwand für deren Verpflegung, den die Klägerin ihrerseits mit monatlich 500,00 DM beziffert hat (Pos. 59). Der vorstehende Ansatz für Verpflegung ist indes ersichtlich übersetzt, da nur eine Naturalverpflegung im Haushalt gegeben ist. Der Senat schätzt die angemessenen Verpflegungskosten auf monatlich 300,00 DM, so daß die Klägerin für Pos. 59 nur 6.300,00 DM (21 x 300,00 DM) beanspruchen kann.
3.
Zeitraum 01.01.1987 bis 30.09.1987 (Pos. 56 b)
Die Klägerin macht für diesen Zeitraum die Kosten der am 01.01.1987 eingestellten und bis zum 31.08.1987 tätigen Frau X geltend, die von Januar bis März ein Monatsgehalt von zunächst 2.300,00 DM und ab April monatlich 2.500,00 DM, insgesamt also 19.400,00 DM erhalten habe (GA 173). Die Klägerin hat die Tätigkeit der Frau X ausschließlich als Kinderbetreuerin bezeichnet.
Ein Ersatzanspruch für diese Aufwendungen ist nicht gegeben, weil die Klägerin die Erforderlichkeit und Angemessenheit einer derart umfangreichen Kinderbetreuung nicht dargetan hat. Bei ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin selbst eingeräumt, daß ihre Tochter bereits im Jahre 1986 mit einem Alter von vier Jahren einen regelmäßigen Kindergartenplatz für die Betreuung am Vormittag gehabt hat (GA 475). Der in diesem Zeitraum jedenfalls ab dem 01.01.1987 nicht mehr berufstätige Ehemann der Klägerin, der Zeuge T war in der Lage, das Kind zum Kindergarten zu bringen und es dort wieder abzuholen. Eine Betreuung des Kindes konnte am Nachmittag durch beide Eheleute wahrgenommen werden.
Demzufolge verbleibt der Klägerin insoweit nur aus Pos. 62 ein Ersatzanspruch für ihre entgangene Haushaltshilfe. Dieser errechnet sich für die Zeit vom 01.01.1987 bis 30.09.1987 wegen ihrer nach dem zuletzt vorgelegten Privatgutachten des Dr. Q vom 05.01.1989 (GA 261 ff., 273 f.) fortbestehenden Erwerbsunfähigkeit auf monatlich netto 1.249,05 DM, insgesamt also auf 11.241,45 DM (9 x 1.249,05 DM). Alle Positionen des Abschnitts XIII zusammengenommen belaufen sich auf 57.704,95 DM.
Demgegenüber kann die Klägerin für den Zeitraum 01.04.1985 bis 31.12.1986 neben den zuerkannten Kosten für Frau Y (geb. T2) nicht zusätzlich Ersatz für ihre entgangene Haushaltstätigkeit gemäß Pos. 62 beanspruchen. Denn der häusliche Tätigkeitsbereich der Klägerin wurde durch diese Ersatzkraft voll abgedeckt, wobei deren Kosten höher als der monatliche Erwerbsschaden der Klägerin von abstrakt 1.249,05 DM netto bzw. 1.782,73 DM brutto gewesen sind. Folglich ist der Klägerin für diesen Zeitraum kein ersatzfähiger Schaden im Sinne der Pos. 62 entstanden.
XIV. Zusammenfassung
Die Klägerin kann folgende Schadenspositionen ersetzt verlangen:
.
II. Unstreitige Schadenspositionen 14.935,54 DM
III. Kosten für Krankenschwester 4.780,00 DM
IV. Kleidung 1.804,00 DM
V. Schuhwerk 1.510,00 DM
VII. Anwaltskosten 1.1640,00 DM
IX. Fahrtkosten 7.001,40 DM
X. Kurkosten 15.225,21 DM
XII. Erwerbsschaden 42,924,00 DM
XIII. Entgangene Haushaltshilfe/ Kosten der Haushaltshilfen und Kinderbetreuung
57.704,95 DM
147.525,10 DM
abzüglich Zahlungen der Beklagten 103.145,93 DM
Restanspruch der Klägerin 44.379,14 DM
Über den im Berufungsantrag zu 1. enthaltenen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten seit dem 01.10.1987 für alle weiteren materiellen Schäden der Klägerin aus dem Unfall vom 21.12.1984 hat bereits das Landgericht im Sinne der Klägerin entschieden, weil es im Tenor sowie in der Begründung die Ersatzpflicht der Beklagten für "jeden weiteren Schaden" festgestellt hat (GA 84, 106). Ausweislich der Begründung werden hiervon die zukünftigen materiellen Schäden umfaßt, die nicht im bezifferten Klageantrag enthalten gewesen sind.
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung auch die Feststellung mit der Einschränkung des Forderungsüberganges auf den Sozialversicherungsträger angreift, hat ihr Begehren keinen Erfolg. Wenn gemäß ihrem Vorbringen kein Sozialversicherungsträger beteiligt ist (GA 189), so hat auch die eingeschränkte Feststellung im Urteilstenor keine für sie nachteilige Auswirkung.
B.
Klage- und Berufungsantrag zu 2. (Schmerzensgeld)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte über den vor-prozessual gezahlten Betrag von 50.000,00 DM hinaus einen weitergehenden Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 10.000,00 DM. Im übrigen hat ihr Berufungsbegehren, mit dem sie ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 80.000,00 DM als Mindestbetrag, abzüglich gezahlter 50.000,00 DM, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für immaterielle Schäden ab dem 01.10.1987 verfolgt, in der Sache keinen Erfolg. Auch über diesen Feststellungsanspruch hinsichtlich des weiteren immateriellen Schadens hat bereits das Landgericht rechtskräftig entschieden. Denn der Feststellungsausspruch im angefochtenen Urteil umfaßt "jeden weiteren Schaden", d. h. auch den immateriellen Schaden. Demnach ist dies hier lediglich im Urteilstenor klarzustellen (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1988, 2300, 2301. Nach dem Sachverhalt der dort mitgeteilten Erstentscheidung betraf der damalige Feststellungsausspruch nur den materiellen Schaden.)
Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin für den vorliegenden Abrechnungszeitraum bis zum 30.09.1987 ist mit insgesamt 60.000,00 DM zu bemessen.
Das Schmerzensgeld nach § 847 BGB dient dem Ausgleich der dem Verletzten zugefügten psychischen und physischen Beeinträchtigungen sowie der Genugtuung und soll dem Verletzten Gelegenheit verschaffen, sich Annehmlichkeiten und Erleichterungen anstelle des durch die körperliche Schädigung Entgangenen leisten zu können. Bei der Bemessung sind in erster Linie das Ausmaß der körperlichen Beeinträchtigung des Geschädigten, insbesondere Art, Umfang und Dauer seiner Beschwerden einschließlich der Schmerzen unter besonderer Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen.
Die Klägerin war im Zeitpunkt des Unfalles erst 31 Jahre alt, verheiratet und Mutter eines Kleinkindes. Der Verkehrsunfall ist von dem Versicherungsnehmer der Beklagten unstreitig in einem erheblich alkoholisierten Zustand und damit grob fahrlässig verursacht worden, wobei die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % sich nicht im Streit befindet. Die bei dem Unfall angeschnallte Klägerin wurde lebensgefährlich verletzt und zwar nach den eingeholten Gutachten derart, daß sie zu den wenigen Personen gehört, die solche Unfälle überlebt haben. Als gravierende Verletzungsfolgen sind vor allem der Verlust der Milz und der Gallenblase sowie die zahlreichen Frakturen hervorzuheben. Sie hat sich mehreren Operationen unterziehen müssen und sie war und ist nach dem zuletzt eingeholten Gutachten des Dr. Q vom 05.01.1989 (GA 261 ff.), der das Verletzungsmuster eingehend ebenso wie die früheren behandelnden Ärzte beschrieben. hat, erheblichen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt. Der Privatgutachter hat eine verbliebene Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allegemeinen Arbeitsmarkt aber auch für die Tätigkeit als Hausfrau von 100 % angenommen. Nach seinen weiteren Darlegungen ist das Leben der Klägerin gekennzeichnet durch die Zunahme der multiplen posttraumatischen Arthrosen, einer zunehmenden Infektanfälligkeit nach Milzverlust, der Möglichkeit einer narbenbedingten Darmlähmung und von einer weiteren psychologischen Führung ihrer Persönlichkeit. Darüber hinaus sei sie ständig an Gehhilfen gebunden und bedürfe einer permanenten Medikamentation aus dem gynäkologischen Fachgebiet. Diese Beeinträchtigungen sind nach den Ausführungen des Gutachters derart, daß eine Tätigkeit in ihrer Funktion als Hausfrau künftig nur noch bei sitzender Tätigkeit und hier auch eingeschränkt nur in Teilbereichen wahrgenommen werden könne. Diese Unfallfolgen seien von dauernder Natur und könnten nicht durch Anpassung und Gewöhnung kompensiert werden (GA 273/274). Ferner hat die Klägerin sich geraume Zeit nach dem Unfall im Zustand der Bewußtlosigkeit befunden, die Dauer der Krankenhausaufenthalte hat sich auf 140 Tage belaufen. Trotz eines in Anbetracht der Schwere der Verletzungen günstigen Heilungsprozesses sind die Rehabilitationsmaßnahmen umfangreich und langwierig gewesen, wobei zurückbleibende Dauerschäden, insbesondere eine Gehbehinderung wegen der Verkürzung eines Beines, sowie eine Beeinträchtigung der Klägerin im familiären Bereich sowie bei sportlicher und gesellschaftlicher Betätigung verblieben ist. All dies rechtfertigt nach Auffassung des Senats einen gegenüber der Entscheidung des Landgerichts erhöhten Schmerzensgeldanspruch von 60.000,00 DM. Ergänzend verweist der Senat auf die in der Schmerzensgeldtabelle (Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeld, 13. Aufl. 1989) unter Nr. 879 mitgeteilte unveröffentliche Entscheidung des LG Kiel vom 27.05.1987 -- 13 0 74/86 - , die bei einem ähnlichen Verletzungsmuster wie hier ebenfalls ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM zuzüglich immateriellen Vorbehalt zuerkannt hat.
C.
Berufungsantrag zu 4. (Feststellung des Ausschlusses einer Rückforderung durch die Beklagte)
Die von der Klägerin begehrte Feststellung, daß die Beklagte keinen Rückzahlungsanspruch gegen sie - die Klägerin - aus geleisteten Zahlungen für den Verkehrsunfall vom 21.12.1984 habe, beinhaltet eine gemäß § 256 ZPO unzulässige Feststellungsklage.
Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen zum materiellen sowie zum immateriellen Schaden ergibt, übersteigen die zuerkannten Ersatzansprüche der Klägerin die vorprozessualen Zahlungen der Beklagten. Fehlt es demnach an einem Rückforderungsanspruch der Beklagten, so hat diese auch stets erkennen lassen, daß sie sich bei der hier für richtig gehaltenen Globalabrechnungsmethode keines Rückforderungsanspruchs berühmt. Es fehlt daher für eine Feststellungsklage an dem in § 256 ZPO vorgeschriebenen besonderen Rechtsschutzinteresse.
Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug (§§ 284, 288 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für die Berufung: 425.213,89 DM (Zahlungsanspruch: 380.219,89 DM; Schmerzensgeld: 30.000,00 DM; negative Feststellungsklage bezüglich des Rückzahlungsanspruches: 15.000,00 DM).
Beschwer für die Klägerin: 370.834,75 DM
Beschwer für die Beklagte: 54.379,14 DM