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Oberlandesgericht Köln·9 U 104/10·21.10.2010

Berufung zurückgewiesen: Keine Entschädigung für behördliche Mehrkosten (VGB 2002 §26 Nr.4)

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt 24.036,91 € Versicherungsleistung für die behördlich angeordnete Errichtung einer Spindeltreppe und einer Brandschutztür nach einem Brandschaden. Das OLG hält die Berufung für aussichtslos: §26 Nr.4 VGB 2002 erfasst nur Mehrkosten, die sich auf zerstörte oder beschädigte versicherte Sachen beziehen (bei Totalschaden erweitert), nicht Kosten für unbeschädigte Gebäudeteile. Zudem schließt ein wirksamer Abfindungsvergleich weitere Ansprüche aus; Anfechtungs- und Arglistenvorwürfe sind nicht substantiiert.

Ausgang: Berufung des Klägers mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen (Zurückweisung durch Beschluss)

Abstrakte Rechtssätze

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§ 26 Nr. 4 VGB 2002 umfasst nur solche ‚notwendigen Mehrkosten‘, die sich auf beschädigte oder zerstörte versicherte Sachen beziehen und die Kosten der Schadensbeseitigung erhöhen; Mehrkosten für unbeschädigte Gebäudeteile sind nur bei Totalschaden ersatzfähig.

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Bei der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist auf den verständigen Durchschnittsversicherungsnehmer abzustellen; klare Regelungen bedürfen keiner ergänzenden Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB.

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Ein wirksamer Abfindungsvergleich, der auch spätere noch nicht erkennbare Schäden umfasst, schließt Nachforderungen aus; eine Anfechtung nach § 119 BGB oder aufgrund arglistiger Täuschung nach § 123 BGB erfordert substantiierten Vortrag.

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Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat; eine Zulassung der Revision kommt nur bei grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits in Betracht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 26 Nr. 4 VGB 2002

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20 O 485/09

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht für den Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

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I.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

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Die Berufung kann nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

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Ein Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung in Höhe von 24.036,91 für die behördlich angeordnete Errichtung einer Spindeltreppe (23.800 €) und einer Brandschutztür (236,81 €) besteht nicht.

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1.

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Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die hier geltend gemachten Entschädigungsbeträge nicht als notwendige Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen gem. § 26 Nr. 4 VGB 2002 anzusehen sind.

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Der Senat hat die Frage, was ersatzfähige „notwendige Mehrkosten“ in diesem Sinne sind, für den im wesentlichen gleichlautenden § 15 Nr. 3 VGB 88 bereits entschieden (Senat VersR 1996, 581; vgl. auch Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. 2004, § 15 VGB 88, Rn. 4; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 8 VGB 2008, Rn. 3). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der in wesentlichen Punkten gleichlautenden Vorschrift des § 26 Nr. 4 VGB 2002 fest.

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Von der Regelung sind bei zutreffender Auslegung nur Mehrkosten erfasst, die sich auf beschädigte oder zerstörte versicherte Sachen beziehen und die Kosten der Schadensbeseitigung erhöhen.

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Es besteht insoweit keine Unklarheit der Bedingung i.S.d. § 305 c Abs. 2 BGB. Bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nach ständiger Rechtsprechung auf den durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen, der sich bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbar verfolgten Zwecks und Sinnzusammenhangs darum bemüht, das Bedingungswerk zu erfassen (vgl. BGHZ 84, 268; 123, 83; BGH VersR 2005, 828). Eine an diesen Grundsätzen ausgerichtete Auslegung ergibt, dass § 26 VGB 2002 ebenso wie § 15 VGB 88 nur die Höhe der Entschädigung regelt, wie schon die Überschrift „Entschädigungsberechnung“ zeigt. Nicht geregelt ist dort aber die Frage, welche Schäden vom Versicherungsschutz umfasst werden; dies ist nach den hierfür einschlägigen §§ 1 ff der VGB 2002 zu bestimmen. Bei diesem Verständnis beantwortet sich die Frage, ob auch Kosten infolge solcher behördlichen Auflagen gedeckt sind, die sich zwar auf die versicherte Sache beziehen, nicht aber auf vom Schaden betroffenen Sachen (oder wie hier: Gebäudeteile), im negativen Sinne von selbst. § 26 Nr. 1 VGB 2002, auf den sich die Nr. 4 bezieht („Ersetzt werden auch…“) nimmt ausdrücklich auf den Versicherungsfall Bezug. Dieser ist definiert in § 4 Nr. 1 VGB 2002. Vom Versicherungsschutz erfasst werden demnach ausschließlich solche versicherten Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Nur auf solche Sachen kann sich demzufolge auch die Entschädigungsberechnung beziehen, was in § 26 Nr. 1 VGB 2002 nochmals verdeutlicht wird, als dort ebenfalls ausdrücklich von zerstörten, beschädigten oder abhanden gekommenen Sachen die Rede ist. Dann müssen sich auch die in Nr. 4 angesprochenen notwendigen Mehrkosten auf zerstörte, beschädigte oder abhanden gekommene Sachen beziehen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass in Schadensfällen, in denen es um reparaturfähige Schäden an Einzelsachen oder Teilen von Sachen geht, Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen nur dann ersetzt werden, wenn sie bei der Reparatur gerade dieser Sachen/Sachteile angefallen sind. Nur bei einem Totalschaden, der eine komplette Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung erfordert, sind auch die Mehrkosten infolge solcher behördlichen Auflagen zu ersetzen, die sich auf unbeschädigte Teile beziehen, da in diesen Fällen auch solche Teile im Rahmen der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der total beschädigten Sache zu ersetzen und damit zu entschädigen sind (vgl. Senat a.a.O.; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. 1992, Rn. Q IV 50 ff).

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Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend keine Entschädigungspflicht. Der Brandschaden ereignete sich in einer Wohnung des straßenseitig gelegenen Gebäudeteils und hat sich bis auf etwaige Rußschäden in geringerem Umfang im Treppenhaus auf diesen Gebäudeteil beschränkt. Die Spindeltreppe ist aber aufgrund der städtischen Ordnungsverfügung vom 12.01.2007 deswegen zu errichten, weil die vier hofseitig gelegenen Wohnungen keinen zweiten Fluchtweg haben. Ebenso betrifft die Brandschutztür im Keller einen ganz anderen Gebäudeteil.

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2.

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Der Kläger ist aber auch unabhängig von den vorstehenden Ausführungen aufgrund des geschlossenen Abfindungsvergleichs vom 14./15.03.2006 an der Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Versicherungsfall vom 14.02.2006 gehindert.

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a)

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Dieser ist wirksam zustande gekommen und nicht durch die erklärte Anfechtung des Beklagten rückwirkend beseitigt worden.

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Für eine Irrtumsanfechtung gem. § 119 BGB fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers, denn es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, worüber der Kläger geirrt haben will. Bei Abgabe der Vergleichserklärung mit der umfassenden Abfindungsregelung ausdrücklich auch für spätere, noch nicht erkennbare oder voraussehbare Schäden befand sich der Kläger vielmehr nicht über deren Inhalt im Irrtum und wollte eine solche Erklärung abgeben.

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Eine wirksame Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Eine arglistige Täuschung durch den Regulierungsbeauftragten der Beklagten ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Arglist setzt Vorsatz und damit positive Kenntnis von dem Umstand voraus, dass mit den behördlichen Auflagen zu rechnen war. Dies behauptet der Kläger selber nicht, denn er trägt - erkennbar auf bloße Vermutungen gestützt und ins Blaue hinein – lediglich vor, der Beauftragte habe Kenntnis gehabt oder jedenfalls haben müssen; letzteres würde für eine vorsätzliche Täuschung indes nicht ausreichen.

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b)

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Der Vergleich ist auch nicht aus sonstigen Gründen unwirksam.

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Ist in einem Abfindungsvergleich – wie vorliegend – klar und eindeutig ausgesprochen, dass die Parteien die Sache endgültig erledigen und auch unvorhergesehene Schäden mit bereinigen wollen, so ist in der Regel jede Nachforderung ausgeschlossen. Der Anspruchsteller übernimmt damit gerade das Risiko, dass sich eben solche nicht erkennbaren und vorhersehbaren Schäden zukünftig noch realisieren können. Dafür erhält er schnell eine pauschale Abfindung. Fallen die eingetretenen Veränderungen in den vom Anspruchsteller (hier: vom Versicherungsnehmer) übernommenen Risikobereich, so muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, wie sie sich später herausstellen, die Folgen tragen. Damit ist es grundsätzlich auch nicht angängig, über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder eines Vergleichsirrtums (§ 779 BGB) noch irgendwelche zusätzlichen Rechte geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1957, 1395; BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315; OLG Hamm NJW-RR 2006, 65).

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Ausnahmen werden  unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) in der Rechtsprechung zwar anerkannt, wenn es um den Ausgleich von Schäden geht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt, weil ein krasses Missverhältnis zwischen dem erst nachträglich überschaubaren Schaden und der Abfindungssumme besteht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung eine unbillige Härte bedeuten würde (vgl. BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315). Ungeachtet der Frage, ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung und Versicherer übertragbar ist, kann vorliegend jedenfalls nicht von einer unbilligen Härte für den Kläger ausgegangen werden. Hierfür ist  das Übersteigen der Abfindungssumme um  rund 110 Prozent  nicht ausreichend, zumal nicht ersichtlich ist, dass die mit der Einhaltung der behördlichen Auflagen verbundene Kostenbelastung für den Kläger mit untragbaren Folgen verbunden wäre.

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II.

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Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen ebenfalls vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Senats, gegen die die Revision zuzulassen wäre.

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III.

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Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit Kosten sparender Rücknahme gemäß Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.

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Köln, den 28. Februar 2012      

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Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat