Berufung: Keine Erstattung der Mehrwertsteuer bei Totalschaden eines geleasten Fahrzeugs
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung der auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Mehrwertsteuer nach Diebstahl und Totalschaden seines geleasten Pkw. Das OLG Köln weist die Berufung zurück und bestätigt die Abweisung der Klage. Bei Totalschaden ist auf die Verhältnisse der Eigentümerin (Leasinggeberin) als Versicherungsberechtigte abzustellen; da diese vorsteuerabzugsberechtigt ist, besteht kein Anspruch des nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leasingnehmers auf Erstattung der Mehrwertsteuer.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Erstattung der Mehrwertsteuer bei Totalschaden abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Totalverlust eines geleasten Fahrzeugs ist bei der Berechnung der Versicherungsentschädigung auf die Verhältnisse des Eigentümers (Leasinggebers) abzustellen; maßgeblich ist der Betrag, den der Eigentümer zur Wiederbeschaffung aufwenden muss.
Ist die Versicherung als Fremdversicherung zugunsten des Eigentümers zu qualifizieren, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigentümers, insbesondere seine Vorsteuerabzugsberechtigung, für die Bemessung der Entschädigung maßgeblich.
Ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Leasingnehmer kann die vom Versicherer an den Eigentümer geleistete Entschädigung nicht um die darauf entfallende Mehrwertsteuer ergänzen, wenn der Eigentümer vorsteuerabzugsberechtigt ist und die Versicherungsleistung mehrwertsteuerfrei bemessen wird.
Die Tatsache, dass der Leasingnehmer Leasingraten einschließlich Mehrwertsteuer gezahlt hat, begründet keinen eigenen Anspruch gegen den Versicherer auf Erstattung der Mehrwertsteuer, sofern der Eigentümer die Versicherungsleistung ohne Mehrwertsteuer erhält.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 366/02
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2003 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 366/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger hatte bei der Beklagten u.a. eine Teilkaskoversicherung für den PKW GM Chevrolet Corvette (amtliches Kennzeichen xx – x 38) abgeschlossen. Der Versicherungsverhältnis liegen der AKB-Privat der Beklagten, Stand 01.05.2000, zugrunde (Bl. 121 ff GA). Das Fahrzeug hatte der Klägerin von der D.-Leasing GmbH in N. geleast. Auf den Leasingvertrag und die Leasingbedingungen wird Bezug genommen (Bl. 33, 33 R GA).
Im November 2001 wurde der Wagen gestohlen und nach einem Monat beschädigt wieder aufgefunden. Die Beklagte zahlte gemäß Schreiben vom 16.01.2002 an die Fahrzeugeigentümerin den Wiederbeschaffungswert von 33.103,45 € ohne Mehrwertsteuer abzüglich Selbstbeteiligung von 153,00 € gleich 32.950,45 € (Bl 6 GA). Die Leasinggeberin kündigte mit Schreiben vom 09.01.2002 den Leasingvertrag gegenüber dem Kläger (Bl. 34) und berechnete eine Restforderung von netto 13.607,45 €. Gemäß ihrer Abrechnung vom 25.01.2002 (Bl. 35 GA) ergab sich unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung ein Übererlös von 19.343,00 € (32.950,45 € - 13.607,45 €). Davon vergütete die Leasinggeberin dem Kläger 75 % (=14.507,25 €). Mit Schreiben vom 06.02.2002 wies die Leasinggesellschaft den Kläger darauf hin, dass es sich zwar im Leasinggeschäft um mehrwertsteuerpflichtige Leistungen hinsichtlich Leasingraten, Sonderzahlungen und Restwert handele, die vorliegende Schadensersatzforderung nach Kündigung bei Untergang des Objekts jedoch ohne Mehrwertsteuer berechnet sei.
Mit der Klage hat der Kläger, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, von der Beklagten Zahlung des auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Mehrwertsteuerbetrages, den er mit 5.296,49 € beziffert, verlangt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet sei. Nach den Leasingvertragsbedingungen stehe sein Sacherhaltungsinteresse im Mittelpunkt der Versicherung. Nach den Leasingbedingungen führe der Schadenfall nicht automatisch zu einer Beendigung des Leasingvertrages. Ohne Erstattung der Mehrwertsteuer wäre er ohne Rechtfertigung schlechter gestellt, da er die Leasingraten, und somit auch den Schadensersatz, an die Leasinggeberin einschließlich Mehrwertsteuer gezahlt habe.
Die Beklagte hat vorgetragen, hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es handele sich vorliegend um eine Fremdversicherung zugunsten der Leasinggeberin, mit der allerdings auch das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers abgesichert werden solle. Führe der Schadenfall nicht wie hier zur Beendigung des Leasingvertrages, sondern sei der Leasingnehmer zur Wiederherstellung bzw. Ersatzbeschaffung, bei der zwingend Mehrwertsteuer anfalle, verpflichtet, trete das sonst vorrangig versicherte Eigentümerinteresse zurück und der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer könne auch Erstattung der Mehrwertsteuer verlangen. Vorliegend sei der Anfall von Mehrwertsteuer nicht zwingend, so dass eine Erstattung nicht gerechtfertigt sei. Auf das angefochtene Urteil wird ergänzend Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, das Sacherhaltungsinteresse liege ausschließlich beim Leasingnehmer. Die Abwicklung des Versicherungsanspruchs sei nach seinen Interessen zu beurteilen. Die Leasingbedingungen würden diese Sichtweise bestätigen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 5.296,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, dass zutreffend auf die Person des Leasinggebers abzustellen sei. Der Umfang des Sacherhaltungsinteresses könne sich nur auf den Nettowert des Fahrzeugs erstrecken entsprechend dem Erwerb des Fahrzeugs. Der Kläger habe auf den Kaufpreis zu keinem Zeitpunkt Mehrwertssteuer bezahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze verwiesen.
II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist nicht begründet.
1. Ein Anspruch auf Entschädigung im Hinblick auf die auf den Wiederbeschaffungswert entfallende Mehrwertsteuer steht dem Kläger gegen die Beklagte nach § 13 Abs. 6 AKB nicht zu.
Bei Verlust des Fahrzeugs hat der Versicherer nach § 13 Abs. 6 i. V. Abs. 1 der vereinbarten AKB den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, wobei die vereinbarte Selbstbeteiligung abzuziehen ist, § 13 Abs. 9 AKB.
Jedenfalls bei dem vorliegenden Sachverhalt erfasst der Entschädigungsbetrag nicht die auf den Wiederbeschaffungswert entfallende Mehrwertsteuer. Die vom Kläger genommene Versicherung ist als Fremdversicherung gemäß den §§ 74 ff VVG zugunsten der Leasinggeberin anzusehen. Das Risiko des Eigentümers des Fahrzeugs soll abgedeckt werden (vgl. BGH, r+s 1993, 329 = NJW 1993, 2870). Im Grundsatz sind danach dessen Verhältnisse maßgebend. Die Frage, ob das Sachersatzinteresse des Leasingnehmers auf Grund des Inhalts der Leasingbedingungen mitversichert ist (vgl. BGH, a.aO. ; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 74, Rn. 13) oder ob die Kaskoversicherung als reine Sachversicherung regelmäßig nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache deckt (so BGH, r+s 1994, 3 für nutzungsberechtigten Nichteigentümer als Gesellschafter einer GmbH), kann vorliegend offen bleiben. Bei einem Totalverlust des Fahrzeugs kommt es darauf nicht an. In diesem Fall sind die Verhältnisse der Leasinggeberin als Eigentümerin entscheidend (vgl. BGH, r+s 1993, 329 m.w.N; siehe auch OLG Hamm, r+s 1995, 88). Abzustellen ist auf den Betrag, den die Leasinggesellschaft für den Erwerb des Fahrzeugs aufwenden muss. Demnach ist hier nicht von Bedeutung, ob die Leasingbedingungen dem Leasingnehmer Pflichten, insbesondere der Gefahrtragung und Erhaltung, auferlegen.
Der geschuldete Schadensersatz bei einem Totalschaden kann den Betrag nicht übersteigen, den die Leasinggesellschaft für den Erwerb eines Neuwagens aufbringen muss. Dieser ist aber von den Verhältnissen des Geschädigten abhängig (vgl. BGH, r+s 1993, 329). Demnach ist darauf abzustellen. Da die Leasinggesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann der Kläger den Mehrwertsteuerbetrag nicht verlangen. Die Leasinggeberin hat auch den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung mehrwertsteuerfrei gegenüber dem Kläger berechnet und den Übererlös an den Kläger ausgekehrt. Dass der Kläger die Leasingraten an die Leasinggeberin zuzüglich Mehrwertsteuer erbracht hat, ist nicht entscheidend.
2. Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. liegen nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.296,49€ .