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Oberlandesgericht Köln·9 U 103/98·30.11.1998

Berufung: Kein Sturmschaden – Versicherungsleistung wegen fehlender Substantiierung abgelehnt

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat in Berufung die Abweisung ihrer Klage auf Versicherungsleistung nach §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Abs.1 I c AKB angegriffen. Zentrale Frage war, ob der Unfall durch einen bedingungsgemäß versicherten Sturmschaden (Windstärke ≥ 8) allein verursacht wurde. Das OLG bestätigt die Abweisung, weil die Klägerin den Sturmschaden nicht substantiiert nachweist und andere Ursachen (u.a. zu hohe Geschwindigkeit auf nasser Fahrbahn) naheliegen. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung wegen Nichtnachweisens eines Sturmschadens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Versicherungsleistung nach § 12 Abs.1 I c AKB setzt voraus, dass die Beschädigung durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, das heißt einer wetterbedingten Luftbewegung von mindestens Windstärke 8, verursacht wurde.

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Der Anspruchsberechtigte muss darlegen und substantiiert vortragen, dass die Naturgewalt die einzige oder letzte Ursache des Schadens war; andere Ursachen wie überhöhte Geschwindigkeit, Aquaplaning oder Fahrfehler müssen ausscheiden.

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Unsubstantiiertes Nachtragsvorbringen, das im Widerspruch zu früheren, im Verfahren erhobenen Angaben und zu den Angaben Dritter steht, ist nicht ohne weiteres der Beweisaufnahme zugänglich und kann unbeachtlich bleiben.

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Wenn nach dem Vortrag des Anspruchstellers andere Unfallursachen naheliegen und der Anspruchsteller diese nicht substantiiert widerlegt, ist die Klage abzuweisen und die Kostenentscheidung nach § 97 Abs.1 ZPO zu treffen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 49 VVG§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 10 0 407/97

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.03.1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 407/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag Versicherungsleistungen aus §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 I c AKB nicht zu, weil der Verkehrsunfall, den der Ehemann der Klägerin, der Zeuge L., mit dem versicherten Fahrzeug des Typs B. (amtliches Kennzeichen ..-.. ...) am 08.06.1997 gegen 21.50 Uhr auf der Bundesautobahn .. in Höhe von K. erlitten hat, nicht auf einen bedingungsgemäß versicherten Sturmschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 I c AKB zurückzuführen ist. Auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat an. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er sie in Bezug und sieht insoweit auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO.

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Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Voraussetzung einer Leistungsverpflichtung der Beklagten ist, daß die Beschädigung des B. durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, also einer wetterbedingten Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (§ 12 Abs. 1 I c Satz 2 AKB), erfolgt ist. Dazu muß die Klägerin einen Lebenssachverhalt darlegen, aus dem sich ergibt, daß die Naturgewalt, hier in Form des behaupteten Sturmes, einzige oder letzte Ursache für den eingetretenen Schaden gewesen ist, also eine andere Unfallursache, hier etwa überhöhte Geschwindigkeit bei Aquaplaning oder ein Fahrfehler des Zeugen L., ausscheidet (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 369 = VersR 1984, 28 sowie Prölss/Mar-tin/Knappmann, VVG, 26. Auflage 1998, § 12 AKB Rdnr. 38). Hieran fehlt es. Zwar hat die Klägerin jetzt vorgetragen, ihr Mann habe sich am Unfalltag unmittelbar vor einer Gewitterfront befunden, es habe gerade leicht zu regnen begonnen, die Fahrbahn sei aber noch nicht naß gewesen, der Zeuge L. sei etwa 80 Stundenkilometer schnell gefahren, als eine Sturmböe von mindestens Windstärke 8 das Fahrzeug erfaßt, es um 180 Grad gedreht und in einem Bogen über alle Fahrspuren geschleudert habe. Dieser Vortrag ist jedoch, worauf der Senat zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 27.10.1998 hingewiesen hat, unsubstantiiert und deshalb einer BeW.hebung nicht zugänglich. Denn ungeachtet der Tatsache, daß die am Unfallort erschienenen Polizeibeamten in der Verkehrsunfallanzeige festgehalten haben, zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls habe ein sehr starkes Gewitter geherrscht, haben die zufällig vor Ort befindlichen Zeugen M. H. und M. W. ausweislich der beigezogenen Verkehrsunfallakte der Polizei auf Anfrage schriftlich mitgeteilt, es habe an diesem Abend stark geregnet. Beide Zeugen haben überdies angegeben, der Zeuge L. sei mit "sehr hoher" (Zeuge H.) bzw. mit "erhöhter" (Zeuge W.) Geschwindigkeit an ihnen vorbeigefahren. Der Zeuge W. hat der Polizei seinerzeit außerdem geschrieben, die Wetterlage sei "äußerst katastrophal" gewesen, es habe "sehr stark geregnet", die Sicht sei "äußerst schlecht" gewesen. Darüber hinaus hat, worauf es aber nicht mehr entscheidend ankommt, der Zeuge L. ausweislich des Inhalts der Verkehrsunfallakte nach Wiedererlangung seines Bewußtseins gegenüber den am Unfallort erschienenen Polizeibeamten entweder noch am Unfallort oder später gesagt, er könne nicht sagen, wie sich der Unfall ereignet habe, er wisse nur noch, daß es "sehr stark geregnet habe". In Anbetracht dieser Umstände und der Tatsache, daß die Fahrbahn nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten nicht trocken, sondern naß war, wäre es Sache der Klägerin gewesen, zunächst einmal zu substantiieren, warum das, was die Parteien in erster Instanz in Übereinstimmung namentlich mit den Angaben der Zeugen H. und W. vorgetragen haben, nunmehr plötzlich keine Gültigkeit mehr haben soll.

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Ist demnach schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht auszuschließen und überdies naheliegend, daß andere Umstände, namentlich zu schnelles Fahren des Zeugen L. bei schlechter Sicht auf nasser Fahrbahn, den Unfall ausgelöst oder hierzu beigetragen haben, war ihre Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren

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und Wert der Beschwer der Klägerin: 41.817,48 DM.