Berufung: Kaskoversicherung - Leistungsfreiheit wegen Rotlichtüberfahrens (grobe Fahrlässigkeit)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Entschädigung aus einer Kaskoversicherung für einen Unfall an einer Lichtzeichenanlage. Das OLG Köln änderte die Berufungsentscheidung und wies die Klage ab, da der Kläger das Rotlicht missachtete und dadurch grob fahrlässig handelte. Besondere Entlastungsumstände wurden nicht substantiiert vorgetragen oder nachgewiesen. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage wegen grober Fahrlässigkeit des Klägers und daraus folgender Leistungsfreiheit der Beklagten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Kaskoversicherung führt grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG.
Das Überfahren einer Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der großen Gefährlichkeit im Straßenverkehr regelmäßig objektiv grob fahrlässig und indiziert subjektive grobe Fahrlässigkeit.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur durch Darlegung besonderer Umstände vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entlasten; bringt er solche vor, kann der Versicherer deren Widerlegung übernehmen müssen.
Kurzzeitige Unaufmerksamkeit beim Heranfahren an eine durch Lichtzeichenanlage gesicherte Kreuzung kann wegen des hohen Gefährdungspotenzials ebenfalls grobe Fahrlässigkeit begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 3 0 91/01
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.11.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 0 91/01 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist begründet.
Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 29.05.2001 gegen 15.00 Uhr in C, T-Straße Richtung J-Straße / Einmündung S-Straße, auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.
Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Er missachtete infolge Unaufmerksamkeit das Rotlicht der Lichtzeichenanlage an der Einmündung der S-Straße. Dadurch ist es zu einem Zusammenstoß des vom Kläger gesteuerten PKW Rover mit dem aus der Gegenrichtung kommenden Linksabbieger gekommen. Es entstand erheblicher Sachschaden. Der Fahrer des linksabbiegenden PKW wurde verletzt.
Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Ein Überfahren der Kreuzung bei Rotlicht ist wegen der großen Gefährlichkeit für den Straßenverkehr objektiv grob fahrlässig und ist ein Indiz für grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht (vgl. BGH, r+s 1992, 292 = VersR 1992, 1085; Senat, r+s 2001, 235; r+s 1997, 234 mit weiteren Nachweisen; OLG Hamm, r+s 2002, 5; r+s 2001, 317; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 12 AKB, Rn 82; Römer, NVersZ 2001, 539 ). Im Straßenverkehr kann auch die kurzzeitige Unaufmerksamkeit ein hohes Gefahrenpotenzial für das versicherte Risiko in sich bergen, so dass wegen dieser erheblichen Gefährdung auch höhere Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Konzentration des Verkehrsteilnehmers zu stellen sind (vgl. Römer, a.a.O.) Dies gilt insbesondere beim Heranfahren an eine durch eine Lichtzeichenanlage gesicherte Kreuzung oder Einmündung. Wenn dort Rotlicht angezeigt wird, so birgt die Weiterfahrt erhebliche Gefahren. Aus diesem Grund hat der Versicherungsnehmer, um sich von dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten, besondere Umstände darzulegen, die den Verkehrsverstoß ausnahmsweise in milderem Licht erscheinen lassen. Der grundsätzlich beweisbelastete Versicherer muss dann gegebenenfalls dieses Vorbringen widerlegen. Dem Kläger ist es nicht gelungen, diese Ausnahmeumstände darzutun und nachzuweisen.
Besondere Umstände in der Örtlichkeit des Unfallbereichs oder in der Person des Klägers liegen nicht vor.
Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger infolge der am linken Fahrbahnrand befindlichen Bäume und Sträucher erst in kurzer Entfernung von der Kreuzung das Rotlicht der linken Ampel erkannt hat. Der Zeuge I, der mit seinem PKW hinter dem Kläger herfuhr und die Verkehrssituation gut überblicken konnte, hat vor dem Landgericht bekundet, dass zwar die Ampel auf der rechten Seite von einem Bus verdeckt worden sei. Auf der linken Seite sei die rote Ampel zwischen den Bäumen aber "ab und an zu sehen" gewesen. Gegenüber der Polizei hat der Zeuge wenige Tage nach dem Unfall unter dem frischen Eindruck des Geschehens (Bl 22 der beigezogenen Akte StA Bonn 17 Js 1122/00) schriftlich klar und deutlich angegeben, dass die Ampel auch aus größerer Entfernung "gut zu sehen" gewesen sei, obwohl ein paar Äste die Sicht teilweise hätten versperren können. Dies spricht dafür, dass dem Kläger auch von weitem die Sicht auf die linke Ampel möglich war. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der höheren Sitzposition des Klägers im Landrover.
Die von dem Kläger eingereichten Farbfotos führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Auf einem Teil der vom Kläger gefertigten Fotos ist zwar zu erkennen, dass die linke Ampel aus verschiedenen einzelnen Position durch Baumbewuchs ( Fotos Nr. 1, 4, 5, 6) verdeckt erscheint. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich der Fahrer in Bewegung befunden hat und seine Sichtposition ständig verändert hat. Damit kann man aus den Fotos nicht entnehmen, dass der Kläger - entsprechend seinem Vortrag - erst etwa 15 m vor der Ampel das Rotlicht hätte erkennen können. Wie sich aus der Bekundung des Zeugen I ergibt, war nämlich die Sicht auf die Ampel nicht ständig durch Äste verdeckt.
Aus den vom Kläger gefertigten Fotos und der Lichtbildmappe der Polizei ergibt sich schließlich, dass für den Kläger zu erkennen war, dass sich rechts versetzt neben der Geradeaus-Fahrspur des Klägers eine weitere Fahrspur befand, auf der der Linienbus hielt. Weiter ist zu ersehen, dass diese Spur geradeaus nicht weiter fortgeführt wird. Diese Umstände hätte für den Kläger Anlass sein müssen, mit einer von rechts einmündenden Straße zu rechnen, auch wenn er das oben auf dem Ampelmast angebrachte Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) gemäß § 42 StVO nicht gesehen haben sollte. Bei einer einmündenden Straße von rechts hätte er jedoch nach § 8 Abs. 1 StVO - wenn eine besondere Regelung durch Verkehrszeichen gefehlt hätte - die Vorfahrt beachten müssen. In keinem Fall hätte er dann im Hinblick auf § 8 Abs. 2 StVO ungebremst durchfahren dürfen, ohne sich von der Vorfahrtregelung zu überzeugen.
Demnach waren besondere Umstände nicht erkennbar, die eine mildere Bewertung des Rotlichtverstoßes rechtfertigen könnten.
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren 14.211,95 EUR (27.796,16 DM)
Keller Dr. Sossna Dr. Halbach