Berufung: Zurückverweisung wegen fehlender Brandsachverständigen-Untersuchung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Schadensersatzansprüche geltend, nachdem eine vermietete Grillhütte ausgebrannt war. Zentral ist, ob die Beklagten den Brand schuldhaft verursacht haben; das Landgericht verneinte dies. Das OLG hob das Urteil auf und verwies zurück, weil der Beweisantritt auf Einholung eines Brandsachverständigengutachtens nicht beachtet wurde und eine ergänzende Beweisaufnahme erforderlich ist.
Ausgang: Urteil des Landgerichts aufgehoben; Sache wegen unzureichender Beweisaufklärung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO ist angezeigt, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, der eine umfangreiche erneute Beweisaufnahme erforderlich macht.
Ein gerichtlicher Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist zu verfolgen, wenn bestehende Widersprüche in Zeugenaussagen und Befunden eine fachliche Klärung des Schadenshergangs nahelegen.
Für die Anwendung des Anscheinsbeweises muss sich aus allen unstreitigen und festgestellten Umständen nach Lebenserfahrung ein für die zu beweisende Tatsache typischer Geschehensablauf ergeben.
Bei Brandgeschehen können enge zeitliche und örtliche Zusammenhänge sowie konkrete Brandspuren (z. B. Einbrand, Aschebildungen) als Indizien für ein schuldhaftes Verhalten der Nutzer sprechen; dies entbindet das Gericht jedoch nicht von der Pflicht zur sachverständigen Aufklärung bei Unklarheiten.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 21 0 282/01
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.04.2002 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 282/01 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen, dem auch die Ent-scheidung über die Kosten der Berufung übertragen wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger errichtete auf dem Gelände seines Bauernhofes in S eine Blockhütte mit offenem Kamin, die er an interessierte Personen zu Grillfesten vermietete. Für den 23. und 24. 04. 2000 vermietete er die Hütte jedenfalls an die Beklagten zu 1) und 2), die dort mit Verwandten und Freunden feiern wollten. Während des Festes wurde der Kamin in Betrieb genommen und eine mitgebrachte elektrische Friteuse genutzt. Nachdem die Beklagten die Hütte verlassen hatten, brannte sie am Abend des 23.04.2000 bis auf die Grundmauern nieder. Hergang und Verantwortlichkeit für das Schadenereignis sind streitig.
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung in Anspruch genommen. Der Kläger hat nach der Beweisaufnahme mit Schriftsatz vom 09.04.2002 die Klage gegen den Beklagten zu 3) zurückgenommen. Dieser hat der Rücknahme jedoch nicht zugestimmt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Das Landgericht hat ausgeführt, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass für das Abbrennen seiner Grillhütte ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten ursächlich gewesen sei. Vielmehr stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sowohl die Beklagten selbst als auch die ihnen möglicherweise zuzurechnenden Verrichtungsgehilfen jegliche im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hätten. Ein etwaiger, infolge des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs bestehender erster Anschein, dahingehend, dass eine andere Brandursache als eine Hinterlassung der mit Öl gefüllten Friteuse in der Nähe des Kamins durch die Beklagten ausscheide, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, die sich nur gegen die Beklagten zu 1) und 2) richtet.
Er greift die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichtes an und macht geltend, das Landgericht habe nicht ohne weitere Beweisaufnahme entscheidend auf die Aussage der Ehefrau des Beklagten zu 1) abstellen dürfen. Der Kläger beruft sich auf den Beweis des ersten Anscheins und trägt vor, es sei nach den Umständen davon auszugehen, dass die Beklagten durch Unachtsamkeit den Brand hervorgerufen hätten. Der Kamin scheide bei ordnungsgemäßem Betrieb als Schadensursache aus. Wenn kurz nach der Benutzung der Friteuse ein Feuer auftrete, spreche der Anschein dafür, dass durch Fehlverhalten das Feuer ausgebrochen sei. Insbesondere sei es unmöglich, dass das Öl bereits um 20.45 Uhr erkaltet gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Landgerichtsurteils,
die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 44.556,84 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2001 zu zahlen;
- die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 44.556,84 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2001 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagten zu 1 ) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an ihn darüber hinaus entstandene oder entsehende materielle Schäden aus dem Brandereignis vom 23.04.2000 zu ersetzen;
- festzustellen, dass die Beklagten zu 1 ) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an ihn darüber hinaus entstandene oder entsehende materielle Schäden aus dem Brandereignis vom 23.04.2000 zu ersetzen;
hilfsweise, das Landgerichtsurteil aufzuheben und die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Die beigezogenen Akten 90 Js 266/00 StA Köln sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II. Auf die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist die Sache auf den Hilfsantrag gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO n. F. an das Landgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig ist.
1. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es sowohl für die Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823, 831 BGB) als auch aus Verletzung eines Mietvertrages darauf ankommt, ob der Brand durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten beziehungsweise in ihnen zuzurechnender Weise verursacht worden ist.
Insoweit ist die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht jedoch nicht vollständig erfolgt, so dass das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 538, Rn. 11; Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 538, Rn. 25).
Der Kläger hat nämlich für seinen Vortrag mit den Schriftsätzen vom 01.10.2001 und 09.04.2002 Beweis angetreten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesen Beweisantritt hat das Landgericht übergangen.
Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises ist, dass sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt (Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 286, Rn 12 ff; Zöller-Greger, a.a.O., vor
§ 284, Rn 29 ff). Ein solcher liegt hier nahe. Im Brandbericht (Bl. 4 BA) heißt es, dass sich auf Grund des hohen Zerstörungsgrades der Brandausbruchsbereich nicht mehr bestimmen lasse. Es bestehe aber ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Brandausbruch und Verlassen der Hütte. Auffallend sei die weiße Asche unter der Friteuse und der dort befindliche Einbrand im Holzpflaster gewesen. Beides lasse auf eine hohe Temperatur schließen. Diese könne allerdings auch entstanden sein, nachdem das Fett im Gerät als Folge in Brand geraten sei. Diese Umstände sprechen dafür, dass der Brand durch unsachgemäßen Umgang mit dem Kamin bzw. der Friteuse verursacht worden ist. Für eine Einwirkung von Dritten ergibt sich nichts.
Die Zeugin O. C. hat vor dem Landgericht bekundet, etwa 20.55 Uhr habe sie die noch im Kamin vorhandene Glut mit zwei Litern Wasser aus Plastikflaschen abgelöscht. Es sei nur noch ganz wenig Glut vorhanden gewesen. Das letzte Holz sei etwa zwischen 19.00 Uhr und 19.30 Uhr auf das Feuer im Kamin gelegt worden. Kurz vor dem Weggehen, etwa 20.45 Uhr, habe sie auch die Friteuse überprüft. Sie sei kalt gewesen. Diese Angaben widersprechen dem Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung. Danach sei die Friteuse bereits gegen 15.00 Uhr ausgestellt worden. Ab 20.00 Uhr sei kein Holz mehr im Kamin nachgelegt worden. Nach der Schilderung des Zeugen W soll die Friteuse etwa gegen 19.00 Uhr ein und gegen 20.00 Uhr wieder abgeschaltet worden sein. Im Kamin sei gegen 20.00 Uhr mehr Asche als alles andere gewesen. Von Löschen mit Wasser hat er nichts bemerkt.
Angesichts dieser Ungereimtheiten hätte das Landgericht dem Beweisantrag des Klägers auf Einholung eines Gutachtens eines Brandsachverständigen nachgehen müssen. Es wird insbesondere zu klären sein, ob beim Verlassen der Hütte der Kamin gelöscht und das Öl in der Friteuse abgekühlt war, so dass kein Brand entstehen konnte. Möglicherweise wird auch eine erneute Vernehmung der maßgeblichen Zeugen im Hinblick auf die Nachvollziehbarkeit ihrer Schilderungen in Betracht kommen.
2. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision lagen nicht vor.
Das vorliegende Urteil ist nach § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 708, Rn. 11; Zöller/Gummer, a.a.O., § 538, Rn 5). Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Urteil vorbehalten.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 49.556,84 EUR (Zahlung und Feststellung).