Zuständigkeitsabgrenzung bei Antrag nach §1032 ZPO: Abtrennung und Verweisung an Kammergericht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin stellte Anträge nach § 1032 Abs. 2 und § 1035 Abs. 4 ZPO beim OLG Köln, darunter die Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens (Antrag 1). Das OLG erklärte sich für hinsichtlich des Antrags 1 unzuständig und trennte das Verfahren ab; der Antrag wurde an das Kammergericht verwiesen. Das übrige Verfahren wurde gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Kammergerichts ausgesetzt.
Ausgang: OLG Köln erklärt sich für unzuständig hinsichtlich des Antrags nach §1032 Abs.2 ZPO, verweist diesen an das Kammergericht und setzt das übrige Verfahren gemäß §148 ZPO aus.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften der §§ 145, 281 ZPO finden in Verfahren nach den §§ 1025 ff. ZPO entsprechende Anwendung; bei fehlender Zuständigkeit ist abzutrennen und zu verweisen.
§ 1025 Abs. 3 ZPO gilt nicht für Entscheidungen über einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO; für diese Anträge sind die besonderen Zuständigkeitsregelungen des §§ 1062 ff. ZPO zu beachten.
Steht der Schiedsort noch nicht fest oder ist ein inländischer, aber unbekannter Schiedsort möglich, so ist das Kammergericht gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über einen Antrag nach § 1032 ZPO zuständig.
Ist ein Teilantrag dem angerufenen Gericht nicht zuzuordnen, kann das Verfahren über diesen Teil gemäß § 145 Abs. 1 i.V.m. § 281 ZPO abgetrennt und an das zuständige Gericht verwiesen sowie der Rest des Verfahrens nach § 148 ZPO ausgesetzt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
I. Das Verfahren über den Antrag, festzustellen, daß ein schiedsgerichtliches Verfahren zwischen den Parteien nach Maßgabe der Schiedsgerichtsvereinbarung vom 22. August 1996 zulässig ist (Antrag zu 1.), wird abgetrennt, § 145 Abs. 1 ZPO.
Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich hinsichtlich des abgetrennten Antrags für unzuständig und verweist das Verfahren insoweit auf Antrag der Antragstellerin an das Kammergericht.
II. Das Verfahren wird im übrigen gemäß § 148 ZPO ausgesetzt bis zur Entscheidung des Kammergerichts über den dorthin verwiesenen Antrag.
Gründe
Zu I.
1. Die Regelungen der §§ 145, 281 ZPO finden im Verfahren nach den §§ 1025 ff ZPO entsprechende Anwendung. Insoweit gelten mangels anderweitiger Bestimmungen die gleichen Grundsätze, die auch für sonstige Verfahren der Zivilprozeßordnung herangezogen werden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 281 Rn. 2).
2. Die Antragstellerin richtet Anträge nach § 1032 Abs. 2 ZPO (Antrag zu 1) und nach § 1035 Abs. 4 ZPO (Antrag zu 2) an das Oberlandesgericht Köln. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich für den Antrag nach § 1035 Abs. 4 ZPO aus den §§ 1062 Abs. 3, 1025 Abs. 3 ZPO, denn der Ort des Schiedsverfahrens ist noch nicht bestimmt und die Antragsgegnerinnen haben ihren Sitz im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts.
3. Hingegen ist die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln für den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO (Antrag zu 1) zu verneinen, so daß das Verfahren insoweit abzutrennen und auf den Hilfsantrag der Antragstellerin gemäß § 281 ZPO an das nach § 1062 Abs. 2 ZPO zuständige Kammergericht zu verweisen ist.
Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung kann hinsichtlich des Antrags zu 1) zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht auf die §§ 1062 Abs. 3, 1025 Abs. 3 ZPO zurückgegriffen werden, denn § 1025 Abs. 3 ZPO gilt gerade nicht für Entscheidungen über einen Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO.
Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln für den Antrag zu 1) ergibt sich auch nicht aus § 1062 Abs. 1 oder 2 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens steht noch nicht fest (§ 9 der Schiedsvereinbarung) und in der Schiedsvereinbarung ist auch keine Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 1062 Abs. 1 ZPO getroffen worden. Nach § 4 der Schiedsgerichtsvereinbarung soll in einem speziellen – hier nicht gegebenen – Fall der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf um Benennung eines Schiedsrichters ersucht werden. In dieser Regelung kann keine Bestimmung des zuständigen Gerichts im Sinne des § 1062 Abs. 1 ZPO gesehen werden, erst recht nicht eine solche des Oberlandesgerichts Köln.
Nach § 1062 Abs. 2 ZPO wäre das Oberlandesgericht Köln als das Gericht zuständig, in dem die Antragsgegnerinnen ihren Sitz haben, nur dann zuständig, wenn es keinen deutschen Schiedsort gäbe. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Die Parteien haben vorgesehen, daß die Schiedsrichter "Richter ... an einem Oberlandesgericht oder am Bundesgerichtshof" sein sollen und daß das Schiedsgericht am Dienstsitz des Obmannes tagen soll. Diesen Bestimmungen ist nicht zu entnehmen, daß es keinen deutschen Schiedsort gibt bzw. geben wird. Sie sprechen – ohne daß auf ihre Auslegung an dieser Stelle weiter einzugehen ist – sogar eher dafür, daß ein deutscher Schiedsort bestehen dürfte, wenn es zu der vorgesehenen Bildung des Schiedsgerichts kommt. In den Fällen, in denen noch nicht feststeht, ob das Schiedsverfahren im Inland oder im Ausland stattfindet und in den Fällen, in denen das Schiedsverfahren an unbekanntem Ort in Deutschland stattfinden soll, ist nach dem Wortlaut des Gesetzes das Kammergericht zur Entscheidung über einen Antrag nach § 1032 ZPO zuständig (so wie hier MünchKomm-ZPO/Münch, ZPO, 2. Aufl., § 1062 Rn. 12 a.E. und Fußn. 27). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin läßt sich den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 13/5274 S. 64) nicht entnehmen, daß der Gesetzgeber eine andere als die im Gesetz formulierte Regelung gewollt hat. Soweit die Antragstellerin sich auf Autoren beruft, die eine andere Auslegung der Vorschrift vornehmen, ist schon nicht ersichtlich, ob der hier gegebene Fall berücksichtigt wurde (Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Aufl. Rn. 89; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 31, Rn. 4 ff, dessen Auslegung des § 1062 ZPO schon deswegen nicht überzeugt, weil § 1025 ZPO nicht hinreichend einbezogen wurde) und daß die Problematik, die sich aus dem Wortlaut des Gesetzes für Fälle der hier gegebenen Art ergibt, gesehen wurde.
Zu II.
Das Verfahren über den Antrag nach 1035 Abs. 4 ZPO (Antrag zu 2) wird gemäß § 148 ZPO ausgesetzt, da die Entscheidung über den Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO vorgreiflich ist.