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Oberlandesgericht Köln·9 Sch (H) 22/03·01.04.2004

Ablehnung von Schiedsrichtern in Bauschiedsverfahren als unbegründet abgewiesen

VerfahrensrechtSchiedsverfahrenZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Ablehnung dreier Schiedsrichter in einem Bau-Schiedsverfahren und suchte gerichtliche Entscheidung. Das OLG Köln wies den Ablehnungsantrag zurück und auferlegte der Antragstellerin die Kosten. Es stellte fest, dass scharfe Kritik und parteiunfreundliche Äußerungen im Rahmen der Erörterung keine objektiven Befangenheitsgründe begründen. Eine inhaltliche Fehlerkontrolle der Schiedssache ist nicht durch das Ablehnungsgesuch möglich.

Ausgang: Antrag auf Ablehnung der Schiedsrichter in Schiedsverfahren II als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn objektiv nachvollziehbare Umstände berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen (vgl. § 1036 Abs.2 ZPO).

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Die Anforderungen an die Ablehnung richten sich nach den Grundsätzen der Richterablehnung (§ 42 ZPO); die Ablehnungsgründe müssen glaubhaft und aus Sicht einer vernünftigen Partei darlegbar sein.

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Unangemessen scharfe oder parteiungünstige Äußerungen des Vorsitzenden im Rahmen der erforderlichen Erörterung oder bei Vergleichsvorschlägen begründen nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit.

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Die Ablehnung eines Schiedsrichters ist kein Instrument der materiellen Fehlerkontrolle; inhaltliche Kritik an Rechtsansichten oder Beweiswürdigung rechtfertigt Ablehnung nur, wenn daraus auf Voreingenommenheit geschlossen werden kann.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 SGO-Bau§ 1062 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO§ 1037 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 1037 Abs. 3 ZPO§ 1036 Abs. 2 ZPO§ 1037 Abs. 2 ZPO

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 22.12.2003 betreffend die Ablehnung der Schiedsrichter, die Rechtsanwälte Prof. Dr. H. S., C. L. und Dr. H. A., in dem Schiedsverfahren II wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

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I. Die Antragsgegnerin und die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, die D. Investitionsgesellschaft GmbH,  schlossen unter dem 24.3.1999 einen Bauvertrag. Die Antragsgegnerin wurde mit der Durchführung von Bauarbeiten beim Umbau und dem Anbau der Freizeitanlage N. beauftragt.  In Ziffer 15.6 der zugrunde liegenden AVB ist eine Schiedsabrede getroffen.  Danach sollte über Streitigkeiten aus dem Bauvertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht, das nach den Regeln der Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen einschließlich Anlagenbau (SGO Bau), Ausgabe November 1990,  gebildet wird und verfährt, entscheiden.

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Als Gerichtsstand und für die Vornahme gerichtlicher Handlungen ist die Zuständigkeit des Landgerichts Bonn vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarungen verwiesen (AH).

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Mit zwei getrennten Schiedsklagen hat die Antragsgegnerin im Wege einer Teilklage Restwerklohn eingeklagt, dessen Bezahlung die Antragstellerin wegen Gegenansprüchen, u.a. wegen Verzuges (Schiedsverfahren II) sowie eines eingetretenen Chlorgasschadens (Schiedsverfahren I), verweigerte.

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In beiden Schiedsverfahren bestellte die Antragsgegnerin Rechtsanwalt L. als Schiedsrichter, die Antragsstellerin Rechtsanwalt Dr. A.. Beide einigten sich sodann auf den Vorsitzenden Rechtsanwalt Prof. Dr. S..

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Am 27.11.2003 fand eine mündliche Verhandlung in den beiden Schiedssachen statt.  Auf das vorliegend maßgebliche Protokoll der Schiedssache II (Bl. 106 GA) wird verwiesen.

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Mit Schriftsatz vom 11.12.2003 an die Schiedsrichter lehnte die Antragstellerin die Schiedsrichter nach § 11 (1) SGO-Bau ab, da berechtigte Zweifel an ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufgekommen seien und beantragte eine schriftliche Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung sowie Aussetzung und Fristverlängerung.  Mit Schreiben vom 12.12.2003 widersprach die Antragsgegnerin der Ablehnung.  Unter dem  20.12.2003  lehnte das Schiedsgericht die Anträge der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 11.12.2003 ab (Bl. 61 ff GA).

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Mit dem am  23.12.2003 (Fax) beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt die Antragstellerin, die Ablehnung der Schiedsrichter in dem Schiedsverfahren II für begründet zu erklären. Ein entsprechender Antrag ist im Hinblick auf das Schiedsverfahren I bei dem Senat gestellt worden (9 Sch H 21/03).

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Sie macht im Wesentlichen geltend, es müsse befürchtet werden, dass die in dem Schiedsverfahren I gezeigten Befangenheitsgründe  sich auch auf das Schiedsverfahren II ausgewirkt hätten. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts sei bereits bei der Begrüßung im ersten Verfahren erkennbar erregt gewesen und habe – nachdem er gehört habe, dass Vergleichsbemühungen ins Stocken geraten seien -  immer heftiger werdend der Antragstellerin und Schiedsbeklagten vorgeworfen, dass die von ihr vorgelegten Zahlenwerke zum Nachweis des Schadens völlig unstimmig und mit den erst jetzt vorgelegten Nachweisen nicht in Übereinstimmung zu bringen seien.  Der Vorsitzende habe sich auf ein Gutachten der Wirtschaftsprüfer PWC und eine Bescheinigung der IHF bezogen.  Sodann habe der Vorsitzende geäußert, der Vortrag der Schiedsbeklagten grenze an Prozessbetrug und das Schiedsgericht sei nahe daran gewesen, die Akten der Staatsanwaltschaft zu übergeben. Für diese Vorwürfe habe nicht der geringste Anlass bestanden. Im übrigen sei der eigens zur informatorischen Anhörung geladene Geschäftsführer der O. nicht angehört worden.

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Die Antragsgegnerin hat sich darauf berufen, dass das Ablehnungsgesuch verfristet sei. Außerdem sei rügelos weiterverhandelt und der weitere Fortgang des Schiedsverfahrens  besprochen worden. Schließlich seien die Ablehnungsgründe nicht stichhaltig. Es sei sachlich verhandelt worden. Das Schiedsgericht habe lediglich auf widersprüchlichen Vortrag hingewiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze  nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Akte OLG Köln 9 Sch H 21/03  ergänzend Bezug genommen.

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Der Senat hat den Schiedsrichtern Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

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II.  Der Ablehnungsantrag hat keinen Erfolg.

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1. Der Senat ist  nach § 1062 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag zuständig.

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Auf Grund des Inhalts der Schiedsvereinbarung zum Gerichtsstand ist davon auszugehen, dass das für das Landgericht Bonn zuständige Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung berufen sein soll.

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2.  Der Antrag ist nicht verspätet gestellt.  Nach § 1037 Abs. 3 S. 1  ZPO kann, wenn die Ablehnung erfolglos bleibt, die ablehnende Partei innerhalb eines Monats, nachdem sie von der Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, Kenntnis erlangt hat, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen, wobei die Parteien eine andere Frist vereinbaren können.

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Gemäß § 11 Abs.1 SGO  Bau ist die Entscheidung des Gerichts unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Äußerung der anderen Partei

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über die Ablehnung zu beantragen.

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Selbst wenn man in dieser Regelung eine zulässige  Abänderung des § 1037 Abs. 3 ZPO sieht, so ist der am 23.12.2003 mit Faxschreiben eingegangene Antrag rechtzeitig, nachdem mit Schreiben vom 12.12.2003 die Schiedsklägerin der Ablehnung widersprochen hat. Danach ist der Antrag in jedem Fall fristgerecht angebracht.

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3. Nach § 1036 Abs. 2 ZPO kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt.

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Es bestehen bereits Bedenken, ob die Ablehnungsgründe rechtzeitig vorgebracht worden sind. Nach § 1037 Abs. 2 ZPO müssen die Gründe im Sinne des

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§ 1036 Abs. 2 ZPO  innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden dem Schiedsgericht schriftlich dargelegt werden. Das gilt aber nur, wenn eine Vereinbarung der Parteien fehlt. Insoweit  bestimmt im vorliegenden Fall § 10 Abs. 2 SGO Bau, dass die Ablehnung eines Schiedsrichters bei Kenntnis des Grundes unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) erfolgen muss. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Schiedsgerichts vom 27.11.2003 (Bl. 106 GA) sind Äußerungen des Schiedsgerichts oder die Verhandlungsführung nicht sogleich beanstandet worden.  Der Schriftsatz betreffend die Ablehnung des Schiedsgerichts datiert vom 11.12.2003. Dies dürfte nicht mehr unverzüglich sein. Letztlich kommt es darauf nicht entscheidend an. Denn es liegen keine Umstände vor, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit der Schiedsrichter aufkommen lassen.

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Die Voraussetzungen der Ablehnung eines Schiedsrichters entsprechen im Grundsatz den Gründen des § 42 ZPO für die Richterablehnung beim staatlichen Gericht (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. § 1036, Rn 2). Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss vom Standpunkt der Partei aus objektiv und vernünftig betrachtet  gegeben sein, also mindestens glaubhaft dargelegt sein (vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 42 , Rn 9). 

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Zwar können grobe Verstöße des Richters gegen das Sachlichkeitsgebot, unberechtigte Verdächtigungen  und unsachgemäße Verfahrensleitung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl,, § 42, Rn 22 a, 22 b,  24). Vorliegend sind solche Umstände aber nicht erkennbar.

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Wie sich aus der Niederschrift der Sitzung vom 27.11.2003 ergibt (Bl. 106 GA)   ist die Sache vor dem Schiedsgericht in beiden Schiedssachen umfangreich erörtert worden. Eine Beanstandung des  Inhalt des Protokolls ist nicht erfolgt.

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Einer Partei ungünstige Ausführungen des Schiedsgerichts im Rahmen einer erforderlichen Erörterung des Sache oder bei einem Vergleichsvorschlag rechtfertigen nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH, NJW 1998, 612; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42, Rn 28). Dem Schiedsgericht – wie dem staatlichen Gericht im Rahmen des § 139 ZPO -  muss es erlaubt sein,   die Sache zu erörtern und klar und deutlich seine Meinung darzulegen. Die gilt insbesondere, wenn die Darlegung der Rechtsauffassung nur vorläufig ist. So liegt es hier. Ausweislich des Protokolls erhielten beide Parteien im Anschluss an die Sitzung vom 27.11.2003  Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer vom Schiedsgericht bestimmten Frist.

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Soweit dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts vorgeworfen wird, er habe  bei der Erörterung geäußert, der Vortrag der Schiedsbeklagten grenze an Prozessbetrug, gibt dies ebenfalls keinen Anlass, das Ablehnungsgesuch als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Die Äußerung ist zwar von gewisser Schärfe geprägt und liegt an der Grenze des Zulässigen, darf aber nicht isoliert betrachtet werden. Sie erfolgte im Rahmen der Erörterung der Sache und der Beweismittel. Wie sich aus der Stellungnahme des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ergibt, ging es um die Vorlage von Wirtschaftsprüferunterlagen, deren Richtigkeit angezweifelt wurde. Hierbei ist ausdrücklich offen gelassen worden, wer für die Unklarheiten im Zahlenwerk verantwortlich war. Soweit allgemein der Hinweis gegeben wird, ein falscher Prozessvortrag könne strafrechtlich relevant sein, ist dies nicht zu beanstanden.

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Dem Senat ist es verwehrt zu prüfen, ob die vorgetragenen einzelnen Gegenansprüche der Antragstellerin gegen die Forderung der Antragsgegnerin  in der Sache begründet sind und ob die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts zur Begründetheit der Ansprüche zutreffend ist. Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument der Fehlerkontrolle. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass eine Rechtsansicht eines Schiedsrichters  auf Voreingenommenheit gegenüber der ablehnenden Partei beruht

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(vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42, Rn 28).  Dafür spricht nichts. Das Gleiche gilt für die Prüfung der Frage, welche Beweise zu erheben sind.

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Aus den dienstlichen Äußerungen der Schiedsrichter, insbesondere des Rechtsanwalts L.,  ergibt sich keine andere   Beurteilung. Der abgelehnte Schiedsrichter darf die Vorgänge mit der gebotenen Zurückhaltung auch wertend beurteilen. Dies ist vorliegend geschehen.

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Demnach war das Befangenheitsgesuch zurückzuweisen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus  § 91 Abs. 1 ZPO.

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Gegenstandswert: 20.000 € (Bruchteil der Hauptsache, vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 1063, Rn 5)