Verwerfung des Antrags auf Aufhebung eines Schiedsgerichts-Beschlusses mangels überprüfbarer Zwischenentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines Beschlusses des Schiedsgerichts und die Feststellung dessen Unzuständigkeit. Das OLG Köln verwirft den Antrag als unzulässig, weil der angegriffene Beschluss weder einen Zwischenbescheid (§1040 Abs.3 ZPO) noch einen formellen Schiedsspruch (§1054 ZPO) darstellt und daher keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Das Schiedsgericht will die Zuständigkeitsfrage erst im Schiedsspruch entscheiden; eine mündliche Verhandlung war nicht anzuordnen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Schiedsgerichts-Beschlusses als unzulässig verworfen, da keine anfechtbare Zwischenentscheidung vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine gerichtliche Überprüfung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts setzt voraus, dass eine nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.S. eines Zwischenbescheids getroffene Entscheidung vorliegt.
Die Zurückweisung eines Antrags auf gesonderte Entscheidung über die Zuständigkeit durch das Schiedsgericht ist keine überprüfungsfähige Zwischenentscheidung, wenn das Schiedsgericht die Zuständigkeitsfrage erst im Schiedsspruch entscheiden will.
Ein Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO muss die dort genannten formellen Voraussetzungen erfüllen; fehlt es daran, liegt kein schiedsspruchfähiger Endentscheid vor.
Rechtsschutz gegen eine Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts ist grundsätzlich im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren gemäß § 1059 Abs. 2 Ziffern 1 a und c ZPO zu suchen.
Eine mündliche Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 ZPO bedarf es nur bei Anträgen auf Aufhebung des Schiedsspruchs oder bei Verfahren zur Anerkennung/Vollstreckbarerklärung, in denen Aufhebungsgründe geltend gemacht werden.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, den Zwischenbescheid des Schiedsgerichts (bestehend aus den Herren W. E. S., Dr. R. W. und H.-D. S.) vom 21.12.1999 aufzuheben und das Schiedsgericht für den Rechtsstreit zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin für unzuständig zu erklären, wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt in dem vorliegenden Verfahren, unter Aufhebung des Zwischenbescheids des Schiedsgerichts vom 21.12.1999 das Schiedsgericht für den Rechtsstreit zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin für unzuständig zu erklären.
Die Antragsgegnerin macht zusammen mit der A. C. Versicherung AG, Köln, im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens Ansprüche gegen die Antragstellerin aus einem Rückversicherungsvertrag geltend. Die Parteien streiten darüber, ob die Antragsgegnerin stillschweigend in den Rückversicherungsvertrag mit der A. C. Versicherung AG einbezogen worden ist und damit die Schiedsgerichtsvereinbarung zwischen den Parteien Gültigkeit hat oder nicht.
Die Antragsgegnerin und die A. C. nehmen die Antragstellerin aus dem Rückversicherungsvertrag auf anteilige Zahlung von Schäden aus dem Vertrieb von HIV-infizierten Blutgerinnungspräparaten durch die österreichische Firma I. AG in Anspruch. Sie haben unter dem 21.01.1999 Schiedsklage gegen die Antragstellerin beim Schiedsgericht, bestehend aus den Herren W.E.S. mit Sitz in CH- W. (Vorsitzender), H.-D. S. mit Sitz in G. und Dr. R. W. mit Sitz in D., eingereicht. Im Rahmen des Schiedsverfahrens hat die Antragstellerin beantragt, das Schiedsgericht möge sich hinsichtlich der Antragsgegnerin mangels Rückversicherungsvertrages und somit mangels Schiedsgerichtsklausel für unzuständig erklären.
Das Schiedsgericht hat daraufhin durch Beschluß vom 21.12.1999 (Bl. 42 d.A.) unter Ziffer I. folgende Entscheidung getroffen:
| "I. | Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20. August 1999, S. 8, den Antrag gestellt, dass sich das Schiedsgericht bezüglich der Klägerin zu 2) für unzuständig erklären möge. |
| Das Schiedsgericht lehnt den Antrag ab." |
Eine Begründung enthält der Beschluß nicht. Mit Schriftsatz vom 08.05.2000 hat die Antragstellerin einen weiteren Beschluß des Schiedsgerichts vom 1. Februar 2000 vorgelegt, durch welchen das Schiedsgericht die Entscheidung vom 21.12.1999 gemäß § 1058 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 4 ZPO wie folgt berichtigt hat:
| " | Das Schiedsgericht lehnt den Antrag der Beklagten gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO, durch Zwischenentscheid über die Zuständigkeit zu entscheiden, ab. Das Schiedsgericht wird die Entscheidung über die Zuständigkeit erst im Schlussschiedsspruch treffen." |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Der Antrag der Antragstellerin war als unzulässig zu verwerfen, da es bereits an einer Entscheidung des Schiedsgerichts fehlt, die zur Überprüfung des Oberlandesgerichts gestellt werden kann. Die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin vom 20.08.1999 durch das Schiedsgericht gemäß Ziffer I. des Beschlusses vom 21.12.1999 stellt weder einen Zwischenbescheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO noch einen Schiedsspruch im Sinne von § 1054 ZPO dar. Für einen Schiedsspruch fehlt es schon an den formellen Anforderungen gemäß § 1054 ZPO. Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 21.12.1999 wollte das Schiedsgericht auch keine gesonderte Entscheidung über seine Zuständigkeit im Sinne von § 1040 ZPO treffen, sondern hat lediglich den Verfahrensantrag der Antragstellerin, gesondert über die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden, zurückgewiesen. Diese Interpretation des Beschlusses vom 21.12.1999, die der Senat bereits im Hinweisbeschluß vom 16.03.2000 (Bl. 121, 122 d.A.) zum Ausdruck gebracht hat, ist nun durch den Berichtigungsbeschluß des Schiedsgerichts vom 01.02.2000 (Bl. 144 ff. d.A.) bestätigt worden. Das Schiedsgericht hat hier keine Entscheidung über seine Zuständigkeit durch einen Zwischenbescheid gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO getroffen, gegen welche Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden könnte, sondern ersichtlich den Weg gewählt, erst im Schiedsspruch selbst über seine Zuständigkeit zu entscheiden. Diese - noch zu treffende - Entscheidung unterliegt einer gerichtlichen Überprüfung erst im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 a und c; Zöller-Geimer, ZPO, 21. Aufl. § 1040 Rn. 8).
Der Anordnung einer mündlichen Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 ZPO bedurfte es nicht. Der hier in Rede stehende Aufhebungsantrag betrifft nicht das förmliche Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO, sondern bezieht sich auf eine Entscheidung des Schiedsgerichts, die noch keinerlei verbindliche Wirkung entfaltet und einer gerichtlichen Überprüfung nicht unterliegt. Nach § 1063 Abs. 2 ZPO ist mündliche Verhandlung nur dann anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. Ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben. In anderen Fällen bedarf es einer Anordnung der mündlichen Verhandlung nicht (BGH MDR 99, 1282).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 500.000,00 DM