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Oberlandesgericht Köln·9 Sch 23/00·15.10.2000

Vollstreckbarerklärung eines IHK-Schiedsspruchs aus Vertriebsvertrag

VerfahrensrechtSchiedsverfahrensrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der IHK Bonn/Rhein-Sieg aus einer Vertriebsvereinbarung. Die Antragsgegnerin rügte u.a. fehlende Schiedsvereinbarung, Unzuständigkeit der IHK, fehlerhafte Schiedsrichterbestellung und mangelhafte Zustellungen. Das OLG Köln erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar, weil keine Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO vorlagen. Die weite Schiedsklausel erfasse auch Gegenansprüche (u.a. Ausgleich nach § 89b HGB), die Kammer-Schiedsordnung sei einbezogen und die Verfahrensrügen griffen nicht durch.

Ausgang: Schiedsspruch der IHK Bonn/Rhein-Sieg wurde mangels Aufhebungsgründen für vollstreckbar erklärt; Kosten trägt die Antragsgegnerin.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine weit gefasste Schiedsklausel für „Streitigkeiten aus“ einer Vertriebsvereinbarung erfasst auch Ansprüche und Gegenansprüche, die mit dem Vertrieb der Ware in Zusammenhang stehen, einschließlich eines Ausgleichsanspruchs entsprechend § 89b HGB.

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Wird in einer Schiedsvereinbarung die Anrufung einer örtlichen Industrie- und Handelskammer als Schiedsgericht vorgesehen, ist mangels abweichender Parteibestimmung regelmäßig auch die dortige Schiedsgerichtsordnung in das Schiedsverfahren einbezogen, wenn die Vereinbarung vor Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts geschlossen wurde.

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Ein Schiedsgericht muss über eine Zuständigkeitsrüge nicht zwingend durch Zwischenentscheidung nach § 1040 Abs. 3 ZPO befinden, wenn es die Rüge in den Gründen des Endschiedsspruchs behandelt und sie erkennbar ohne Erfolgsaussicht ist bzw. der Verzögerung dient.

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Eine Schiedsgerichtsordnung kann wirksam vorsehen, dass die Kammer einen Beisitzer für eine Partei ernennt, wenn diese innerhalb gesetzter Frist keinen Beisitzer benennt; die Versagung der Vollstreckbarerklärung setzt insoweit eine mit grundlegenden Neutralitätsanforderungen unvereinbare Verletzung voraus.

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Verfahrensrügen nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO greifen nicht durch, wenn der Partei über ihre Verfahrensbevollmächtigten sämtliche Schriftsätze und Terminsladungen ordnungsgemäß zugeleitet wurden und die Geschäftsführung der Zustellungen satzungsgemäß der IHK als Geschäftsstelle obliegt.

Relevante Normen
§ 89 b HGB§ 1064 Abs. 1 ZPO§ 1054 ZPO§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 c) ZPO§ 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 1040 Abs. 3 ZPO

Tenor

Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer Bonn / Rhein-Sieg, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht i. R. Dr. K. als Obmann und den Rechtsanwälten E. und Dr. P. als Beisitzer, vom 4. April 2000, durch den die Antragsgegnerin wie folgt verurteilt worden ist: 1. an die Antragstellerin 38.139,20 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 01.05.1999 zu zahlen, 2. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen wird für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Antragstellerin beschäftigt sich mit der Produktion von Geräten der Industrieelektronik. Am 20./23.05.1985 schlossen die Parteien eine Vertriebsvereinbarung, nach der die Antragstellerin für von ihr hergestellte Ware der Antragsgegnerin das Wiederverkaufsrecht für ein bestimmtes Vertragsgebiet übertrug.

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In Nr.13 der Vereinbarung heißt es : "Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung kommen beide Parteien überein, unter Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg, ein Schiedsgericht anzurufen und sich dessen Spruch zu fügen. Als Schiedsgericht kann die jeweilige örtliche Handelskammer angerufen werden."

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Mit Wirkung vom 01.03.1999 kündigte die Antragstellerin den Vertriebsvertrag, nachdem der maßgebliche Geschäftsbereich an ein anderes Unternehmen übertragen worden war.

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Sie vertrat die Auffassung, ihr stünde aus der Lieferbeziehung noch eine Restforderung von 38.139,20 DM (58.139,20 DM auf Grund der Lieferung von 100 Winkelcodierer abzüglich Teilzahlung von 20.000,-- DM am 07.04.1999) gegen die Antragsgegnerin zu. Diese machte demgegenüber einen Ausgleichsanspruch entsprechend § 89 b HGB in Höhe von 89.210,10 DM geltend.

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Daraufhin rief die Antragstellerin die Industrie- und Handelskammer B./R.-S. zur Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens an. Für ein solches Verfahren hatte sich die Industrie- und Handelskammer B. im Jahre 1981 eine Schiedsgerichtsordnung gegeben, die gegenüber den gesetzlichen Vorschriften und vertraglichen Vereinbarungen ergänzende Regelungen enthält. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schiedsgerichtsordnung Bezug genommen (Bl. 25).

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Die Antragsgegnerin lehnte in der Folgezeit eine Beteiligung am Schiedsgerichtsverfahren vor der Industrie- und Handelskammer B./R.-S., auch betreffend die Ernennung der Schiedsrichter, ab und nahm auch an der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht, zu der sie geladen war, nicht teil.

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Das Schiedsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 04.04.2000 durch Beschluss die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 38.139,20 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit 01.05.1999 zu zahlen sowie die Kosten des "Rechtsstreits" zu tragen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

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zurückzuweisen.

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Sie macht geltend, zwischen den Parteien läge für den vorliegenden Sachverhalt keine Schiedsvereinbarung vor. Die Schiedsklausel im Vertriebsvertrag sei jedenfalls hier - es gehe um die Berechtigung des Ausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin - nicht anwendbar. Diese Auffassung habe die Antragstellerin selbst im Schreiben vom 07.06.1999 vertreten. Im übrigen sei die Industrie- und Handelskammer B. nicht zuständig. Insoweit hätte eine Zwischenentscheidung über die Zuständigkeit ergehen müssen. Außerdem rügt die Antragsgegnerin, es seien keine ordnungsgemäßen Zustellungen über den Verfahrensgang erfolgt, weil der Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer insoweit tätig geworden sei. Die Konstituierung des Schiedsgerichts mit drei Schiedsrichtern sei zudem unzulässig gewesen und habe auch nicht dem Antrag der Schiedsklägerin entsprochen. Die Selbsternennung der Schiedsrichter verstoße gegen zwingende Vorschriften des Verfahrensrechts. Soweit im Wege der Selbstkonstituierung für die Schiedsbeklagte ein anwaltlicher Vertreter bestellt worden sei, habe sich dieser weder mit der Antragsgegnerin noch mit ihren Verfahrensbevollmächtigten in Verbindung gesetzt. Insoweit sei auch vorsorglich Befangenheitsantrag gegen die Mitglieder gestellt worden. Schließlich sei in der Sache die Forderung der Antragstellerin unberechtigt. Hilfsweise werde beantragt, das Verfahren auszusetzen, um ihr Gelegenheit zu geben, Aufhebungsantrag zu stellen oder bzw. und Widerklage zu erheben.

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Die Antragstellerin trägt demgegenüber vor, die Antragsgegnerin habe in dem früheren Schriftwechsel ausdrücklich auf der Durchführung des Schiedsverfahrens bestanden. Aus diesem Grund habe die Antragstellerin auch diesen Weg gewählt. Die Antragsgegnerin sein zu jedem Zeitpunkt über den Verfahrensgang informiert worden. Die Festsetzung des Termins sei durch den Obmann des Schiedsgerichts erfolgt, der gemäß der Schiedsgerichtsordnung das Verfahren leite. Die Industrie- und Handelskammer habe insoweit als Geschäftsstelle fungiert. Die Besetzung des Schiedsgerichts mit drei Schiedsrichtern entspreche der Schiedsgerichtsordnung. Auch die Ernennung sei ordnungsgemäß. Der dritte Beisitzer sei entsprechend der Schiedsgerichtsordnung ebenfalls durch die Industrie- und Handelskammer ernannt worden, da die Antragsgegnerin innerhalb der ihr gesetzten Frist weder einen Beisitzer benannt, noch auf die Benennung verzichtet habe.

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Die Antragsgegnerin sei stets ausreichend unterrichtet worden; ihr sei es lediglich um Verzögerung gegangen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

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II.

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Der Schiedsspruch vom 04.04.2000 ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.

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1. Gegen die Zulässigkeit des Antrages auf Vollstreckbarerklärung bestehen keine Bedenken. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs dem Oberlandesgericht vorgelegt.

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Die Formvorschiften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen.

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Schließlich sind Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens angeben.

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2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet.

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Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, so dass eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht in Betracht kommt.

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a) Ein Fall der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c) ZPO hat nicht vorgelegen.

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Auf den mit der Schiedsklage geltend gemachten Streitgegenstand ist die Schiedsklausel nach Nr. 13 der Vertriebsvereinbarung vom 20./23.05 1985 anwendbar. Nach dieser Klausel ist für sämtliche Streitigkeiten aus der Vereinbarung ein Schiedsgericht anzurufen. Eine solche Streitigkeit ist angesichts der weiten Fassung der Klausel bei dem vorliegenden Sachverhalt auch gegeben. Entscheidend ist, dass Ansprüche mit dem Vertrieb der Ware zusammenhängen. So liegt der Fall hier. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Anspruch auf Entgelt für die Lieferung von Elektroteilen im Streit ist oder ob es sich um Ausgleichs- oder andere Gegenansprüche der Wiederverkäuferin aus dem Vertriebsvertrag handelt.

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Aus Nr. 13 Satz 2 des Vertriebsvertrages ergibt sich weiter, dass die jeweilige örtliche Handelskammer angerufen werden kann. Danach kann jedenfalls die für den Geschäftssitz der Antragstellerin in B. zuständige Industrie- und Handelskammer von dieser angerufen werden, auch soweit Gegenansprüche streitig sind.

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Eines Zwischenentscheides nach § 1040 Abs. 3 ZPO über die Zuständigkeitsrüge bedurfte es nicht. Das Schiedsgericht kann nämlich darüber in den Gründen des Schiedsspruchs entscheiden, wenn die Rüge keine Aussicht auf Erfolg hat oder ersichtlich der Verfahrensverzögerung dient (vgl. Thomas - Putzo, ZPO, 22.Aufl., § 1040, Rn. 7). Von dieser Möglichkeit hat das Schiedsgericht Gebrauch gemacht.

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Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragstellerin sei ursprünglich selbst von der Nichtanwendbarkeit der Schiedsklausel ausgegangen.

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Die Antragsgegnerin hat nämlich in der Folgezeit auf der Durchführung des Schiedsverfahrens bestanden. Im Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 08.06.1999 weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Parteien bei Streitigkeiten aus der Vereinbarung, auch soweit Gegenansprüche betroffen sind, unter Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg ein Schiedsgericht anrufen müssten. Wenn die Antragsgegnerin nunmehr auf den ordenlichen Rechtsweg verweisen will, handelt sie treuwidrig ( vgl. Zöller - Geimer, ZPO, 21. Aufl., § 1059, Rn 39).

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b) Die Bildung des Schiedsgerichts war nicht im Sinne von

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§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.; § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO fehlerhaft.

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Es liegt nämlich eine zulässige Regelung über die Anzahl der Schiedsrichter und ihre Ernennung vor (§§ 1028, 1029 ZPO a.F., jetzt §§ 1034 Abs. 1 Satz 1, 1035 Abs. 1 ZPO). Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem 01.01.1998 geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bis dahin geltenden Recht (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., vor 1025, Rn 5). Indem die Parteien in Nr. 13 der Vereinbarung die Anrufung der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer als Schiedsgericht vereinbart haben, haben sie - mangels anderweitiger Bestimmung - auch deren Schiedsgerichtsordnung zugrunde gelegt.

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Danach gilt § 3 der Schiedsgerichtsordnung für die Anrufung des Schiedsgerichts und dessen Besetzung. Nach Abs. 3 dieser Regelung ernennt die Kammer von sich aus einen Beisitzer für eine Partei , wenn diese nicht innerhalb der gesetzten Frist einen Beisitzer benennt und nicht beide Parteien übereinstimmend auf die Benennung von Beisitzern verzichtet haben.

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Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, NJW 1986, 3027 für ausländische Schiedssprüche unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, siehe dazu BGH NJW 1971, 139; Raeschke-Kessler, NJW 1988, 3041, 3046 ). Im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit ist in besonderem Maße Raum für privatautonome Gestaltungen. Es kann weitgehend den Parteien überlassen bleiben, diesen durch geeignete vertragliche Regelungen, auch in Bezug auf das Verfahren, zu nutzen und im Rahmen der Vertragsdurchführung ihre Interessen selbst zu wahren. Nur solche Verletzungen des Neutralitätsgebots führen zur Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung, die mit den Grundsätzen richterlicher Amtsführung schlechthin unvereinbar sind, etwa weil sie aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters die konkrete Befürchtung rechtfertigen, dass der Schiedsrichter nur im Sinne der Interessen einer Partei handelt oder aus sachfremden Erwägungen die Belange einer Partei einseitig fördert (vgl. BGH, NJW 1986, 3027 (3028) ). Diese Grundsätze gelten nicht nur für ausländische, sondern auch für inländische Schiedssprüche. Demnach hält der Senat die vorliegende Bestimmung für wirksam. Zudem ist nicht anzunehmen, dass sich die Regelung der Schiedsrichterernennung hier auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.

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Entsprechend § 3 der Schiedsgerichtsordnung ist auch verfahren worden. Der Obmann ist durch die Industrie- und Handelskammer ernannt worden. Die Antragstellerin hat den Beisitzer Dr. P. benannt. Der Beisitzer Rechtsanwalt E. ist von der Industrie- und Handelskammer benannt worden, nachdem die Antragsgegnerin ihrerseits fristgerecht keinen Beisitzer benannt oder auf einen solchen verzichtet hat.

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Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28.09.1999 die Schiedsrichter Dr. K. und E. abgelehnt hat, kann sie sich darauf nicht mehr berufen. Sie hat nämlich das Verfahren nach § 5 Abs. 1 der Schiedsgerichtsordnung nicht eingehalten. Eine solche Regelung geht der gesetzlichen Bestimmung in § 1037 ZPO vor (vgl. Thomas - Putzo, a.a.O., § 1037, Rn 1). Die Antragsgegnerin hat eine

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gerichtliche Entscheidung nicht herbeigeführt, so dass nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Schiedsgerichtsordnung die Ablehnung als gegenstandslos anzusehen ist. Auf diese Bestimmung und die Rechtsfolgen sind die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin durch Schreiben der Industrie- und Handelskammer B. / R. - S. vom 20. 01.2000 ausdrücklich hingewiesen worden.

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c) Die Antragsgegnerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei von dem Verfahrensgang nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ( § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b) ZPO. Ihr sind sämtliche Schriftsätze der Antragstellerin sowie die Ladung zum Termin am 04.04.2000 über ihre Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden. Dass die Ladungen von der Industrie- und Handelskammer - Geschäftsführung- " in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts" ausgeführt worden sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 6 Abs. 3 der Schiedsgerichtsordnung obliegt - zulässigerweise - die Geschäftsführung des Verfahrens der Industrie- und Handelskammer. Sie erfolgt im Einvernehmen mit dem Obmann und umfasst den Schriftverkehr, die erforderlichen Ladungen und Zustellungen. Für eine verfahrensfehlerhafte Ladung der Antragsgegnerin ergeben sich keine Anhaltspunkte.

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Ein Grund für die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens nach § 148 ZPO analog ist nicht ersichtlich (vgl. für andere Sachverhalte Thomas-Putzo, a.a.O., § 1060, Rn 2).

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Ein Eingehen auf die Berechtigung der Forderung der Antragstellerin in der Sache ist dem Senat im vorliegenden Verfahren verwehrt.

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Demnach war der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den

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§§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Die Beschwer ist nach den

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§§ 1065, 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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Streitwert und Wert der Beschwer der Antragsgegnerin:

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38.139,20 DM.