Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen ordre-public-Verstoßes (rechtliches Gehör)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin focht einen Schiedsspruch an, der nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen das Verfahren für beendet erklärte und ihr die Kosten auferlegte. Das OLG Köln qualifizierte die Kostenentscheidung als Schiedsspruch i.S.d. § 1059 ZPO und hielt den Aufhebungsantrag für fristgerecht. Der Schiedsspruch wurde aufgehoben, weil die Entscheidung auf einer tatsächlich unzutreffenden Verfahrenslage („trotz Aufforderung“ nicht betrieben) beruhte und das Schiedsgericht entscheidungserheblichen Vortrag zur Verfahrensentwicklung und Interessenlage nicht erkennbar in Erwägung gezogen hatte. Dies stelle einen eklatanten Verstoß gegen rechtliches Gehör und damit gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) dar.
Ausgang: Aufhebungsantrag hatte Erfolg; Schiedsspruch einschließlich Kostenentscheidung wegen ordre-public-Verstoßes aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenentscheidung eines Schiedsgerichts nach § 1057 Abs. 1 ZPO ist ein Schiedsspruch i.S.d. § 1059 ZPO und kann im Aufhebungsverfahren angegriffen werden.
Ein gesonderter Kostenfestsetzungsbeschluss des Schiedsgerichts verliert seine Wirkung, wenn die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung im Aufhebungsverfahren endgültig aufgehoben oder abgeändert wird.
Ein Verstoß gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO) liegt nur bei besonders schweren Verstößen gegen grundlegende Rechtsprinzipien vor; eine bloße inhaltliche Unrichtigkeit des Schiedsspruchs genügt wegen des Verbots der révision au fond nicht.
Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet auch Schiedsgerichte, den Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; eine Verletzung ist anzunehmen, wenn besondere Umstände zeigen, dass entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt wurde.
Geben beide Parteien übereinstimmende Erledigungserklärungen ab, ist eine zusätzliche Vereinbarung über die Verfahrensbeendigung entbehrlich; das Schiedsgericht hat sodann über die Kosten nach Maßgabe der Anträge zu entscheiden.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts des DLC e.V. vom 22. März 2002 (mit Datum vom 28. Februar 2002) in der ergänzten Fassung des Beschlusses vom 25. Oktober 2002 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Antragsgegner widmet sich als eingetragener Verein unter anderem der Förderung der Zucht einer bestimmten Hunderasse. Die Klägerin war bis Ende 2001 Vereinsmitglied. Sie kündigte ihre Mitgliedschaft mit Schreiben vom 7.5.2001 zum Jahresende. Anschließend übermittelte ihr der Antragsgegner einen Beschluß vom 27.7.2001, wonach sie mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen sei. Nachdem ein hiergegen gerichteter Einspruch erfolglos blieb, erhob die Antragstellerin Klage beim satzungsmäßigen Schiedsgericht. Unter dem 27.11.2001 beschloß der Antragsgegner die Aufhebung seines Beschlusses vom 27.7.2001. Daraufhin erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Schiedsgericht das Verfahren für erledigt und beantragte, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. In der Folgezeit richteten beide Parteien wiederholt Schriftsätze an das Schiedsgericht. Der Antragsgegner beantragte zunächst, den Kostenantrag „abzuweisen“ (GA 67), dann erklärte er die Hauptsache für erledigt und beantragte, die Kosten gegeneinander aufzuheben (GA 17). Schließlich vertrat er mit Schriftsatz vom 19.2.2002 die Auffassung, nicht die Erledigungserklärung führe eine Verfahrensbeendigung herbei, sondern es sei eine von den Parteien dem Schiedsgericht einzureichende Vereinbarung über die Verfahrensbeendigung erforderlich. Der Antragsgegner sei nicht mehr bereit, eine solche Vereinbarung zu treffen. Er empfehle dem Schiedsgericht, nach § 1056 Abs. 2 ZPO zu verfahren. Es sei angemessen, der Antragstellerin die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens aufzuerlegen, weil sie den Abschluß des Verfahrens durch rechtlich nicht nachvollziehbare Ausführungen verzögere. Die Antragstellerin nahm zu den umfangreichen Rechtsausführungen unter dem 14.3.2002 Stellung (GA 14). Unter dem Datum des 28.2.2002 erging ein Beschluß des Schiedsgerichts, der von den Schiedsrichtern unter den Daten des 28.2., 7.3. und 22.3.2002 unterzeichnet wurde. Der Beschluß hat folgenden Wortlaut: „In pp. wird festgestellt: Das schiedsrichterliche Verfahren ist beendet, da die Parteien es trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben. Hinsichtlich der Kosten des Schiedsverfahrens ergeht folgender Schiedsspruch: Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.“ Tatsächlich hatte das Schiedsgericht den Parteien vor Erlaß des Beschlusses keinerlei Aufforderung zugeleitet. Das Schiedsgericht hat die angefochtene Kostenentscheidung mit Beschluß vom 25.10.2002 begründet.
Die Antragstellerin macht geltend, das rechtliche Gehör sei versagt. Ihr Vortrag sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Die Entscheidung sei willkürlich und widerspreche dem ordre public.
Die Antragstellerin beantragt,
den am 28.2./7.3./22.3.2002 von den Schiedsrichtern T. U., C. V, und H. D. abgefaßten und am 3.4.2002 per Einschreiben/Rückschein zugestellten Schiedsspruch aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, der angefochtene Beschluß könne nur teilweise der Aufhebung unterliegen. Der erste Teil des Beschlusses, in dem festgestellt wird, das schiedsrichterliche Verfahren sei beendet, „da die Parteien es trotz Aufforderung nicht weiter betreiben“, sei ein Beschluß nach § 1056 Abs. 2 Nr. 3 ZPO und könne als solcher nicht Gegenstand des Aufhebungsverfahrens sein.
II.
Der Aufhebungsantrag ist zulässig. In der Kostenentscheidung nach § 1057 Abs. 1 ZPO ist ein formell wirksamer (s. § 1054 ZPO) Schiedsspruch im Sinne des § 1059 ZPO zu sehen. Die nach § 1059 Abs. 3 ZPO zu beachtende Frist von drei Monaten ist ersichtlich gewahrt. Die Antragstellerin muß neben der Anfechtung des Schiedsspruchs vom 22. März 2002 (maßgeblich ist das Datum der letzten Unterschrift) nicht zusätzlich die Aufhebung des Beschlusses vom 17. April 2002 beantragen, mit dem das Schiedsgericht Kosten gegen sie festgesetzt hat, denn ein solcher Beschluß verliert seine Wirkung, wenn die Kostengrundentscheidung endgültig aufgehoben oder abgeändert ist. Insofern gelten die Grundsätze, die auch im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren maßgeblich sind (vgl. z.B. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rn. 21, Stichwort „Aufhebung der Kostengrundentscheidung“).
Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 22. März 2002 ist auch begründet.
Nach § 1059 Abs. 2 ZPO kann ein Schiedsspruch nur aufgehoben werden, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufgezählten Fälle „begründet geltend“ gemacht wird oder wenn eine Feststellung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO getroffen wird. Eine solche Feststellung ist hier zu treffen.
Der Mangel, der darin zu sehen ist, daß die Entscheidung des Schiedsgerichts zunächst mit keiner Begründung versehen war, ist inzwischen in zulässiger Weise (vgl. z.B. Zöller/Geimer a.a.O. § 1059 Rn. 45) behoben worden, so daß dieser Mangel nicht mehr zur Aufhebung führt. Weitere Ausführungen erübrigen sich insoweit.
Die Antragstellerin beruft sich aber weiterhin mit Recht darauf, die Entscheidung beruhe auf einem Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO, also gegen den ordre public. Ihre Anerkennung und Vollstreckung würde zu einem Ergebnis führen, das der öffentlichen Ordnung widerspricht, denn sie verstößt - auch in Verbindung mit der späteren Begründung - in eklatanter Weise gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.
Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nur in Ausnahmefällen vor. Er kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil eine Entscheidung – wie dies hier der Fall ist - inhaltlich fehlerhaft und unter Verkennung der Gesetzeslage ergangen ist, denn im Rahmen des Aufhebungsverfahrens ist es den staatlichen Gerichten untersagt, die Entscheidung eines Schiedsgerichts auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (Verbot der révision au fond, vgl. z.B. Zöller a.a.O. Rn. 47). Dementsprechend erübrigt sich insoweit jede Stellungnahme. Nur wenn ein besonders schwerer Verstoß gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze vorliegt, wenn also eine Entscheidung ergangen ist, deren Fortbestand geeignet ist, „das Vertrauen weiterer Kreise auf die allgemeine Rechtssicherheit und die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im einzelnen Falle zu erschüttern“ (so schon KG JW 35, 59), liegt ein Verstoß gegen den ordre public vor. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Das Schiedsgericht hat für seine Entscheidung eine tatsächliche Grundlage angegeben, die nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien unzutreffend ist. Es lag kein Sachverhalt vor, der die Wertung nachvollziehbar macht, das Verfahren werde von den Parteien „trotz Aufforderung des Schiedsgerichts“ nicht weiter betrieben. Tatsächlich gab es keine Äußerung des Schiedsgerichts gegenüber den Parteien, die eine Reaktion erforderlich machte, erst recht keine Aufforderung, das Verfahren weiter zu betreiben. Eine solche Aufforderung hätte auch keinen Sinn gemacht, weil beide Parteien erklärt hatten, das Verfahren habe sich erledigt. Die danach gegebene Verfahrenssituation entspricht derjenigen, die dann vorliegt, wenn die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Haben beide Parteien, so wie dies hier der Fall war, übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben, ist eine zusätzliche Vereinbarung entbehrlich. Dies ist einhellige Meinung (Zöller/Geimer a.a.O. § 1056 Rn. 5; MüKo-ZPO/Münch, 2. Aufl., § 1056 Rn. 15). Dementsprechend konnte das Schiedsgericht, nachdem auch der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 5.1.2002 eine (im übrigen nicht ohne weiteres widerrufliche) Erledigungserklärung abgegeben hatte, entsprechend den gestellten Anträgen über die Kostentragungspflicht entscheiden.
Das Schiedsgericht hat aber nicht nur eine Ausgangssituation für seine Entscheidung angegeben, die – wie ihm (weil es um die eigene Tätigkeit ging) bekannt war - tatsächlich nicht vorlag, sondern es hat darüber hinaus Wertungen getroffen, aus denen sich ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ergibt, das als Fundamentalprinzip jeden fairen Verfahrens anzusehen ist,. Der Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert das Rechtsstaatsprinzip und ist verfassungsrechtlich verankert (BVerfG NJW 1993, 2229), so daß Schiedsgerichte – jedenfalls über Art. 20 GG – ebenso wie staatliche Gerichte beiden Parteien rechtliches Gehör gewähren müssen (BGH NJW 1086, 1436, 1438; Zöller/Geimer, a.a.O. § 1042 Rn. 5). Das rechtliche Gehör erschöpft sich nicht darin, Schriftsätze beider Verfahrensbeteiligten entgegenzunehmen. Es fordert vielmehr darüber hinaus, daß das Gericht das Vorgebrachte auch zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BGH a.a.O. 1438). Im Regelfall muß davon ausgegangen werden, daß das Gericht diesen Anforderungen entsprochen hat, auch wenn sich dies der Entscheidung nicht im einzelnen entnehmen läßt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb nur in Ausnahmefällen angenommen werden, wenn sich anhand besonderer Umstände feststellen läßt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat (BVerwG NJW 1998, 553). Solche besonderen Umstände sind hier gegeben.
Das Schiedsgericht hat bei seiner Kostenentscheidung den Umstand unberücksichtigt gelassen, daß die Antragstellerin Klage erhoben hatte, um sich gegen den Ausschluß aus dem Verein zu wehren. Unberücksichtigt blieb insbesondere, daß diese Klage begründet gewesen sein dürfte. Jedenfalls legt das Verhalten des Antragsgegners diese Annahme nahe, denn er hat den angegriffenen Beschluß über den Ausschluß aufgehoben und der Klage damit den Angriff entzogen. Diese Verfahrensentwicklung wird völlig ausgeblendet, wenn in der Begründung zur Kostenentscheidung – noch dazu ohne jeden Grund (s. o.) - der Antragstellerin vorgeworfen wird, sie habe es unterlassen, den Versuch einer Vereinbarung mit der Gegenseite zu unternehmen und sie habe das Schiedsgericht „mit überflüssiger Tätigkeit“ befaßt. Mit dieser Wertung wird zu Lasten der Antragsstellerin eine unzutreffende Ausgangssituation für eine Kostenentscheidung angegeben, die das Schiedsgericht bereits nach Eingang des schon erwähnten Schriftsatzes vom 5. Januar 2002 hätte treffen können (und müssen). Der Antragstellerin wird zum Vorwurf gemacht, daß sie auf der ausstehenden Entscheidung bestand. Dies stellt die Dinge auf den Kopf. Das Schiedsgericht hat offensichtlich kritiklos rechtliche Wertungen übernommen, die ihm vom Antragsgegner angeboten wurden, und hierbei die tatsächlichen Gegebenheiten unberücksichtigt gelassen. Es fehlt jede Auseinandersetzung mit Ausführungen der Antragstellerin und mit ihrer Interessensituation.
Ob der hier gegebene Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs auch (schon) gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO eine Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs rechtfertigt, bedarf keiner Ausführungen, da die Abgrenzung zum Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO ohne Belang ist.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der angefochtene Beschluß insgesamt aufzuheben. Der erste „feststellende“ Teil der Entscheidung ist nicht als ein Schiedsspruch zu qualifizieren, er hat keine selbständige Bedeutung. Im übrigen ist er – auch nach Darstellung des Antragsgegners - inhaltlich unzutreffend, denn es gab keine Aufforderung des Schiedsgerichts an die Parteien, mit der diese aufgefordert wurden, das Verfahren weiter zu betreiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht § 1064 Abs. 2 ZPO analog.
Gegenstandswert: 1.276,00 €