Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs wegen Formmängeln abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt die Vollstreckbarerklärung eines vom Schiedsgericht erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. Das OLG Köln weist den Antrag zurück, weil der Schiedsspruch nicht von allen Schiedsrichtern unterzeichnet ist und eine Begründung sowie die angeführte Kostenberechnung nicht vorliegen. Daher fehlen die gesetzlichen Formerfordernisse für einen vollstreckbaren Schiedsspruch. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs wegen fehlender Unterschriften und Begründung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schiedsspruch ist nach § 1054 Abs. 1 S. 1 ZPO von allen Schiedsrichtern zu unterzeichnen; diese Formerfordernis ist zwingend und kann nicht durch Parteivereinigung abgeändert werden.
Ein Kostenschiedsspruch kann nur zur Vollstreckbarerklärung zugelassen werden, wenn er die gesetzlichen Formvoraussetzungen, insbesondere Unterzeichnung und Begründung, erfüllt.
Schiedssprüche bedürfen einer nachvollziehbaren Begründung; eine im Text erwähnte, aber nicht als Bestandteil beigefügte Kostenberechnung ersetzt keine hinreichende Begründung.
Vereinbarungen der Parteien, dass Protokolle nur vom Obmann zu unterzeichnen sind, gelten nicht für die Unterzeichnung von Entscheidungen/Schiedssprüchen.
Tenor
Der Antrag vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Beschluß ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen im Rahmen eines Schiedsverfahrens einen "Vergleich", in dem es unter anderem heißt, daß die Kosten des Schiedsverfahrens dem Beklagten (dem Antragsgegner dieses Verfahrens) auferlegt werden. Der Vergleich ist in einem Protokoll ohne Datum festgehalten, in dem es weiterhin heißt, es bestehe Einigkeit darüber, daß die Protokolle im Verfahren allein vom Obmann unterzeichnet werden müssen und daß das zuständige Gericht im Sinne des § 1062 ZPO das OLG Köln ist. Am 19.11.2001 unterzeichnete der Obmann des Schiedsgerichts einen unter einen "Kostenfestsetzungsbeschluß" vom 24.9.2001 gesetzten Vermerk, wonach die "vorstehende Ausfertigung dem Klägervertreter ... zum Zweck der Zwangsvollstreckung erteilt" werde.
Die Antragstellerin beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19.11.2001 für vollstreckbar zu erklären.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Grundsätzlich kann ein Schiedsgericht - auch nachträglich - einen Schiedsspruch erlassen, der die Höhe der Kosten bestimmt, die von den Parteien bzw. von einer Partei zu tragen sind, vgl. § 1057 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ein solcher Schiedsspruch (Kostenschiedsspruch) kann für vollstreckbar erklärt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Der hier ergangene "Kostenfestsetzungsbeschluß" vom 24. September 2001 oder vom 19. November 2001 ist jedoch nicht für vollstreckbar zu erklären, denn er entspricht nicht den Anforderungen, die das Gesetz an einen Schiedsspruch stellt. Es fehlt bereits an den erforderlichen Unterschriften der drei Schiedsrichter. Nach § 1054 Abs. 1 S. 1 ZPO ist ein Schiedsspruch, für den Kostenschiedsspruch gilt nichts anderes, von allen Schiedsrichtern zu unterzeichnen. Die Vorschrift ist zwingend und kann nicht durch Parteivereinbarung abbedungen werden, so daß es keiner weiteren Ausführungen bedarf, daß die Vereinbarungen, die die Parteien zur Unterzeichnung des Protokolls der schiedsrichterlichen Verhandlungen getroffen haben, sich nicht auf die Unterzeichnung von Entscheidungen beziehen. Hier ist nichts dafür ersichtlich, daß die drei Schiedsrichter an der Entscheidung beteiligt waren. Es liegt nur die Unterschrift des Obmanns vor, sie befindet sich noch dazu ausschließlich unter einem Text, der einer Vollstreckungsklausel entspricht. Hinzu kommt, daß ein Schiedsspruch grundsätzlich einer Begründung bedarf. Eine solche liegt nicht vor. Die im Text des Beschlusses erwähnte Kostenberechnung ist nicht Bestandteil des Beschlusses geworden. Ob sie eine ausreichende Begründung sein könnte, kann nicht geprüft werden, denn die Berechnung liegt nicht vor.
Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, daß der "Kostenfestsetzungsbeschluß" in unzulässiger Weise auch ein Titel zugunsten der am Verfahren beteiligten Schiedsrichter sein soll (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 1057 Rn. 3 m. Nachw.), denn die Antragstellerin hat nur die Vollstreckbarerklärung der zu ihren Gunsten ergangenen Entscheidung beantragt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2 ZPO analog.
Gegenstandswert: 3.028,30 €/5.923,03 DM