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Oberlandesgericht Köln·9 Sch 1/03·22.03.2004

Vollstreckbarerklärung russischen Schiedsspruchs nach UNÜ; Zinsantrag außerhalb Spruchs unzulässig

VerfahrensrechtSchiedsverfahrensrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Vollstreckbarerklärung eines russischen Schiedsspruchs aus einem Warenkaufvertrag und zusätzlich Verzugszinsen außerhalb des Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin wandte u.a. fehlende Vorlageunterlagen (Art. IV UNÜ), Verfahrensverstöße (ordre public) sowie Scheingeschäft/Steuerhinterziehung und hilfsweise Aufrechnung ein. Das OLG Köln erklärte den Schiedsspruch für vollstreckbar, da nach Art. VII UNÜ das günstigere deutsche Recht (§ 1064 ZPO) geringere Vorlageanforderungen stellt und Versagungsgründe nach Art. V UNÜ nicht vorlagen. Den Zinsantrag wies es mangels Rechtsgrundlage im Vollstreckbarerklärungsverfahren zurück; die hilfsweise Aufrechnung scheiterte u.a. an fehlender Gegenseitigkeit (§ 387 BGB).

Ausgang: Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt; weitergehender Antrag auf zusätzliche Verzugszinsen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Art. VII Abs. 1 UNÜ (Günstigkeitsprinzip) gehen für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche die geringeren nationalen Vorlageanforderungen des § 1064 ZPO den Anforderungen des Art. IV UNÜ vor.

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Eine Versagung der Vollstreckbarerklärung wegen Verstoßes gegen den prozessualen ordre public (Art. V Abs. 1 lit. d, Abs. 2 lit. b UNÜ) setzt eine Abweichung von tragenden Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts voraus; nicht jeder Verfahrensfehler genügt, vielmehr müssen Mindeststandards fairen Verfahrens verletzt sein und die Entscheidung darauf beruhen können.

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Im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren ist die inhaltliche Richtigkeit des ausländischen Schiedsspruchs grundsätzlich nicht nachzuprüfen (Verbot der révision au fond); eine Kontrolle findet nur im Rahmen der in Art. V UNÜ genannten Versagungsgründe statt.

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Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, insbesondere eine Aufrechnung, sind im Zusammenhang mit der Vollstreckbarerklärung grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen sie auch im Vollstreckungsgegenklageverfahren berücksichtigt werden könnten; die Aufrechnung richtet sich hinsichtlich ihrer Zulässigkeit nach deutschem Recht.

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Zinsansprüche, die im Schiedsspruch nicht zuerkannt sind, können im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung nicht ohne gesonderte Rechtsgrundlage zusätzlich tituliert werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 1062 Abs. 2 ZPO§ Art. IV UNܧ Art. VII Abs. 1 UNܧ 1025 Abs. 4 ZPO§ 1064 Abs. 1, 3 ZPO§ Art. V Abs. 1 d), 2 b) UNÜ

Tenor

Der am 27.02.2002 erlassene Beschluss des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, bestehend aus dem Vorsitzenden E. T. V. und den Schiedsrichtern S. G. Q. und W. S. G., zum Aktenzeichen 125/2001 in dem Schiedsgerichtsverfahren zwischen der Antragstel-lerin und der Antragsgegnerin wird für vollstreckbar erklärt. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I. Die Antragstellerin beantragt Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 27.02. 2002 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation zum Aktenzeichen 125/2001 und macht darüber hinaus einen Zinsanspruch geltend.

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Die Parteien standen in Geschäftsbeziehungen. Die Antragstellerin handelt mit Viskosefasern. Im Jahre 2000 kaufte die Antragsgegnerin durch mehrere Verträge entsprechende Fasern von der Antragstellerin. In der Folgezeit kam es zu Streitigkeiten über die Zahlung des Kaufpreises. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Vertrag Nr. xxx-xxx/21 vom 02.03.2000. Wegen der Forderungen kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Friedensgericht in Tel Aviv-Yaffo in Israel mit der Aktennummer 109420/2001. Dort rügte die Antragsgegnerin die Unzuständigkeit des israelischen Gerichts und berief sich auf die Zuständigkeit des russischen Schiedsgerichts. In einem koordinierten Antrag willigten die Parteien ein, die Streitigkeit vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht

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bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation durchzuführen (vgl. Bl. 6 ff GA). Danach waren insgesamt drei Schiedsgerichtsverfahren vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation anhängig. Es kam dann unter dem Datum des 27.02. 2002 zu drei Schiedssprüchen, und zwar Nr. 125/2001, Nr. 119/2001 und Nr. 118/2001.

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Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs 125/ 2001. Wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf das Schriftstück (Hülle Bl. 57 GA) Bezug genommen. Außerdem verlangt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 26.01.2004 (Bl. 220 GA) Verzugszinsen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den am 27.02.2002 erlassenen Beschluss des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation, bestehend aus dem Vorsitzenden E. T. V. und den Schiedsrichtern S. G. Q. und W. S. G., zum Aktenzeichen 125/2001 in dem Schiedsgerichtsverfahren zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin, dessen Tenor (auszugsweise) wie folgt lautet: "Das Schiedsgericht hat entschieden: Die Firma "D. C. GmbH", Deutschland, zu verpflichten, der Firma "T. H. J. Ltd.", Israel, die Summe US – Dollar 10.503,23 der Hauptschulden, die Strafsumme US – Dollar 2.625,81 für die Fristversäumung in der Bezahlung der Ware, die Summe US – Dollar 1.437,41 als Entschädigung dem Kläger für die Bezahlung der Schiedsgerichtsgebühr zu bezahlen",

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für vollstreckbar zu erklären sowie

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zu erkennen, dass die Antragsgegnerin zusätzlich zur

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Hauptforderung verpflichtet ist, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten

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über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2002 aus US $ 14.566,45 an die

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Antragstellerin zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung

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zurückzuweisen und festzustellen, dass der Schiedsspruch nicht

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anzuerkennen ist sowie den Zinsantrag zurückzuweisen.

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Sie macht im Wesentlichen geltend, der Antrag erfülle nicht die Anforderungen des Art. IV des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ). Urschrift oder beglaubigte Abschrift der Schiedsklausel lägen nicht vor. Der mitgeteilte koordinierte Antrag erfülle die Anforderungen nicht. Die prozessualen Mindestanforderungen seien im Schiedsverfahren nicht gewahrt worden, so dass ein Verstoß gegen den prozessualen ordre public vorliege. Es seien Beweisantritte vom Schiedsgericht übergangen worden. Das rechtliche Gehör sei nicht ausreichend gewährt, Beweise seien nur selektiv gewürdigt worden.

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Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge spiegelten nicht die realen Vertragsverhältnisse wider. Es handele sich um Scheingeschäfte, die nach deutschem und russischem Recht nichtig seien. Tatsächlich würden die vermeintlichen Verträge steuerpflichtige Einnahmen der mit der Antragstellerin gemeinsam agierenden Gesellschaft G. Ltd. verdecken. Diese sei die tatsächliche Vertragspartnerin. Die Antragsgegnerin habe ursprünglich mit der G. Ltd. Lieferbeziehungen unterhalten und an diese Farbpigmente geliefert, die damit Viskosefasern eingefärbt und an die Antragsgegnerin zum Weiterverkauf zurückgeliefert habe. Nach dem Vertrag Nr. 19 habe sich die G. plötzlich geweigert, einen zur Pigmentlieferung korrespondierenden Viskoseliefervertrag abzuschließen. Sie habe die Pigmente unbezahlt einbehalten, um die Antragstellerin als Vertragspartnerin durchzusetzen. Die G. habe veranlasst, dass sämtliche ausstehenden Zahlungen der Antragsgegnerin aus steuerlichen Gründen auf das Konto nach Israel gehen sollten. Die Antragstellerin sei "Briefkasten" im Rahmen eines Scheingeschäfts gewesen. Ab dem fortlaufenden Vertrag Nr. 20 habe die G. gewollt, dass die Antragstellerin auch offiziell als Vertragspartnerin in Erscheinung trete. Nachdem die G. gedroht habe, Zahlungen für gelieferte Ware zurückzuhalten, habe die Antragsgegnerin sich gefügt. Daraufhin habe die G. der Antragsgegnerin aus Russland inhaltsgleiche Verträge übersandt, bei denen lediglich die Antragstellerin anstelle der G. als Vertragspartei aufgeführt worden sei. Zu keiner Zeit sei es zu tatsächlichen Änderungen der Vertragsabwicklung gekommen. Hintergrund sei ausschließlich gewesen, dass Zahlungen aus steuerlichen Gründen nicht nach Russland geleitet, sondern über Israel abgewickelt werden sollten. Die Verträge mit den laufenden Nummern 20 bis 22, die Gegenstand der drei Schiedsklagen gebildet hätten, seien alle aus Moskau gekommen, obgleich die Antragstellerin dort weder eine Niederlassung noch ein Büro unterhalte. Die Vertragskonstruktionen verstießen gegen Gesetze der Russischen Föderation. Diese Umstände habe das Schiedsgericht ignoriert beziehungsweise nur oberflächlich geprüft. Es sei gegen den ordre public verstoßen, weil die Verträge wegen Scheingeschäftes und Steuerhinterziehung nichtig und zudem sittenwidrig seien. Hilfsweise erklärt die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit Forderungen aus der Lieferung von Pigmenten an G. in Höhe von insgesamt 173.406,69 US $ (Bl- 93 GA).

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Demgegenüber macht die Antragstellerin geltend, auf die Schiedsabrede habe sich die Antragsgegnerin selbst im Verfahren in Israel berufen. Im übrigen gelte das Günstigkeitsprinzip, so dass die Vorlage der Schiedsklausel nicht erforderlich sei. Verstöße gegen den prozessualen oder materiellen ordre public seien nicht erkennbar. Die Lieferverträge seien rechtmäßige Rechtsgeschäfte gewesen. Die Parteien hätten im übrigen eine Vielzahl von Verträgen geschlossen, auf die die Antragsgegnerin erhebliche Zahlungen geleistet habe.

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Mit der Aufrechnung sei die Antragsgegnerin präkludiert.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

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II. Der Schiedsspruch ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären.

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1. Gegen die Zulässigkeit des Antrages auf Vollstreckbarerklärung bestehen keine Bedenken. Das Oberlandesgericht Köln ist nach § 1062 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung zuständig.

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Die Antragstellerin hat die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Art. IV UNÜ wird durch liberaleres nationales Recht, § 1064 ZPO, abgeschwächt. Es werden im deutschen Recht weniger Anforderungen an die Vorlagepflicht gestellt. Nach dem Günstigkeitsprinzip gilt die anerkennungsfreundlichere Norm. Für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ist nach den §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 1, 3 ZPO lediglich die Vorlage des Schiedsspruchs in Ur- oder beglaubigter Abschrift erforderlich, nicht dagegen die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung. Diese nationale Regelung hat nach dem Günstigkeitsprinzip des Art. VII Abs. 1 UNÜ Vorrang vor der entsprechenden Bestimmung des Art. IV UNÜ (vgl. BGH, Beschl. V. 25.09.2003 – III ZB 68/02; BayOblGZ 2000, 233, 236; Thomas/Reichold in Thomas-Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 1061, Rn 3; Zöller-Geimer, ZPO, 24. Aufl., Anh. § 1061, Rn 3, 4 mit weiteren Nachweisen).

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Auf die Vorlage einer in bestimmter Weise beglaubigten Übersetzung der

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Schiedsvereinbarung wie auch des Schiedsspruchs kommt es demnach nicht an.

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Dass der koordinierte Antrag betreffend die Einleitung eines Schiedsverfahrens vorgelegen hat, wird im übrigen von der Antragsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Sie hat sich im Verfahren in Israel auf die Schiedsvereinbarung berufen.

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2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet.

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Versagungsgründe im Sinne des Art. V UNÜ sind nicht gegeben, so dass eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht kommt.

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a) Dass die Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. V Abs. 1 a) UNÜ nicht wirksam sein soll, ist nicht erkennbar.

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Die Antragsgegnerin ist im Verfahren vor dem israelischen Gericht selbst von der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung ausgegangen und hat sich dort auf die Schiedsabrede im Hinblick auf die Zuständigkeit des Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation

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"Commercial Arbitration Court of Chamber of Commerce and Industry of Russian Federation, Moscow, Russia” berufen (vgl. Anlage AS 7 im AH). Außerdem hat sie im Schiedsverfahren darauf Bezug genommen (vgl. AS 8 in AH).

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b) Es liegt auch kein Verstoß gegen das schiedsrichterliche Verfahrensrecht oder den prozessualen ordre public vor. Nach Art. V Abs. 1 d), 2 b) UNÜ kann die Vollstreckbarerklärung versagt werden, wenn das Verfahrensrecht oder der ordre public verletzt sind. Eine solche Verletzung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in solchem Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, a.a.o., § 1059, Rn 16). Nicht jeder Verfahrensfehler ist von Bedeutung, vielmehr müssen Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit verletzt sein (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 31) und die Entscheidung muss auf dieser Verletzung beruhen können. Solche Mängel des Schiedsgerichtsverfahrens sind nicht gegeben.

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Schiedsgerichte müssen rechtliches Gehör im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen gewähren wie staatliche Gerichte. Das rechtliche Gehör erschöpft sich nicht darin, den Parteien Gelegenheit zum Vortrag zu geben. Vielmehr muss das Gericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (vgl. BGH, NJW 1992, 2299). Das ist vorliegend geschehen.

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Die Argumente der Antragsgegnerin, die anwaltlich vertreten war, sind vom Schiedsgericht gehört und gewichtet worden.

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Dass das schiedsrichterliche Verfahren in besonderer Eile unter Verletzung der prozessualen Rechte und Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin betrieben worden sein soll, ist nicht zu erkennen. Ausweislich des Schiedsspruchs wurde die Schiedsklageschrift am 28.06.2001 beim Handelsschiedsgericht eingereicht. Die Erwiderung der Antragsgegnerin datiert vom 05.09.2001. Diese hat auch die Gelegenheit zu weiterem Vortrag wahrgenommen. Die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht fand am 19.12.2001 statt und der Schiedsspruch stammt vom 27.02.2002. Dass der Antragsgegnerin die Möglichkeit zum Vortrag eingeschränkt worden sei, ist nicht dargelegt.

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Wie sich aus dem im Schiedsspruch mitgeteilten Gang des Verfahrens vor dem Schiedsgericht ergibt, sind die Einwendungen der Antragsgegnerin erörtert worden. Das Schiedsgericht hat den Sachverhalt ausführlich dargestellt und die einzelnen Argumente der Parteien bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Selbst wenn das Schiedsgericht Beweisanträgen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht nachgegangen ist, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Das gilt selbst bei einer fehlerhaften Beurteilung, solange sie nicht nur vorgeschoben ist, um etwa zu verdecken, dass das Schiedsgericht sich mit dem Vortrag nicht befasst hat (vgl. BGH, NJW 1992, 2299, 2300; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 44).

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c) Auch in materieller Hinsicht ist der ordre public nicht verletzt.

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Ein Eingehen auf die Berechtigung der Forderung der Antragstellerin in der Sache und die Beurteilung der materiellen Rechtslage durch das Schiedsgericht ist dem Senat im vorliegenden Verfahren verwehrt. Die inhaltliche Richtigkeit des Schiedsspruchs ist nicht zu prüfen (Verbot der révision au fond, vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059, Rn 74; §1061, Rn. 40).

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Die vom Schiedsgericht vorgenommene Tatsachenfeststellung ist solange unangreifbar, als nicht ein Verfahrensmangel vorliegt (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O,

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§ 1059, Rn 53). Ein solcher Fehler ist nicht dargelegt.

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Das Schiedsgericht hat sich mit dem Vortrag der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, es handele sich um ein Scheingeschäft (Ziffer 5 des Schiedsspruchs). Im Ergebnis hat es sich der Argumentation der Antragsgegnerin nicht angeschlossen. Die Überprüfung der Rechtslage nach russischem Recht, insbesondere Wirtschafts- oder Steuerrecht, ist dem Senat verwehrt.

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d) Die Hilfsaufrechung der Antragsgegnerin greift nicht durch.

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Einwendungen gegen den dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Anspruch sind grundsätzlich nur im Rahmen des § 767 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 21; § 1060, Rn 4). Eine Aufrechnung des Schuldners ohne die zeitliche Schranke des § 767 Abs. 2 ZPO ist allerdings zulässig, wenn sich das Schiedsgericht der Entscheidung über die aufgerechnete Forderung wegen Unzuständigkeit enthalten hat (BGHZ 38, 259; MDR, 1965, 374; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061, Rn 21). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, kann offen bleiben.

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Die Zulässigkeit der Aufrechnung beurteilt sich nach deutschem Recht (Zöller-Geimer, a.a.O.) Damit sind erforderlich Fälligkeit, Gleichartigkeit und Gegenseitigkeit der Forderung (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 387, Rn 4 ff). An dieser Voraussetzung fehlt es. Nach dem eigenen Vortrag richtet sich die (bestrittene) Forderung gegen die G. Ltd. Allerdings kann bei Treuhandverhältnissen nach § 242 BGB dem Schuldner die Aufrechnungsbefugnis zuerkannt werden (vgl. BGHZ 25, 367; 110, 81; NJW 1989, 2387; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 387, Rn 7). Für die Annahme eines solchen Rechtsverhältnisses fehlt es aber an Anhaltspunkten und Belegen. Die Gesellschaften gehören unterschiedlichen Rechtskreisen an. Dass der Grundsatz von Treu und Glauben hier ausnahmsweise ein Aufrechnung rechtfertigen soll, ist nicht anzunehmen.

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Demnach war der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.

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3. Der Zinsantrag ist nicht gerechtfertigt. Eine Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Zinsansprüchen außerhalb des Schiedsspruchs im Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung ist nicht erkennbar.

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4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

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Streitwert: 10.503,23 US-$ (Wert der Hauptforderung)