Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvollständiger Strafzumessung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln hebt ein amtsgerichtliches Urteil auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung zurück. Grund ist eine materiell-rechtlich unvollständige Strafzumessung: Es ist nicht erkennbar, welcher Strafrahmen dem Urteil zugrunde lag, insbesondere im Hinblick auf § 21 StGB/§ 49 StGB. Ferner ist die Begründung zur unterlassenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung unzureichend; außerdem bestehen formale Mängel im Tenor und in der Vorschriftenbenennung.
Ausgang: Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an andere Abteilung des AG zurückverwiesen wegen unvollständiger Strafzumessung und formaler Mängel
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen den dem Strafmaß zugrunde gelegten Strafrahmen erkennen lassen; ist dies nicht möglich, ist die Strafzumessung materiell-rechtlich unvollständig.
Wurde die möglichere Milderung nach § 21 StGB in Betracht gezogen, muss das Urteil ausweisen, ob der Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB verschoben wurde oder der Gesichtspunkt nur innerhalb des Regelrahmens berücksichtigt wurde.
Von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung darf nur abgesehen werden, wenn weitere, trotz zureichender Terminsvorbereitung unvorhersehbare und mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Ermittlungen nötig sind; das ist vom Tatrichter zu begründen.
Bei Anführung einer Vorverurteilung sind Zeitpunkt der Rechtskraft und die Dauer einer etwaigen Bewährungszeit anzugeben, um entscheiden zu können, ob Neutaten während einer laufenden Bewährung begangen wurden.
Tenor und Auflistung der angewendeten Vorschriften müssen vollständig und korrekt wiedergeben, welche Verurteilungen rechtskräftig festgestellt sind und welche Normen angewandt wurden; offensichtliche Schreib- und Zitierfehler sind zu berichtigen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 02.10.2003 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen, wegen Erschleichens von Leistungen in 2 Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen Diebstahls in 4 Fällen sowie wegen Computerbetrugs in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten verurteilt sowie eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 2 Jahren verhängt. Auf die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 09.06.2004 das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit seinen dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Mit Urteil vom 04.07.2005 hat das Amtsgericht nunmehr den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten (nach den Gründen: 1 Jahr u. 7 Monate) verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von 18 Monaten festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründet worden ist.
II.
Das Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts führt. Die Ausführungen zur Strafzumessung sind nach wie vor materiell-rechtlich unvollständig, weil nicht erkennbar ist, welchen Strafrahmen das Amtsgericht zugrunde gelegt hat. Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die erkannten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).
1.
Der Senat hat schon in seinem Beschluss vom 09.06.2004 zur Strafzumessung beanstandet, dass die Ausführungen materiell-rechtlich unvollständig seien, weil nicht erkennbar sei, welcher Strafrahmen der Strafzumessung zugrunde gelegt worden sei (zu diesem Erfordernis vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 49 Rn 2 m. w. Nachw.). Hierzu hat er ausgeführt, dass, falls die Taten unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen worden seien, die Urteilsgründe erkennen lassen müssten, ob der Strafrahmen aus diesem Grunde gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemildert worden ist oder ob und gegebenenfalls aus welchem Grund das Tatgericht von dieser Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, sondern den Gesichtspunkt verminderter Schuldfähigkeit nur innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigt hat (BGH StV 1984, 205; BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. SenE v. 05.07.1994 - Ss 233/94 -; SenE v. 28.04.1995 - Ss 226/95 -; SenE v. 05.11.1999 - Ss 529/99 -; SenE v. 03.07.2001 - Ss 103/01 -; SenE v. 10.05.2002 - Ss 187/02-; SenE v. 14.10.2003 Ss 408/03).
Demgegenüber hat das Amtsgericht nunmehr lediglich ausgeführt, dem Angeklagten müsse zugute gehalten werden, dass er unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt haben könnte. Damit ist immer noch nicht erkennbar, ob das Tatgericht den Strafrahmen nach §§ 21, 49 I StGB gemildert oder aber aus welchen Gründen es hiervon keinen Gebrauch gemacht, sondern diesen Gesichtspunkt nur innerhalb des Regelstrafrahmens berücksichtigt hat.
2.
Darüber hinaus erweist sich auch die Begründung des Amtsgerichts zur unterlassenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der im Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 29.08.2002 verhängten Strafe als unvollständig und damit rechtsfehlerhaft. Wie der Senat in dieser Sache bereits ausgeführt hat, darf von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nur abgesehen werden, wenn die Entscheidung weitere, trotz zureichender Terminsvorbereitung unvorhersehbare, mit erheblichem Zeitaufwand verbundene Ermittlungen nötig macht (vgl. Tröndle/Fischer a.a.O. § 55 Rn 35 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dass diese Voraussetzungen vorgelegen haben, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Die Begründung, "trotz Beiziehungsverfügung des Gerichts seien die Akten durch die jeweilige Geschäftsstelle nicht vorgelegt worden", lässt schon nicht erkennen, ob diese Verfügung früh genug erfolgt ist. Abgesehen davon ist dem Tatrichter durchaus zuzumuten, seine Verfügung zu wiederholen und ihr den nötigen Nachdruck zu verleihen, falls die erste Verfügung ohne Reaktion bleibt. Auch war es ihm entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil notfalls zuzumuten, seine Geschäftsstelle anzuweisen, die im selben Haus befindliche Geschäftsstelle aufzusuchen, um sich dort nach dem Verbleib der Akte zu erkundigen.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a.
Hinsichtlich der vom Amtsgericht aufgeführten Vorverurteilung durch das Amtsgericht Aachen vom 26.10.2001 fehlt die Mitteilung, wann dieses Urteil rechtskräftig geworden ist, wie auch die Dauer der Bewährungszeit. Dieser Angaben bedarf es, um feststellen zu können, ob der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten - ganz oder teilweise - während einer laufenden Bewährungszeit begangen hat.
b.
Zu Fall 13 ist im angefochtenen Urteil auf eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten erkannt worden, während im Urteil vom 02.10.2003 hierfür lediglich auf eine Freiheitsstrafe von 6 Wochen erkannt wurde. Sollte es sich hierbei nicht um einen Schreibfehler handeln, läge, da lediglich der Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt hat, ein Verstoß gegen das Verbot der "reformatio in peius" (§ 358 Abs. 2 StPO) vor.
c.
Im Tenor des angefochtenen Urteils fehlt die - rechtskräftig festgestellte - Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln.
d.
In der Liste der angewendeten Vorschriften (§ 260 Abs. 5 StPO) muss es statt § 63 StGB heißen "§ 53 StGB"; ferner fehlt § 69a StGB.