Revision verworfen trotz Wiedereinsetzung wegen Verstößen gegen BNatSchG und TierSchG
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Verstößen gegen das Bundesnaturschutz- und Tierschutzgesetz ein. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionsbegründung gewährt, da das Fristversäumnis nicht ihm zuzurechnen ist. Die sachliche Prüfung der Revision ergibt jedoch keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten, sodass die Revision als unbegründet verworfen wird. Eine generelle Vorrangregel des BJagdG gegenüber dem BNatSchG wird verneint.
Ausgang: Revision des Angeklagten wird als unbegründet abgewiesen; Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist gewährt.
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Versäumung der Frist durch Umstände verursacht wurde, die der Partei nicht zuzurechnen sind (§§ 44 ff. StPO).
Die Revision ist als unbegründet abzuweisen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; Rügen müssen substanziiert darlegen, welches entscheidungserhebliche Fehlurteil vorliegt.
Zwischen dem Bundesjagdgesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz besteht kein genereller Vorrang des Jagdrechts; bei Konkurrenz ist der Vorrang nach allgemeinen Auslegungsregeln (insbesondere Spezialität) zu bestimmen, und Tateinheit ist möglich.
Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist revisionsrechtlich nur prüfbar, wenn der Einwand im Hauptverfahren rechtzeitig erhoben und in der Revisionsbegründung als rechtzeitig geltend gemacht worden ist (vgl. § 338 Nr. 4 StPO i.V.m. § 16 StPO).
Tenor
I. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 3. September 2009 wird als unbegründet verworfen.
III. Die Kosten der Wiedereinsetzung und der Revision hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
I.
Dem Angeklagten ist durch die zugelassene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt worden, sich in drei Fällen wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz und das Tierschutzgesetz strafbar gemacht zu haben, weil er Anfang Januar 2007 eine Lebendfalle und vergiftete Köder in seinem Jagdrevier ausgelegt und dadurch einen Mäusebussard und einen Habicht (Fall 1), wenige Tage später in gleicher Tatbegehungsweise zwei Mäusebussarde und einen Fischreiher (Fall 2) sowie am 16. Januar 2007 zwei Mäusebussarde mittels vergifteter Fleischstücke getötet habe (Fall 3). Durch Urteil des Amtsgericht Aachen ist der Angeklagte im Fall 1 wegen Tierquälerei in Tateinheit mit vorsätzlichem verbotenen Nachstellen von Tieren streng geschützter Arten zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt worden; hinsichtlich der übrigen Taten (Fall 2 und 3) ist er freigesprochen worden ist.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Berufung eingelegt. Hinsichtlich des Freispruchs zu Fall 2 hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel zurückgenommen.
Das Landgericht hat die Rechtsmittel mit der Maßgabe verworfen, dass es die Tagessatzhöhe auf 30,00 Euro herabgesetzt und dem Angeklagten gestattet hat, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 100,00 Euro zu zahlen.
Zur rechtlichen Würdigung – gleichzeitig das Ergebnis des Tatgeschehens zusammenfassend – hat die Strafkammer ausgeführt:
"Der Angeklagte hat sich hiernach - nachdem die Verfolgung in der Berufungshauptverhandlung gemäß § 154 a StPO auf Verstöße gegen das Bundesnaturschutz- und Tierschutzgesetz beschränkt worden ist - wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 66 Abs. 2 i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a) Bundesnaturschutzgesetzt in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gemäß § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz schuldig gemacht. Der Angeklagte hat zumindest Mäusebussarden nachgestellt, die zu den im Anhang der betreffenden EG-Verordnung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a) besonders geschützten Arten gehören. Der Mäusebussard ist durch das Auslegen der vergifteten Köder getötet worden. Darüber hinaus hat der Angeklagte tateinheitlich weiteren Mäusebussarden durch das Aufstellen der Lebendfalle und das Auslegen der Köder nachgestellt."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten.
Die vom Verteidiger innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingereichte Begründungsschrift trägt keine anwaltliche Unterschrift, sondern lediglich einen Stempelaufdruck. Die mit der Unterschrift des Verteidigers versehene Begründungsschrift ist innerhalb der Frist des § 45 StPO bei Gericht eingegangen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Zur Rechtslage hat der - seine Täterschaft bestreitende, in seinem Jagdrevier jagdausübungsberechtigte - Angeklagte durch seinen Verteidiger u.a. ausgeführt:
"Eine Strafbarkeit des Angeklagten betreffend der vorliegenden Taten ergibt sich alleine aus den Vorschriften des BJagdG, genauer der §§ 19 Abs. 1 Ziff. 5b (betreffend der Fallenjagd auf Vögel) i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 5, sowie § 19 Abs., 1 Ziff. 15 betr. des Verwendens von vergifteten Ködern und des Vergiftens von Wild) i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2; § 22 Abs. 2 (betreffend der Tötung eines Mäusebussardes - Schonzeitvergehen) i.V. m. § 38 Abs. 1. […]
Die Verurteilung auf Grund der Vorschriften des BNatSchG ist in diesem Falle nicht möglich, da das BNatSchG nicht greift:
Das BNatSchG steht zum BJagdG in Konkurrenz, Sofern es Tiere, die dem Jagdrecht unterworfen sind betrifft (hierzu zählen nach § 2 BJagdG Raubvögel, auch Falken, Rabenkrähen etc.) greift im Rahmen der Jagdausübung nur das BJagdG. Grundsätzlich gilt, das Vorschriften des BJagdG als spezielles und besonderes Recht dem BNatSchG vorgehen. Dies ist in § 39 BNatSchG entsprechend ausdrücklich bestimmt und gilt auch hinsichtlich der strafrechtlichen Konsequenzen […]. Ein Vorrang des BJagdG ist auch in §§ 43 Abs. 4 u 5 BNatSchG vorgesehen, ebenso in § 17 TierSchG. Der Bussard/Habicht ist jagdbares Tier. Ein Fangen mit Fallen oder Vergiften wird ausdrücklich in § 39 BJagdG geahndet, ein bejagen innerhalb der Schonzeit (die zum Tatzeitpunkt für Bussarde und Habichte galt) nach § 38 BJagdG. Das Gericht hatte weder die Möglichkeit der Wahlfeststellung, noch konnte aus anderen Gründen eine Verurteilung nach BNatSchG erfolgen."
II.
1.
Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt, weil hinreichend glaubhaft ist, dass diese Frist durch Umstände versäumt ist, die ihm nicht zuzurechnen sind (§§ 44 ff. StPO).
2.
Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Rechtsmittel ist daher dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Insbesondere hat das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten rechtsfehlerfrei begründet, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat.
In Ergänzung dieser Antragsschrift merkt der Senat lediglich Folgendes an:
Die Subsumtion des rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts im angefochtenen Urteil unter die – im Einzelnen dort angeführten – Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Tierschutzgesetzes lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Was das Verhältnis der Vorschriften des Bundesjagdgesetzes zu den Bestimmungen des Artenschutzes im Bundesnaturschutzgesetz und Tierschutzgesetz anbelangt, schließt sich der Senat der Auffassung an, dass kein genereller Vorrang des Jagdrechts besteht (vgl. zu dieser Auffassung u. a.: VGH Baden-Württemberg NuR 2000, 149; RhPfVerfGH NuR 2001, 247 = NVwZ 2001, 553; Gassner u.a., BNatSchG, 2. Auflage, § 39 Rn. 10 ff.; Brocker NuR 2000, 307; anderer Ansicht u. a.: Meyer-Ravenstein AgrarR 2000, 277). Die sog. "Unberührtheitsklausel" in § 39 Abs. 2 BNatSchG besagt nur, dass der jeweilige Vorrang der dort angesprochenen Rechtsgebiete nach allgemeinen Auslegungsregeln – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Spezialität – zu bestimmen ist (so zu § 20 Abs. 2 BNatSchG alter Fassung: RhPfVerfGH a.a.O.; VGH Baden-Württemberg a.a.O., jeweils auch unter Hinweis auf die Begründung zum BNatSchG, BT-Drucksache 10/5064: "Im Falle konkurrierender Vorschriften der genannten Rechtsbereiche ist die Frage des Vorrangs nach allgemeinen Auslegungsregeln zu entscheiden."), wobei zwischen Vergehen nach den Strafvorschriften des Bundesjagdgesetzes und denjenigen des Bundesnaturschutzgesetzes auch Tateinheit möglich ist (vgl. Pfohl, in Münchener Kommentar zum StGB, § 66 BNatSchG Rn. 117).
In vorliegender Sache bedarf es keines weiteren Eingehens auf hier in Betracht kommende Konkurrenzverhältnisse.
a)
Denn durch die (ausschließliche) Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Tierschutzgesetzes ist der Angeklagte nicht beschwert.
Würde eine Strafbarkeit nach diesen Vorschriften ausscheiden, wäre er auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach den vom ihm angeführten Vorschriften des Bundesjagdgesetzes – mit demselben Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, § 38 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG) - zu bestrafen, ggf. wäre sogar die Annahme von Tateinheit mit den in Rede stehenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des Tierschutzgesetzes möglich.
Schon wegen der fehlenden Beschwer braucht der Senat der Frage einer Schuldspruchberichtigung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StGB nicht nachzugehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 354 Rn. 17). Die vom Tatgericht angewendeten Strafvorschriften sind auch nicht etwa völlig verschieden von den in Betracht kommenden Strafvorschriften des Bundesjagdgesetzes; in diesem Fall würde die Berichtigung keine Beschwer voraussetzen (Meyer-Goßner a.a.O.). Sie betreffen im Ergebnis sämtlich den Arten- und Tierschutz.
b)
Auch die mit der Revision erhobene Rüge der örtlichen Zuständigkeit des erstinstanzlichen Tatgerichts (Amtsgericht Aachen) erfordert keine Entscheidung der vorstehend erörterten Konkurrenzfrage.
Mit der Revision kann der Angeklagte die Verwerfung seines Einwandes im Eröffnungsverfahren nicht beanstanden. Die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß § 338 Nr. 4 StPO kann er nur herbeiführen, wenn er den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit rechtzeitig im Hauptverfahren (§ 16 Satz 2, 3 StPO) erhoben hat. Die Zulässigkeit der Rüge setzt die Mitteilung in der Revisionsbegründung voraus, dass der Einwand rechtzeitig erhoben wurde (so insgesamt: Fischer in KK-StPO, 6. Auflage, § 16 Rn. 9 mit Nachweisen). Hier kann dem Revisionsvorbringen aber nicht entnommen werden, dass der Angeklagte die Rüge im Hauptverfahren erhoben hat.
Bei dieser prozessrechtlichen Fallgestaltung kann schließlich dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer Konzentration der Zuständigkeit nach § 10 ZustVO AG Straf NRW nicht ohnehin schon immer dann angenommen werden können, wenn die Staatsanwaltschaft mit vertretbarer Begründung, die sich auch aus der Benennung der Strafvorschriften ergeben kann, das Vorliegen einer "Umweltstrafsache" bejaht (vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 16 Rn. 1 i.V.m. Vor § 7 Rn. 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 7 StPO.