Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·82 Ss-OWI 93/08·21.12.2008

Rechtsbeschwerde: Zurückverweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bußgeldsache

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt; das Amtsgericht verworfen den Einspruch wegen angeblichen unentschuldigten Ausbleibens. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil der Betroffene zuvor per Beschluss von der persönlichen Erscheinung entbunden worden war und sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Zudem blieb seine Einlassung unberücksichtigt.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen, Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen Versagung des rechtlichen Gehörs

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird einem Betroffenen per Beschluss die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden, darf das Gericht den Einspruch nicht wegen angeblichen unentschuldigten Ausbleibens nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen; es ist nach § 74 Abs. 1 OWiG zu verfahren.

2

Die Versagung des rechtlichen Gehörs kann auch dann wirksam gerügt werden, wenn die Rüge nicht ausdrücklich als "Versagung des rechtlichen Gehörs" bezeichnet ist, sofern die Angriffsrichtung der Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügt.

3

Eine Verwerfung des Einspruchs, die zur Folge hat, dass die Einlassung des Betroffenen (z.B. Einräumen der Fahrereigenschaft, Nichtgeständnis der Tat) unberücksichtigt bleibt, begründet eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

4

Bei Bußgeldsachen mit einer verhängten Geldbuße bis zu 100 € kann die Rechtsbeschwerde formell-rechtlich insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Versagung des rechtlichen Gehörs zur Zulassung führen (§ 80 OWiG).

Relevante Normen
§ 74 Abs. 2 OWiG§ 73 Abs. 2 OWiG§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO§ 80 Abs. 1 und 2 OWiG§ 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 OWiG

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

II. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgerichts Bergheim zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts eine Geldbuße von 40,00 € festgesetzt. Den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht am 03.09.2008 durch Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

4

"Der Betroffene bzw. sein Verteidiger sind dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben."

5

Der Einspruchsverwerfung ist u.a. folgender Verfahrensgang vorausgegangen:

6

Mit Schriftsatz vom 24.07.2008 beantragte der Verteidiger, den Betroffenen von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden. Dazu führte er u.a. aus:

7

"In der Hauptverhandlung wird sich der Betroffene nicht zur Sache äußern und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts ist nicht erforderlich. … Die Fahrereigenschaft wird eingeräumt."

8

Diesem Antrag gab das Amtsgericht mit Beschluss vom 25.07.2008 statt.

9

Mit der Zulassungsrechtsbeschwerde wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Zur Verfahrensrüge heißt es in der Begründungsschrift:

10

"Verfahrensrüge der unzulässigen Verwerfung des Einspruchs

11

Tatsache ist, dass der Verteidiger des Betroffenen am 24.07.2008 einen Antrag auf Ent- bindung des persönlichen Erscheinens des Betroffene in der Hauptverhandlung gem. § 73 Abs. 2 OWiG gestellt hat. Dieser Entbindungsantrag hatte folgenden Inhalt: … .

12

Diesem Entbindungsantrag hatte das Gericht auch stattgegeben. Demzufolge hätte das Ge- richt verhandeln müssen und den Einspruch nicht verwerfen dürfen."

13

II.

14

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ( § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

15

Eine Versagung des rechtlichen Gehörs ist mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189; SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204).

16

Hier hat der Beschwerdeführer die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht ausdrücklich gerügt. Gleichwohl ist der Antragsbegründung eine entsprechende Angriffsrichtung zu entnehmen.

17

Weil eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro festgesetzt worden ist, kann die Rechtsbeschwerde, was die Verletzung formellen Rechts anbelangt, nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung rechtlichen Gehörs zur Zulassung führen (§ 80 Abs. 1 und 2 OWiG). Kann aber überhaupt nur eine Verfahrensrüge zum Erfolg führen und erfüllt – wie hier - das Vorbringen die Anforderungen an diese Rüge, dann ist es unschädlich, wenn diese Rüge nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist (vgl. zur Notwendigkeit, die Angriffsrichtung deutlich zu machen, wenn nach den vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht kommen: BGH NStZ 1998, 636; NStZ 1999, 94-95).

18

Die dem Rechtsbeschwerdevorbringen danach zu entnehmende Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist zulässig erhoben und führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.

19

Das Amtsgericht durfte den Einspruch des Betroffenen nicht nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen, nachdem es den Betroffenen zuvor durch Beschluss vom 25.07.2008 von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden hatte. Es hätte vielmehr nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 OWiG verfahren müssen.

20

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 GG liegt unter anderem dann vor, wenn der Tatrichter den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ablehnt, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe darzulegen (ständige Senatsrecht

21

sprechung, vgl. nur SenE v. 22.05.2003  Ss 169/03 Z  = VRS 105, 207 m.w.N.). Dieser Verfahrenslage gleich zu behandeln ist die vorliegende Fallgestaltung, dass dem Entpflichtungsantrag zwar stattgegeben wird, gleichwohl aber der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen wird.

22

Darüber hinaus ist der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör aber auch aus einem weiteren Grund verletzt.

23

In Folge der rechtsfehlerhaften Einspruchsverwerfung wegen vermeintlicher Säumnis des Betroffenen ist die Einlassung des Betroffenen – das bloße Einräumen der Fahrereigenschaft und das fehlende Geständnis, die zulässige Höchstgeschwindigkeit wie vorgeworfen überschritten zu haben - nicht berücksichtigt worden. Auch damit hat das Amtsgericht seine Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. SenE v. 30.01.2007 – 83 Ss-OWi 9/07).

24

Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.