Rechtsbeschwerde wegen Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene richtete eine Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Köln wegen einer Nachtgeschwindigkeitsmessung durch Nachfahren. Streitpunkt war insbesondere der Umfang der vorzunehmenden Toleranzabzüge bei einem nicht geeichten Tachometer. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unbegründet: Nach gebotener Abzugskalkulation (7 % vom Skalenendwert und regelmäßig 12 % von der Ablesung, hier reduziert) bleibt die Überschreitung und damit das Fahrverbot bestehen. Detaillierte Angaben zu Beleuchtung und Orientierungspunkten waren vorliegend entbehrlich.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln als unbegründet verworfen; keine feststellbaren Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mit nicht justiertem und nicht geeichtem Tachometer ist grundsätzlich ein Abzug von 7 % des Tachoskalenendwerts zur Abgeltung möglicher Eigenfehler des Tachometers und ein weiterer Abzug von 12 % der abgelesenen Geschwindigkeit für sonstige Ungenauigkeiten vorzunehmen.
Werden typische Fehlerquellen wie Ablesefehler oder Fehler durch Abstandsveränderungen nachweislich ausgeschlossen (z. B. konsequentes Ansetzen des nächstniedrigen Teilstrichs und während der Messung vergrößerter Abstand), kann der 12%-Abzug im Einzelfall reduziert werden.
Bei kurzen Anfangsabständen zwischen den Fahrzeugen, die sich während der Messung vergrößern, können weitergehende Feststellungen zu Beleuchtungsverhältnissen und Orientierungspunkten entbehrlich sein.
Ergibt sich nach Anwendung der gebotenen Abzüge weiterhin eine die Rechtsfolge rechtfertigende Geschwindigkeitsüberschreitung, bleibt die angeordnete Ahndung einschließlich Fahrverbot bestehen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 ablehnend
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 19. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Nähere Feststellungen über Beleuchtungsverhältnisse und Orientierungspunkte waren - trotz der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit - vorliegend jedenfalls deshalb entbehrlich, weil der Abstand zwischen den Fahrzeugen zu Beginn der Messung lediglich 50 Meter betrug und sich während der Messung vergrößerte.
Soweit das Amtsgericht einen Toleranzabzug von lediglich 20 % der abgelesenen Geschwindigkeit (85 km/h) vorgenommen hat (85 km/h x 20% = 17 km/h; 85 km/h - 17 km/h = 68 km/h; = Überschreitung der vorliegend innerorts angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h um vorwerfbare 38 km/h), wirkt sich das nicht entscheidungserheblich aus.
Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem und nicht geeichtem Tachometer ein Sicherheitsabzug von 7 % des Skalenendwerts als Ausgleich für mögliche Eigenfehler des Tachometers und ein weiterer Abzug von 12 % der abgelesenen Geschwindigkeit für andere mögliche Ungenauigkeiten im Regelfall ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. nur grundlegend Senat VRS 80, 467 = DAR 1991, 193 = NZV 1991, 202; vgl. auch Senat MDR 1998, 193; SenE v. 06.12.2007 – 82 Ss-OWi 107/07 -; SenE v. 31.07.2008 - Ss-OWi 39/08 -). Daran ist grundsätzlich auch festzuhalten. Zwar mag es zutreffen, dass es technisch möglich ist, Tachometer herzustellen, die - infolge geringerer Eigenfehler - exakter messen. Andererseits dürfen Tachometer aber nach wie vor eine große Voreilung aufweisen (§ 57 Abs. 2 Satz 2 StVZO i.V.m. Punkt 4.4 der Richtlinie 75/443/EWG: maximale Abweichung/Voreilung von 10 % der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit plus 4 km/h).
Vorliegend bestehen aber Besonderheiten, den Abzug von 12 % der abgelesenen Geschwindigkeit auf 6 % zu reduzieren. Die 12 % beinhalten nämlich einen Abzug von jeweils 3 % für mögliche Ablesefehler und Fehler durch Abstandsveränderungen (vgl. Senat VRS 80, 467 = DAR 1991, 193 = NZV 1991, 202 i.V.m. OLG Düsseldorf VRS 74, 452 = NJW 1988, 1039 = DAR 1988, 137 = JMBl. NJW 1988, 65). Diese Fehlerquellen sind aber hier auszuschließen, da der den Tacho ablesende Polizeibeamte immer - den nächst niedrigen, durch einen Teilstrich gekennzeichneten Wert- in Ansatz gebracht hat und sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen während der Messung vergrößert hat.
Bei einem Abzug von 6 % der abgelesenen Geschwindigkeit (= 5,1 km/h) und 7 % vom Tachoskalenendwert (bei Tachoendwert von 220: 15,4 km/h; bei 240: 16,8; bei 260: 18,2) liegt aber auf jeden Fall eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 31 km/h (34,5 bzw. 33,1 bzw. 31,7 km/h) vor, so dass auch das Fahrverbot im Ergebnis zu Recht angeordnet worden ist.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.