Rechtsbeschwerde in OWi-Sache verworfen – keine nachteiligen Rechtsfehler
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 13.03.2008 ein. Das Oberlandesgericht Köln prüfte die in der Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragenen Rügen. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen dem Betroffenen nachteiligen Rechtsfehler ergab. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels (§§ 473 Abs.1 StPO, 46 Abs.1 OWiG).
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Jülich als unbegründet verworfen; Betroffener trägt die Kosten des Rechtsmittels (§§ 473 StPO, 46 OWiG).
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen dem Betroffenen nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Die Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach den in der Rechtsbeschwerdebegründung vorgebrachten Rügen; nur aus diesen können prüfungsrelevante Rechtsfehler folgen.
Die Rechtsbeschwerdebegründung muss substantiiert darlegen, welche konkreten Rechtsfehler geltend gemacht werden; unspezifische oder pauschale Einwendungen genügen nicht für eine erfolgreiche Nachprüfung.
Wird die Rechtsbeschwerde verworfen, hat der Betroffene die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs.1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 13. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).