Rechtsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 11 TierschG verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene erhob Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Siegburg, das sie wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierschG zu einer Geldbuße verurteilte. Streitpunkt war, ob ihre ehrenamtliche Pflegestelle als "tierheimähnliche Einrichtung" i.S.d. § 11 TierschG einzustufen ist. Das OLG Köln bestätigt die Auslegung des Amtsgerichts: Dauerhaftigkeit, Aufnahme mehrerer Tiere und typische Tierheimfunktionen begründen die Einstufung; die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 11 TierschG bestätigt und Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierschG.
Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche, die typische Funktionen von Tierheimen wahrnehmen (z. B. Auffangstation, vorläufige Unterbringung, Pflege und Vermittlung), die Aufnahme größerer Tierzahlen ermöglichen und auf Dauer angelegt sind.
Die Abgrenzung zur privaten Haustierhaltung erfolgt über die Anzahl und Intensität der Betreuung; bei Hunden kann von einer "größeren Anzahl" regelmäßig erst bei mehr als zwei Tieren ausgegangen werden, abhängig von Größe und Umständen.
Für die Erlaubnispflicht kommt es nicht auf eine bestimmte Bauform an; maßgeblich ist, dass die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierschG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung ermöglichen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 12. August 2005 wird als unbegründet verworfen.
Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Landrat des S.-Kreises, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, in T. hat gegen die Betroffene am 05.04.2005 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG, ein Bußgeld von 400,00 Euro verhängt. Gegen den am 07.04.2005 zugestellten Bußgeldbescheid hat die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 11.04.2005 Einspruch eingelegt.
Das Amtsgericht Siegburg hat sie daraufhin mit Urteil vom 12.08.2005 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierSchG zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt.
Hiergegen hat die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 16.08.2005 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diesen Antrag sowie die Rechtsbeschwerde – nach Zustellung des Urteils am 30.08.2005 - mit Schriftsatz vom 01.09.2005 begründet. Sie hält die Zulassung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für geboten und rügt die Verletzung materiellen Rechts mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und sie freizusprechen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und sie als unbegründet zu verwerfen.
Der für die Zulassung zuständige Einzelrichter des Senats hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 02.11.2005 zur Fortbildung des Rechts zugelassen und gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 u. 2 OWiG die Sache auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen keinen Bedenken. In der Sache erweist sie sich indessen als unbegründet.
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Begründung des Rechtsmittels deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen nicht auf. Insbesondere hat das Amtsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es sich bei der von der Betroffenen ehrenamtlich betriebenen Pflegestelle um eine einem Tierheim "ähnliche Einrichtung" im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierschG handelt.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TierschG in der ab 01.07.2005 gültigen Fassung, die mit der zur Tatzeit geltenden vom 25.05.1998 identisch ist, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, "wer Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten will". Der Begriff des Tierheims und damit auch der einer ihm ähnlichen Einrichtung wird im Tierschutzgesetz nicht näher bestimmt. Er bedarf daher der Auslegung.
Nach Art 1 Nr. 4 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren (EÜH), das mit Zustimmungsgesetz vom 01.02.1991 (BGBl 1991 II, 402) in innerstaatliches Recht transformiert worden ist, bezeichnet der Ausdruck Tierheim eine nicht auf Gewinnerzielung gerichtete Einrichtung, in der Heimtiere in größerer Anzahl gehalten werden können, wobei der Begriff der Heimtiers in Art 1 Nr. 1 EÜH ein Tier bezeichnet, "das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu seiner eigenen Freude und als Gefährten hält oder das für diesen Zweck bestimmt ist". Tierheime sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Dauer angelegt sind und überwiegend der Aufnahme und Pflege von Fund- und Abgabetieren dienen (vgl. Goetschel in Kluge, Tierschutzgesetz, § 11 Rn 6). Die Tierheime werden tätig als Auffangstationen, als Tierpensionen, zur vorläufigen Unterbringung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der betroffenen Tiere (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Tierschutzgesetz (Stand August 2000) § 11 Rn 2).
Tierheimähnliche Einrichtungen sind solche Einrichtungen, die eine der Funktionen erfüllen, die bei Tierheimen geläufig sind, wie beispielsweise die Tätigkeit als Auffangstation, die vorläufige Unterbringung von Tieren aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der betroffenen Tiere oder auch eine Tierpension (vgl. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 5. Aufl., § 11 Rn 8; VG Stuttgart RdL 2003, 136 ff. = NuR 2003, 710 f.). Das beinhaltet die Übernahme umfassender Betreuungs- und Obhutspflichten (VG Stuttgart a.a.O.). Daneben ist aber nach der oben angeführten Definition weiterhin erforderlich, dass Tiere in größerer Anzahl gehalten werden und dass die Einrichtung auf Dauer angelegt ist. Damit unterfällt dem Begriff "tierheimähnliche Einrichtungen" nicht die nur gelegentliche Aufnahme von im Haushalt gehaltenen Tieren etwa als Urlaubsvertretung durch Nachbarn oder andere Bekannte. Ihr unterfällt auch nicht eine Einrichtung, die auf Dauer angelegt ist, in der Tiere für andere aber nicht "in größerer Anzahl" gehalten werden, wobei nach Auffassung des Senats von einer größeren Anzahl erst gesprochen werden kann, wenn diese über das Maß einer privaten Haustierhaltung hinausgeht, was bei Hunden, um die es hier geht, - abhängig von der Größe - etwa bei mindestens mehr als zwei der Fall sein könnte.
Gemessen an diesen Kriterien betreibt die Betroffene Tierhaltung in einer tierheimähnlichen Einrichtung. Ihre ehrenamtlich für das Tierheim in L. betriebene Pflegestelle besteht nach den amtsgerichtlichen Feststellungen seit dem 01.10.2004, ist also auf Dauer angelegt. Die Betroffene nimmt in ihr, wie sie in ihrer Rechtsbeschwerde selbst ausgeführt hat, regelmäßig mehrere Pflegehunde auf, wobei nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe unter "mehrere" mehr als zwei zu verstehen sind, die deshalb an sie abgegeben werden, weil es sich um "schwierige" Hunde handelt. Diese pflegt sie in ihrem Haus und dem umliegenden Gelände, betreut sie sozial und vermittelt sie an Halter bzw. hilft bei der Vermittlung. Sie erfüllt damit Funktionen, die bei Tierheimen geläufig sind und sich nicht mehr als einer privaten Tierhaltung gleichzusetzende darstellen. Dass sie diese Tierhaltung in einem auch von ihr bewohnten Einfamilienhaus ausübt, ist demgegenüber unerheblich. Denn § 11 TierschG stellt nicht darauf ab, dass die Tierhaltung in bestimmten Gebäudeformen betrieben wird, sondern nur darauf, dass sie für die Tätigkeit geeignet sind, wie sich aus § 11 Abs. 2 TierschG ergibt. Er sieht vor, dass die Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die nötige Sachkunde und Zuverlässigkeit hat und (Nr.3) die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen (vgl. hierzu auch Sächs. OVG, Beschluss v. 10.11.1995, SächsVBl. 1996, 42 – "Katzenstube" -).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.