Revision verworfen; Fahrverbot nach §44 StGB aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in der Revision nur den Rechtsfolgenausspruch gegen die Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbots nach §44 StGB. Das OLG Köln hält die Revision hinsichtlich der Geldstrafe für unbegründet, hebt jedoch das Fahrverbot auf, weil das Amtsgericht nicht geprüft hat, ob eine Erhöhung der Geldstrafe den spezialpräventiven Zweck erfüllen würde und die Tat über zwei Jahre zurückliegt.
Ausgang: Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch wird verworfen; das angeordnete Fahrverbot nach § 44 StGB wird aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich wirksam, sofern die tatrichterlichen Feststellungen eine tragfähige Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen bilden.
Der Ausspruch über ein Fahrverbot nach § 44 StGB ist nur zulässig, wenn feststeht, dass der mit ihm verfolgte spezialpräventive Zweck durch die Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann.
Bei Verhängung einer Geldstrafe muss der Tatrichter prüfen und darlegen, ob eine Erhöhung der Geldstrafe als Alternative zur Anordnung eines Fahrverbots ausreicht; dies ist in den Urteilsgründen ersichtlich zu machen.
Liegt die Tat mehr als zwei Jahre zurück und gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Warn‑ und Besinnungswirkung des Fahrverbots noch erforderlich ist, sind die Voraussetzungen für ein Fahrverbot nicht mehr gegeben; das Revisionsgericht kann die Nebenstrafe gemäß § 354 Abs. 1 StPO aufheben, wenn die Feststellungen vollständig und rechtsfehlerfrei sind.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verhängung des Fahrverbots entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 22.07.2005 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 18,-- € verurteilt und ihm gemäß § 44 StGB verboten, für die Dauer von 2 Monaten Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem zur (Sprung-)Revision bestimmten Rechtsmittel, das er auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat; er beantragt, den Ausspruch über das Fahrverbot aufzuheben.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat insofern Erfolg, als es zur Aufhebung des Fahrverbots führt.
1.
Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam; die tatrichterlichen Schuldfeststellungen bilden eine tragfähige Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen (vgl. dazu BGHSt 43, 293, 300 = NJW 1998, 913, 915; BGH NStZ 1994, 130; st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE VRS 77, 452, 453). Allerdings ist die aus dem Antrag ersichtliche weitere Beschränkung des Rechtsmittels allein auf den Ausspruch über die Verhängung des Fahrverbots nicht möglich, weil dieser Ausspruch mit dem Strafausspruch untrennbar verknüpft ist; er setzt voraus, dass die Verhängung der Hauptstrafe zur Erreichung des Strafzwecks nicht ausreicht (vgl. Senatsentscheidung vom 30.05.2000 – Ss 237/00 – m.w.N.).
2.
Zum Ausspruch über die Geldstrafe ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3.
Die Verhängung des Fahrverbots nach § 44 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zwar ist mit dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort eine mit der Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in Zusammenhang stehende Straftat begangen worden (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 69 Rn 15). Als Nebenstrafe darf das Fahrverbot aber nur verhängt werden, wenn feststeht, dass der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (BGHSt 24, 348, 350; Senat NZV 96, 286; Tröndle/Fischer a.a.O. § 44 Rdnr. 2; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 44 StGB Rdnr. 3). Im Falle der Verhängung einer Geldstrafe als Hauptstrafe ist daher und wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob der nach § 44 StGB angestrebte spezial präventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (BGH a. a. O.; SenE vom 22. März 2005 - 8 Ss 13/05 -) oder ob im Einzelfall eine Erhöhung der Geldstrafe ausreichend ist, um der Warnfunktion für den Kraftfahrer Genüge zu tun. Die im Urteil niedergelegten Erwägungen des Tatrichters müssen erkennen lassen, dass er diese Möglichkeit geprüft hat (Senat NZV 92, 159 = VRS 82, 337 = DAR 92, 152) und aus welchen Gründen er sie ggf. als nicht ausreichend verworfen hat (SenE v. 19.08.2005 – 83 Ss 26/05 -).
Ausführungen hierzu fehlen in dem angefochtenen Urteil.
Einer Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten tatrichterlichen Entscheidung über die Notwendigkeit eines Fahrverbots bedarf es aber nicht. Der Senat kann über den Wegfall der Nebenstrafe gesondert entscheiden.
Zwar besteht zwischen Haupt- und Nebenstrafen grundsätzlich eine Wechselwirkung (BGHSt 29, 61; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., 44 Rn 2). Soweit das Fahrverbot erkennbar Art und Höhe der Hauptstrafe (hier: der Geldstrafe) nicht beeinflusst hat und auch nicht mehr zu beeinflussen vermag (vgl. hierzu OLG Hamm VRS 49, 275; BayObLG DAR/R 85, 239; Stree, a.a.O., § 44 Rdnr. 31), ist aber gleichwohl die gesonderte Entscheidung bezüglich der Anordnung der Nebenstrafe möglich (SenE vom 03. Juni 2005 - 8 Ss 86/05 -). Das ist hier der Fall. Wegen des Verschlechterungsverbots käme nämlich nunmehr für den Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache eine Erhöhung der Tagessatzanzahl im Ausgleich für einen Wegfall des Fahrverbots nicht mehr in Betracht. Denn eine Erhöhung der Tagessatzzahl würde auch dann dem Verschlechterungsverbot widersprechen, wenn zugleich das neben der Geldstrafe angeordnete Fahrverbot aufgehoben wird (BayObLG MDR 76, 602; BayObLG NJW 80, 849; KG VRS 52, 113; Tröndle/Fischer a.a.O. § 44 Rdnr. 23; Stree a.a.O. § 40 Rdnr. 23; Horn, in: Systematischer Kommentar zum StGB, § 44 Rdnr. 18; Geppert, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., § 44 Rdnr. 109; Hentschel a. a. O. § 44 StGB Rdnr. 21; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 331 Rdnr. 12; SenE vom 07. Oktober 2003 - Ss 418/03 -; SenE v. 19.08.2005 – 83 Ss 26/05 -). Andererseits ist auszuschließen, dass im Fall der Zurückverweisung der Tatrichter – bei Wegfall des Fahrverbots – auf eine niedrigere Geldstrafe erkennen würde, so dass die Revision bezüglich der Geldstrafe keine Erfolgsaussicht hat.
Zum anderen wird die eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO dadurch ermöglicht, dass auf der Grundlage der - vollständigen und rechtsfehlerfrei getroffenen - tatrichterlichen Feststellungen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrverbots nicht (mehr) gegeben sind und daher allein die Aufhebung der getroffenen Anordnung in Betracht kommt. Denn die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsstrafe kann seine "Denkzettelfunktion" nicht mehr erfüllen, wenn die zu ahnende Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. BayObLG NZV 02, 280 = VRS 102, 461, 462; BayObLG NZV 04, 210; OLG Hamm DAR 04, 106, 107 = VRS 106, 57, 60; ebenso schon Senat NZV 2003, 430 sowie grundsätzlich mit ausführlichen Nachweisen Senat NZV 01, 442, 443; ferner schon bei "nahezu zwei Jahre": OLG Schleswig DAR 02, 326). Die hier abgeurteilte Tat wurde am 03.04.2003 begangen. Seit dem Tatgeschehen, das schon mehr als 2 ½ Jahre zurückliegt, gibt es keine Erkenntnisse dazu, dass es der Warnungs- und Besinnungsstrafe nach § 44 Abs. 1 StGB aus spezialpräventiven Gründen noch bedarf.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO. Kann der Beschwerdeführer das Rechtsmittel aus Rechtsgründen nicht wirksam auf das allein angestrebte Ziel – hier Wegfall des Fahrverbots – beschränken, so ist § 473 Abs. 3 StPO gleichwohl anzuwenden, wenn er das Ziel von vornherein klar bezeichnet und im Ergebnis erreicht (vgl. KK-Franke, StPO, 5. Aufl., § 473 Rn; Meyer-Goßner, StPO, 48 Aufl., § 473 Rn 22, jeweils mit weiteren Nachweisen).