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Oberlandesgericht Köln·82 Ss 17/07·29.03.2007

Revision verworfen: Keine Rechtsfehlerfeststellung durch Nachprüfung nach § 349 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Köln. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung auf Grundlage der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Angeklagter trägt Kosten des Rechtsmittels und notwendige Auslagen der Nebenkläger.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Revisionsgericht überprüft im Wesentlichen die vom Revisionsführer substantiiert geltend gemachten rechtlichen Mängel; nicht substantiiert oder nicht vorgetragen gebliebene Rügen bleiben unberücksichtigt.

3

Wird die Revision verworfen, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und trägt er insoweit auch die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 StPO).

4

Die Erfolgsaussichten der Revision richten sich nach der darstellungs- und begründeten Substantiierung konkreter Prüfungsanlässe in der Revisionsbegründung.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Ne-benklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).