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Oberlandesgericht Köln·81 Ss-OWi 82/09·31.08.2009

Zulassungsantrag verworfen: Mobiltelefonbenutzung (§23 Abs.1a StVO) beim Aufnehmen/Ablesen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene begehrte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wegen Mobiltelefonbenutzung. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet und erklärt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen. Es bestätigt, dass das Aufnehmen, Ablesen der Nummer und Ausschalten unter §23 Abs.1a StVO fallen können. Die Bußgeldbemessung richtet sich nach der BKatV; die Kosten trägt der Betroffene.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen Bußgeld wegen Mobiltelefonbenutzung als unbegründet verworfen; Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen, Kosten trägt der Betroffene

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG setzt voraus, dass die Nachprüfung zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre.

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Der Begriff der Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO umfasst die Inanspruchnahme wesentlicher Bedienfunktionen eines Mobiltelefons; auch das Aufnehmen zum Ablesen und anschließendes Ausschalten kann hierunter fallen, wenn dadurch manuelle Bindung oder mentale Ablenkung vorliegt.

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Die Regelungen der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) und die Regelsätze des Bußgeldkatalogs haben im Rahmen des § 17 OWiG Richtlinienwirkung für die Zumessung der Geldbuße; Abweichungen vom Regelsatz bedürfen der darlegbaren Rechtfertigung im Einzelfall.

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Vorschriften wie § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 3 StPO gelten im Zulassungsverfahren nicht in der Weise, dass der Senat verpflichtet wäre, auf den Ablauf der dort genannten Frist zu warten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG§ 80 Abs. 1 und 2 OWiG§ 23 Abs. 1 a) StVO§ 17 OWiG§ Bußgeldkatalogverordnung (BKatV)§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 3 StPO

Tenor

I.              Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II.              Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III.              Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Gründe

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Im angefochtenen Urteil ist eine Geldbuße von 90,- Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

3

Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

4

Zum materiellen Recht hat die Generalstaatsanwaltschaft in Ihrer Stellungnahme Folgendes ausgeführt:

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„Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 a) StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Welche Handlungen im Einzelnen der Vorschrift unterfallen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch zahlreiche Entscheidungen (vgl. die umfangreichen Nachweise in der SenE v. 26. Juni 2008 – 81 Ss-OWi 49/08 - = NJW 2008, 3368 f.; vgl. auch SenE v. 18.02.2009 - 83 Ss-OWi 11/09 - = DAR 2009, 408; SenE v. 14.04.2009 - 83 Ss-OWi 32/09 - = NZV 2009, 302; SenE v. 12.08.2009 - 83 Ss-Owi 63/09 - 214 -) hinreichend geklärt. Danach schließt der Begriff der Benutzung die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein (OLG Hamm NJW 2005, 2469; OLG Jena DAR 2006, 636 = NJW 2006, 3734 = VRS 111, 215; OLG Bamberg DAR 2008, 217 = NJW 2008, 599). Das Amtsgericht hat vorliegend das Aufnehmen des Mobiltelefones, das Ablesen der Telefonnummer des Anrufers und das Ausschalten des Gerätes zur verbotswidrigen Nutzung gezählt. Damit überschreitet der Tatrichter nicht die Grenzen der noch zulässigen Auslegung der Bestimmung des § 23 Abs. 1 a) StVO. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 2008, 3369 f.). Das ist nicht der Fall, wenn der Betroffene das Gerät aufnimmt und es nach Ablesen der Telefonnummer des Anrufers ausschaltet. Hinzu kommt die Gefahr mentaler Ablenkung, die schon dann konkret gegeben, wenn der Fahrzeugführer - wie hier - das Gerät nach dem Klingelzeichen aufnimmt und seine Aufmerksamkeit der Anzeigefunktion zuwendet (vgl. SenE v. 18.02.2009 - 83 Ss-OWi 11/09 - = DAR 2009, 408).

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Auch die Bedeutung der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) und des dazu erlassenen Bußgeldkatalogs für die Rechtsfolgenbemessung im Rahmen des § 17 OWiG ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. SenE v. 26.01.2004 - Ss 13/04 (Z) -; SenE v. 28.07.2009 - 81 Ss 69/09 - 209 Z -). Die Regelsätze des BKat sind danach im Sinne von Zumessungsrichtlinien auch für die Gerichte verbindlich, weil sie mit der BKatV Rechtssatzqualität haben (vgl. BGHSt 38, 125 [134] = NJW 1992, 446 [447]; OLG Düsseldorf NZV 1997, 410 ; OLG Düsseldorf VRS 80, 362 [363] u. VRS 80, 367 [368], ferner NZV 1996, 78 u. VRS 96, 294 [295]; OLG Karlsruhe NZV 1994, 237; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 17 Rdnr. 31 m.w.N.). Die Zumessungsrichtlinien entbinden allerdings nicht von der im Einzelfall gebotenen Prüfung der Berechtigung des Katalogsatzes (OLG Karlsruhe NJW 2007, 166). Bei Vorliegen von Milderungsgründen oder erschwerenden Umständen kann eine Reduzierung oder Erhöhung der katalogmäßig vorgesehen Geldbuße in Betracht kommen (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2001, 278 = VRS 100, 460: Mitverschulden; Göhler, a.a.O., § 17 Rdnr. 28b m.w.N.). Sind die Voraussetzungen der Umschreibung eines Regelfalls im BKat erfüllt, so bedürfen Abweichungen vom Regelfall der Begründung durch Darlegung der rechtfertigenden Gründe (vgl. BGHSt 38, 125 = NZV 1992, 117; OLG Düsseldorf NZV 1993, 241 f.). Ob das angefochtene Urteil diesen Grundsätzen gerecht wird, ist im Zulassungsverfahren nicht zu prüfen (SenE v. 28.07.2009 - 81 Ss 69/09 - 209 Z -). Allerdings lässt sich den Urteilsgründen entnehmen, dass das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße in erster Linie auf eine aus dem Verkehrszentralregister ersichtliche Vorbelastung des Betroffenen abgestellt hat.“

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Dem stimmt der Senat zu.

8

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Antragsschrift dem Verteidiger „gemäß § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 3 StPO“ übersandt. Weil aber diese Vorschriften im Zulassungsverfahren nicht gelten, war der Senat nicht gehalten, den Ablauf der Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 2 Satz 2 StPO abzuwarten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.