Revision verworfen: Keine feststellbaren Rechtsfehler aus Revisionsbegründung (§349 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Das OLG Köln verwarf die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung der vorgetragenen Revisionsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem Angeklagten wurden die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt (§ 473 Abs. 1 St. 1,2 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet verworfen; Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der vorgetragenen Revisionsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Revisionsbegründung muss die behaupteten Rechtsfehler hinreichend konkret darlegen; nur auf dieser Grundlage ist eine wirksame Nachprüfung möglich.
Weist die Revisionsbegründung keine darlegbaren, entscheidungserheblichen Fehler nach, ist eine weitergehende inhaltliche Prüfung entbehrlich und die Revision zu verwerfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 154-40/08
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen (§ 473 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO).