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Oberlandesgericht Köln·8 W 84/07·20.02.2008

Gerichtsstandbestimmung bei Prospekthaftung und § 32b ZPO: Vorlage an den BGH

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt für eine beabsichtigte Schadensersatzklage gegen neun Beteiligte wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO analog. Streitpunkt ist, ob und in welchem Umfang der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b ZPO (bzw. für „Altprospekte“ § 13 Abs. 2 VerkProspG a.F.) eingreift. Das OLG Köln hält § 32b ZPO grundsätzlich auch für Altfälle für anwendbar und würde im Ermessen das LG Düsseldorf bestimmen. Wegen Abweichung zu einer tragenden Rechtsauffassung des OLG Dresden legt es die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem BGH zur Zuständigkeitsbestimmung vor.

Ausgang: Das OLG legt die Sache dem BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 3 ZPO vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt in Betracht, wenn mehrere Streitgenossen mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen verklagt werden sollen und ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht zuverlässig feststellbar ist.

2

Die Anwendbarkeit der §§ 36, 37 ZPO wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass für einzelne Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht; maßgeblich ist, ob eine ausschließliche Zuständigkeit für alle Beteiligten sicher und zuverlässig feststeht.

3

Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b ZPO erfasst nur Ansprüche wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen und damit typischerweise Haftungstatbestände der Prospekt- bzw. Kapitalmarktinformationsverantwortlichen.

4

Will das nach § 36 Abs. 2 ZPO zuständige Oberlandesgericht bei einer Gerichtsstandsbestimmung in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen, hat es die Sache nach § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

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Bei der Ermessensausübung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist ein bestehender ausschließlicher Gerichtsstand als vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt für die Bestimmung des zuständigen Gerichts heranzuziehen.

Relevante Normen
§ Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG)§ 823 ff. BGB§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 37 ZPO§ 32b ZPO§ 36 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner wegen einer fehlgeschlagenen Beteiligung in Höhe von insgesamt 15.000,00 € an der zwischenzeitlich insolventen „E C AG“ in Düsseldorf auf Zahlung von Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nach dem Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) sowie aus den §§ 823 ff. BGB in Anspruch zu nehmen. Er macht die insgesamt neun Antragsgegner, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Bezirken der Oberlandesgerichte Köln, Nürnberg, Bamberg und Bremen haben, mit unterschiedlichen Begründungen für den Verlust des angelegten Kapitals verantwortlich, wobei wegen der Einzelheiten auf S. 5 ff. der Antragsschrift vom 14.11.2007 Bezug genommen wird.

4

Der Antragsteller bittet um Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung der §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO und regt an, im Hinblick auf die in § 32b ZPO getroffene Regelung das Landgericht Düsseldorf zu bestimmen.

5

Neben dem vorliegenden Verfahren sind beim Senat weitere 45 Verfahren anhängig, in denen von Anlegern der E C AG auf der Grundlage vergleichbarer Sachverhalte um Bestimmung des zuständigen Gerichts nachgesucht wird. Der Senat hat die Entscheidung über diese Anträge im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dieser Sache vorläufig zurückgestellt.

6

II.

7

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befasste  Gericht gehört (§ 36 Abs. 2 ZPO). Will dieses Gericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen, der in diesem Fall das zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Abs. 3 ZPO). Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften war die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

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1) Der Senat sieht sich grundsätzlich nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen.

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a) Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind gegeben. Die Antrags-gegner sind Streitgenossen und haben verschiedene allgemeine Gerichtsstände, von denen mehrere im Bezirk des Oberlandesgerichts  Köln liegen (Antragsgegner zu 1., 6 und 7.). Da bisher noch kein Gericht mit der Sache befasst worden ist, ist der mit der Bitte um Bestimmung angegangene Senat auch das zunächst mit der Sache befasste Gericht im Sinne des § 36 Abs. 2 ZPO (vgl. hierzu etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 36 Rdn. 4 m.w.Nachw.).

10

b) Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand für die beabsichtigte Klage ist nicht gegeben. Insbesondere lässt sich ein gemeinsamer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) angesichts der unterschiedlichen Tatbeiträge der Antrags-gegner nicht zuverlässig bestimmen.

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c) Der Senat sieht sich auch durch die Tatsache, dass zumindest für einen Teil der Antragsgegner der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO gegeben ist, nicht an einer Bestimmung nach Maßgabe der §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO gehindert. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind diese Vorschriften auch anwendbar, wenn für die Klage gegen einen oder mehrere der möglichen Beklagten eine ausschließliche Zuständigkeit begründet ist (BGH NJW 1998, 685 f.; Vollkommer, a.a.O., § 36 Rdn. 14, jeweils m.w.Nachw.; insoweit unklar OLG Düsseldorf, OLG-Report 2005, 552 f.).

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Einer Bestimmung des zuständigen Gerichts könnte es deshalb in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO allenfalls entgegenstehen, wenn nicht nur für einige, sondern für alle Antragsgegner der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 ZPO gegeben wäre. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass keine Amtsermittlung stattfindet und eine Bestimmung schon dann erfolgen kann, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht einfach und zuverlässig feststellbar ist (BayObLG, BB 2003, 2706; Vollkommer, a.a.O., § 36 Rdn. 18). Eine solche zuverlässige Feststellung ist hier nicht möglich. Denn die ausschließliche Zuständigkeit nach § 32b ZPO gilt nur für denjenigen, der aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen haftet, nicht aber für andere Personen, die aus anderen Rechtsgründen (z.B. wegen falscher oder unzureichender Beratung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags) in Anspruch genommen werden. Die Vorschrift begründet einen ausschließlichen Gerichtsstand also nur für die „Prospektverantwortlichen“ oder für diejenigen, die für eine sonstige (öffentliche) Kapitalmarktinformation haften (vgl. BGH WM 2007, 587; Cuypers, WM 2007, 1446, 1454). Diese Voraussetzungen sind  auf der Grundlage des Parteivortrags im vorliegenden Verfahren in Bezug auf die auf den Antragsgegner zu 4. und die Antragsgegnerin zu 8. jedenfalls zweifelhaft und keineswegs zuverlässig feststellbar.

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2) In der Sache selbst würde der Senat in Ausübung des ihm obliegenden pflichtgemäßen Ermessens das Landgericht Düsseldorf zum zuständigen Gericht bestimmen. Denn Düsseldorf war Sitz der E C AG, also  des Anbieters der Vermögensanlage. Daraus folgt jedenfalls für die Inanspruchnahme des Antragsgegners zu 1) die Anwendbarkeit des § 32b ZPO. Unbeschadet der Frage, ob sich eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO überhaupt über eine ausschließliche Zuständigkeit hinwegsetzen darf (verneinend etwa OLG Düsseldorf, OLG-Report 2005, 552 f.), stellt die Existenz eines solchen ausschließlichen Gerichtsstandes zumindest einen gewichtigen Umstand dar, der bei der Ermessenausübung im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO prioritär zu berücksichtigen ist. Auch besteht auf der Grundlage des dem Senat unterbreiteten Sachverhaltes weder ein engerer Bezug zu einem anderen Gerichtsstand noch ist ersichtlich, dass die Bestimmung dieses Gerichts die Parteien unzumutbar belasten könnte. Schließlich stünde einer Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf auch nicht der Umstand entgegen, dass keiner der Antragsgegner in dessen Bezirk seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Denn zwar kann im Regelfall nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur ein solches Gericht bestimmt werden, bei dem einer der zu verklagenden oder bereits beklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Kommt aber - wie hier - hinsichtlich eines oder mehrerer Streitgenossen eine Klage im allgemeinen Gerichtsstand wegen einer besonderen ausschließlichen Zuständigkeit nicht in Betracht, kann das ausschließlich zuständige Gericht bestimmt werden (BGH NJW 1987, 439 f.).

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3) Der Senat sieht sich an einer entsprechenden Anordnung allerdings durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13.08.2007 (1 AR 15/07) gehindert.

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Danach soll aus der durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 22.06.2005 (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz) geschaffenen Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 2 S. 3, 4 VerkProspG folgen, dass § 13 Abs. 2 VerkProspG in der bis zum 30.06.2005 geltenden Fassung auch nach Inkrafttreten des § 32b ZPO fortgilt, soweit es sich um Verkaufsprospekte handelt, die vor dem 01.07.2005 im Inland veröffentlicht wurden und nicht von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere betreffen. Dass § 13 Abs. 2 VerkProspG im Zuge der späteren Einführung des § 32b ZPO durch das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 ersatzlos gestrichen worden ist, habe für die genannten Altfälle keine Auswirkung auf die bisherige Zuständigkeitsregelung. Der neu geschaffene § 32b ZPO sei gegenüber den - anders als § 13 Abs. 2 VerkProspG nicht ausdrücklich aufgehobenen - Vorschriften des § 18 Abs. 2 S. 2 - 5 VerkProspG nicht vorrangig, diese bildeten vielmehr einen vom Fortbestand des § 13 Abs. 2 VerkProspG unabhängigen Geltungsgrund  für die bisherige Zuständigkeitsregelung (OLG Dresden,  a.a.O.,  juris-Rz. 37).

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Auf der Grundlage dieser Auffassung wäre in Ermangelung besonderer Erkenntnisse zur Markzulassung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 VerkProspG in der bis zum 30.06.2005 geltenden Fassung das Landgericht Frankfurt a.M. ausschließlich für Klagen gegen diejenigen Antragsgegner zuständig, die (auch) aus § 13 Abs. 1 VerkProspG in Anspruch genommen werden.

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a) Der Senat hält diese Auffassung, bei der es sich um die tragende Erwägung  des vorbezeichneten Beschlusses handelt, für unrichtig (im Ergebnis ebenso Vollkommer, a.a.O., 32b Rdn. 2):

18

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 die gerichtliche Zuständigkeit für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen in § 32b ZPO abweichend vom vorherigen Rechtszustand umfassend neu geregelt. Als Konsequenz hieraus ist im Zuge der Neuregelung die zuvor in § 13 Abs. 2 VerkProspG enthaltene alte Regelung ersatzlos gestrichen worden. Schon hierdurch hat der Gesetzgeber - entgegen der vom Antragsgegner zu 2) geteilten Auffassung des OLG Dresden - auch für „Altfälle“ hinreichend deutlich gemacht, dass die bisherige Zuständigkeitsregelung keine Geltung mehr beanspruchen soll. Wenn § 18 Abs. 2 S. 4 VerkProspG anordnet, dass auf Verkaufsprospekte, die vor dem 01.07.2005 veröffentlicht worden sind, § 13 VerkProspG in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung „weiterhin anzuwenden“ sein soll, stellt dies keinen „vom Fortbestand des § 13 Abs. 2 VerkProspG unabhängigen Geltungsgrund“ dar, sondern beinhaltet nicht mehr als eine - durch Zeitablauf überholte - Übergangsvorschrift aus Anlass des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 22.06.2005. Den der Vorschrift vom OLG Dresden darüber hinaus beigemessenen Bedeutungsgehalt, dass die grundsätzlich überholte Fassung des § 13 Abs. 2 VerkProspG auch dann partiell fortgelten soll, wenn sogar seine aktuelle Fassung ersatzlos gestrichen wird, vermag der Senat der Vorschrift nicht zu entnehmen.

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Im Übrigen ist den Gesetzgebungsmaterialien und den weiteren Vorschriften des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 durchaus zu entnehmen, dass der damit eingeführte § 32b ZPO unabhängig vom Datum der Prospektveröffentlichung unmittelbar mit seinem Inkrafttreten am 01.11.2005 für alle bis dahin noch nicht anhängigen Streitigkeiten Geltung beanspruchen soll. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass in der Begründung zum Regierungsentwurf ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Neuregelung keine Auswirkung auf „bereits eingeleitete Rechtsstreite“ habe (BT-Drucks. 15/5091, S. 33);  eine derartige Bemerkung wäre gänzlich sinnlos, wenn man davon ausgegangen wäre, dass für alle bis einschließlich 30.06.2005 veröffentlichten Prospekte ohnehin die bisherige Regelung gilt. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass zwischen Prospektveröffentlichung und dem Beginn eines daraus resultierenden Rechtstreits in der Regel ein längerer Zeitraum liegt, zeigt diese Erwägung deutlich, dass der Gesetzgeber selbst von der sofortigen Geltung des § 32b ZPO auch für Prozesse in Zusammenhang mit älteren Prospekten ausging.

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Auch der vom OLG Dresden für seine gegenteilige Auffassung herangezogene, ebenfalls durch Gesetz vom 16.08.2005 geschaffene § 31 EGZPO zeigt, dass der Gesetzgeber die sofortige und umfassende Geltung des § 32b ZPO anordnen wollte; andernfalls wäre die dort geschaffene Übergangvorschrift - nur - für bestimmte Verfahren sinnlos.

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Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Geltung des § 32b ZPO gemäß Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 13.08.2005 bis zum 31.10.2010 befristet ist. Diese Befristung hätte der Gesetzgeber sicherlich nicht angeordnet, wenn über einen längeren Zeitraum zunächst überhaupt kein Anwendungsbereich für die  Vorschrift bestehen würde, weil sich alle streitig werdenden Fälle auf „Altprospekte“ beziehen.

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b) Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann der Senat, in dessen Bezirk  lediglich die Antragsgegner zu 2., 6. und 7. ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, die erforderliche Bestimmung nicht selbst vornehmen, sondern ist gehalten, die Sache gemäß § 36 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Er sieht sich insbesondere nicht in der Lage, ohne Rücksicht auf seine vom OLG Dresden abweichende Auffassung zur zeitlichen Geltung des § 32b ZPO eine Entscheidung zu treffen. Dies gilt bereits deshalb, weil er aus den eingangs dargelegten Gründen einer etwaigen ausschließlichen Zuständigkeit (sei es nun aus § 32b ZPO oder aus § 13 Abs. 2 VerkProspG a.F.) entscheidende Bedeutung zumisst. Vor allem aber würde der Senat dann, wenn er ohne Rücksicht auf eine etwaige ausschließliche Zuständigkeit aus § 32b ZPO entscheiden würde, wiederum von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen. Denn nach dem bereits erwähnten Beschluss des OLG Düsseldorf vom 11.05.2005 (= OLG-Report 2005, 552 f.) darf sich eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 ZPO nicht über eine ausschließliche Zuständigkeit hinwegsetzen; eben dies geschähe aber, wenn entsprechend der Auffassung des OLG Dresden das Landgericht Frankfurt a.M. (oder ein anderes Gericht) als zuständiges Gericht bestimmt würde.

23

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.