Zuständigkeit: Landgericht Köln für Vollstreckungsabwehrklage gegen Schiedsspruch
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem internationalen Schiedsspruch und beantragte hilfsweise die Unzulässigkeit der Vollstreckung. Es stritt sich, welches Gericht sachlich und örtlich zuständig sei; Vorinstanzen verwiesen wechselweise. Das OLG Köln entscheidet nach § 36 Abs. 2 ZPO, erklärt das Landgericht Köln für zuständig und verweist die Sache dorthin zurück. Es folgt der Begründung des Kammergerichts und sieht § 281 ZPO auf funktionale Zuständigkeitsfragen nicht anwendbar an.
Ausgang: Rechtsstreit an das Landgericht Köln zurückverwiesen; Landgericht Köln ist zuständig
Abstrakte Rechtssätze
Das Oberlandesgericht entscheidet nach § 36 Abs. 2 ZPO über Zuständigkeitsstreitigkeiten und kann den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht zurückverweisen.
Die Bindungswirkung des § 281 ZPO erstreckt sich nicht auf Fälle angenommener funktionaler Zuständigkeit; eine Kammerentscheidung über funktionale Zuständigkeit bindet ein anderes Gericht nicht ohne Weiteres.
Bei widersprüchlichen Zuständigkeitsentscheidungen kann das Oberlandesgericht die Begründungen einer Vorinstanz übernehmen und die Sache ohne Vorlage an den BGH gemäß § 36 Abs. 3 ZPO entscheiden, wenn keine grundsätzliche Rechtsfrage eröffnet wird.
Die Bestimmung der Zuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage richtet sich nach den für das Vollstreckungsverfahren maßgeblichen zuständigkeitsrechtlichen Kriterien; formale Verweisungen sind entsprechend zu bereinigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22 O 410/03
Tenor
Das Landgericht Köln ist zuständig.
Gründe
I.
Die Klägerin hatte in dem vor dem Landgericht Köln geführten Rechtsstreit hilfsweise beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts in Stockholm, Schweden, vom 07.07.1998, der vom Kammergericht mit Beschluss vom 16. Februar 2001 – 28 SCH 23/99 – für vollstreckbar erklärt worden war, für unzulässig zu erklären.
Das Landgericht Köln hat sich auf den weiteren Hilfsantrag der Klägerin durch Urteil der 22. Zivilkammer vom 07.12.2006 – 22 O 410/03 – hinsichtlich der (Hilfs-) Vollstreckungsabwehrklage für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Kammergericht verwiesen. Das Kammergericht hat sich durch Beschluss des 20. Zivilsenats vom 26.02.2007 – 20 SCH 1/07 – für funktional nicht zuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Köln zurückverwiesen. Dieses hat sich durch Beschluss der 22. Zivilkammer vom 24.05.2007 – gl. Az. – weiterhin für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Der Senat ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen.
Es verweist den Rechtsstreit zurück an das Landgericht Köln als dem zuständigen Gericht.
Das Kammergericht ist nicht bereits aufgrund der Bindungswirkung des Beschlusses der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.12.2006 zuständig, da § 281 ZPO auf Fälle der – hier anzunehmenden – funktionalen Zuständigkeit nicht anwendbar ist (OLG Brandenburg, NJW-RR 2001, 645, m.w.N.; Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Auflage, 2007, § 36 Rn. 25, 29).
Zuständig ist das Landgericht Köln. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26.02.2007 verwiesen, denen sich der Senat anschließt und die einer Ergänzung nicht bedürfen. Schon aus diesem Grunde bedurfte es keiner Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 36 Abs. 3 ZPO.