Gerichtsstandbestimmung: LG Essen als zuständiges Gericht (§36 Abs.1 Nr.3 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Köln bestimmt nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht für eine Streitigkeit mit mehreren Beklagten. Es verneint einen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand nach § 29 ZPO, weil die wesentlichen Leistungen nicht am Bauort zu erbringen sind. Die typisierende Rechtsprechung zu Architektenverträgen greift hier nicht. Der Senat übt sein pflichtgemäßes Ermessen und weist die Zuständigkeit dem Landgericht Essen zu.
Ausgang: OLG Köln bestimmt im pflichtgemäßen Ermessen das Landgericht Essen als zuständiges Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt das im Rechtszug höhere Gericht das zuständige Gericht, wenn mehrere Personen mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen als Streitgenossen verklagt werden und kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist.
Die Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann auch erfolgen, wenn die Klage bereits erhoben wurde.
Ein besonderer Gerichtsstand nach § 29 ZPO setzt einen konkreten örtlichen Bezug voraus; nicht jeder Bezug zum Bauort begründet einen Erfüllungsort, vielmehr müssen wesentliche geschuldete Leistungen am Ort des Bauwerks zu erbringen sein.
Bei Architekten‑ oder Projektsteuerungsverträgen begründet überwiegend im Büro zu erbringende Beratungs‑ und Kontrollleistung regelmäßig keinen Erfüllungsort am Bauwerk und damit keinen besonderen Gerichtsstand nach § 29 ZPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 7 O 636/09
Tenor
Zuständig ist das Landgericht Essen.
Gründe
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auch vorgenommen werden, wenn - wie hier - Klage bereits erhoben ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 36 Rdnr. 16 m.w.N.). Das Oberlandesgericht Köln ist für diese Entscheidung zuständig, weil das zunächst angerufene Landgericht Köln in seinem Bezirk liegt (§ 36 Abs. 2 ZPO).
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung sind gegeben. Insbesondere ist für die Inanspruchnahme beider Beklagten kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand aus § 29 ZPO feststellbar. Soweit der Beklagte zu 2. zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Verträgen über die Errichtung eines Bauwerks oder zu Architektenleistungen verweist (vgl. etwa BGH NJW 2001, 1936 f.; weitere Nachweise bei Zöller/Vollkommer, § 29 Rdn. 25 - Stichworte "Bauwerkvertrag" und "Architektenvertrag"), vermag der Senat sich dem im Ergebnis nicht anzuschließen. Denn die Anwendbarkeit des § 29 ZPO folgt in diesem Zusammenhang stets aus einem besonderen Ortsbezug, der sich wiederum daraus ergibt, dass wesentliche Leistungen auf der Baustelle zu erbringen sind. Dementsprechend folgt aus § 29 ZPO beim Architektenvertrag keineswegs in allen Fällen ein Erfüllungsort am Ort des Bauwerks. Es kommt vielmehr darauf an, ob wesentliche geschuldete Leistungen - wie etwa die Bauaufsicht - die Annahme rechtfertigen, der Schwerpunkt des Vertrages liege dort (BGH, a.a.O. [juris-Rz. 30]; Vollkommer, a.a.O., Stichwort "Architektenvertrag; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 29 Rdn. 20 – Stichwort "Architektenverträge"). Diese Voraussetzungen treffen auf die von der Beklagten zu 1. nach § 3 des Projektsteuerungs- und Baubetreuungsvertrages geschuldeten Leistungen nicht zu. Auch wenn diese durchaus einen Bezug zum Ort der Baustelle in F. haben, handelt es sich doch im Wesentlichen um Beratungs- und Kontrollleistungen, die nach Einschätzung des Senats schwerpunktmäßig im Büro der Beklagten zu 1. in L. zu erbringen waren. Dies gilt nicht zuletzt auch für die Pflichten, mit deren Verletzung die Klägerin die streitgegenständlichen Ansprüche begründet.
In der Sache selbst bestimmt der Senat in Ausübung des ihm obliegenden pflichtgemäßen Ermessens das Landgericht Essen zum zuständigen Gericht. Zur Begründung kann auf die bereits in der Verfügung des Vorsitzenden vom 19.04.2010 mitgeteilten Erwägungen, an denen der Senat festhält, Bezug genommen werden. Einwendungen hiergegen haben die Parteien nicht erhoben.