Gegenvorstellungen zur Streitwertfestsetzung: Erinnerung auf 4.158,33 € abgeändert
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten 4 und 5 erhoben Gegenvorstellungen gegen die Streitwertfestsetzung in einem Erinnerungsverfahren. Das OLG Köln erklärte die Gegenvorstellungen für zulässig und begründet und änderte den Beschluss dahingehend, den Streitwert auf 4.158,33 € festzusetzen. Entscheidungsgründe sind die Zulässigkeit der Gegenvorstellung trotz Ablaufes der §63 GKG-Frist und die Bemessung des Streitwerts nach dem Differenzbetrag der geltend gemachten Kosten.
Ausgang: Gegenvorstellungen der Beklagten 4 und 5 teilweise stattgegeben: Streitwert im Erinnerungsverfahren auf 4.158,33 € festgesetzt; Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
§63 Abs.3 GKG schließt nicht aus, dass das festsetzende Gericht einer rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist erhobenen Gegenvorstellung nachträglich stattgibt.
Die Gegenvorstellung unterscheidet sich von der Beschwerde lediglich dadurch, dass das übergeordnete Gericht nicht angerufen wird; für Zulässigkeit und Frist werden daher dieselben Grundsätze angewandt.
Der Streitwert im Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren bemisst sich nach der Differenz zwischen den begehrten oder vom Gegner bestrittenen Kosten und den bereits festgesetzten Kosten.
Ist ein bestimmter Kostenbetrag zur Festsetzung angemeldet und bleibt dessen Durchsetzung erfolglos, ist der Streitwert nach dem strittigen (vollen) Kostenbetrag zu bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22 O 623/06
Tenor
Auf die Gegenvorstellungen der Beklagten zu 4. und 5. wird der Beschluss vom 21.12.2007 dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Erinnerungsverfahren auf 4.158,33 € festgesetzt wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten unter dem 14.11.2006 Klage erhoben und unter dem 06.03.2007 beim Senat einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 ZPO angebracht. Mit Beschluss vom 14.05.2007 hat der Senat den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen und den Gegenstandswert auf 120.000,00 € festgesetzt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten zu 4., 5. und 6. haben Kostenfestsetzungsanträge eingereicht. Der Rechtspfleger hat mit den angefochtenen Beschlüssen vom 27.09.2007 die Anträge der Beklagten zu 4. und 5. sowie mit Beschluss vom 13.11.2007 jenen des Beklagten zu 6. zurückgewiesen. Auf den Inhalt der jeweiligen Beschlüsse wird Bezug genommen. Die hiergegen eingelegten Erinnerungen der Beklagten zu 4., 5. und 6. hat der Senat mit Beschluss vom 21.12.2007 zurückgewiesen und den Streitwert erneut auf 120.000,- € festgesetzt.
Die Beklagten zu 4. und 5. haben mit Schriftsätzen vm 12. bzw. 13.02.2008, bei Gericht eingegangen am 15. bzw. 18.02., Berichtigung der Streitwertfestsetzung beantragt.
II.
1.
Die als Gegenvorstellungen aufzufassenden Anträge sind zulässig. Insbesondere steht § 63 Abs. 3, Satz 2 GKG, wonach eine Änderung der Streitwertfestsetzung nur innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist, einer Sachentscheidung nicht entgegen. Auch nach dem Ende der in § 63 Abs. 3 GKG bestimmten Frist ist es dem festsetzenden Gericht gestattet, einer rechtzeitig, d. h. also vor Ablauf der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegten Beschwerde abzuhelfen. Unter den gleichen Voraussetzungen muss das festsetzende Gericht befugt sein, einer innerhalb dieser Frist erhobenen Gegenvorstellung stattzugeben. Denn die Gegenvorstellung unterscheidet sich von der Beschwerde nur durch die fehlende Anrufung des übergeordneten Gerichts (vgl. BGH NJW-RR 86, 737). Die Gegenvorstellungen der Beklagten sind innerhalb der Frist erhoben worden und hier lediglich später zur Bearbeitung vorgelegt worden, da sich die Akten zur Bescheidung weiterer Anträge beim Landgericht befanden.
2.
Die Gegenvorstellungen sind auch begründet. Der Streitwert im Kostenfestsetzungs- bzw. Erinnerungsverfahren richtet sich nach dem Differenzbetrag zwischen den begehrten (oder vom Gegner bestrittenen) gegenüber den festgesetzten Kosten (vgl. Zöller/Herget, § 3 ZPO, Rn. 16 „Kostenfestsetzungsverfahren“). Die Beklagten und Erinnerungsführer zu 4. – 6. hatten jeweils erfolglos 1.386,11 € zur Festsetzung angemeldet, so dass der Streitwert für das Erinnerungsverfahren nach dem vollen Kostenbetrag auf 4.158,33 € festzusetzen war.